Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 216/2016

Urteil vom 26. September 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 19. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war seit einigen Jahren Patient in der Zahnarztpraxis von B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Am 13. August 2007 unterbreitete ihm B.________ Kostenschätzungen für die Extraktion zweier Zähne, eine provisorische Zahnprothese und die Einsetzung einer Implantatbrücke für die Zähne 34/35/36. Am 16. Oktober 2007 extrahierte B.________ die zwei Zähne (34 und 37).

A.b. Am 15. Mai 2008 wurden A.________ vom Spezialisten Dr. med. dent. C.________ - an welchen ihn B.________ zwecks Implantation überwiesen hatte - drei Replace-Implantate 34/35/36 (worauf Kronen aufgesetzt werden) mit Knochenaugmentation gesetzt.

A.c. Am 27. Oktober 2009 erstellte B.________ einen Ober- und Unterkieferabdruck von A.________ mit Bissnahme. Am nächsten Tag meldete sich A.________ als Akutpatient in der Praxis von B.________ und brachte vor, die Krone des Zahns 21 sei wegen der durchgeführten Abformung abgebrochen. In Absprache mit A.________ entschied sich B.________ für die Extraktion des Zahns 21 und für eine provisorische Prothese, welche am 3. November 2009 eingesetzt wurde. In der gleichen Sitzung fand eine Gerüsteinprobe der Verblend-Metall-Keramik-Kronen 34/35/36 (VMK-Kronen bzw. -Brücke) statt. Die definitive Einzementierung der VMK-Brücke nahm B.________ am 9. November 2009 vor.

A.d. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte A.________ B.________ u.a. mit, ihm sei es mit der von ihr eingesetzten VMK-Brücke 34/35/36 nicht möglich, "etwas definitiv zu zerbeissen". Am 23. Februar 2010 nahm B.________ dazu Stellung. Mit Schreiben vom 12. März 2010 legte A.________ seine Sicht der Dinge bezüglich Zahnabbruch, Implantatbrücke und Provisorium dar ("Mängelrüge" bzw. "Richtigstellungen und Darstellung der Tatsachen").

A.e. Da die Parteien keine einvernehmliche Lösung fanden, ersuchte A.________ am 6. April 2010 um eine zahnärztliche Beurteilung durch die Zahnärzte-Gesellschaft SSO. Am 11. August 2010 untersuchte die Begutachtungskommission der SSO (Dres. med. D.________ und E.________) A.________. Die Begutachtungskommission erstellte am 29. September 2010 einen Bericht u.a. zur VMK-Brücke 34/35/36, zur Fraktur des Zahns 21 und zu den Beanstandungen von A.________ im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung von B.________ (SSO-Gutachten).

B.

B.a. Am 25. Mai 2012 reichte A.________ beim Bezirksgericht Kulm Klage ein und beantragte, B.________ sei zur Zahlung von Fr. 31'774.50 nebst Zins seit Klageeinleitung als Schadenersatz sowie zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zins seit dem 27. Oktober 2009 zu verurteilen. Die Schadenersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 10'000.-- Schaden VMK-Brücke, Fr. 10'091.35 Schaden Zahn 21, Fr. 500.-- Kosten SSO-Gutachten, Fr. 4'811.95 Kostenüberschreitung Offerte und Fr. 6'371.20 vorprozessuale Anwaltskosten.
Mit Verfügung vom 30. September 2013 holte die Gerichtspräsidentin von Kulm bei der Universität Zürich ein zahnärztliches Gutachten ein. Prof. Dr. med. F.________ erstattete dieses am 18. März 2014.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht Kulm die Klage ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und wiederholte seine Klagebegehren.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. April 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 31'774.50 nebst Zins von 5 % seit dem 25. Mai 2012 und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zins von 5 % seit dem 27. Oktober 2009 zu verurteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine privatrechtliche Streitigkeit (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und wird von der mit ihren Begehren unterlegenen Partei erhoben (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen
und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift zudem nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen).

2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den festgestellten Sachverhalt erweitert, ohne entsprechende Sachverhaltsrügen zu erheben, müssen seine Ausführungen unbeachtet bleiben.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin verneint. Er wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR vor.

3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die privatzahnärztliche Arbeit sei nach BGE 110 II 375 dem Auftragsrecht unterstellt. Als Beauftragte hafte die Zahnärztin gemäss Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts. Obwohl die Besonderheit der ärztlichen Kunst darin liege, dass die Ärztin mit ihrem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken habe, heisse dies nicht, dass sie diesen auch herbeiführen oder sogar garantieren müsse, denn der Erfolg als solcher gehöre nicht zu ihren Pflichten. Es obliege dem Geschädigten, die Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst zu beweisen. Das Bundesgericht habe in BGE 120 II 248 festgehalten, eine durch eine medizinische Behandlung verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung sei vom Ausbleiben der erwarteten therapeutischen Wirkung zu unterscheiden; ein solches Ergebnis könne nicht an sich schon als Vertragsverletzung qualifiziert werden, da medizinische Behandlungen und Eingriffe in einem gewissen Mass mit Risiken verbunden seien, die auch bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt nicht vermeidbar seien. Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung aber erkennbar sei, müsse die Ärztin alle Vorkehrungen treffen, um deren
Eintritt zu verhindern. Deren Eintritt begründe dann eine tatsächliche Vermutung, dass nicht alle gebotenen Vorkehrungen getroffen worden seien und somit eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliege. Das Bundesgericht habe dieses Urteil später relativiert und ausdrücklich auf die dort in Frage stehende konkrete Art der Injektion beschränkt. In späteren Entscheiden habe das Bundesgericht offengelassen, ob der Geschädigte von einer Tatsachenvermutung profitieren könne.
Vorliegend sei unbestritten, dass die Kronen 34/35/36 der von der Beschwerdegegnerin im Gebiss des Beschwerdeführers eingesetzten VMK-Brücke eine Infraokklusion von etwa 1 mm und damit keinen Kontakt zur Gegenzahnreihe aufwiesen. Im vom Beschwerdeführer eingeholten SSO-Gutachten werde dazu ausgeführt, die bestehende Bisslage müsse korrigiert werden, um zum Beispiel möglichen Kiefergelenkproblemen vorzubeugen. Demgegenüber habe der Gutachter im vom Gericht eingeholten Gutachten ausgeführt, aus medizinischer Sicht bestehe kein hinreichender Grund, die Infraokklusion der eingegliederten Brücke durch eine Neuversorgung zu beheben, weil eine Infraokklusion nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht in kausalem Zusammenhang mit eventuell eintretenden Problemen des Kiefergelenks stünden. Das Gerichtsgutachten erscheine nachvollziehbar und schlüssig, weshalb davon auszugehen sei, das Einsetzen der VMK-Brücke habe beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen und eine solche sei auch in Zukunft nicht zu befürchten. Ein allfälliges subjektives Unwohlsein, zu welchem es laut Gutachter kommen könne, wenn kein gleichmässiger Kontakt zwischen allen Zähnen des Oberkiefers und des Unterkiefers bestehe, könne
jedenfalls nicht einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gleichgesetzt werden. Die Beweiserleichterung gemäss BGE 120 II 248 sei auf Fälle wie diesen, in denen lediglich der erwartete (therapeutische) Erfolg (in Form einer optimalen Okklusion) ausbleibe, hingegen keine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Behandlung eingetreten sei, nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer könne sich demnach nicht auf eine natürliche Vermutung berufen, dass der Infraokklusion eine Sorgfaltspflichtverletzung zugrunde liege. Er habe mit dem Regelbeweismass nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht lege artis vorgegangen sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Gerichtsgutachter keine Sorgfaltspflichtwidrigkeit durch einen "Platzierungsfehler" festgestellt. Im Gutachten werde die Frage, ob die Brücke mangelhaft platziert worden sei, dahingehend beantwortet, dass ein Zementierungsfehler nicht vorzuliegen scheine. Die Kronen passten bündig und ohne Spalten auf die Implantatunterstrukturen; ein Platzierungsfehler im Sinne eines fehlerhaften Befestigens liege folglich nicht vor. Die Kronen wiesen aber keinen Kontakt zur Gegenzahnreihe auf; in diesem Sinne könne von einem Platzierungsfehler gesprochen werden, da neue Rekonstruktionen üblicherweise einen Kontakt zur Gegenzahnreihe aufweisen sollten. Aus diesen Ausführungen im Gutachten erhelle, dass der Gutachter mit dem Begriff "Platzierungsfehler" an letztgenannter Stelle kein unsorgfältiges Vorgehen, sondern lediglich ein unbefriedigendes Arbeitsresultat (in Form einer nicht optimalen Okklusion) beschreibe, für welches die Beschwerdegegnerin nur haftbar gemacht werden könne, wenn ihm seinerseits eine Sorgfaltspflichtverletzung zugrunde liege. Diesbezüglich werde im Gutachten ausgeführt, es könne angenommen werden, dass bei der Bissnahme ein Übertragungsfehler entstanden sei und das zu
niedrige Niveau des Zahnes 37 (ohne Kontakt zur Gegenbezahnung) als Okklusionshöhe für die anzufertigende Implantatbrücke übernommen worden sei. Es könne vermutet werden, dass dadurch die neue Brücke ebenfalls zu niedrig eingestellt worden sei. Der Gerichtsexperte habe jedoch ausdrücklich angemerkt, dass diese retrospektiven Überlegungen nur hypothetischer Natur seien. Als solche seien sie nicht geeignet, den vollen Beweis einer dahingehenden Sorgfaltspflichtverletzung zu erbringen. Zudem setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin schlüssig dargelegt habe, dass ihr der Zahn 37 nicht als Referenzhöhe gedient habe. Dem Beschwerdeführer sei der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht gelungen.

3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe willkürlich einen Gesundheitsschaden verneint. Der Gerichtsgutachter habe ein Abweichen des Behandlungsresultats vom zu erwartenden Standard bestätigt, was per definitionem einem Gesundheitsschaden gleichkomme. Fehle der direkte Kontakt mit der Gegenzahnreihe, erfülle die Brücke ihre Grundfunktion gerade nicht. Eine Zahnfehlstellung stelle gemäss ICD-10 K.07 einen Gesundheitsschaden dar. Es sei daher willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten einen Gesundheitsschaden verneine. Die Beschwerdegegnerin sei zudem Mitglied der Standesorganisation "Schweizerische Zahnärztegesellschaft" SSO. In den Leitlinien dieser Organisation sei aufgeführt, welche Resultate eine mangelhafte Behandlung implizierten: "Kronen und Brücken, welche zu nennenswerten, irreversiblen Nachteilen im Bereiche von Funktion, Parodont, Pulpa, Okklusion, Nachbarzahn oder Aussehen führen oder bereits geführt haben. Misserfolg, der auf ungenügende Diagnose, inadäquate Planung, mangelhafte Durchführung oder technische Fehler zurückgeführt wird. Eine Neu- oder Alternativversorgung ist unabdingbar." Auch nach diesen Leitlinien liege mithin ein Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer vor.
Die Vorinstanz habe zudem Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer die in BGE 120 II 248 vorgesehene Beweiserleichterung nicht gewährt habe. Der Gerichtsgutachter habe festgehalten, dass es verschiedene mögliche Gründe für das schlechte Behandlungsresultat gebe. Er habe keine abschliessende Erklärung dafür abgeben können, wie es ohne einen Behandlungsfehler dazu habe kommen können. Welches der konkrete Fehler der Beschwerdegegnerin gewesen sei, der von verschiedenen möglichen Fehlern ausgewählt werden müsse, dürfe für den Nachweis der Sorgfaltspflichtverletzung keine Rolle spielen. Es müsse hier die tatsächliche Vermutung greifen, dass nicht alle gebotenen Vorkehren getroffen worden seien und somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Hätte die Vorinstanz das richtige Beweismass mit der Erleichterung für den Patienten angewendet, so hätte es eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin bejahen müssen.

3.3. Die Vorinstanz hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend als Auftrag qualifiziert. Während das Bundesgericht die technischen Verrichtungen des Zahnarztes (u.a. Einbau von Kronen und Brücken) in BGE 61 II 106 E. 2 S. 112 noch unter das Werkvertragsrecht subsumierte, änderte es in BGE 110 II 375 seine Rechtsprechung und unterstellte den Vertrag zwischen dem Zahnarzt und seinem Patienten insgesamt dem Auftragsrecht. Die Herstellung von allfälligen Werken im Rahmen der Behandlung bildet Teil des Auftrags; dazu gehört auch der Einbau von Brücken und Kronen (BGE 110 II 375 E. 1b S. 378 f. und E. 2 S. 379; vgl. auch WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 396 zu Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR; THOMAS GRIEDER, Zahnarzt - Recht und Risiko, HAVE 2006 S. 210).
Als Beauftragter schuldet der Arzt dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich eine darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (BGE 133 III 121 E. 3.1 S. 124; 120 II 248 E. 2c S. 250). Das Bundesgericht hat in BGE 120 II 248 E. 2c S. 250 ausgeführt, eine durch die Behandlung verursachte neue gesundheitliche Beeinträchtigung sei indessen vom blossen Ausbleiben des Behandlungserfolgs zu unterscheiden. Zwar könne ein solches Ergebnis nicht an sich schon als Vertragsverletzung qualifiziert werden, da medizinische Behandlungen und Eingriffe in einem gewissen Mass mit Risiken verbunden seien, die auch bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt nicht vermeidbar seien. Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung aber erkennbar sei, müsse der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern. Deren Eintritt begründe dann eine tatsächliche Vermutung, dass nicht alle gebotenen Vorkehren getroffen worden seien und somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. In einem späteren Urteil (4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 E. 2b) schränkte das Bundesgericht diese Rechtsprechung allerdings ein. In BGE 133 III 121 E. 3.1 S. 124 f. und E. 3.4 S. 127 f.
(Verletzung eines Nervs durch einen Wundhaken) und im Urteil 4A 137/2015 vom 19. August 2015 E. 6.3.1 (nicht publ. in: BGE 141 III 363) liess es schliesslich offen, ob die Geschädigte von einer solchen Tatsachenvermutung profitieren könnte. In jedem Fall dient die Vermutung der Beweiserleichterung, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge (BGE 120 II 248 E. 2c S. 250 mit Hinweis). Es obliegt mithin in jedem Fall dem Geschädigten, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu beweisen (BGE 133 III 121 E. 3.4 S. 127).

3.4. Auch im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Rechtsprechung gemäss BGE 120 II 248 anwendbar wäre. Denn die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass keine durch die Behandlung verursachte neue gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, sondern ein blosses Ausbleiben des Behandlungserfolgs. Dies schliesst nicht aus, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt; entscheidend ist aber, dass der Kontakt der Brücke zur Gegenzahnreihe keine neue gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellt, sondern das Einsetzen einer Brücke mit bestehendem Kontakt zur Gegenzahnreihe gerade Gegenstand des Auftrags war und den gewünschten Behandlungserfolg darstellt, der ausgeblieben ist. Damit sind selbst nach dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 120 II 248 die Voraussetzungen für eine tatsächliche Vermutung, dass nicht alle gebotenen Vorkehren getroffen worden sind und somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, nicht erfüllt.
Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Gerichtsgutachter weiter nicht festgehalten, dass die Infraokklusion nur auf einen von mehreren möglichen Fehlern der Beschwerdegegnerin zurückgeführt werden könne. Vielmehr hat er nach den verbindlichen Feststellungen lediglich ausgeführt, es könne angenommen werden, dass bei der Bissnahme ein Übertragungsfehler entstanden sei und das zu niedrige Niveau des Zahnes 37 zu einer zu tiefen Einstellung der Brücke geführt habe. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht auf die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts verwiesen, wonach die Beschwerdegegnerin schlüssig dargelegt habe, dass ihr der Zahn nicht als Referenzgrösse gedient habe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen, das Behandlungsresultat befriedige zwar nicht, doch der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin sei nicht gelungen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Fraktur des Zahns 21 offensichtlich unrichtig festgestellt. Beim Abdrucknehmen für die Brücke habe sich die Abdruckmasse vom Unterkiefer nicht wie gewünscht lösen lassen. Beim ruckartigen Ablösen der Masse sei die Beschwerdegegnerin mit dem Abdrucklöffel an den Zahn 21 gestossen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin diesen Sachverhalt auch im Prozess nicht substanziiert bestritten. Es sei daher willkürlich, wenn die Vorinstanz von einem anderen Sachverhalt ausgehe. Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung habe Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens. Hätte die Vorinstanz auf die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers abgestellt, so hätte sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin bejahen müssen. Da sich die Abdruckmasse nicht wie gewünscht habe lösen lassen, sei diese zu lange ausgehärtet worden. Im Wissen um die Vorschädigung des Zahns 21 hätte die Beschwerdegegnerin darauf achten müssen, die Abdruckmasse rechtzeitig herauszulösen. Sie hafte dem Beschwerdeführer für den Schaden, der durch die Fraktur des Zahns entstanden sei.

4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss dem erstinstanzlichen Gericht habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin beim Abdrucknehmen unsorgfältig vorgegangen sei, indem etwa das falsche Material verwendet oder die Abdruckmasse zu lange ausgehärtet worden sei. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts sei auch nicht erstellt, dass es einen Kontakt zwischen dem Abdrucklöffel und dem Zahn 21 gegeben habe. Dieser Beurteilung halte der Beschwerdeführer einzig entgegen, dass die Beschwerdegegnerin seine Schilderung der Abdrucknahme im Schreiben vom 12. März 2010 vorprozessual nicht bestritten habe. Dazu sei die Beschwerdegegnerin indessen nicht verpflichtet gewesen.
Die Vorinstanz fasste die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung in E. 4.2.2 zusammen: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe in seinem Schreiben vom 12. März 2010 der Beschwerdegegnerin gegenüber festgehalten, wie sich der Vorfall aus seiner Sicht abgespielt habe. Er habe dort ausgeführt, es habe plötzlich ein klar hörbares, knackendes Geräusch gegeben und die Anwesenden hätten sich fragend angeschaut, ohne etwas zu sagen. Diese Darstellung habe die Beschwerdegegnerin im Laufe der Jahre nie bestritten. Dass sie das erst im Prozess getan habe, müsse entsprechend gewürdigt werden und spreche nicht für ihre Glaubwürdigkeit.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz habe seine Vorbringen in der Berufung falsch zitiert. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt sind somit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. oben E. 2.1). Gestützt auf die zitierten Vorbringen in der Berufung durfte die Vorinstanz ohne Willkür feststellen, der Beschwerdeführer habe den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts einzig entgegengehalten, die Beschwerdegegnerin habe seine Schilderung der Abdrucknahme im Schreiben vom 12. März 2010 vorprozessual nicht bestritten. Die Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei dazu nicht verpflichtet gewesen, rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht als bundesrechtswidrig. Seine Rüge erweist sich damit als unbegründet.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Offertüberschreitung Art. 97 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
i.V.m. Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

5.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die geltend gemachte Offertüberschreitung von Fr. 4'811.95 sei aus den vorinstanzlichen Akten nicht nachvollziehbar. Ohnehin setze ein Anspruch auf Schadenersatz oder Honorarminderung voraus, dass der Auftraggeber dartue, er hätte bei richtiger Prognose der Kosten Einsparungen vorgenommen oder auf das Mandat verzichtet. Hätte er nämlich bei richtiger Information den Auftrag unverändert weitergeführt, d.h. die über die Kostenschätzung hinausgehenden Kosten ohnehin in Kauf genommen, sei ihm kein Schaden entstanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass er bei richtiger Kostenschätzung auf die Zahnbehandlung oder Teile derselben verzichtet hätte. Damit könne er aus der geltend gemachten Kostenüberschreitung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Offerte enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass er über die nötige Neuplanung orientiert werde, wenn sich während der Behandlung bei den Kosten Abweichungen von mehr als 15 % ergeben würden. Damit sei eine Toleranzgrenze von 15 % vertraglich vereinbart worden. Hätte die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht erfüllt, wären zwar diejenigen Kosten entstanden, welche sich noch innerhalb der vertraglich vereinbarten Toleranzgrenze von 15 % befänden, da der Beschwerdeführer diesfalls vom Auftragsverhältnis nicht Abstand genommen hätte. Bei Kenntnis der später anfallenden Mehrkosten von insgesamt 28 % zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wäre der Beschwerdeführer aber das Auftragsverhältnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gar nicht erst eingegangen, sondern hätte anderweitig Offerten eingeholt und mit einem anderen Anbieter einen Vertrag abgeschlossen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer ein Schaden im Umfang von 13 % der Ausgangsofferte entstanden, wofür die Beschwerdegegnerin aufzukommen habe.

5.3. Die Vorinstanz hat die Kausalität der behaupteten Vertragsverletzung zum Schaden verneint. Feststellungen zum hypothetischen Kausalzusammenhang sind entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend und beruhen auf Beweiswürdigung; nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat aus den fehlenden Behauptungen und Beweismitteln geschlossen, der Beschwerdeführer habe den Verzicht auf die Zahnbehandlung oder Teile derselben und damit den hypothetischen Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen. Diese Feststellung stellt Beweiswürdigung dar, an welche das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist. Der Beschwerdeführer erklärt zwar in seiner Beschwerde, dass und weshalb er bei Kenntnis der Mehrkosten den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin nicht abgeschlossen hätte. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er diese Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht den hypothetischen Kausalzusammenhang und damit den wegen Offertüberschreitung geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers verneinen. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt - den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe der Überschreitung offensichtlich unrichtig festgestellt hat.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_216/2016
Date : 26. September 2016
Published : 14. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Auftrag


Legislation register
BGG: 42  46  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106
OR: 97  398
ZGB: 8
BGE-register
110-II-375 • 115-II-440 • 120-II-248 • 132-III-209 • 132-III-305 • 133-II-249 • 133-III-121 • 134-II-124 • 135-III-397 • 138-IV-13 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-363 • 61-II-106
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2006 S.210