Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5F 5/2014

Urteil vom 26. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
Gesuchsteller,

gegen

Y.________,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A 440/2013 vom 30. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Baden verpflichtete X.________ mit Scheidungsurteil vom 14. April 2011 insbesondere, Y.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2016 einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'340.-- pro Monat zu bezahlen, ab 1. Januar 2017 einen solchen von Fr. 2'240.--.

Die dagegen von X.________ geführte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Mai 2013 teilweise gut. Es setzte den von X.________ geschuldeten Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf monatlich Fr. 1'500.-- fest.

B.
Das Bundesgericht wies die von X.________ am 13. Juni 2013 gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A 440/2013 vom 30. Dezember 2013).

C.
Mit Revisionsgesuch vom 21. Februar 2014 verlangt X.________ (Gesuchsteller) vom Bundesgericht, das Urteil vom 30. Dezember 2013 aufzuheben und über seine Beschwerde vom 13. Juni 2013 neu zu befinden. Er sei zu verpflichten, Y.________ (Gesuchsgegnerin) als nachehelichen Unterhalt ab 1. Juni 2013 monatlich Fr. 400.-- anstelle von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

In der Sache sind die Akten der Vorinstanzen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG; Urteil 5F 8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2 mit Hinweis ).

Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG an. Das Gesuch wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form von einer durch das Urteil des Bundesgerichts besonders betroffenen Partei mit einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Änderung eingereicht. Auf die Eingabe ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Begründung (Urteile 5F 8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2; 5F 3/3011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Auch für die Revision gelten indes die in Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Urteile 5F 2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 1; 5F 8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2; 5F 3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2 ). Bloss appellatorische Ausführungen genügen nicht (Urteil 5F 2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 1).

2.

2.1. Der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG liegt vor, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein solches Versehen ist dann gegeben, wenn im bundesgerichtlichen Urteil eine Aktenstelle übergangen oder wenn diese unrichtig wahrgenommen wurde (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115 II 399 E. 2a S. 400) und wenn sie überdies für die Entscheidfindung erheblich war (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zu den in den Akten liegenden Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG auch Rechtsschriften und deren Inhalt (Urteil 2F 5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweisen; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 5, 1992, N. 5.2 zu Art. 136 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
OG S. 18). Die Feststellung des Bundesgerichts, etwas sei unbestritten geblieben, während es tatsächlich bestritten war, könnte daher als Revisionsgrund gelten. Hingegen kann die - selbst falsche - Würdigung des Inhalts eines Schriftstücks niemals einen Grund für eine Revision abgeben, wie auch die rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen keinen Anspruch auf Revision verschafft (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil 2F 5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.3).

2.2. Der Gesuchsteller beanstandet als erstes, das Bundesgericht habe in falscher Wiedergabe des Sachverhalts folgendes festgehalten:

"Bei der Bezeichnung als gebührender Unterhalt handelte es sich offensichtlich um ein Versehen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass sie als nachehelichen Unterhalt im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 3'183.-- bis zum Eintritt in das AHV-Alter und anschliessend Fr. 2'250.-- verlangte und nicht nur die Differenz zum erweiterten Grundbedarf." (Urteil E. 3.2)

Im Kontext der zitierten Passage aus dem Urteil vom 30. Dezember 2013 ging es um den Vorwurf des Gesuchstellers, das Obergericht habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, indem es der Gesuchsgegnerin mehr zugesprochen habe, als diese verlangt habe. Er kritisierte, diese sei nämlich auf ihre Klageantwort zu behaften, in welcher sie ihren gebührenden Unterhalt mit Fr. 4'733.-- beziffert habe. Mit dem zugesprochenen Unterhalt komme sie aber auf mehr. Das Bundesgericht befand, dass es sich bei der Bezeichnung des Betrags offensichtlich um ein Versehen gehandelt haben müsse, gehe aus ihrer Berechnung doch hervor, dass es sich hierbei um den erweiterten Grundbedarf handle, wie sie dies an anderer Stelle auf derselben Seite korrekt benenne. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime sei jedenfalls nicht ersichtlich, binde diese das Gericht doch lediglich an die Rechtsbegehren der Parteien, wobei das Obergericht mit den Fr. 1'500.-- deutlich unter dem Antrag der Gesuchsgegnerin liege (Urteil 5A 440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2).

Der Gesuchsteller führt hierzu aus, falsch sei namentlich der Betrag von Fr. 2'250.--. Die Gesuchsgegnerin habe nie einen solchen Antrag gestellt, sondern sie habe ab ihrem Eintritt in das AHV-Alter Fr. 1'733.-- pro Monat verlangt. Das Bundesgericht habe offensichtlich die Feststellung auf S. 4 Ziff. 7 des obergerichtlichen Urteils übernommen, wonach die Klägerin (Gesuchsgegnerin) beantragt habe, ihr sei nach der Pensionierung des Klägers (Gesuchsteller) ein nachehelicher Unterhalt von monatlich Fr. 2'250.-- zuzusprechen. Falsch sei auch, dass es sich bei der Bezeichnung der Fr. 4'733.-- als gebührenden Unterhalt um ein Versehen gehandelt habe und die Gesuchsgegnerin nicht nur die Differenz zum erweiterten Grundbedarf verlangt habe.

Dem Gesuchsteller ist insofern beizupflichten, als in der beanstandeten Passage des bundesgerichtlichen Urteils zu präzisieren gewesen wäre, dass die Gesuchsgegnerin Fr. 3'183.-- bis zum Eintritt in ihr AHV-Alter, danach Fr. 1'733.-- und erst ab dem Eintritt des Gesuchstellers in das AHV-Alter Fr. 2'250.-- verlangt habe. Soweit er jedoch zu verlangen scheint, das Bundesgericht solle die Feststellung des Obergerichts (die Gesuchsgegnerin habe ab der Pensionierung des Gesuchstellers einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'250.-- verlangt) ignorieren, ist auf Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG hinzuweisen, wonach das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Der Gesuchsteller hat in seiner Beschwerde vom 13. Juni 2013 die betreffende obergerichtliche Feststellung nicht bestritten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), worauf er nicht mittels Revision zurückkommen kann.

Für die Entscheidfindung ist es unerheblich, ob von einem Antrag lautend auf Fr. 1'733.-- oder einem höheren Antrag ausgegangen wird, lag doch das Obergericht mit dem der Gesuchsgegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- so oder anders unter deren Antrag, womit eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes unverändert entfällt. Damit kam es auf die vom Gesuchsteller beanstandete Tatsache (genaue Höhe des verlangten Unterhaltsbeitrages) nicht an. Eine Revision rechtfertigt sich nicht (E. 2.1). Die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang betreffen nicht Tatsachenfeststellungen, sondern die vom Bundesgericht vorgenommene Würdigung der Rechtsschriften und Akten, was ihm keinen Anspruch auf Revision verschaffen kann (E. 2.1).

2.3. Weiter habe das Bundesgericht den relevanten Sachverhalt in folgender Passage falsch wiedergegeben:

"Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind damit vor dem Obergericht die notwendigen unterhaltsbezogenen Anträge und Tatsachenbehauptungen der Parteien aufgestellt worden." (Urteil E. 3.2)

In diesem Zusammenhang kommt der Gesuchsteller auf seine bereits in der Beschwerde vom 13. Juni 2013 geäusserte Kritik zurück, dass seitens der Gesuchsgegnerin Tatsachenbehauptungen zum letzten ehelichen Lebensstandard fehlen würden. Wenn das Bundesgericht - anders als der Gesuchsteller - im Urteil vom 30. Dezember 2013 zum Schluss kam, dass das Obergericht über die notwen digen unterhaltsbezogenen Anträge und Tatsachenbehauptungen verfügt habe, so handelt es sich um eine Frage der bundesgerichtlichen Gesamtwürdigung der Rechtsschriften und Akten. Mit der Bezeichnung dieser vom Bundesgericht vorgenommenen Würdigung als "falsch", lässt sich kein Revisionsanspruch nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG belegen (E. 2.1).

2.4. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller nachfolgenden Urteilsauszug:

"Sodann bezieht er (Gesuchsteller) sich zum Liegenschaftsunterhalt auf eine Beilage 11 einer Eingabe an das Bezirksgericht Baden vom 22. Februar 2011. In den Akten des Bezirksgerichts findet sich indes, soweit ersichtlich, keine Eingabe des Beschwerdeführers mit diesem Datum." (Urteil E. 3.4)

Er betont, dass sich entgegen der Aussage des Bundesgerichts eine Eingabe mit diesem Datum bei den bezirksgerichtlichen Akten befinde. Das Bezirksgericht Baden nehme in seinem Urteil vom 14. April 2011 sogar ausdrücklich auf ein Schreiben vom 22. Februar 2011 Bezug. Mit der Schrift vom 22. Februar 2011 habe er als Beilage 11 verschiedene Aufstellungsblätter zu den Akten gegeben, unter welchen sich auch eine Zusammenstellung von Liegenschaftsinvestitionen befunden habe, auf welche er im vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren Bezug genommen habe. Die als Beilage 9 zur Beschwerde vom 13. Juni 2013 eingereichte Zusammenstellung der Liegenschaftsinvestitionen entspreche Seite 2 dieser Beilage 11 zur Eingabe vom 22. Februar 2011 und sei daher zwingend zu berücksichtigen. Aufgrund der nicht korrekten Feststellung, es finde sich keine Eingabe vom 22. Februar 2011 bei den Akten, habe das Bundesgericht diese Beilage 9 zu Unrecht nicht zugelassen. Dass er in seiner Beschwerde vom 13. Juni 2013 keine Kopie der Eingabe vom 22. Februar 2011 eingereicht habe, könne ihm nicht vorgehalten werden, ansonsten (sinngemäss) eine Umkehr der Beweislast vorgenommen werde.

Der Gesuchsteller reicht nun als Beilage zum Revisionsgesuch eine Kopie einer Eingabe vom 22. Februar 2011 ein. Nach den Ausführungen des Gesuchstellers müssten demnach als Beilage 11 dieser Eingabe diverse Aufstellungsblätter, insbesondere eine Zusammenstellung behaupteter Liegenschaftsinvestitionen, eingereicht worden sein. Im Beilagenverzeichnis der von ihm hier nachgereichten Eingabe vom 22. Februar 2011 wird als Beilage 11 indes eine "Aufstellung des Gesamtmobiliars mit Angabe der vom Kläger gewünschten Gegenstände" aufgeführt. Ein Zusammenhang mit behaupteten Liegenschaftsinvestitionen ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Gesuchsteller daran zu erinnern, dass ihm Beschwerdebeilage 9 nach Abschluss des vorausgegangenen Verfahrens retourniert wurde. Nachdem das Obergericht keine Sparquote berücksichtigt hatte, oblag die Beweisführungslast dem Gesuchsteller.

2.5. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Gesuchs in einer Kritik an den bundesgerichtlichen Erwägungen und somit an der Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Damit lässt sich der Revisionsgrund des Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG nicht belegen (E. 2.1).

3.
Somit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Revision des Urteils 5A 440/2013 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5F_5/2014
Date : 26. März 2014
Published : 13. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013


Legislation register
BGG: 42  66  68  97  105  121  121bis  123
OG: 136
BGE-register
115-II-399 • 122-II-17
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