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K_68/04 - 2004-08-26 - Krankenversicherung - -
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 68/04

Urteil vom 26. August 2004
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. März 2004)

Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1945, ist bei der EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend: EGK oder Beschwerdegegnerin) unter anderem obligatorisch krankenpflegeversichert. Nach entsprechenden Mahnungen betrieb ihn die EGK für KVG-Prämienausstände per Ende 2002 von Fr. 66.- (zuzüglich Fr. 30.- an Mahn- und Umtriebsspesen sowie 5 % Zins seit 28. August 2002) und per Ende Juni 2003 von Fr. 120.- (zuzüglich Fr. 30.- an Mahn- und Umtriebsspesen sowie 5 % Zins seit 1. Januar 2003). Mit weitgehend gleich lautenden Verfügungen vom 8. August 2003 hob die EGK die gegen ihre Zahlungsbefehle in den Betreibungsnummern 14579 (über den Forderungsbetrag von Fr. 66.-) und 14578 (über den Forderungsbetrag von Fr. 120.-) des Betreibungsamtes Küsnacht erhobenen Rechtsvorschläge auf. Dagegen führte M.________ mit zwei separaten, inhaltlich identischen Eingaben vom 9. September 2003 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2003 hielt die EGK an ihren Verfügungen fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________, womit er um Aufhebung beider Verfügungen und des Einspracheentscheides ersuchte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2004 insoweit ab, als es den Rechtsvorschlag in der Betreibungsnummer 14578 vollständig und in der Betreibungsnummer 14579 hinsichtlich der Prämienforderung, der Mahn- und Umtriebsspesen sowie der Zinsforderung seit 1. Januar 2003 aufhob.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ in der Sache sinngemäss, in der Betreibungsnummer 14579 seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als damit der Rechtsvorschlag in Bezug auf Mahn- und Umtriebsspesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten aufgehoben worden sei; in der Betreibungsnummer 14578 sei keine Rechtsöffnung zu erteilen; es sei festzustellen, dass die EGK in der Betreibungsnummer 14578 noch keinen rechtsgültigen Einspracheentscheid erlassen habe. Überdies ersucht er um Sistierung des Verfahrens.

Sowohl die EGK als auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2004 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz betreffend Versicherungsleistungen nach VVG als staatsrechtliche Beschwerde entgegen genommen und diese, soweit es darauf eintrat, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist damit gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Anfechtungsgegenstand bilden die beiden Verfügungen vom 8. September 2003, mithin die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungsnummern 14578 und 14579, welchen Prämienforderungen nach KVG zu Grunde liegen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit den beiden hiegegen eingereichten Einsprachen vom 9. September 2003 Ansprüche aus der Krankenzusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG geltend macht und diese Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, unterliegen diese Versicherungen dem VVG (Art. 12 Abs. 3 KVG) und sind nicht sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintritt (vgl. Urteil P. vom 28. August 2003, K 47/01, Erw. 1.2 in fine).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.2 Das kantonale Gericht erkannte zutreffend, dass bei einheitlicher Sach- und Rechtslage sowie im Interesse einer beförderlichen Prozessführung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nichts dagegen sprach, den nicht eindeutig und klar bezeichneten Verfahrensgegenstand des Einspracheentscheids vom 18. September 2003 über die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibungsnummer 14579 hinaus auch auf die spruchreife Frage der Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibungsnummer 14578 auszudehnen. Der Versicherte selber erhob mit zwei identisch lautenden Schreiben Einsprache gegen die beiden Verwaltungsverfügungen vom 8. August 2003 und beantragte mit ein und derselben vorinstanzlichen Beschwerdeschrift die Aufhebung der erteilten Rechtsöffnungen sowohl in Bezug auf die Betreibungsnummer 14579 als auch die Betreibungsnummer 14578. Schliesslich liess sich die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren dahingehend vernehmen, dass sie, falls sie nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens noch einen separaten Einspracheentscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibungsnummer 14578 erlassen müsste, diesen im Wesentlichen gleich lautend wie denjenigen über die Aufhebung des Rechtsvorschlages in
der Betreibungsnummer 14579 abfassen würde.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erstmals rügt, die EGK habe in Bezug auf die Betreibungsnummer 14578 vorweg einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen, bevor ein Gericht über die Aufhebung des entsprechenden Rechtsvorschlages befinden könne, legt er nicht dar, welches Interesse er an der nachträglichen Durchführung eines "rechtmässigen Einspracheverfahrens" habe. Da er alle Einwände in seinen beiden Einsprachen vom 9. September 2003 sowie in seiner - ausdrücklich beide Verfahren betreffenden - vorinstanzlichen Beschwerdeschrift erheben konnte und dies auch tat, ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen er aus dem Erlass eines separaten Einspracheentscheids in Bezug auf die Betreibungsnummer 14578 ziehen könnte. Die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes ist auch deswegen nicht zu beanstanden, weil er letztinstanzlich in der Sache selbst gegen Bestand und Umfang beider in Betreibung gesetzter Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin keine Einwände erhebt. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, soweit er in hier zulässiger Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes die in beiden Betreibungsnummern erhobenen Einwände in demselben Verfahren behandelte.
4.
Die strittigen Verfügungen haben nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
5.
5.1 Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert wurden. Nach der übergangsrechtlichen Regel des Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82   Übergangsbestimmungen
  1.   Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
sind die neuen materiellen Bestimmungen des ATSG unter anderem auf Forderungen, welche bei In-Kraft-Treten dieses neuen Erlasses schon festgesetzt waren, nicht anwendbar. Die Vollstreckung der per 28. August 2002 fällig gewordenen und der Betreibungsnummer 14579 zugrunde liegenden Prämienforderung von Fr. 66.- richtet sich demnach - anders als die der Betreibungsnummer 14578 zugrunde liegende, erst per 1. Januar 2003 fällig gewordene Prämienforderung von Fr. 120.- - nach der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung des KVG (nachfolgend: aKVG).
5.2 In Bezug auf die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zum Prämienbezug (Art. 61 ff. aKVG in Verbindung mit Art. 89 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 89 [1]  
  Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
. aKVV) sowie zur Rechtsprechung betreffend die Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht gegenüber dem Versicherer nach Art. 79
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 79 [1]  
  Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG (BGE 119 V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 88 [1]  
  1.   Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
  2.   Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
  3.   Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
  4.   Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
aKVG in Verbindung von mit Art. 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG; BGE 121 V 110 Erw. 2, 109 V 46; RKUV 1984 Nr. K 577 S. 102; Urteil A./B. vom 28. März 2001, K 144/99, Erw. 3), die Betreibungskosten (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Voraussetzungen der Erhebung von angemessenen Mahngebühren und Umtriebsspesen (BGE 125 V 276) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des kantonalen Gerichts im Verfahren verwiesen, welches letztinstanzlich mit Urteil M. vom 17. April 2003, K 121/02, abgeschlossen wurde.
5.3 In Bezug auf die der Betreibungsnummer 14578 zugrunde liegende, per 1. Januar 2003 fällig gewordene Forderung von Fr. 120.- richtet sich der Prämienbezug nach der neuen, seit 1. Januar 2003 geltenden Rechtsordnung.
5.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 61   Grundsätze
  1.   Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
  2.   Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. [1]
  2bis.   Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest. [2]
  3.   Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene. [3]
  3bis.   Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen. [4]
  4.   Für Versicherte,die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind. [5]
  5.   ... [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 72137943).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 2041; BBl 1998 1335, 1342). Ursprünglich Abs. 4. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
KVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1
SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Art. 90 [1]   Prämienbezahlung
  Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
KVV hat der Versicherte dem Versicherer im Voraus und in der Regel monatlich die Prämien zu entrichten. Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 90 Abs. 3
SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Art. 90 [1]   Prämienbezahlung
  Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
Satz 1 KVV). Art. 54
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 54   Vollstreckung
  1.   Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a.   sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b.   sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.   einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
  2.   Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
 
[1] SR 281.1
ATSG regelt die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Einspracheentscheiden und lautet:
"[Abs. 1] Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:

a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;

b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;

c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

[Abs. 2] Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich."

5.3.2 Zumindest im Falle von nicht erheblichen Prämienforderungen (vgl. Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 49   Verfügung
  1.   Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
  2.   Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
  3.   Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
  4.   Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
  5.   Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG und dazu Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 8 zu Art. 49
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 49   Verfügung
  1.   Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
  2.   Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
  3.   Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
  4.   Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
  5.   Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
mit Hinweisen sowie Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 1   Zweck und Gegenstand
  Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a.   Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b.   ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c.   die Leistungen aufeinander abstimmt;
d.   den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
-55
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 55   Besondere Verfahrensregeln
  1.   In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1].
  1bis.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten. [2]
  2.   Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG, in: SZS 2003 S. 213 ff., insbesondere S. 235) bleiben dem Versicherer in betreibungsrechtlicher Hinsicht - nach den unveränderten Bestimmungen des SchKG wie bisher - zwei Möglichkeiten: liegt im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls eine Verfügung bereits vor, kann er das Rechtsöffnungsverfahren im Sinne von Art. 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG (vgl. Art. 54 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 54   Vollstreckung
  1.   Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a.   sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b.   sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.   einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
  2.   Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
 
[1] SR 281.1
ATSG) einleiten; verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, ist er gehalten, seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren nach Art. 79
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 79 [1]  
  Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG geltend zu machen (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 54 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Eugster, a.a.O., S. 235; vgl. Pra 2003 Nr. 31 S. 159 Erw. 4.1). Auch was die von Gesetzes wegen geschuldeten Betreibungskosten (Art. 68
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 68  
  1.   Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
  2.   Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG) anbetrifft, bleibt es bei der vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Ordnung, wonach diese nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden (RKUV 2003 Nr. 31 S. 159) und dafür keine Rechtsöffnung zu
erteilen ist (Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03).
5.3.3 Trotz der an BGE 125 V 276 teilweise geübten Kritik (Duc, Urteilsbesprechung, in: AJP 2000 S. 1012 ff., insbesondere S. 1013 f. mit Hinweisen) und entgegen der von Kieser (a.a.O., N 15 zu Art. 54
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 54   Vollstreckung
  1.   Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a.   sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b.   sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.   einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
  2.   Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
 
[1] SR 281.1
) mit Blick auf die Formulierung von Art. 54 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 54   Vollstreckung
  1.   Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a.   sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b.   sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.   einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
  2.   Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
 
[1] SR 281.1
ATSG aufgeworfene Frage, besteht keine Veranlassung, unter der Herrschaft des ATSG von der bisherigen Praxis (BGE 125 V 276, RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 Erw. 4) bezüglich Erhebung von Mahngebühren und Umtriebsspesen abzuweichen, zumal der Wortlaut von Art. 54 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 54   Vollstreckung
  1.   Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a.   sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b.   sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.   einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
  2.   Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
 
[1] SR 281.1
ATSG mit dem per Ende 2002 aufgehobenen Art. 88 Abs. 2
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 88 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht , mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523).
KVG identisch ist.
5.3.4 Mit In-Kraft-Treten des ATSG wurde in Art. 26 eine neu auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehenden Prämienforderungen geschaffen (vgl. Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 26; Eugster, a.a.O., S. 225). Nach Art. 26 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 26   Verzugs- und Vergütungszinsen
  1.   Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
  2.   Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
  3.   Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden. [1]
  4.   Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a.   die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b.   Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c.   andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 26   Verzugs- und Vergütungszinsen
  1.   Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
  2.   Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
  3.   Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden. [1]
  4.   Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a.   die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b.   Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c.   andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
ATSG beträgt fünf Prozent im Jahr (Art. 90 Abs. 2
SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Art. 90 [1]   Prämienbezahlung
  Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
KVV). Von der im Rahmen der Gesetzesdelegation in seinem Ermessen stehenden Befugnis (Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 26
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 26   Verzugs- und Vergütungszinsen
  1.   Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
  2.   Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
  3.   Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden. [1]
  4.   Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a.   die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b.   Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c.   andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
), für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen zu können (Art. 26 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 26   Verzugs- und Vergütungszinsen
  1.   Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
  2.   Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
  3.   Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden. [1]
  4.   Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a.   die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b.   Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c.   andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
Satz 2 ATSG), hat der Bundesrat zumindest auf dem Gebiet des Krankenversicherungsrechts keinen Gebrauch gemacht. Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen somit auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet (vgl. Eugster, a.a.O., S. 225) und nach Art. 7 Abs. 2
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
ATSV zu berechnen.
6.
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte mit der EGK eine halbjährliche, im Voraus zu leistende Bezahlung der KVG-Prämien vereinbart hat.
7.
7.1
7.1.1 In Bezug auf die per 28. August 2002 fällig gewordene und der Betreibungsnummer 14579 zugrunde liegende Prämienforderung von Fr. 66.- sowie die darauf entfallenden Mahn- und Umtriebsspesen von total Fr. 30.- ist vollumfänglich auf das im Urteil M. vom 17. April 2003, K 121/02, zur analogen Prämienforderung aus dem ersten Halbjahr 2002 Gesagte zu verweisen.
7.1.2 Der Beschwerdeführer erhebt insoweit keinerlei stichhaltige Einwände und verweigert - trotz Erkennens der klaren Rechtslage im Sinne des eben genannten Urteils - in einer durchaus unbelehrbaren und durch keine rechtlichen Erwägungen zu beeinflussenden Weise weiterhin eine Bezahlung der offensichtlich geschuldeten Prämie. Mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 31 Abs. 2
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
OG liegt vor, wenn eine Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn eine Partei noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 287 Erw. 3b, 112 V 334 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Indem der Versicherte auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht an seiner - für ihn erkennbar - offensichtlich unzutreffenden Rechtsauffassung festhält, hat er mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung gehandelt, weshalb er hiermit verwarnt wird und eine Ordnungsbusse gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
OG zu gewärtigen hat, wenn er das Eidgenössische Versicherungsgericht erneut mutwillig anrufen sollte.
7.2 Betreffend die geforderten Verzugszinsen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer auf der seit 28. August 2002 fälligen Prämienforderung der EGK erst - aber immerhin - ab In-Kraft-Treten (am 1. Januar 2003) des ATSG und des Art. 90 Abs. 2
SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Art. 90 [1]   Prämienbezahlung
  Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
KVV einen nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
ATSV berechneten Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten hat. Der Versicherte bringt nichts vor, was dem entgegen stünde.
8.
Im Übrigen sind auch die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die per 1. Januar 2003 fällig gewordene Prämienforderung von Fr. 120.-, die entsprechenden Mahn- und Umtriebsspesen von total Fr. 30.- (Erw. 5.3.3 und 7.1.1 hievor) sowie die auf der Prämienforderung ab Fälligkeit geschuldeten Verzugszinsen (Erw. 5.3.4 und 7.2 hievor) unbegründet. Insbesondere war die EGK - jedenfalls bei derart geringen Prämienforderungen - nicht gehalten, bereits vor Einleitung der Betreibungen über die ausstehenden Prämienforderungen je eine Verfügung zu erlassen (vgl. Erw. 5.3.2 hievor).
9.
Da es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
in Verbindung mit Art. 135
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
OG).

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 123 V 309 Erw. 10, 119 V 456 Erw. 6b, 112 V 361 Erw. 6; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Schweizerischen Bundesgericht zugestellt.
Luzern, 26. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
K_68/04 26. August 2004 13. September 2004 Bundesgericht Unpubliziert Krankenversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
ATSG 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 1   Zweck und Gegenstand
  Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a.   Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b.   ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c.   die Leistungen aufeinander abstimmt;
d.   den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
ATSG 26
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 26   Verzugs- und Vergütungszinsen
  1.   Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
  2.   Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
  3.   Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden. [1]
  4.   Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a.   die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b.   Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c.   andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
ATSG 49
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 49   Verfügung
  1.   Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
  2.   Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
  3.   Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
  4.   Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
  5.   Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG 54
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 54   Vollstreckung
  1.   Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a.   sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b.   sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.   einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
  2.   Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
 
[1] SR 281.1
ATSG 55
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 55   Besondere Verfahrensregeln
  1.   In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1].
  1bis.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten. [2]
  2.   Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG 82
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82   Übergangsbestimmungen
  1.   Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
ATSV 7
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 7   Zinssatz und Berechnung
  1.   Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
  2.   Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
  3.   Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
KVG 12 KVG 61
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 61   Grundsätze
  1.   Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
  2.   Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. [1]
  2bis.   Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest. [2]
  3.   Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene. [3]
  3bis.   Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen. [4]
  4.   Für Versicherte,die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind. [5]
  5.   ... [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 72137943).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 2041; BBl 1998 1335, 1342). Ursprünglich Abs. 4. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
KVG 88
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 88 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht , mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523).
KVV 90
SR 832.102 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Art. 90 [1]   Prämienbezahlung
  Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
OG 31OG 97OG 98OG 104OG 105OG 128OG 132OG 134OG 135OG 156OG 159 SchKG 68
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 68  
  1.   Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
  2.   Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG 79
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 79 [1]  
  Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG 88
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 88 [1]  
  1.   Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
  2.   Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
  3.   Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
  4.   Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 89
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 89 [1]  
  Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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