Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_440/2013

Urteil vom 30. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 1. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1951) und Y.________ (geb. 1946) heirateten im Jahr 1988. Ihre gemeinsame Tochter ist volljährig.

B.

B.a. Die Parteien lösten den gemeinsamen Haushalt am 1. April 2004 auf. Am 3. Juli 2007 leitete X.________ beim Bezirksgericht Baden das Scheidungsverfahren ein. In Bezug auf den vorliegend strittigen nachehelichen Unterhalt beantragte er, es sei festzustellen, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Y.________ beantragte diesbezüglich mit Klageantwort vom 31. Januar 2008, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter (Ende August 2010) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'183.-- und anschliessend unbefristet Fr. 1'733.-- zu bezahlen. An der Verhandlung des Bezirksgerichts vom 17. September 2009 präzisierte Y.________ dies insofern, als ihr nach der Pensionierung Fr. 2'250.-- zuzusprechen seien.

B.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2011 wurden die Parteien geschieden. Den von X.________ geschuldeten nachehelichen Unterhalt setzte das Gericht wie folgt fest: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2016 Fr. 3'340.-- pro Monat, ab 1. Januar 2017 Fr. 2'240.--. Sodann regelte es die übrigen Folgen der Scheidung (insb. Ausgleich berufliche Vorsorge, güterrechtliche Auseinandersetzung).

C.

C.a. Am 27. Mai 2011 erhob X.________ in Bezug auf den Unterhaltspunkt Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte, es sei festzustellen, dass Y.________ keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Y.________ schloss mit Berufungsantwort vom 10. August 2011 (Postaufgabe 22. August 2011) auf Abweisung der Berufung.

C.b. Mit Eingabe vom 13. August 2011 reichte die nicht (mehr) anwaltlich vertretene Y.________ eine Anschlussberufung ein, welche sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 wieder zurückzog. Beide Parteien reichten weitere Stellungnahmen und Beweismittel ein. X.________ beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung.

C.c. Mit Urteil vom 1. Mai 2013 hiess das Obergericht die Berufung (unter Abweisung des Antrags auf eine mündliche Verhandlung) teilweise gut und es verpflichtete X.________, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Y.________ monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien hälftig. Parteientschädigungen sprach es keine zu.

D.
X.________ zieht dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juni 2013 an das Bundesgericht weiter. Er beantragt, er sei lediglich dazu zu verpflichten, ab dem 1. Juni 2013 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.-- zu bezahlen. Eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten seien Y.________ aufzuerlegen.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist ebenfalls eingehalten, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.

1.2. In rechtlicher Hinsicht sind bei der Beschwerde in Zivilsachen alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Allerdings ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Dabei ist das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 132 III 97 E. 1 S. 99).

In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Das Obergericht ging für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von den nachfolgend dargestellten finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Parteien aus.

2.1. Während des ehelichen Zusammenlebens wiesen die Ehegatten einen Gesamtbedarf von Fr. 4'559.-- auf (Grundbetrag Fr. 1'550.--, Wohnkosten Fr. 1'153.--, Krankenkassenprämien Fr. 433.--, Berufskosten Beschwerdeführer Fr. 364.--, Steuern Fr. 1'059.--). Hinzu kam ein Unterhaltsbedarf der Tochter von Fr. 915.-- (Grundbetrag Fr. 500.--, Krankenkasse Fr. 59.60, Krankheitskosten Fr. 9.10, Kantonsschule Fr. 346.75). Dem standen monatliche Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 10'256.85 und der Beschwerdegegnerin von Fr. 610.25 gegenüber. Daraus resultierte ein gemeinsamer Überschuss von Fr. 5'393.10 (Fr. 10'256.85 + Fr. 610.25 - Fr. 4'559.-- - Fr. 915.--). Gemäss Vorinstanz stand der Beschwerdegegnerin damit während des Zusammenlebens ein monatlicher Betrag von Fr. 4'976.05 (hälftiger Gesamtbedarf der Ehegatten von Fr. 2'279.50 zuzüglich hälftiger Überschuss von Fr. 2'696.55) zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.

Das Obergericht erwog sodann, zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin sei in einem nächsten Schritt eine Berechnung ihres aktuellen erweiterten Existenzminimums unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten vorzunehmen. Das Existenzminimum belaufe sich aktuell auf Fr. 2'563.95 (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'200.--, Krankenkasse KVG Fr. 263.95). Zusammen mit dem Freibetrag, welcher der Beschwerdegegnerin während der Ehe zugestanden habe, betrage die Obergrenze ihres gebührenden Unterhalts somit Fr. 5'260.50 (Fr. 2'563.95 + Fr. 2'696.55). Wie aus dem Urteil hervor geht, lebt die sich noch in Ausbildung befindende Tochter bei der Beschwerdegegnerin. Die Kosten der Tochter wurden bei obenstehender Berechnung ausgeklammert.

2.2. Zu den Einkünften der bereits pensionierten Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz fest, diese erhalte eine AHV-Rente von Fr. 2'267.-- sowie eine Pensionskassenrente von Fr. 394.70. Sodann sei ihr von der Pensionskasse des Beschwerdeführers eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 280'635.-- ausbezahlt worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie auf diesem Betrag eine Steuer von Fr. 22'356.-- zu bezahlen habe. Das verbleibende Kapital sei in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Unter Annahme eines Zinssatzes von 1.5 % und eines Faktors von 19.58 (unter Verweis auf Schätzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, N 2.654) errechnete das Obergericht eine Rente von rund Fr. 1'099.-- monatlich. Dies ergab Einkünfte von insgesamt Fr. 3'760.70 (Fr. 2'267.-- + Fr. 394.70 + Fr. 1'099.--).

Vor diesem Hintergrund hielt das Obergericht fest, der Beschwerdegegnerin fehlten Fr. 1'500.-- (Fr. 5'260.50 - Fr. 3'760.70) zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts.

2.3. Bezüglich des Beschwerdeführers führte das Obergericht aus, dieser lebe in einer Partnerschaft. Er weise bis zu seiner Pensionierung ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 1'970.55 auf (Grundbetrag Fr. 850.--, hälftige Wohnkosten Fr. 725.--, Kosten für die Arbeitssuche Fr. 100.--, Krankenkasse Fr. 295.55). Ab dem 1. Januar 2017 betrage sein Existenzminimum Fr. 1'870.55 (Wegfallen der Kosten für die Arbeitssuche infolge Pensionierung).

Einkommenseitig stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig arbeitslos sei. Die Arbeitslosenentschädigung betrage Fr. 6'205.--, im Übrigen sei in Übereinstimmung mit dem Erstrichter festzuhalten, dass er bis zum Eintritt in das Pensionsalter ein Einkommen in dieser Höhe erzielen könne. Nach der Pensionierung werde er ab Januar 2017 eine AHV-Rente von Fr. 2'200.-- sowie Renten der Pensionskasse von Fr. 2'568.50 und aus der Säule 3a von Fr. 224.50 erhalten. Hinzu kämen in jedem Fall Erträge aus Vermögensanlagen von Fr. 640.--. Insgesamt ergebe dies monatliche Einkünfte von Fr. 6'845.-- bis Ende 2016 (Fr. 6'205.-- + Fr. 640.--) und danach Fr. 5'633.-- (Fr. 2'200.-- + Fr. 2'568.50 + Fr. 224.50 + Fr. 640.--). Mit dem Einkommen von Fr. 6'845.-- und einem Bedarf von Fr. 1'970.55 resultiere bis Ende 2016 ein Restbetrag von Fr. 4'874.45. Ab dem 1. Januar 2017 verbleibe bei Einkünften von Fr. 5'633.-- und dem Bedarf von Fr. 1'870.55 noch ein Überschuss von Fr. 3'762.45.

Das Obergericht befand, damit könne der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'500.--, welcher der Beschwerdegegnerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehle, bezahlen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB und Art. 277
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO verletzt.

3.1. Die vom Obergericht angewandte Berechnungsmethode beanstandet der Beschwerdeführer per se nicht als bundesrechtswidrig (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Jedoch moniert er, die Vorinstanz habe eine andere Berechnungsweise angewendet als die erste Instanz, ohne dass den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Die Rüge ist dahin gehend zu verstehen, dass er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen will.

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gewährleistet das Recht des Betroffenen, von den Akten Kenntnis zu nehmen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578; 129 II 497 E. 2.2 S. 504; 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumt per se aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428).

In seiner Berufung vom 27. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer ausführen:

"Die Vorinstanz (Erstrichter) prüft im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt vorerst Einkommen und Leistungsfähigkeit der Parteien. Gestützt darauf setzt sie den Unterhaltsbeitrag nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung fest. Diese Vorgehensweise ist falsch; sie widerspricht Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Der nacheheliche Bedarf setzt sich gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB zusammen aus dem gebührenden Unterhalt und eventuell einer angemessenen Altersvorsorge. (...) Entscheidend ist der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard; abgestellt wird auf den Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes." (S. 9).

Mithin hat der Beschwerdeführer selbst verlangt, dass das Obergericht von der als falsch befundenen erstinstanzlichen Berechnungsmethode abweiche. Er hatte damit nicht nur die Möglichkeit, sich zur anzuwendenden Methode zu äussern, sondern er hat diese Möglichkeit auch wahrgenommen. Ein Anspruch auf eine zusätzliche, allenfalls sogar mündliche, Stellungnahme besteht nicht. Der Gehörsrüge ist damit die Grundlage entzogen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er postuliert, dass er aufgrund der im angefochtenen Urteil angewandten neuen Berechnungsmethode vor Bundesgericht neue Behauptungen und Beweismittel einbringen könne. Die neuen Vorbringen und Unterlagen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, vgl. vorstehend E. 1.2).

3.2. Sodann erblickt er im Vorgehen des Obergerichts eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 277
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO. Die Beschwerdegegnerin habe zwecks Darlegung ihres Forderungsanspruchs nur eine Existenzminimumberechnung angestellt und einen Zuschlag hierzu gemacht, was keinen genügenden Beweis bilde. Sie sei auf ihrer Klageantwort zu behaften, in der sie ihren gebührenden Unterhalt mit Fr. 4'733.-- beziffert habe. Die Vorinstanz habe den gebührenden Unterhalt indes auf Fr. 5'260.50 erhöht und habe damit den Verhandlungsgrundsatz verletzt.

Unter der Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465; zuletzt Urteil 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 6.1). Etwas anderes gilt auch nicht unter Art. 277
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO.

Die Beschwerdegegnerin bezeichnete tatsächlich an einer Stelle ihrer Klageantwort (S. 10) den Betrag von Fr. 4'733.-- als gebührenden Unterhalt. Aus ihrer Berechnung geht jedoch hervor, dass es sich hierbei um den erweiterten Grundbedarf handelt, wie sie dies an anderer Stelle auf derselben Seite auch korrekt benennt. Bei der Bezeichnung als gebührender Unterhalt handelte es sich offensichtlich um ein Versehen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass sie als nachehelichen Unterhalt im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 3'183.-- bis zum Eintritt in das AHV-Alter und anschliessend Fr. 2'250.-- verlangte und nicht nur die Differenz zum erweiterten Grundbedarf. Wie vorstehend bereits dargelegt, war es sodann der Beschwerdeführer selbst, welcher verlangte, dass das Gericht nicht nach einer Existenzminimumberechnung vorgehe, sondern den letzten ehelichen Standard ermittle. Beide Parteien legten umfangreiche Beweismittel ins Recht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind damit vor dem Obergericht die notwendigen unterhaltsbezogenen Anträge und Tatsachenbehauptungen der Parteien aufgestellt worden. Mit dem der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- liegt das Obergericht überdies deutlich unter deren
Antrag. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist nicht ersichtlich, bindet diese das Gericht doch lediglich an die Rechtsbegehren der Parteien.

Was den ergänzenden Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen auf ein früheres Eheschutzurteil des Bezirksgerichts vom 20. Februar 2006 abgestützt, so ist dieser unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Scheidungsklage vom 3. Juli 2007 selbst hierauf Bezug genommen resp. darauf verwiesen. Die Eheschutzakten wurden in der Folge beigezogen und befinden sich bei den Scheidungsakten.

3.3. In Bezug auf die konkrete vorinstanzliche Berechnung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin beanstandet er, die Tochter sei bei der Überschussteilung nicht berücksichtigt worden. Der Eheschutzrichter habe damals der Ehefrau für sich und die Tochter einen Überschussanteil von 60 %, ihm selbst einen solchen von 40 % zugewiesen. Damit sei klar, dass für die Ehefrau 40 % gedacht gewesen seien, die restlichen 20 % aber für die Tochter. Konsequenterweise stünden daher der Beschwerdegegnerin vom Überschuss nur 40 % zu, nämlich Fr. 2'157.25, und nicht die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 2'696.55 (50 %). Der gebührende Unterhalt sei damit von Fr. 5'260.50 um Fr. 539.30 auf Fr. 4'721.20 zu reduzieren.

Die Unterhaltsrechtsprechung knüpft an den zuletzt gelebten Standard an; werden durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder Mittel frei, so ist davon auszugehen, dass diese gleichermassen für beide Ehegatten verwendet worden wären (BGE 134 III 577 E. 8 S. 580 mit Hinweisen). Gemäss Vorinstanz befindet sich die volljährige Tochter noch in Ausbildung; der Beschwerdeführer bezahle offenbar seit Eintritt der Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr für sie. Bei der Ermittlung des zu teilenden Überschusses, hat das Obergericht die Tochter dennoch insofern berücksichtigt, als es deren Bedarf von Fr. 915.-- vorgängig in Abzug brachte (vorstehend E. 2.1). Weiter anerkannte die Vorinstanz bei der Ermittlung der scheidungsbedingten Mehrkosten nur einen Teil der effektiven Wohnkosten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hielt fest, die von dieser geltend gemachten Fr. 1'565.-- seien zu hoch bemessen. Es könnten nur angemessene Wohnkosten für die Beschwerdegegnerin alleine berücksichtigt werden resp. die erwachsene Tochter habe sich an den Wohnkosten zu beteiligen. Angerechnet wurden Fr. 1'200.-- (E. 2.1). Zudem wurde ihr aufgrund der Wohngemeinschaft mit der Tochter nur ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-- anstelle von Fr. 1'200.-
- angerechnet. Vor diesem Hintergrund stossen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.

3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, das Obergericht habe keine Sparquote berücksichtigt. Einerseits wirft er der Vorinstanz vor, sie habe die notwendigen Abklärungen zu einer allfälligen Sparquote nicht getroffen. Anderseits behauptet er, aus den Akten des Scheidungsverfahrens hätte es klare Anhaltspunkte für eine Sparquote gegeben. So will er die Beweismittel vorgelegt haben für Einzahlungen in die Säule 3a von durchschnittlich Fr. 500.-- und für Liegenschaftsinvestitionen und Einkäufe in die Pensionskasse von mindestens Fr. 700.-- pro Monat, was eine monatliche Sparquote von Fr. 1'200.-- ergebe. Dieser Betrag sei bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts ebenfalls abzuziehen.

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz ungenügende Abklärungen unterstellt, ist er darauf zu verweisen, dass der Beweis einer Sparquote den Parteien oblegen hät te (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106), womit es an ihm gelegen hätte, sämtliche sachdienlichen Beweismittel vorzulegen. Dies um so mehr, als er selbst eine Neuberechnung des letzten ehelichen Lebensstandards verlangt hatte (E. 3.1). Damit wird auch die von ihm in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie trotz Fehlens von Unterlagen, welche zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts notwendig gewesen wären, entschieden habe, gegenstandslos.

Sodan n ist auf die von ihm erwähnten Dokumente einzugehen, aus welchen die Vorinstanz seiner Ansicht nach auf eine Sparquote hätte schliessen müssen. Betreffend Einzahlungen in die Säule 3a verweist er auf Beilagen 53 und 54 zu seiner Eingabe vom 26. August 2009 an das Bezirksgericht Baden. Die beiden Dokumente geben Auskunft über den Rückkaufswert zweier Policen der gebundenen Vorsorge bei der A.________. Aus den Dokumenten gehen zwar die Rückkaufswerte hervor (Fr. 45'711.--; Fr. 32'148.--), indes findet sich kein Hinweis über die Höhe allfälliger regelmässig zu leistender resp. tatsächlich geleisteter Prämien. Die Dokumente vermögen daher keine Sparquote zu belegen.

Die Einzahlungen in die Pensionskasse seien aus Beilage 29 zur vorgenannten Eingabe vom 26. August 2009 ersichtlich. Aus dem genannten Dokument geht tatsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2005 sieben Mal freiwillige Einlagen von je Fr. 10'000.-- geleistet hat (in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten ausnahmsweise Überweisungen von Fr. 40'000.-- resp. Fr. 20'000.--). In den Jahren 2002 und 2003 blieb eine Überweisung gänzlich aus, erst Ende 2004, also bereits nach der Trennung der Parteien erfolgte wieder eine Einzahlung. Nachdem für die Bestimmung des nachehelichen Standards der zuletzt gelebte eheliche Standard massgebend ist, kann der Beschwerdeführer damit auch aus diesem Argument nichts für sich ableiten, wurden doch genau in den Jahren vor der Trennung keine Einlagen getätigt.

Sodann bezieht er sich zum Liegenschaftsunterhalt auf eine Beilage 11 einer Eingabe an das Bezirksgericht Baden vom 22. Februar 2011. In den Akten des Bezirksgerichts findet sich indes, soweit ersichtlich, keine Eingabe des Beschwerdeführers mit diesem Datum. Es gibt lediglich eine Eingabe vom 22. Februar 2010, mit welcher jedoch nur Unterlagen der SVA Aargau eingereicht wurden. Seiner Beschwerde an das Bundesgericht legt der Beschwerdeführer die behauptete frühere Beilage 11 bei (als Beilage 9 bezeichnet); eine Kopie der Eingabe, mit welcher er das Dokument eingereicht haben will, legt er jedoch nicht vor, womit nicht überprüft werden kann, ob der Beleg dem Erstrichter effektiv vorgelegt worden war. Entsprechend muss das Beweismittel als neu gelten und ist nicht zu berücksichtigen (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, E. 1.2, E. 3.1). Dasselbe Ergebnis gilt für die als Beschwerdebeilagen 6, 7, 8, 10 und 11 neu eingereichten Belege betreffend Vorsorgeversicherung A.________ und Garteninvestitionen, welche aus den Jahren 2002 bis 2003 datieren. Diese Unterlagen hätte er vor der Vorinstanz einreichen können und müssen.

Überdies muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Dokumente bezieht, die er dem Erstrichter vorgelegt haben will. Indes bringt er mit keinem Wort vor, dass er vor der Vorinstanz die Berücksichtigung einer Sparquote verlangt hätte. Darauf kann er vor Bundesgericht nicht zurückkommen.

3.5. In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Einnahmen der Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe bei der Verrentung der Freizügigkeitsleistung der Ehefrau (Kapitalauszahlung von Fr. 280'635.--) einen Steuerabzug von Fr. 22'356.-- gemacht. Bei ihm jedoch sei bei der Verrentung des Alterskapitals kein Steuerabzug vorgenommen worden, womit die Vorinstanz das Gleichheitsgebot verletzt habe. Entsprechend sei auf Seiten der Frau eine Korrektur bei der Verrentung anzubringen. Daraus resultiere eine höhere Rente aus Freizügigkeitsleistung von Fr. 1'194.40 (anstelle von Fr. 1'099.--, wie die Vorinstanz dies vorsah).

Der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss der Feststellung des Obergerichts die Beschwerdegegnerin bereits Steuern im Umfang von Fr. 22'356.-- zu bezahlen hatte. Es bezog sich dabei auf eine Beilage 8 einer Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2013. Dabei handelt es sich um die provisorische Steuerrechnung 2011, wonach der genannte Betrag bis zum 30. Juni 2012 geschuldet war. Anders als der Beschwerdeführer, der mit (wahrscheinlich) zukünftig anfallenden Steuern argumentiert, musste die Beschwerdegegnerin somit den Abzug effektiv hinnehmen. Da es sich ausserdem im Resultat um eine Differenz von weniger als Fr. 100.-- handelt, ist keine falsche Ermessensausübung (E. 1.2) der Vorinstanz ersichtlich, wenn sie nur bei der Beschwerdegegnerin den Steuerabzug berücksichtigte.

3.6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer "rein vorsorglich" die Berechnung seines Existenzbedarfs durch die Vorinstanz. Seine Ausführungen bleiben jedoch unsubstanziiert und vermögen damit den Anforderungen an Sachverhaltsrügen (E. 1.2) nicht zu genügen. Hierauf ist nicht einzutreten.

3.7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_440/2013
Datum : 30. Dezember 2014
Publiziert : 29. Januar 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZPO: 277
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
BGE Register
115-II-464 • 126-I-7 • 127-III-136 • 127-III-576 • 128-III-161 • 129-II-497 • 130-II-425 • 132-II-485 • 132-III-97 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-III-577 • 137-III-102
Weitere Urteile ab 2000
5A_440/2013 • 5A_672/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • monat • beweismittel • beilage • wohnkosten • existenzminimum • ehegatte • beschwerde in zivilsachen • sachverhalt • aargau • wille • pensionierung • klageantwort • gerichtskosten • berechnung • ermessen • scheidungsurteil • gemeinsamer haushalt • berufliche vorsorge
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