Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_175/2012

Urteil vom 26. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Y.________.

Gegenstand
Vorsorgliche Entziehung der Handlungsfähigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 6. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1923) leidet an einer mittelgradigen Demenz und diversen somatischen Erkrankungen. Mit Beschluss vom 29. März 2010 leitete der Gemeinderat Y.________ als Vormundschaftsbehörde (nachfolgend Gemeinderat) gegen X.________ ein Entmündigungsverfahren ein. Für die Dauer dieses Verfahrens entzog er ihm gestützt auf Art. 386 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB vorsorglich die Handlungsfähigkeit und ernannte ihm einen Vormund. Am 1. April 2010 erhob der Gemeinderat beim Bezirksgericht Rheinfelden Entmündigungsklage (Verfahren OF.2010.33).
A.b Am 22. Februar 2011 stellte der anwaltlich verbeiständete X.________ beim Gemeinderat das Gesuch, den Beschluss vom 29. März 2010 betreffend vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit mit gesetzlicher Vertretung gemäss Art. 386 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, die Aufhebung der Massnahme zu publizieren. X.________ stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund eines im Entmündigungsverfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden (Verfahren OF.2010.33) eingeholten Privatgutachtens sei die Vormundschaft und entsprechend auch die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit nicht gerechtfertigt.
Der Gemeinderat nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Beschluss vom 14. März 2011 darauf nicht ein. Zur Begründung führte er aus, das psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2010 stelle bei X.________ eine mittelgradige Demenz fest; auch das zwischenzeitlich in Auftrag gegebene Privatgutachten gehe von einem leichten bis mittelgradigen dementiellen Syndrom und von einem progredienten Verlauf der Demenz aus und habe zudem weitere Krankheiten diagnostiziert. Somit habe sich der Gesundheitszustand von X.________ seit der Verfügung vom 29. März 2010 nicht verändert.
A.c Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde an das Bezirksgericht Rheinfelden. Zur Hauptsache ersuchte er um Feststellung, dass ihm der Beschluss des Gemeinderates vom 29. März 2010 nicht zugestellt worden sei, dieser Beschluss somit nie in Rechtskraft erwachsen und damit nichtig bzw. ungültig sei. In einem Eventualbegehren verlangte er die Aufhebung der gegen ihn verhängten Massnahme. Die angerufene Instanz wies am 25. August 2011 den Hauptantrag ab und sistierte das Beschwerdeverfahren betreffend das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch bis zur Einreichung des im Verfahren der Entmündigungsklage (OF.2010.33) einverlangten Obergutachtens.

B.
X.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau. Im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht wurde am 5. Dezember 2011 das im ordentlichen Entmündigungsverfahren eingeholte Obergutachten von Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie, vom 29. November 2011 zu den Akten gereicht. Am 6. Januar 2011 (recte 2012) hob das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. August 2011 aufsichtsrechtlich von Amtes wegen auf und wies die Beschwerde gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 14. März 2011 ab.

C.
X.________ hat am 23. Februar 2012 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts und die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aufzuheben, ferner die Vorinstanz anzuweisen, die Aufhebung der Massnahme zu publizieren. Eventuell sei die Sache mit verbindlicher Weisung zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter ersucht er um Feststellung der unterbliebenen Zustellung des Entscheides des Gemeinderates vom 29. März 2010 und um Publikation der Aufhebung der angeordneten Massnahme.

D.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid über die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit (Art. 386 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB) gilt als Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem rechtlichen Nachteil (vgl. Urteil 5P.16/2004 vom 9. Februar 2004 E. 2 die staatsrechtliche Beschwerde betreffend; Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Gleiches gilt für den vorliegenden Entscheid, mit dem die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 386 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB abgewiesen worden ist. Dieser ist überdies letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren Partei (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Ferner ist er mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und verfügt somit über ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. Januar 2012 zu den Akten zu nehmen, wonach die Entmündigungsklage des Gemeinderates erstinstanzlich abgewiesen worden ist. Mit diesem Beweismittel soll eine Tatsache bewiesen werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 2012 zugetragen hat. Solche echte tatsächliche Noven sind indes vor Bundesgericht von vornherein unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2; Urteil 5A_107/2012 vom 26. April 2012 E. 2.1).

1.3 Das im Rahmen des ordentlichen Entmündigungsverfahrens eingeholte Obergutachten vom 29. November 2011 ist vom Obergericht bereits zu den Akten genommen worden. Weitere Akten aus diesem Verfahren sind nicht beizuziehen, zumal die vorliegende Beschwerde anhand der bereits vorhandenen Unterlagen behandelt werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug der Akten des ordentlichen Entmündigungsverfahrens ist abzuweisen.

2.
Gegenstand der Beschwerde bildet eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Es gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Eine Verfassungsrüge muss präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

3.
Der angefochtene Entscheid verweist auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik B.________ vom 22. Juli 2010. Danach besteht beim Beschwerdeführer eine mittegradige Demenz von Dauer und progredientem Verlauf. Eine Heilungsaussicht besteht nicht; der Beschwerdeführer weist nach dem Gutachten ein dauerndes Bedürfnis nach Beistand im Sinne einer Vormundschaft auf. Die Vorinstanz verweist alsdann auf ein Privatgutachten der Neuropsychologie-Basel vom 18. Januar 2011, welches sich mit Bezug auf die Diagnose und den Verlauf der Krankheit dem Gutachten aus dem Jahr 2010 anschliesst, jedoch hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers eine abweichende Meinung vertritt. Nach dem neueren Gutachten ist aufgrund der neuropsychologischen Befunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur freien Willensbildung sowie zur Wahl zielgerichteter Entscheide fähig ist und daher ernsthafte Zweifel an seiner Urteilunfähigkeit bestehen. Auch ein drittes Gutachten vom 29. November 2011, das im Verfahren betreffend Entmündigung (Hauptverfahren) angeordnet worden ist, bejaht zwar eine fortschreitende Demenz, erachtet aber eine Entmündigung für nicht angebracht.
Betreffend die entscheidende Frage der weiteren Dauer der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit hat das Obergericht erwogen, dem Beschwerdeführer fehle es an Krankheitseinsicht. Vor der Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung habe er von der Spitex betreut allein in seiner Wohnung gelebt, wobei er gelegentlich die Hilfe der Spitex abgelehnt habe. So sei es dazu gekommen, dass sein Hausarzt die Wohnung in einem desolaten Zustand und mit verdorbenen Lebensmitteln vorgefunden habe, die der Beschwerdeführer habe essen wollen. Das Obergutachten von Dr. med. A.________ vom 29. November 2011 führe zum Schutzbedarf aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, könne aber die persönliche Hygiene, Essen, Ankleiden selbst besorgen. Er benötige offenbar Aufsicht bezüglich der Gestaltung seines Tagesverlaufs, insbesondere was die Nahrungsaufnahme und den Alkoholkonsum oder die regelmässige Medikamenteneinnahme anbelange. Ein Aufenthalt in der eigenen Wohnung werde erneut zu einer Verschlechterung des Zustandes führen. Die fehlende Krankheitseinsicht mit Bezug auf die Demenz führe zu einer Fehleinschätzung seines eigenen Betreuungs- und Behandlungsbedarfs, insbesondere was pflegerische und
medizinische Massnahmen angehe. Anderseits sei jedoch die Regelung finanzieller Angelegenheiten zum Beispiel im Kontext mit dem Immobilienverkauf oder der Betreuung seiner Tochter grundsätzlich möglich. Bei einer detaillierten Durchführung dieser Angelegenheiten sei er jedoch auf Hilfe angewiesen. Problematisch sei die misstrauische und paranoide Verarbeitung dahingehend, dass der Beschwerdeführer vermute, alle wollten an sein Geld kommen oder ihm Flaschen in die Wohnung stellen. In finanzieller Hinsicht sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine im Wallis gelegene Liegenschaft zum Preis von Fr. 1'000'000.- verkaufen wolle, obwohl ein vom gesetzlichen Vertreter in Auftrag gegebenes Gutachten den Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 1'580'000.-- bestimmt und Reparaturen in der Höhe von Fr. 260'000.-- erwähnt habe. Es sei nicht klar, ob der tiefe Verkaufspreis im freundschaftlichen Verhältnis zum Käufer oder in der Demenz des Beschwerdeführers begründet sei.
Zusammengefasst kommt die Vorinstanz zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe ein erheblicher Schutzbedarf in persönlicher und finanzieller Hinsicht. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht könne nicht darauf vertraut werden, dass er ein Hilfsbedürfnis zuverlässig erkenne, entsprechende Hilfsangebote in Anspruch nehme und dulde. Zum Schutz des Beschwerdeführers sei die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit zu bestätigen.

4.
Der Beschwerdeführer richtet sich zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz. Ist wie hier eine vorsorgliche Massnahme Gegenstand der Beschwerde, kann gegen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; 133 III 585 E. 4.1). In der Beschwerde muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf S. 20 des im Entmündigungsverfahren eingeholten Obergutachtens von Dr. med. A.________ vom 29. November 2011 werde ausgeführt, es sei sinnvoll, Personen, die z.B. im Sinn einer Beistandschaft aktiv werden sollen, im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen. Im Rahmen der Begutachtung habe sie (die Gutachterin) den Eindruck gewonnen, dass dies möglich sei. Aufgrund dieser neueren fachärztlichen Beurteilung, die der Vorinstanz vorgelegen habe, sei der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz bereit, Hilfeleistungen Dritter anzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine Betreuung durch die Spitex ablehne, seien offensichtlich falsch.

4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zwar entnehmen, dass das für das Hauptverfahren erstattete Obergutachten vom 29. November 2011 dem Obergericht vorgelegen hat und dass im angefochtenen Urteil teilweise darauf verwiesen worden ist. Das Obergericht äussert sich indes nicht ausdrücklich zu den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens bezüglich der Betreuung des Beschwerdeführers durch Drittpersonen. Insbesondere bleibt unerwähnt, dass der Beschwerdeführer laut diesem Gutachten fähig und willens ist, die für seine Pflege verantwortlichen Personen selbst zu bestimmen, und folglich nach Ansicht der Gutachterin die entsprechenden Personen im Einverständnis des Beschwerdeführers zu bestimmen sind. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich auch nicht entnehmen, warum das Obergericht diesen Ausführungen keine Beachtung geschenkt hat. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, fremde Hilfe anzunehmen, mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht vereinbar.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann im Ergebnis eine willkürliche Anwendung von Art. 386 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung könne die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit nur aufrechterhalten bleiben, wenn dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen seien, woran es indes im vorliegenden Fall mangle. Dringlichkeit sei insbesondere bezüglich des drohenden Liegenschaftsverkaufs nicht leichthin anzunehmen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2012 im Haus Rheinblick, wo er umsorgt und gepflegt werde. Als unzutreffend erweise sich schliesslich die Feststellung, dass er keine fremde Hilfe in Anspruch nehmen wolle.

5.2 Artikel 386 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB räumt der Vormundschaftsbehörde die Befugnis ein, von sich aus die erforderlichen Massnahmen zu treffen, wenn schon vor der Wahl des Vormundes vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind. Unter vormundschaftlichen Geschäften versteht die Lehre die der Vermögensverwaltung und der persönlichen Fürsorge dienenden Akte, welche im Rahmen der ordentlichen Vormundschaft gemäss den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts vom Vormund, der Vormundschaftsbehörde oder der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden dürfen und müssen (SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar, 1988, N. 52 zu Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB; BGE 113 II 386 E. 3b S. 388 f). Im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit müssen die gestützt auf Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB ergriffenen Massnahmen sich auf das gerade Notwendige beschränken. Zur Entziehung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 386 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB darf erst geschritten werden, wenn die vertretungsweise Vornahme der vormundschaftlichen Geschäfte, wie sie gestützt auf Art. 386 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB möglich ist, nicht genügt, um die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen, seiner Familie und auch Dritter zu schützen (BGE 113 II 386 E. 3b S. 389).
Ersucht der Betroffene - wie hier - um die Wiedereinsetzung in die Handlungsfähigkeit, die ihm nach Massgabe von Art. 386 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB entzogen worden ist, so kann die vorläufige Massnahme selbst angesichts eines hängigen Entmündigungsverfahrens nicht aufrechterhalten bleiben, wenn keine dringenden vormundschaftlichen Geschäfte zu besorgen sind (BGE 113 II 386 E. 3c und d S. 389 ff.).

5.3 Was die Frage der persönlichen Fürsorge anbelangt, so befürchtet die Vorinstanz im Wesentlichen einen Rückfall des Beschwerdeführers in die früheren als chaotisch bezeichneten Verhältnisse, in denen die Wohnung des Beschwerdeführers in desolatem Zustand vorgefunden worden war und der Hausarzt auf verdorbene Lebensmittel hingewiesen hatte. Diese Beurteilung der Sachlage beruht jedoch nicht auf den aktuellen Erkenntnissen, wie sie durch das Obergutachten vom 29. November 2011 gewonnen worden sind. Insbesondere bleibt die darin enthaltene Aussage unberücksichtigt, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz seiner mässigen Demenz nicht per se eingeschränkt ist und es nach Auffassung der Gutachterin möglich ist, die für die Pflege und Betreuung erforderlichen Personen im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen. Mit Blick auf die durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse und Beurteilungen ist nicht ersichtlich, inwiefern zurzeit mit Bezug auf die persönliche Fürsorge noch dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind.

5.4 Was die Vermögensverwaltung anbelangt, verweist das Obergericht auf den 2010 ins Auge gefassten Verkauf der im Wallis gelegenen Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem angeblich zu tiefen Verkaufspreis, ohne sich aber zur Aktualität dieses Unterfangens zu äussern. Sodann geht das neuere Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer auch dieses Geschäft mithilfe seiner Tochter erledigen kann. Schliesslich erweist sich eine vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit in diesem Zusammenhang ohnehin als problematisch, zumal die Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 386 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB zur Mitteilung an den Grundbuchführer berechtigt ist, dem betroffenen Eigentümer sei vorläufig jede Verfügung über das Grundstück untersagt (sog. tatsächliche Grundbuchsperre; siehe dazu: BGE 57 II 8; SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 64 zu Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB).

6.
Zusammenfassend sind somit zurzeit keine dringenden vormundschaftlichen Geschäfte jedwelcher Art auszumachen, welche die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit weiterhin zu rechtfertigen vermöchten. Soweit ein Fürsorgebedarf besteht, kann diesem Bedürfnis durch eine Bestellung von Beistandspersonen entsprochen werden, wobei der Beschwerdeführer nach unbestrittener Ansicht der Obergutachterin die für ihn erforderlichen Betreuungspersonen selbst bestimmen kann. Überdies ist eine vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit zur Verhinderung eines Verkaufs der Liegenschaft unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid und die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit sind daher getreu der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzuheben. Die Sache ist zur Publikation der Aufhebung der Massnahme und zur Regelung der Kosten der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Januar 2012 sowie die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers werden aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Publikation der Aufhebung der Massnahme und zur Regelung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_175/2012
Datum : 26. Juni 2012
Publiziert : 24. Juli 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Entziehung der Handlungsfähigkeit


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
BGE Register
113-II-386 • 133-III-585 • 133-IV-342 • 134-I-83 • 135-III-232 • 136-II-304 • 57-II-3
Weitere Urteile ab 2000
5A_107/2012 • 5A_175/2012 • 5P.16/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • gemeinderat • bundesgericht • obergutachten • aargau • vormund • kantonales verfahren • dauer • vorsorgliche massnahme • entscheid • frage • gesetzliche vertretung • wiese • gerichtsschreiber • sachverhaltsfeststellung • wallis • stelle • diagnose • rechtsanwalt • nichtigkeit
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