Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 240/2020

Urteil vom 26. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Basil Lötscher,

gegen

Gemeinde Egolzwil,
Gemeinderat, Dorfchärn, 6243 Egolzwil,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
Dienststelle Raum und Wirtschaft,
Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 4. März 2020 (7H 19 69).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Grundbuch Nr. 234 in Egolzwil (LU). Es liegt in der Landwirtschaftszone und ist mit einem Wagenschopf überbaut. Die Liegenschaft ist Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs, den der Beschwerdeführer am Standort führt. Der Gemeinderat Egolzwil erteilte am 25. April 2016 die Baubewilligung für den Anbau eines Hühnerstalls beim Wagenschopf, gestützt auf einen entsprechenden Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 15. April 2016. Nach Feststellungen des kommunalen Bauamts wirkte der errichtete Anbau am 25. Oktober 2016 als Büro. Fotos von A.________ vom 6. November 2016 im Hinblick auf die Schlussabnahme zeigten hingegen eine Nutzung des Anbaus als Hühnerstall. Bei einer Nachkontrolle des kommunalen Bauamts vom 31. März 2017 wurde der Anbau als Büro und Aufenthaltsraum und nicht als Hühnerstall genutzt. Am 8. Mai 2017 stellte A.________ aufforderungsgemäss ein nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung des Anbaus als landwirtschaftliches Betriebsbüro und Mitarbeiter-Aufenthaltsraum. Mit Entscheid vom 5. März 2019 stellte die Dienststelle rawi förmlich fest, dass der realisierte Anbau nicht zonenkonform sei
und hierfür auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG (SR 700) erteilt werden könne. Der Gemeinderat Egolzwil verweigerte gestützt darauf am 18. März 2019 die nachträgliche Baubewilligung und verfügte den Rückbau des Anbaus unter Androhung der Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft des Entscheids.
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 4. März 2020 ab.

B.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhebt A.________ am 11. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Im Wesentlichen beantragt er die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung. Eventuell sei der rechtmässige Zustand in dem Sinne wiederherzustellen, dass die Haltung von Hühnern zu genehmigen und vom Rückbau abzusehen sei.
Der Gemeinderat ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Dienststelle rawi und das Kantonsgericht stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt in der Vernehmlassung vom 14. September 2020 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

C.
Der präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 3. Juni 2020 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Baugesuchsteller nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Nutzung des Anbaus an den Wagenschopf als Betriebsbüro (mit Medikamenten-Lagerung für die Schweinemast) und Aufenthaltsraum (namentlich für Nächte, in denen Tiertransporte stattfinden,) sei zonenkonform.

2.1. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Das trifft auch für Bauten zum Wohnen zu, soweit der Bedarf für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV). Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
Ob die Erstellung oder die Veränderung einer Ökonomiebaute in der Landwirtschaftszone notwendig ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre (BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416 mit Hinweis). Grundsätzlich sollte das gesamte Gebäudevolumen des landwirtschaftlichen Betriebs nicht grösser sein, als es dem ausgewiesenen Bedarf entspricht (Urteile 1C 457/2017 vom 25. März 2019 E. 5, in: ZBl 121/2020 S. 154; 1C 892/2013 vom 1. April 2015 E. 3.1, in: RDAF 2015 I 453).
Auch die Frage, ob Wohnraum für landwirtschaftliche Zwecke unentbehrlich ist, beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien. Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren orientiert. Eine ständige Präsenz der Bewirtschafter bzw. Arbeitnehmer vor Ort muss für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens objektiv erforderlich sein, die nächst gelegene Wohnzone muss weit entfernt liegen und die Wohngebäude dürfen nicht überdimensioniert sein (vgl. BGE 121 II 67 E. 3a S. 69, 307 E. 3b S. 310 f.; Urteil 1C 227/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.1). Zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs, seine topografische Lage und sein wirtschaftliches Umfeld, aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die biologische Produktionsweise (vgl. Urteil 1C 258/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, in: ZBl 121/2020 S. 147).

2.2. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben einen Schweinemast-Betrieb und betreibt Ackerbau. Der Anbau bzw. der Raum weist nach seiner Darstellung eine Grundfläche von rund 24 m² auf. Die Vorinstanz hat den fraglichen Raum aufgrund seiner Ausgestaltung (Kücheneinrichtung mit allen Anschlüssen, Heizung, Internetanschluss) als Wohnraum eingestuft. Sie hat unter Hinweis auf Angaben der Dienststelle rawi festgehalten, die maximal anrechenbare Geschossfläche an Wohnraum für Betriebe bis drei Standardarbeitskräfte (SAK) betrage gemäss der kantonalen Bewilligungspraxis 300 m². Der Betrieb des Beschwerdeführers verfüge vor Ort bereits über zwei Wohnhäuser mit gesamthaft vier Wohnungen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass sein Betrieb damit mehr Wohnraum aufweise, als nach dieser Praxis zulässig sei. Er stelle auch nicht in Abrede, dass mindestens eine dieser vier Wohnungen fremdvermietet sei. Zudem sei offensichtlich, dass der beschwerdeführerische Hof in unmittelbarer Nähe der Bauzone liege. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die fraglichen Nutzungen auf den Anbau angewiesen sei. Vielmehr könne dafür die fremdvermietete Wohnung verwendet oder eine Lokalität in der nahegelegenen Bauzone
gesucht werden. Eine Nutzung des Anbaus als Betriebsbüro, Medikamentenlager und Aufenthaltsraum für Angestellte sei unter dem Titel von Art. 16a Abs.1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG nicht bewilligungsfähig.

2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert es als nicht sachgerecht, den Anbau bzw. den darin vorhandenen Raum als Wohnbaute zu erfassen. Dieser verfüge weder über ein WC noch über eine Dusche und sei nicht für eine Wohnsitznahme geeignet. In diesem Zusammenhang habe unbeachtlich zu bleiben, ob bereits Wohnraum von mehr als 300 m² vorhanden sei. Zudem sei es nicht verhältnismässig, eine ganze Wohnung einzig für die Einrichtung eines Betriebsbüros zu opfern, wenn die Vermietung der Wohnung ein existenzsicherndes Einkommen generiere. Das Bundesgericht habe im Urteil 1A.89/1989 vom 9. März 1990 E. 2c die Praxis der Bündner Behörden geschützt, eine zusätzliche Kammer bei einem Stall für die Milchverarbeitung, die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten und für gelegentliche Übernachtungen zwecks Betreuung der Kühe zuzulassen. Dies müsse auch vorliegend wegleitend sein. Der Beschwerdeführer bekräftigt den objektiven betrieblichen Bedarf für die vorgesehenen Nutzungen des Raums. Der den Betrieb betreuende Tierarzt habe bestätigt, dass die Notwendigkeit des separaten Serviceraums beim Schweinemastbetrieb zur Sicherstellung der Tiergesundheit und ihrer Nachverfolgbarkeit ausgewiesen sei.

2.4. Die vom Beschwerdeführer beanspruchte Nutzung des Anbaus als Betriebsbüro (mit Medikamentenlagerung für die Schweinemast) und Aufenthaltsraum für Angestellte ist auf einen betrieblichen Bedarf ausgerichtet. Die entsprechenden Aktivitäten können jedoch ihrer Natur nach grundsätzlich auch in einem Wohnraum ausgeübt werden. Die vorhandenen landwirtschaftlichen Wohnbauten beim Betrieb sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung einzubeziehen. In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass der nach der kantonalen Praxis zugelassene Umfang von 300 m² Wohnfläche für landwirtschaftliche Betriebe der vorliegenden Grösse bundesrechtskonform ist (vgl. Urteil 1C 461/ 2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.3.2). Weiter ist daran zu erinnern, dass der bewilligte und bestehende Wohnraum vor Ort im konkreten Fall nicht nur über dieser Schwelle liegt. Er ist auch so auf verschiedene Wohneinheiten aufgeteilt, dass eine Wohnung fremdvermietet wird. Ein Bewirtschafter hat sich bestehende, für die fragliche Nutzung geeignete Räumlichkeiten anrechnen zu lassen, bei denen er die Verfügbarkeit für den Betrieb - wie durch Verkauf, Vermietung oder landwirtschaftsfremde Nutzung - aus persönlichen Zweckmässigkeitsüberlegungen beeinträchtigt hat (vgl. Urteil 1C 58/
2017 vom 18. Oktober 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden nicht darzutun, dass die fremdvermietete Wohnung vor Ort für die umstrittenen Nutzungen ungeeignet sein soll. Derartiges ergibt sich auch nicht konkret aus der von ihm beigebrachten tierärztlichen Bestätigung. Daher fehlt es an der betrieblichen Notwendigkeit, den Anbau für die umstrittenen Nutzungen zu verwenden, denn letztere können in einer bereits vor Ort vorhandenen Baute realisiert werden. Auf die von der Vorinstanz zusätzlich genannte Möglichkeit, einen Büro- und Aufenthaltsraum im nahegelegenen Baugebiet zu suchen, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Aus dem erwähnten Urteil 1A.89/1989 vom 9. März 1990 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, weil die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar sind. Dort stand der Anbau einer Stallkammer als Alternative zu einem weiteren freistehenden Gebäude zur Diskussion. Im vorliegenden Fall strebt der Beschwerdeführer einen separaten Büro- und Aufenthaltsraum an, obwohl er den zonenkonformen Wohnraum beim Betrieb mehr als ausgeschöpft hat. Insgesamt hält es vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz eine Verwendung des Anbaus für die umstrittenen Nutzungen als nicht zonenkonform
beurteilt hat.

3.
Ausserdem wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG.

3.1. Gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG können Bewilligungen abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG namentlich zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Zwar genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (sog. relative Standortgebundenheit; BGE 141 II 245 E. 7.6.1 S. 253 f. mit Hinweisen). Dabei ist aber ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (vgl. BGE 124 II 252 E. 4a S. 256). Die Voraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwähnt BGE 117 Ib 270 und 117 Ib 379, wonach ein bodenunabhängiger Betriebsteil einer Tierhaltung in der Landwirtschaftszone zwar nicht zonenkonform, aber standortgebunden sein könne. Diese Rechtsprechung wurde durch den Erlass von
Art. 16a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG abgelöst; seither sind Fälle der sog. inneren Aufstockung unter Zugrundelegung dieser Bestimmung zu beurteilen (vgl. dazu rückblickend Urteil 1C 426/2016 vom 23. August 2017 E. 5, in: ZBl 119/2018 S. 363).

3.2. Die Vorinstanz hat angenommen, der Beschwerdeführer habe sich die fremdvermietete Wohnung vor Ort als Alternative zu einer Verwendung des Anbaus für die umstrittenen Nutzungen auch unter dem Blickwinkel von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG anrechnen zu lassen. Ebenso sei es für ihn zumutbar, eine entsprechende Einrichtung im nahegelegenen Baugebiet zu suchen.

3.3. Es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die restriktiven Anforderungen von Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
und Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG im konkreten Fall in paralleler Weise gehandhabt hat. Für die Bejahung der Standortgebundenheit bedarf es eines objektiven Angewiesenseins auf eine bestimmte Lage. Das ist vorliegend bereits angesichts der Möglichkeit einer Nutzung der fremdvermieteten Wohnung nicht der Fall. Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil 1C 200/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 4.2). Dort hat sich das Bundesgericht zur Standortgebundenheit nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG von Mobilfunkantennen geäussert; insoweit kommt eine Baubewilligung unter Umständen an Örtlichkeiten in der Landwirtschaftszone in Betracht, an denen sich bestehende Bauten und Anlagen befinden (vgl. dazu BGE 141 II 245 E. 7.6.2 S. 254 mit Hinweisen). Diese Überlegungen für Mobilfunkanlagen lassen sich nicht auf den vorliegenden Zusammenhang übertragen. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG geht fehl.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm eine Zweckänderung des Anbaus nach Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG nicht bewilligt worden ist.

4.1. Art. 24a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG erklärt die Zweckänderung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen als bewilligungsfähig, wenn sie keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG erfordert, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a) und die Baubewilligung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. b). Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG ist auf bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anwendbar, sofern sie rechtmässig erstellt worden sind (vgl. BGE 127 II 215 E. 4b S. 223; Urteil 1C 619/2017 vom 29. August 2018 E. 4.1, in: ZBl 120/2019 S. 327). Soweit eine ausschliesslich für landwirtschaftliche Zwecke bewilligte Baute bereits zu Beginn (formell und materiell) rechtswidrig für landwirtschaftsfremde Zwecke genutzt wurde, handelt es sich nicht um eine rechtmässig erstellte Baute (vgl. BGE 132 II 21 E. 5.2.2 S. 34).

4.2. Im angefochtenen Urteil wird dargelegt, der Anbau sei als Hühnerstall bewilligt, in der Folge jedoch nicht als solcher gebaut worden. Der Beschwerdeführer erkläre nicht, weshalb Einrichtungen wie Fenster für Wohnräume, Radiatoren zur Raumerwärmung, Internetanschlüsse sowie eine Küche mit allen hierfür notwendigen Anschlüssen für die Hühnerhaltung einschlägig sein sollen. Damit könne der Anbau nicht Ausgangspunkt für eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen sein. Daran ändere auch der Umstand einer allfälligen Bauabnahme des Hühnerstalls nichts. Die aktenkundigen Fotos würden zeigen, dass die Hühnerhaltung nur vorgespiegelt gewesen sei, eine solche nie vorgesehen und auch künftig nicht anzunehmen sei.

4.3. Auf der Sachverhaltsebene rügt der Beschwerdeführer, es sei falsch, wenn die Vorinstanzen festgestellt hätten, dass der Anbau nie als Hühnerstall benutzt worden und auch eine künftige solche Nutzung nicht zu erwarten sei. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass der Anbau im Zeitraum der Bauabnahme als Hühnerstall diente. Auf den von der Vorinstanz erwähnten Fotos vom 6. November 2016 sind im Anbau Hühner sowie Stangen, Futtertrog und Gitter für die Hühnerhaltung zu sehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Raum einige Tage vorher als Büroraum gewirkt. Ein knappes halbes Jahr später, bei der Nachkontrolle vom 31. März 2017, wurde eine Nutzung als Betriebsbüro und Aufenthaltsraum festgestellt. Wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darlegt, waren die Heizkörper bei der Bauabnahme mit Futtersäcken verdeckt, um eine Verunreinigung zu verhindern. Weiter äussert er sich dabei zu den Fenstern und den elektrischen Installationen. Auf die Anschlüsse für die Küche und den Einbau der Kücheneinrichtung geht er nicht substanziiert ein. Ebensowenig zeigt er auf, weshalb für die ursprünglich anbegehrte Hühnerhaltung mehr als vier Jahre später wieder ein effektiver Bedarf gegeben sein soll. Vor diesem Hintergrund ist es
weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Hühnerhaltung nur als vorgespiegelt und von Anfang an wie auch zukünftig als nicht im Anbau vorgesehen betrachtet hat.

4.4. Trotz der Bewilligung des Anbaus für ausschliesslich landwirtschaftliche Zwecke wurde bei der baulichen Realisierung eine nicht zonenkonforme Nutzung vorbereitet und letztere praktisch seit Beginn darin ausgeübt. Wie oben dargelegt, ändert der Umstand, dass die Nutzung als Büro- und Aufenthaltsraum dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, nichts an der fehlenden Zonenkonformität (vgl. oben E. 2.4). Der Anbau erfüllt deshalb nicht die Anforderung, eine rechtmässig erstellte Baute vor der fraglichen Umnutzung gewesen zu sein. Dabei gereicht es der zuständigen Behörde nicht zum Vorwurf, wenn sie bei der Bauabnahme nicht eine Sichtbarmachung aller verdeckten Abschnitte im Innenraum forderte, aber wenige Monate später eine Nachkontrolle durchführte. Die ursprüngliche Baubewilligung vom 25. April 2016 leidet auch nicht an einem Mangel, wenn darin keine Mindestdauer für eine Nutzung als Hühnerstall enthalten ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die fragliche Baute nicht Ausgangspunkt für eine Umnutzung nach Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG bilden kann.

5.

5.1. Der umstrittene Rückbaubefehl stützt sich auf § 209 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735); danach hat die Gemeinde nach den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der verfügte Rückbau sei verhältnismässig; er stelle das einzig taugliche und mildeste Mittel zur Durchsetzung des gesetzmässigen Zustands dar. Eine blosse Entfernung der Installationen für die Nutzung als Betriebsbüro und Aufenthaltsraum genüge nicht, weil sich damit eine Weiternutzung zu diesen Zwecken nicht ausschliessen lasse.

5.2. Der Beschwerdeführer hält der Rückbauverpflichtung den Bestand der rechtskräftigen Baubewilligung vom 25. April 2016 entgegen. Er macht geltend, den Anbau gutgläubig gestützt auf diese Bewilligung erstellt zu haben, und beansprucht Vertrauensschutz. Für den Fall, dass ihm der gute Glaube abgesprochen würde, rügt er den angeordneten Rückbau als unverhältnismässigen Eingriff in das Eigentum. Der Anbau bilde keine gewichtige Abweichung vom Erlaubten. Er entspreche in seiner äusseren Gestalt dem bewilligten Umfang. Ausserdem könne der gesetzmässige Zustand schon mit einer Rückumwandlung in einen Hühnerstall wiederhergestellt werden. Anstelle des sofortigen kompletten Rückbaus sei ein Teilrückbau und Nutzungsverbot als Büro- und Aufenthaltsraum eine mildere und geeignete Massnahme; dies könne mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB und eines Totalrückbaus bei erneuter Widerhandlung verbunden werden.

5.3. Der kommunale Bauentscheid vom 18. März 2019 lässt sich nicht anders verstehen, als dass damit implizit auch auf die vorgenannte Baubewilligung vom 25. April 2016 zurückgekommen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Annahme in gleicher Weise der vorinstanzlichen Beurteilung zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern ein solches behördliches Vorgehen gegen Verfahrensrecht verstossen soll. Zu prüfen bleibt, ob ein Widerruf jener Baubewilligung mit dem verfassungsmässigen Vertrauensschutz vereinbar ist.
Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das Handeln staatlicher Behörden, so z.B. in behördliche Verfügungen und Auskünfte (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.). Voraussetzung für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ist, dass dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor dem Interesse am Vertrauensschutz zukommt. Dabei überwiegt das Interesse des Bewilligungsempfängers in der Regel unter anderem dann, wenn er von der eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 144 III 285 E. 3.5 S. 296; 137 I 69 E. 2.3 S. 71 f.). Ein Bauherr darf allerdings nicht auf eine rechtskräftige Baubewilligung vertrauen, wenn er die Behörde bei der Einreichung des Baugesuchs bezüglich der Baurechtswidrigkeit des Bauprojekts bösgläubig in die Irre führte (vgl. BGE 98 Ib 241 E. 4b S. 250 f.; 93 I 390 E. 2 S. 394 f.; Urteil 1C 111/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 6.1; vgl. auch Urteil 2C 960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.3.2, in: ZBl 116/2015 S. 376).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Hühnerhaltung im Anbau nur vorgespiegelt und eine solche weder früher noch künftig dort vorgesehen hat (vgl. oben E. 4.3). Unter diesen Umständen kann ihm weder ein guter Glaube noch ein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf die Beständigkeit der Baubewilligung vom 25. April 2016 für diesen Anbau zugebilligt werden. In dieser Hinsicht steht einem Zurückkommen auf jene Baubewilligung nichts entgegen. Das angefochtene Urteil ist mit dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.

5.4. Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit Hinweisen). Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass seine Interessen von der Behörde bei der vorzunehmenden Abwägung nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweis).

5.5. Die Vorgabe, dass eine landwirtschaftliche Baute an sich nur für den bewilligten, landwirtschaftlichen Zweck verwendet werden darf, gilt von Gesetzes wegen und damit ohne ausdrückliche Erwähnung in der Baubewilligung vom 25. April 2016 (vgl. dazu Urteil 1C 750/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2). Davon hat sich der Beschwerdeführer nicht beeindrucken lassen. Objektiv wäre der Anbau - trotz einem Teilrückbau mittels Entfernung der Einrichtungen für Büro und Aufenthaltsraum - weiterhin im Wesentlichen für diese Zwecke verwendbar. Eine Beibehaltung des Anbaus wäre mit erheblichen Vollzugsschwierigkeiten verbunden (vgl. Urteil 1C 202/2012 vom 8. Januar 2014 E. 5.1.2). Da der Anbau nicht für die Hühnerhaltung benötigt wird (vgl. oben E. 4.3 und 5.3), stellt eine weitere Duldung dieser Baute eine gewichtige Abweichung vom Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar. Daran ändert nichts, dass diese Baute flächen- und volumenmässig nicht sehr gross ist und nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Lage zwischen dem Wagenschopf und einer Strasse offenbar kein ackerfähiges Kulturland beeinträchtigt (vgl. dazu Urteil 1C 10/2019 vom 15. April 2020 E. 5.4 mit Hinweisen). Demzufolge ist nicht nur ein öffentliches
Interesse für den Totalabbruch des Anbaus zu bejahen, sondern die entsprechende Anordnung ist auch geeignet und erforderlich für die Erreichung dieses öffentlichen Interesses. Hingegen würden die vom Beschwerdeführer befürworteten milderen Massnahmen nicht genügen.
Zu berücksichtigen ist weiter das Interesse des Beschwerdeführers am Werterhalt beim Anbau bzw. an der Vermeidung der Abbruchkosten. Auf die genaue Höhe der Vermögenseinbusse kommt es nicht an. Der nicht gutgläubige Beschwerdeführer muss in Kauf nehmen, dass dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Anbaus erhöhtes Gewicht gegenüber seinen finanziellen Interessen beigemessen wird (vgl. oben E. 5.4).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt, wenn sie den umstrittenen Rückbau geschützt hat.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Gemeinde steht trotz anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Egolzwil, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_240/2020
Date : 26. Februar 2021
Published : 16. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Bauen ausserhalb der Bauzonen


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2015 I 453