Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.7

Beschluss vom 26. Juli 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

Kanton Basel-Landschaft, Gesuchsteller

gegen

Kanton Solothurn,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. A., Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) B. GmbH, hob am 4. April 2014 in Olten Fr. 19‘700.-- des Stammkapitals ab und entzog damit der Gesellschaft, ohne Kenntnis oder Einwilligung der einzigen Gesellschafterin und Vorsitzenden der Geschäftsführung C., praktisch das gesamte Stammkapital (Verfahrensakten BL).

B. Am 18. August 2015 erstatte C. am Schalter des Polizeistützpunktes Liestal Anzeige gegen D. wegen Betruges. D. habe sie dazu gebracht, die B. GmbH zu gründen. Nach ihrem Austritt aus der B. GmbH habe D. weiter Waren in ihrem Namen und auf ihre Rechnung bestellt. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei Basel-Landschaft erhärtete sich der Betrugsverdacht in Bezug auf die Warenbestellungen. Gleichzeitig ergab sich der Verdacht einer strafbaren Handlung durch A. in Zusammenhang mit der B. GmbH, i.e. der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verfahrensakten BL).

C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Solothurn und ersuchte diese erstmals um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Da der B. GmbH das vorgeschriebene Stammkapital in Olten entzogen worden sei, falle der Tatort in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Solothurn (act. 1.1).

D. Am 9. August 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Zuständigkeit des Kantons Solothurn ab mit der Begründung, aus den Akten ergebe sich nicht, wann genau der Wille des Beschuldigten, tatbestandsmässig zu handeln, gebildet worden sein solle. Gleichzeitig wies die unterzeichnende Staatsanwältin E. darauf hin, dass für einen formellen Meinungsaustausch die stv. Oberstaatsanwältin zuständig wäre (act. 1.2).

E. Mit Schreiben vom 1. September 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut an die Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. an die stv. Oberstaatsanwältin und ersuchte um Verfahrensübernahme (act. 1.3).

F. Am 26. September 2016 retournierte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten und bat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Gerichtsstandsfrage unter den im Schreiben vorgebrachten Argumenten noch einmal zu prüfen. Zusammengefasst brachte die Staatsanwaltschaft Solothurn vor, dass der Kanton Basel-Landschaft für das Verfahren zuständig sei, da er bereits ein Verfahren gegen D. führe. A. sei als Teilnehmer oder Mittäter der Straftaten von D. zu betrachten (act. 1.4).

G. Am 3. Oktober 2016 tauschten sich die Staatsanwaltschaften telefonisch aus. Wie in der Email vom selben Tag festgehalten, betrachtete die Staatsanwaltschaft Solothurn den Meinungsaustausch als noch nicht abgeschlossen und eine Unterbreitung der Gerichtsstandsfrage an das Bundesstrafgericht zu diesem Zeitpunkt als verfrüht (act. 1.5).

H. Im Schreiben vom 2. Februar 2017 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus, dass das von ihr geführte Verfahren gegen D. einen anderen Sachverhalt betreffe. Die Zuständigkeit des Verfahrens gegen A. würde deshalb beim Kanton Solothurn liegen (act. 1.6).

I. Am 28. Februar 2017 retournierte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren erneut und stellte auf die im Schreiben vom 26. September 2016 vorgebrachte Argumentation ab (act. 1.7). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 14. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Solothurn für verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen A. zu übernehmen (act. 1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Solothurn ihre Gesuchsantwort am 28. März 2017 mit dem Antrag einreichte, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3), replizierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 11. April 2017 (act. 5). Die Gesuchsduplik der Staatsanwaltschaft Solothurn ging am 3. Mai 2017 beim hiesigen Gericht ein.

Auf die Vorbringen der Parteien und die vorhandenen Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die zuständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

2.

2.1 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2).

2.2 Das vorliegende Gesuch vom 14. März 2017 ist rechtzeitig erfolgt.

3.

3.1 Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (vgl. Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

3.2 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Gesuchsgegner im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]). Die erste Korrespondenz des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners fand zwischen der Staatsanwältin F. der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Staatsanwältin E. der Staatsanwaltschaft Solothurn statt. Dabei wies letztere darauf hin, dass Gerichtsstandsverfahren im Kanton Solothurn von der stv. Oberstaatsanwältin geführt werden (act. 1.1, act. 1.2). Am 1. September 2016 richtete der Kanton Basel-Landschaft eine erneute Anfrage an die stv. Oberstaatsanwältin, welche fortan den Meinungsaustausch seitens Kanton Solothurn führte. Damit handelte beim Gesuchsgegner die zur Vertretung in Gerichtsstandsfragen berechtigte Person.

3.3 Auf Seiten des Gesuchstellers steht dem Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Befugnis zu, die Staatsanwaltschaft nach Aussen zu vertreten (§ 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Das Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, dem die Adressen der legitimierten Staatsanwaltschaften zu entnehmen sind (Kuhn, Basler Kommentar, 2. AufI., Basel 2014, Art. 40
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO N. 10), verweist beim Kanton Basel-Landschaft bei Gerichtsstandsfragen („kantonale Instanz bei Anständen“) auf die Erste Staatsanwältin (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/ bl_04_20-15.pdf).

Im Gesuch verweist der Gesuchsteller betreffend Vertretung in Gerichtsstandsfragen auf die beigefügte kantonale „Weisung über Kompetenzen und Qualitätssicherung“ (act. 1.1, act. 1.8). Diese enthält Folgendes zum Ablauf bei Gesuchen an das Bundesstrafgericht:

„4. Gesuche an das Bundesstrafgericht […]

1 Vor Anrufung des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung einer Gerichtsstandsstreitigkeit ist die Eingabe mit dem/der LStA zu besprechen. Eine Kopie der Eingabe ist in Anbetracht der kurzen Frist so rasch als möglich und vor deren Versand der Ersten Staatsanwältin zur Genehmigung zuzustellen.“

Weiteres lässt sich zu den Kompetenzen bei Gerichtsstandstreitigkeiten für den Kanton Basel-Landschaft aus der Weisung nicht entnehmen. Die Gerichsstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurden von Staatsanwältin F., teilweise zusätzlich vom Untersuchungsbeauftragten G., unterzeichnet (act. 1.1, 1.3, 1.6). Gemäss Webseite der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist H. die Erste Staatsanwältin (https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/behordenverzeichnis/sid/-staatsanwalt). Nebst der Staatsanwältin F. unterzeichnete eine leitende Staatsanwältin der allgemeinen Hauptabteilung 2 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Gesuch sowie die Gesuchsreplik an das hiesige Gericht (act. 1, act. 5). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Erste Staatsanwältin das Gesuch genehmigt hat.

Allenfalls wäre auf das Gesuch aufgrund dieser fehlenden Voraussetzung nicht einzutreten. Auf diese Problematik muss jedoch nicht näher eingegangen werden, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend dargelegt wird.

4.

4.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Aufrufung der Beschwerdekammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. hierzu u. a. zuletzt den Beschluss des Bundes-strafgerichts BG.2017.13 vom 5. Mai 2017, E. 1.3 m.w.H.; siehe auch Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

4.2 Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen Staatsanwältin F. des Kantons Basel-Landschaft und der stv. Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn voraus (act. 1.3, 1.4), der vorläufig damit endete, dass der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn via Email vom 3. Oktober 2016 betonte, dass der Schriftenwechseln aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Solothurn nicht abgeschlossen sei und er darum ersuche, ein neues Argument, namentlich das einer allfälligen Mittäterschaft von A. und D., zu prüfen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 verneinte der Gesuchsteller die aufgeworfene Frage summarisch und erklärte Folgendes:

„Wir sind der klaren Auffassung, dass die Zuständigkeit des Verfahrens gegen A., wie Sie dies in Ihrem Schreiben vom 26. September 2016 (bei isolierter Betrachtungsweise) einräumen, beim Kanton Solothurn liegt. Sollten Sie uns das Verfahren erneut zurückschicken, sehen wir uns gezwungen, an das Bundesstrafgericht zu gelangen.“

Der Meinungsaustausch endete mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 28. Februar 2017, wobei dieser festhielt, dass er die Auffassung des Gesuchstellers nicht teile. Er retournierte dem Gesuchsteller die Akten, woraufhin dieser wie angekündigt an das hiesige Gericht gelangte.

4.3 Die Frage, ob es sich beim ersten Meinungsaustausch vom 5. Juli 2016/9. August 2016 um einen abgeschlossenen Meinungsaustausch handelte, ist strittig. Nach dem zweiten Meinungsaustausch vom 2. Februar 2017/ 28. Februar 2017 zeichnete sich jedoch ab, dass sich keine Einigung ergeben würde und sowohl Gesuchsteller wie Gesuchsgegner gaben zu verstehen – letzterer zumindest implizit mit der Rücksendung der Akten – dass sie die Gerichtstandsfrage der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreiten wollen. Demzufolge liegt ein abgeschlossener Meinungsaustausch vor.

5.

5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gerichtsstandsfrage gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO zu beantworten sei, da A. am 4. April 2014 der B. GmbH praktisch das ganze Stammkapital in Olten entzog. Der Tatort sei somit im Kanton Solothurn und die Staatsanwaltschaft Solothurn für die Verfolgung und Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig (act. 3, S. 2 f., act. 7, S. 2).

5.2 Der Gesuchsgegner widerspricht der Zuständigkeit des Kantons Solothurns „bei isolierter Betrachtungsweise des Vorfalles vom 4. April 2014 in Olten (Bezug von CHF 19‘700.-- vom Konto der B. GmbH)“ nicht (act. 1.4) . Er bringt jedoch vor, dass A. verschiedentlich mit D. zusammengewirkt hätte, unter anderem auch in Pratteln BL. Seiner Ansicht nach wäre A. in Bezug auf die mutmasslichen Straftaten von D. als Teilnehmer oder gar Mittäter zu betrachten. Folglich sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche bereits ein Verfahren gegen D. wegen Betruges führt, in Anwendung von Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO für die Verfolgung und Beurteilung von A. zuständig (act. 1.4, act. 3, act. 7). Aus diesem Grund bat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. September 2016, die Gerichtsstandsfrage noch einmal zu prüfen (act. 1.4). Darum ersuchte er auch in der Email vom 3. Oktober 2016 (act. 1.5).

Der Gesuchsteller blieb daraufhin über vier Monate untätig und beantwortete das Schreiben des Gesuchsgegners vom 26. September 2016 erst am 2. Februar 2017 (act. 1.6). Der Gesuchsgegner ist deshalb der Ansicht, dass der Gesuchsteller seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (act. 1.7, act. 3, act. 7).

5.3

5.3.1 Art. 39
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre Zuständigkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.35 vom 2. Mai 2017, E. 4.2; BG.2015.46 vom 10. Februar 2016, E. 3.2).

5.3.2 Vorliegend bestreitet der Gesuchsteller nicht, vier Monate untätig geblieben zu sein. Er begründet die Verzögerung mit Ferienabwesenheiten, inklusive angeordnetem Überstundenabbau sowie akuter Fallüberlastung (act. 5, S. 5).

5.3.3 Es ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass organisatorische Belange nicht von Relevanz sind und an dieser Stelle nicht zu hören sind. Für den Gesuchsteller wäre es kein grosser Aufwand gewesen, die Mittäterschaft (summarisch) zu prüfen und dem Ersuchen des Gesuchsgegners damit zu entsprechen. Wäre anschliessend keine Einigung zustande gekommen, hätte der Fall zügig der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Klärung des Gerichtsstandes unterbreitet werden können – so wie dies im Endeffekt geschehen ist.

Das Vorgehen des Gesuchstellers kann damit mit dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang gebracht werden; es steht im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO i.V.m. Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO.

5.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts geht das Beschleunigungsgebot so weit, dass mit dessen Verletzung ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestehen kann (infra E. 5.5). Eine solche Verletzung kann je nach Ausmass einschneidende Folgen auch materiellrechtlicher Art nach sich ziehen, von der Reduktion des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO N. 12).

Es wird deshalb nachfolgend geprüft, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand angezeigt ist.

5.4 Nach Art. 40 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO kann die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
– 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben.

Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

5.5 Ein triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 178 f.).

Diese Zeitspanne liegt auch hier vor. Ausserdem mitentscheidend ist, dass der Gesuchsgegner die erste Gerichtsstandsanfrage abgelehnt hatte mit der Bitte, die Gerichtsstandsfrage unter dem Aspekt der Mittäterschaft oder Teilnahme der Beschuldigten nochmals zu prüfen. Er durfte sich deshalb darauf verlassen, dass diesem Ersuchen nachgekommen wird und dass ihm – sollte der Gesuchsteller das vorgebrachte Argument verneinen – unverzüglich eine neue Gerichtsstandsanfrage unterbreitet würde. In diesem Sinne ist die Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes einzustufen (vgl. TPF 2011 178 E. 3.2 S. 181).

5.6 Betreffend Anknüpfungspunkt (supra E. 5.4), kann ein solcher für den Kanton Basel-Landschaft als gegeben erachtet werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass zumindest D. im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft ist. Die B. GmbH hatte ebenfalls ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Eine eindeutige Abgrenzung der Verfahren gegen D. und A. ist, wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, durch den Gesuchsteller nicht gemacht worden oder auch gar nicht möglich, sind die Sachverhalte betreffend diese beiden Personen doch unbestritten miteinander verknüpft. Der Frage, ob eine Mittäterschaft oder Teilnahme von D. und A. vorliegt, wird der Gesuchsteller im weiteren Verfahren genauer nachzugehen haben. Der Gesuchsteller räumt diesbezüglich ein, dass allenfalls eine Anstiftung oder Gehilfenschaft von D. an der mutmasslichen ungetreuen Geschäftsbesorgung durch A. in Frage kommt (act. 5, S. 3).

6. Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen und der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu verurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 27. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2017.7
Date : 26. Juli 2017
Published : 13. September 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


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StGB: 158
StPO: 5  14  31  33  39  40  396  423
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