Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 890/2021
Urteil vom 26. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführer,
gegen
E.________,
vertreten durch Advokat Dominik Schniepper,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. September 2021 (ZOR.2021.11).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist der Sohn des 2013 verstorbenen C.________, und B.________ war bis zu dessen Ableben seine langjährige Partnerin. Ende 2006 übergab C.________ sel. seinem Sohn Fr. 2'216'000.--. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, seinem Vater jährlich Fr. 80'000.-- zu überweisen. Am 30. Oktober 2008 verfasste C.________ sel. ein an B.________ gerichtetes Schreiben. Er teilte ihr mit, nach seinem Tod werde sein Sohn auf dessen eigenen Namen ein Konto eröffnen und Fr. 220'000.-- in Form von Wertschriften und Bargeld überweisen. Davon werde er ihr monatlich Fr. 1'000.-- (oder den Gegenwert in Euro) auszahlen, bis das Kapital und die Zinsen aufgebraucht seien. Ausserdem erklärte C.________ sel., dass sich das auf das nach seinem Tod neu zu eröffnende Konto einzuzahlende Kapital proportional verringere, falls vom im Jahr 2006 übergebenen Betrag nach Abzug der an C.________ überwiesenen Beträge sowie von Steuern und Legaten weniger als Fr. 1'101'000.-- übrig seien, und dass sich die monatlich auszuzahlenden Beträge gleichermassen proportional reduzieren würden. A.________ und seine Ehefrau haben das Schreiben vom 30. Oktober 2008 mitunterzeichnet, und zwar mit folgender Erklärung:
"A.________ und D.________ erklären sich mit obigem Brief in allen Teilen ein verstanden und verpflichten sich für sich und ihre Nachkommen, B.________ obige Leistungen zu erbringen."
A.b. Nach dem Tod von C.________ bestritt A.________, B.________ aus dem Schreiben vom 30. Oktober 2008 etwas zu schulden.
A.c. Am 11. Mai 2016 klagte B.________ beim Bezirksgericht Rheinfelden. Sie beantragte, A.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 29'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2014 zu bezahlen, und er sei zu verpflichten, innert einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Vermögensstand der lebzeitigen Zuwendung des Erblassers im Zeitpunkt des Ablebens offenzulegen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Schliesslich behielt sie sich Mehrforderungen ausdrücklich vor.
A.c.a. In der Folge beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Frage, ob A.________ die verlangten Informationen offenlegen muss. Vorfrageweise kam es zum Schluss, dass das Schreiben von C.________ vom 30. Oktober 2008 als Auflage zur Schenkung und damit als formgültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren sei. Gestützt darauf bejahte es die Auskunftspflicht mit Entscheid vom 21. März 2018 und setzte A.________ eine einmalige Frist von 20 Tagen an.
A.c.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, welches das Rechtsmittel abwies (Entscheid vom 19. Dezember 2018). Dabei ist auch das Obergericht von der Formgültigkeit des Rechtsgeschäfts vom 30. Oktober 2008 ausgegangen.
A.c.c. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A 126/2019 vom 3. September 2019).
A.c.d. In der Folge verweigerte A.________ die Auskunftserteilung und zwar mit der Begründung, er habe nicht geltend gemacht, dass sich das Kapital respektive der Vermögensstand von C.________ im Todeszeitpunkt in für das vorliegende Verfahren relevanter Weise verändert habe. Ausserdem hat er für das weitere Verfahren auf eine entsprechende Einrede verzichtet.
A.d. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ in Gutheissung der Klage, B.________ Fr. 29'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2014 zu bezahlen.
A.e. B.________ verstarb 2021.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. März 2021, nachdem er ihm am 12. Februar 2021 in begründeter Form zugestellt worden war, Berufung beim Obergericht.
B.b. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erklärte der Alleinerbe von B.________, E.________, dass er in das hängige Verfahren eintrete.
B.c. Das Obergericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. September 2021 ab.
C.
C.a. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, die Klage vom 11. Mai 2016 sei abzuweisen.
C.b. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung ab, ohne zuvor Stellungnahmen eingeholt zu haben (Verfügung vom 27. Oktober 2021).
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein von einer letzten kantonalen Instanz auf Rechtsmittel hin ergangener Endentscheid über eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Die Höhe des Streitwerts ist umstritten. Das Obergericht beziffert diesen mit Fr. 29'000.-- und der Beschwerdeführer behauptet einen solchen von Fr. 89'000.--. Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert "nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren" (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht einzutreten.
1.3. Folglich ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die vorfrageweise Feststellung, dass mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2008 ein formgültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt.
3.1. Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verfügung von Todes wegen und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist der Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Die Abgrenzung besteht darin, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen begründen, während bei den Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (zum Ganzen: BGE 144 III 81 E. 3.1 mit Hinweis). Es geht letztlich darum zu beurteilen, ob das Geschäft das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass belastet (Urteil 4A 575/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.2). Schliesslich ist nach dem Grundsatz des favor negotiieher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden als ein ungültiges Rechtsgeschäft von Todes wegen anzunehmen, wenn die Parteien die Formvorschriften nicht beachten und beide Arten von Rechtsgeschäften möglich sind (BGE 99 II 268 E. 3f in fine mit Hinweis).
3.2. Das Obergericht ist von der hiervor zusammengefassten Rechtsprechung ausgegangen und stellte fest, C.________ sel. habe dem Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 Fr. 2'216'000.-- als Schenkung sowie zum Rentenkauf übertragen. Es handle sich um eine lebzeitig vollzogene Vermögensübertragung des späteren Erblassers auf seinen präsumptiven gesetzlichen Erben. Durch die Übertragung des Vermögens an den Beschwerdeführer habe C.________ sel. seine Verfügungsmacht darüber vollumfänglich aufgegeben und der Beschwerdeführer sei aufgrund der dadurch erworbenen Eigentümerstellung befugt gewesen, über die übertragenen Vermögenswerte in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben zu verfügen. Dieser Vorgang stelle eine gewöhnliche Zuwendung unter Lebenden dar. Von der Verfügungsmacht erfasst sei selbstredend auch die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung zugunsten einer beliebigen Person, wie sie vorliegend durch Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2008 erfolgt sei. Die fragliche Zahlungsverpflichtung habe das Vermögen des Beschwerdeführers und nicht den Nachlass dessen verstorbenen Vaters belastet. Sodann habe sich der Beschwerdeführer seinem Vater gegenüber bereits zu dessen Lebzeiten zur Vornahme der Zahlungen bindend
verpflichtet. Lediglich der Fälligkeitstermin sei auf den Todeszeitpunkt des Vaters gestellt worden. Aus diesen Umständen folge, dass nach dem Willen des Verstorbenen die Wirkungen des fraglichen Rechtsgeschäfts bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen und nicht erst nach dessen Ableben eintreten sollten. Schliesslich könne die Begünstigung der Klägerin durch die Zahlungen des Beschwerdeführers nicht als Schenkung auf den Todesfall qualifiziert werden, weil der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes kein Verfügungsrecht mehr über das fragliche Vermögen gehabt habe.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, bei den streitgegenständlichen Vorgängen handle es sich um eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt sei und daher zwingend unter den Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen stehe. C.________ sel. habe ihn, den Beschwerdeführer, verpflichtet, nach dessen Tod bestimmte Vermögensverfügungen vorzunehmen. Ausserdem sollte das Konto "B.________" im Maximalbetrag von Fr. 220'000.-- erst nach dem Tod von C.________ sel. errichtet werden. Ferner sollten die Auszahlungen erst nach dem Tod von C.________ sel. erfolgen. Schliesslich sollte das Schreiben vom 30. Oktober 2008 B.________ erst nach dem Tod von C.________ sel. übergeben werden. Diese Ausführungen sind indes nur dann relevant, wenn sich die Auffassung des Obergerichts, wonach sich der Beschwerdeführer seinem Vater gegenüber bereits zu dessen Lebzeiten zur Vornahme der Zahlungen bindend verpflichtet hat, als willkürlich herausstellen sollte, was sogleich zu prüfen ist.
3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch die Annahme des Obergerichts, er sei eine eigene Zahlungsverpflichtung eingegangen, die er formfrei habe eingehen können. Dies erachtet er als "falsche Rechtsauffassung". Wie ausgeführt, genügt es im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht, zu behaupten, eine Rechtsauffassung sei falsch bzw. bundesrechtswidrig; vielmehr wäre eine Verfassungswidrigkeit darzutun (E. 2). Derartiges macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Soweit er in der Feststellung des Obergerichts, wonach die fragliche Zahlungsverpflichtung sein Vermögen und nicht den Nachlass des verstorbenen Vaters belaste und lediglich der Fälligkeitstermin der Zahlungsverpflichtung auf den Todeszeitpunkt des Vaters gestellt sei, willkürliche Beweiswürdigung erblickt, belässt er es bei der blossen Behauptung von Willkür, ohne seine Rüge zu substanziieren, was ebenfalls nicht ausreicht (E. 2). Sodann erhebt der Beschwerdeführer keine eigentliche Rüge der Willkür in der Rechtsanwendung, sodass er gegen die vom Obergericht auf der Basis des willkürfrei festgestellten Sachverhalts gezogenen rechtlichen Schlüsse nichts auszurichten vermag. Der Einwand, die Erwägungen des Obergerichts, mit welchen es eine
rechtsmissbräuchliche Umgehung der erbrechtlichen Formvorschriften verneint, seien "bundesrechtswidrig", ist so formuliert von vornherein unzulässig (E. 2), so dass darauf nicht einzutreten ist.
4.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller