Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5F 3/2011
Urteil vom 4. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Cagianut,
Gesuchstellerin,
gegen
Z.________,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2011,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A 781/2010 vom 16. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
Im Streit um die Eintreibung von Alimenten für ihre minderjährige Tochter leitete X.________ am 23. März 2010 gegen den getrennt von ihr lebenden Ehemann und Vater Z.________ beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, die Betreibung ein und ersuchte für dieses Betreibungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Betreibungsamt stellte am 25. März 2010 drei Zahlungsbefehle aus. Gleichentags hiess das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland das Rechtspflegegesuch gut.
B.
Am 2. Juli 2010 stellte das Betreibungsamt X.________ drei Verlustscheine aus, weil beim Schuldner kein pfändbares Vermögen habe festgestellt und kein künftiger Lohn gepfändet werden können. Zugleich auferlegte es X.________ die Gebühren für die drei Betreibungen. Darauf gelangte X.________ an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war; Kosten wurden keine gesprochen.
C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2011 teilweise gut. Es hob Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Aufsichtsbehörde zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Für unbegründet hielt das Bundesgericht namentlich X.________s Rüge, die Aufsichtsbehörde habe ihr für das kantonale Beschwerdeverfahren ohne gesetzliche Grundlage die Entschädigung für ihren amtlichen Vertreter verweigert. X.________s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos ab. Es auferlegte Z.________ die Gerichtskosten und verurteilte ihn, X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Urteil 5A 781/2010).
D.
Mit als "Revisions- und Berichtigungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. April 2011 beantragt X.________ (im Folgenden "Gesuchstellerin"), Ziff. 1 Satz 3 sowie Ziff. 2 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs vom 16. Februar 2011 aufzuheben und neu zu entscheiden sowie dessen Ziff. 4 zu berichtigen. Die Gesuchstellerin verlangt, die Staatskasse des Kantons Bern sei anzuweisen, ihr für die amtliche Rechtsvertretung vor der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Entschädigung im Betrag von Fr. 6'900.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6 % auszuzahlen; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Weiter sei als Beschwerdegegner ausschliesslich das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, zu bezeichnen; ihm sei die Prozessentschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 121 lit. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
|
1 | Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
a | wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; |
b | wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; |
c | wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; |
d | aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: |
a | in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; |
b | in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. |
3 | Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116 |
1.2 Damit das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch eintreten kann, genügt es zwar grundsätzlich, wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund anruft oder zumindest Tatsachen nennt, die von einem der gesetzlichen Revisionsgründe erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Begründung (vgl. Urteil 2A.396/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Immerhin gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrem Schriftsatz auf den Revisionsgrund der Verletzung der Dispositionsmaxime gemäss Art. 121 lit. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.
Als Revisionsgrund macht die Gesuchstellerin zur Hauptsache die versehentliche Nichtberücksichtigung von Tatsachen geltend (Art. 121 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.1 Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision nach Art. 121 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.2 In ihrer Revisionsschrift befleissigt sich die Gesuchstellerin ausführlicher Erläuterungen darüber, weshalb ihr für das Verfahren vor der bernischen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Ihren weitschweifigen Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern das Bundesgericht im vorausgehenden Beschwerdeverfahren eine in den Akten liegende, erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hätte. Zwar führt die Gesuchstellerin aus, das Bundesgericht habe "übersehen", dass sie nach dem massgebenden kantonalen Recht vor der Aufsichtsbehörde kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen musste. Ebenso wirft sie dem Bundesgericht vor, es habe das "Faktum" nicht berücksichtigt, dass die Aufsichtsbehörde die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Betreibungsverfahren anerkannt habe. Hierbei handelt es sich indessen nicht um Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
den dieses mangels rechtsgenüglicher Rüge gar nicht eingetreten war (E. 4.1 des Urteils 5A 781/2010 vom 16. Februar 2011). Mithin erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuchstellerin verlangt weiters die Berichtigung von Ziffer 4 des Dispositivs des bundesgerichtlichen Urteils 5A 781/2010 vom 16. Februar 2011.
3.1 Nach Art. 129 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
|
1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
kostenpflichtige Partei bezeichnet hat.
3.2 Die Gesuchstellerin stellt den Antrag, als Beschwerdegegner ausschliesslich das Betreibungsamt Oberland, Dienstelle Oberland West, zu bezeichnen und ihm die Prozessentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren aufzuerlegen. Entgegen dem, was die Gesuchstellerin glauben machen will, bezweckt dieses Berichtigungsgesuch in Tat und Wahrheit nicht die Korrektur einer irrtümlich falschen Parteibezeichnung, sondern den bewussten Austausch der Parteirollen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren und damit eine unzulässige inhaltliche Änderung des in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils: Anstelle von Z.________ soll als Beschwerdegegner das Betreibungsamt auftreten. Entsprechend finden sich im Schriftsatz der Gesuchstellerin wohl Erörterungen zum Rubrum des bundesgerichtlichen Urteils, das sie als fehlerhaft erachtet, nicht aber zum Urteilsdispositiv, dem eigentlichen Gegenstand einer Berichtigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
3.3 Augenscheinlich verlangt die Gesuchstellerin die Berichtigung aus Sorge um die Einbringlichkeit der Parteientschädigung, die ihr in Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils vom 16. Februar 2011 zugesprochen worden war. Nun hat das Bundesgericht in Ziff. 2 des besagten Urteils das Rechtspflegegesuch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren aber als gegenstandslos abgeschrieben. Mithin wurde über die materielle Begründetheit dieses Gesuchs noch nicht entschieden. Der Gesuchstellerin ist es daher unbenommen, im Falle der Nichteinbringlichkeit der zugesprochenen Parteienschädigung unter Nachweis der weiteren Anspruchsvoraussetzungen beim Bundesgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nachzusuchen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten sind das Gesuch um Revision des Urteils 5A 781/2010 vom 16. Februar 2011 und dasjenige um Berichtigung des Dispositivs des besagten Urteils abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gesuchstellerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
4.2 Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Revisions- und Berichtigungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hatten die beiden Gesuche von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt es mithin an der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren (Art. 64 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisions- und Berichtigungsverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl V. Monn