Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 271/2015, 6B 313/2015

Urteil vom 26. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
6B 313/2015
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

und

6B 271/2015
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B 313/2015
Totschlag (Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB), Mord (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB),

6B 271/2015
Verminderung der Schuldfähigkeit; Willkür,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ tötete A.B.________ am 10. März 2012 mit mehreren Messerstichen. Zuvor hatte C.________, die damalige Partnerin von X.________, diesen mehrfach dazu gedrängt, an einem "Dreier" mit ihr und ihrem Bekannten A.B.________ teilzunehmen. Dabei zeigte sie jedoch zunehmend weniger (sexuelles) Interesse an X.________, was seinerseits zu Frustrationen und Kränkungen führte. Die Beziehung zwischen X.________ und C.________ verschlechterte sich zusehends. C.________ wollte diese schliesslich beenden. Über die Endphase der Beziehung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Jedenfalls forderte C.________ X.________ auf, aus ihrer Wohnung auszuziehen. Zu diesem Zweck ersuchte sie die lokale Polizei sowie eine Anwältin um Rat. X.________ bat C.________, länger bleiben zu dürfen. Diese willigte ein, was zu einem Hin und Her führte. Am 10. März 2012 plante C.________, ein Wellness-Wochenende mit A.B.________ zu verbringen, was sie X.________ verschwieg. Kurz vor ihrer Abreise nahm sie einen Anruf von A.B.________ entgegen. In diesem Moment realisierte X.________, dass C.________ das Wochenende nicht allein, sondern mit A.B.________ zu verbringen beabsichtigte und geriet ausser sich. Er ergriff ein Messer und fuhr zum Bahnhof, wo
A.B.________ in seinem Auto auf C.________ wartete. X.________ stach unvermittelt auf A.B.________ ein. Dieser verstarb noch am Tatort.

B.

Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ am 29. Januar 2014 des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafantritts. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Überdies wurde X.________ verpflichtet, den Privatklägern D.B.________ und E.B.________ Schadenersatz von Fr. 8'261.10 und eine Genugtuung von je Fr. 40'000.-- zu bezahlen.

C.

Sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. November 2014 den Schuldspruch und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre. Hinsichtlich der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

D.

X.________ und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führen je Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B 271/2015 und 6B 313/2015 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B 313/2015

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seiner Tat als Mord. Diese sei als Totschlag oder aber als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren.

2.1.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB) verwirklicht. Handelt er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB) zur Anwendung.

2.2. Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.

Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die
Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b; Urteil 6B 829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen).

2.2.1. Die Vorinstanz prüft zunächst eine Subsumtion der Tat unter Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe unter dem Einfluss eines plötzlich eingetretenen Affektsturms aus Wut und Eifersucht gehandelt. Sie bejaht aus diesem Grund das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB. Da dem Affektsturm eine seit längerem andauernde und sich auf die Tat hin zuspitzende Konfliktlage vorausgegangen sei, welche eine akute Belastungsstörung schweren Grades zur Folge gehabt habe, liege auch eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB vor. Hinsichtlich der Entschuldbarkeit gelangt die Vorinstanz zum Schluss, ein vernünftiger Mensch hätte sich unter vergleichbaren Umständen ernsthaft darauf gefasst machen müssen, dass das Ende der Beziehung sowie der Auszug aus der Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit unausweichlich sein würden. Der Beschwerdeführer hätte sich auf diese Eventualität einstellen und die Situation meistern müssen. Dass er diese nicht richtig eingeschätzt habe, sei auf seine narzisstischen Persönlichkeitszüge in Kombination mit seinen psychischen Störungen zurückzuführen. Konfliktsituationen, die ihren Ursprung schwergewichtig in narzisstischen Persönlichkeitszügen hätten,
würden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als überwiegend selbstverschuldet gelten. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht durch von seinem Willen unabhängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen worden. Dass das Opfer C.________ anrief bzw. mit ihr das Wochenende zu verbringen beabsichtigte, stelle keine dem Opfer vorwerfbare Provokation dar. Das Tatbestandsmerkmal der Entschuldbarkeit sei nicht erfüllt.

2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Belastungssituation geltend macht, die Vorinstanz habe die Gesamtumstände, insbesondere das Mitverschulden von C.________ und des Opfers nicht hinreichend berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt vorab sowohl die Vorgeschichte als auch die Beziehungen der drei Beteiligten zueinander ausführlich dar. Dabei berücksichtigt sie sämtliche vom Beschwerdeführer erwähnten Problembereiche (Wohn- und Beziehungssituation, Aufenthaltsstatus). Aus dem angefochtenen Entscheid geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in gewissem Masse abhängig von C.________ war. Die Vorinstanz zeigt schliesslich auf, inwiefern es seitens des Beschwerdeführers zu Frustrationen und Kränkungen kam. Im Rahmen der Prüfung des Totschlagstatbestands wiederholt sie diese Ausführungen nicht, setzt sie allerdings voraus. Soweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Ob die beschriebene Situation als grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB oder lediglich als gewöhnliche seelische Belastung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, da jedenfalls die Entschuldbarkeit nicht gegeben ist. Diese prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition
(vgl. Urteil 6S.384/2000 vom 31. Oktober 2000 E. 4b). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass C.________ den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, aus ihrer Wohnung auszuziehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es treffe nicht zu, dass er die Beziehungs- und Wohnsituation nicht richtig eingeschätzt habe, ist auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) abzustellen. Demnach erkundigte er sich zwar bei seiner vormaligen Vermieterin nach einer Wohnmöglichkeit. Den Glauben an eine gemeinsame Zukunft mit C.________ gab er allerdings nie auf, obwohl eine solche höchst unsicher schien und das Beziehungsende absehbar war. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, ein vernünftiger Mensch hätte sich ernsthaft darauf gefasst machen müssen, dass das Ende der Beziehung sowie ein Auszug aus der Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit unausweichlich sein würden, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Situation falsch eingeschätzt habe, sei schwergewichtig auf seine narzisstischen Persönlichkeitszüge sowie auf seine psychischen Probleme zurückzuführen. Dabei stellt sie die narzisstischen Persönlichkeitszüge als Ursache für
das Ausmass der Konfliktsituation in den Vordergrund. Diese waren, wie dem angefochtenen Urteil implizit zu entnehmen ist, vorbestehend und somit nicht eine Folge der Belastungssituation. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher nicht stichhaltig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Belastungssituationen, welche auf narzisstische Persönlichkeitszüge respektive einen dadurch verstärkten Egoismus zurückzuführen sind, nicht als äussere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände (vgl. BGE 119 IV 202 E. 2b). In diesem Sinne ist die Entschuldbarkeit zu verneinen. Die Vorinstanz berücksichtigt die psychischen Aspekte zutreffend im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Urteil 6B 158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der heftigen Gemütsbewegung geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe unter einem plötzlich eingetretenen Affektsturm aus Wut und Eifersucht gehandelt. Zu Recht gelangt sie zum Schluss, weder das geplante Wellness-Wochenende noch der in diesem Zusammenhang erfolgte Anruf des Opfers, welcher der Auslöser für die Tat gewesen sei, stelle eine diesem vorwerfbare Provokation dar. Die heftige Gemütsbewegung mag zwar für einen Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft nachvollziehbar sein. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Affekt psychologisch erklärbar ist. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt sein (BGE 82 IV 86 E. 1). Die Trennung sowie die Tatsache, dass sich C.________ mit einem anderen Mann traf, waren für den Beschwerdeführer voraussehbar und er hätte sich auf diese Situation einstellen müssen, was er aufgrund der bereits genannten Umstände nicht tat. In diesem Sinne ist auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der heftigen Gemütsbewegung die Entschuldbarkeit zu verneinen. Die Vorinstanz berücksichtigt die massgebenden Umstände und zieht zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht
ersichtlich. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte somit zu Recht nicht nach dem Totschlagstatbestand gemäss Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB.

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Gesetz geforderte besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB sei in seinem Fall entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung nicht gegeben. Damit ist die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Tötung und Mord strittig.

2.3.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie
tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen).

2.3.2. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, sein Tatmotiv sei nicht krass egoistisch gewesen. Ausserdem berücksichtige die Vorinstanz zu wenig, dass er im Affekt gehandelt habe, weshalb er nicht mehr fähig gewesen sei, bewusste Entscheidungen zu treffen. Schliesslich sei die Tat weder geplant noch heimtückisch gewesen.

2.3.3. Gemäss Vorinstanz griff der Beschwerdeführer das ahnungs- und wehrlose Opfer unvermittelt an, als dieses im Auto sass und auf C.________ wartete. Die Vorgehensweise ist nicht in dem Sinne als heimtückisch zu bezeichnen, als dass der Beschwerdeführer das Opfer durch List oder mittels eines Hinterhalts in das Auto gelockt hätte. Dennoch können das Ausnutzen besonderer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers die Tat als besonders skrupellos erscheinen lassen (vgl. Urteil 6B 55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter ging der Beschwerdeführer mit erheblicher Brutalität vor. Er stach zahlreiche Male mit grosser Wucht auf das Opfer ein. Dieses wies 34 scharfe Schnitt- und Stichverletzungen und 22 auf stumpfe Gewalt zurückzuführende Verletzungen auf. Eine Stichverletzung führte gar zur Eröffnung (Durchstich) der rechten Herzkammer. Dabei ging er mit ausserordentlicher Entschiedenheit vor. Er stach dem Opfer gezielt in den Oberkörper und den Hals. Nach einer ersten Angriffsserie attackierte er das bereits schwer verletzte Opfer, als dieses aus dem Auto gestiegen war, von neuem und führte die Tat zu Ende. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Tatausführung besonders verwerflich war, ist nicht zu beanstanden. Dass der
Beschwerdeführer in einem Affekt handelte, berücksichtigt sie zutreffend im Rahmen der Strafzumessung.

Hinsichtlich der Beweggründe hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zunächst hartnäckig versucht, das Opfer von C.________ fernzuhalten. Er habe jedoch feststellen müssen, dass dieses bei ihr eine privilegierte Stellung genossen habe. Der Beschwerdeführer habe sich gekränkt und gedemütigt gefühlt. Bewusst provoziert habe ihn das Opfer jedoch nicht. Um seine eigene Beziehung mit C.________ und die gemeinsame Zukunft zu sichern, habe er das Opfer schliesslich umgebracht. Dies zeuge von reinem Egoismus. Das Opfer habe keinerlei Schuld an den Beziehungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ getragen. Selbst der Beschwerdeführer habe die Alkoholprobleme von C.________ als Grund für das Nichtfunktionieren der Beziehung angegeben. Diese Erwägungen sind zutreffend. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Tat sei nicht skrupellos gewesen, da er C.________ habe helfen wollen, von ihrer Alkoholsucht und dem damit zusammenhängenden "promiskuitiven Lebensstil" loszukommen. Gemäss Vorinstanz handelte der Beschwerdeführer nicht aus altruistischen Motiven. Es sei vom Opfer keine Gefährdung ausgegangen und es sei auch nicht ersichtlich, wovor C.________ habe gerettet werden müssen. Dem
Beschwerdeführer sei es nicht um sie, sondern in erster Linie um ihn selber gegangen. Er habe es schlicht nicht ertragen können, dass C.________ mit dem Opfer ein Verhältnis hatte und sich nicht so verhielt, wie er es sich vorstellte. Er glaubte, es würde sich alles zum Guten wenden, wenn sie von ihrer Alkoholsucht geheilt wäre, und sah seine Wunschvorstellung von einem Leben mit ihr gefährdet. Der Beschwerdeführer habe einzig und allein die Elimination eines Nebenbuhlers bezweckt. Die Gesamtbetrachtung lasse das Tatmotiv als krass egoistisch erscheinen. Hinsichtlich der Planung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Tat nicht eigentlich geplant, sondern spontan im Affekt gehandelt. Ein Affekt schliesse die Qualifizierung einer Tötung als Mord allerdings nicht aus. Damit hat die Vorinstanz die Hintergründe der Tat und deren Ausführung eingehend beleuchtet und zutreffende Schlussfolgerungen gezogen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB) verletzt kein Bundesrecht.

3.

Hinsichtlich des zugesprochenen Schadenersatzes macht der Beschwerdeführer geltend, dieser bemesse sich nach den Umständen und nach der Grösse des Verschuldens. Grundsätzlich könne ein erlittener Schaden auch nur teilweise ersetzt werden. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzen soll. Soweit er seinen Einwand mit einer Verurteilung wegen Totschlags begründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es bei der Verurteilung wegen Mordes bleibt. Gleiches gilt für die beantragte Reduktion der zugesprochenen Genugtuungen, welche er ebenfalls mit einer Verurteilung wegen Totschlags begründet.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Verfahren 6B 271/2015

5.

Die Oberstaatsanwaltschaft rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht in Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit.

5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).

5.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 6. Dezember 2012 ist nicht klar, ob die Affektüberflutung zum Zeitpunkt eintrat, als der Beschwerdegegner das Telefonat zwischen C.________ und dem späteren Opfer mithörte (Tathypothese A) oder als er mit dem Opfer am Bahnhof zusammentraf und allenfalls dort noch in einen zusätzlichen Konflikt mit diesem geriet (Tathypothese B).

Nach der Tathypothese A müsse davon ausgegangen werden, dass der gesamte weitere Tatmechanismus relativ "ungeplant und ungesichert" abgelaufen sei. Die Einsicht des Beschwerdegegners in das Unrecht seines Tuns sei unter Berücksichtigung dieser Hypothese erhalten geblieben. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit hochgradig vermindert gewesen. Dies sei auch mit den Zeugenaussagen vereinbar, wonach der Beschwerdegegner wie in Trance gewirkt und nicht auf Interventionen reagiert habe. Für diese Hypothese spreche auch die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Amnesie ab dem Zeitpunkt des Telefonats bis zur Verhaftung. Schliesslich gebe der Beschwerdegegner an, schockiert gewesen zu sein, als er das Ausmass seiner Tat realisiert habe, was ebenfalls zu Tathypothese A passen würde. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit schliesst die Gutachterin aus. Immerhin handle es sich um ein "mehrzeitiges Tatgeschehen", welches dem Beschwerdegegner einiges an motorischen und planerischen Fähigkeiten abverlangt habe.

Gemäss Tathypothese B habe der Beschwerdegegner im Rahmen einer affektiven Erregung in der Wohnung von C.________ das Messer behändigt, um das spätere Opfer zu konfrontieren. Damit habe er in Kauf genommen, das Messer bei einer weiteren Eskalation einzusetzen. Im Vergleich zu Tathypothese A sei von einem erhöhten Handlungsspielraum und von einer lediglich mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen.

5.3. Die Vorinstanz erwägt, selbst wenn die Tat nicht geplant gewesen sei, habe sich der Beschwerdegegner vor der Tatausführung Gedanken zur Vorgehensweise gemacht. Er habe das Messer mit einer bestimmten Zielsetzung an sich genommen. Angesichts der erwiesenen konkreten Tatausführung (Aufreissen der Autotür und sofortiges Zustechen) sei allerdings von Tathypothese A auszugehen.

5.4. Die Oberstaatsanwaltschaft wendet ein, die Tathypothese A sei offensichtlich unrichtig. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sei der Beschwerdegegner aufgrund des erwähnten Telefonats in einen Affektsturm aus Wut und Eifersucht geraten. Er habe das Tatmesser ergriffen und sei damit zum Bahnhof gefahren. Dort habe er das überraschte Opfer ohne Vorwarnung mit massivster Gewalt angegriffen. Der Beschwerdegegner habe das Messer demnach mit einer bestimmten Zielsetzung an sich genommen. Gestützt auf diese sachverhaltliche Ausgangslage könne nun aber nicht von Tathypothese A ausgegangen werden, wonach die Tat relativ ungeplant abgelaufen sei, denn der Tatablauf habe einige motorische und planerische Fähigkeiten abverlangt. Die Vorinstanz weiche mit den erwähnten Ausführungen ohne erkennbaren Grund und mit einer offensichtlich widersprüchlichen Argumentation vom Gutachten ab. Sie verletze zudem ihre Begründungspflicht.

5.5. Die Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Messer mit einer bestimmten Zielsetzung ergriffen und die Tat habe eine gewisse Planung erfordert, sind mit dem Gutachten respektive der dort erwähnten Tathypothese A ohne Weiteres vereinbar. Die Vorinstanz geht bei ihren Ausführungen im Grunde davon aus, die Planungs- und Steuerungsfähigkeit sei im für die Tatausführung erforderlichen Mass erhalten geblieben. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten, wonach die Steuerungsfähigkeit bei Tathypothese A zwar eingeschränkt, jedoch nicht vollständig aufgehoben war. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit nicht willkürlich. Weiter verwirft die Vorinstanz Tathypothese B aufgrund des von ihr festgestellten Tathergangs. Der in Zusammenhang mit der Tathypothese B erwähnte Geschehensablauf, wonach der Beschwerdegegner das Opfer zunächst stellte und anschliessend aufgrund eines eskalierenden Konflikts auf dieses losging, ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht erstellt. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdegegner habe sich nach Eintreffen am Bahnhof zum Fahrzeug des Opfers begeben, die Autotüre aufgerissen und sei unvermittelt zum Angriff übergegangen. Diese
Sachverhaltsfeststellungen sind einerseits nicht offensichtlich unrichtig und andererseits mit der Tathypothese A vereinbar. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 271/2015 und 6B 313/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 6B 313/2015 wird gutgeheissen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dem Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Felder, wird für das Verfahren 6B 313/2015 aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rechtsanwältin Katja Fehrlin, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_271/2015
Date : 26. August 2015
Published : 13. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Verminderung der Schuldfähigkeit; Willkür; Totschlag (Art. 113 StGB), Mord (Art. 112 StGB)


Legislation register
BGG: 64  66  71  95  97  105  106
BV: 9
BZP: 24
StGB: 63  111  112  113
BGE-register
113-IA-390 • 119-IV-202 • 126-V-283 • 127-IV-10 • 133-IV-215 • 138-I-49 • 139-II-404 • 139-III-334 • 140-III-264 • 141-IV-61 • 82-IV-86
Weitere Urteile ab 2000
6B_158/2010 • 6B_271/2015 • 6B_313/2015 • 6B_55/2015 • 6B_829/2010 • 6S.384/2000
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