Urteilskopf

127 II 215

24. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. Juli 2001 i.S. B. gegen X. und Y. AG, Munizipalgemeinde Ried-Mörel, Kantonale Baukommission, Staatsrat sowie Kantonsgericht des Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 216

BGE 127 II 215 S. 216

Im Jahre 1971 erteilte die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis die Baubewilligung für den Bau eines Kiosks auf der Riederfurka. 1992 bewilligte sie einen Anbau zur Erweiterung des Kiosks und 1998 gestattete sie den Umbau des Kiosks (Fassadenveränderung und Einbau von WC/Dusche). B. betreibt das Gebäude als Kiosk und Buvette. Er verfügte seit 1993 über ein von der Gemeinde Ried-Mörel erteiltes Patent K nach dem damals geltenden Gesetz vom 26. März 1976 über die öffentlichen Gaststätten, die touristische Beherbergung und den Handel mit alkoholischen Getränken. Dieses Patent ermächtigte ihn zur Abgabe von Speisen und Getränken. Im kantonalen Amtsblatt vom 17. Oktober 1997 veröffentlichte die Gemeinde Ried-Mörel ein Gesuch von B., es sei ihm das Patent H gemäss dem inzwischen in Kraft getretenen neuen Gesetz vom 17. Februar 1995 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (GGG) zu erteilen und gleichzeitig die Nutzungsänderung
BGE 127 II 215 S. 217

der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes zu bewilligen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700, in der damals noch geltenden ursprünglichen Fassung, aRPG) benötige. Nach Intervention der Kantonalen Baukommission wurden das gastgewerbliche und das baurechtliche Verfahren aufgeteilt; B. reichte anschliessend ein Gesuch um Erteilung eines Patents H (für Wirtschaften und Restaurants) gemäss Art. 7 und 8 GGG sowie ein neues Baugesuch für eine Nutzungsänderung ein.
Im baurechtlichen Verfahren erhoben die Eigentümer des benachbarten Hotels Einsprache gegen das Änderungsgesuch. Die Kantonale Baukommission erteilte am 9. Dezember 1998 die nachgesuchte Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 2 aRPG. Die einsprechenden Nachbarn erhoben dagegen zunächst erfolglos Beschwerde an den Staatsrat und anschliessend an das Kantonsgericht des Kantons Wallis. Dieses hiess die Beschwerde am 6. Juli 2000 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Am 1. September 2000 traten die Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998 (RPG; SR 700) sowie die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Kraft (AS 2000 S. 2042, 2047). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2000 beantragt B., den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2000 aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen. Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Durch die Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998 wurden die Bewilligungen für Bauten und Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen neu geregelt (Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG). Während die Gesetzesrevision keine Übergangsbestimmungen enthält, ist eine solche in Art. 52
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 52 Übergangsbestimmungen
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 199881 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2    Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
RPV enthalten. Nach dieser Vorschrift werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung und der RPG-Änderung hängig sind, nach neuem Recht beurteilt (Abs. 1). Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist (Abs. 2; vgl. BGE 127 II 209 E. 2b S. 111). Vorliegend war das Beschwerdeverfahren zwar am 1. September 2000 beim Kantonsgericht nicht mehr und beim
BGE 127 II 215 S. 218

Bundesgericht noch nicht hängig. Indessen rechtfertigt sich auch für diesen Fall die Anwendung der Übergangsbestimmung von Art. 52 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 52 Übergangsbestimmungen
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 199881 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2    Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
RPV. Denn die Angelegenheit als solche bleibt rechtshängig, solange der angefochtene Entscheid nicht rechtskräftig geworden ist (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 16
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 16 Erläuterungen - Die zuständige Bundesstelle gibt in ihren Erläuterungen insbesondere Aufschluss über:
a  den Anlass und den Ablauf der Planung;
b  die Art und Weise, wie den verschiedenen Interessen Rechnung getragen wurde (Art. 3);
c  die Ergebnisse der Zusammenarbeit (Art. 18) sowie des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens (Art. 19).
). Es kann daher im vorliegenden Fall von einem hängigen Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 52 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 52 Übergangsbestimmungen
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 199881 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2    Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
RPV gesprochen werden. Das Vorhaben des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Lichte des alten als auch des neuen Rechts zu prüfen und zu bewilligen, wenn es auch nur den Voraussetzungen einer dieser Rechtslagen entspricht. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob die Nutzungsänderung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG oder dem entsprechenden neuen Recht bewilligt werden kann. Nur wenn eine Bewilligung im Sinne dieser Bestimmungen nicht in Frage kommt, ist zu prüfen, ob das Vorhaben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 aRPG oder die entsprechenden neuen Vorschriften zu bewilligen ist (vgl. BGE 118 Ib 497; BGE 116 Ib 228 E. 3 S. 230).
3. a) Nach Art. 24 Abs. 2 aRPG konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war. Diese Möglichkeit setzte eine kantonale Ausführungsgesetzgebung voraus, welche die bundesrechtlich offen stehende Möglichkeit auch bloss teilweise ausschöpfen oder strengere Anforderungen stellen konnte als das Bundesrecht (BGE 112 Ib 94 E. 2 S. 96; BGE 108 Ib 53 E. 3c S. 55). Hingegen war der Begriff der teilweisen Änderung ein bundesrechtlicher, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden konnte (BGE 113 Ib 314 E. 3 S. 316 f.; BGE 112 Ib 94 E. 2 S. 96; LEO SCHÜRMANN/PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 167). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG galten dafür folgende Grundsätze: Eine zulässige Änderung kann sowohl in einer Vergrösserung oder inneren Umgestaltung als auch in einer Zweckänderung bestehen. Sie ist als teilweise zu betrachten, soweit hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wird und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Änderung darf nur untergeordneter Natur sein. Art. 24 Abs. 2 aRPG umfasst auch Nutzungsänderungen, die keine baulichen

BGE 127 II 215 S. 219

Vorkehrungen erfordern, wenn die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben (BGE 113 Ib 219 E. 4d S. 223; siehe auch BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 227; PETER KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
-24d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG, in: ZBl 102/2001 S. 300). Entscheidend sind nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken (BGE 123 II 256 E. 4 S. 261; BGE 118 Ib 497 E. 3a). Es ist nicht starr auf eine bestimmte Fläche abzustellen. Indessen ist eine Erweiterung in der Regel nicht mehr nach Art. 24 Abs. 2 aRPG zulässig, wenn die nutzbare Fläche und Kubatur um ein Drittel oder mehr zunimmt. Dabei ist auf die realen, nach den gesamten Umständen objektiv nutzbaren Flächen und Rauminhalte abzustellen (BGE 112 Ib 94 E. 3 S. 98 f.). Die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten teilweise zu ändern, darf nur einmal ausgeschöpft werden (BGE 113 Ib 219 E. 4d S. 224; BGE 112 Ib 277 E. 5 S. 278 f.; SCHÜRMANN/HÄNNI, a.a.O., S. 169). b) Nach Art. 24c Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG in der neuen Fassung können bestimmungsgemäss nutzbare, aber zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone teilweise geändert oder massvoll erweitert werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind; in jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Die Zulässigkeit einer teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung setzt damit nicht mehr kantonales Recht voraus, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesrecht (AB 1997 N 1862; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 201, N. 730). Das hat zur Folge, dass kantonalrechtliche Vorschriften, welche diese Baumöglichkeit an zusätzliche oder strengere Voraussetzungen knüpfen, nicht mehr zulässig sind. Einzig für die (hier nicht interessierenden) zusätzlichen Ausnahmen gemäss Art. 24d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG ist eine kantonale Ausführungsgesetzgebung noch erforderlich. Der Begriff der teilweisen Änderung ist als solcher jedoch durch die Gesetzesrevision nicht verändert worden. Inhaltlich entspricht die neue Bestimmung grundsätzlich der bisherigen, in E. 3a hiervor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG (RUDOLF MUGGLI, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, Raum & Umwelt 1998, S. 56-69, N. 4 zu Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
). Allerdings hat der Bundesrat in Art. 41
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
1    Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
2    Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
und 42
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG konkretisiert. Nach Art. 42 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
RPV sind Änderungen zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.
BGE 127 II 215 S. 220

Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Abs. 3 unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 % erweitert wird, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudes nur zur Hälfte angerechnet werden (lit. a), oder wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird (lit. b). c) Das Kantonsgericht hat die umstrittene Nutzungsänderung als unzulässig betrachtet, weil die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 2 lit. b des kantonalen Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG) nicht erfüllt seien. Zudem sei mit der 1992 bewilligten Kioskerweiterung das nach Art. 24 Abs. 2 aRPG zulässige Ausmass an Erweiterungen bereits ausgeschöpft worden, weshalb eine zusätzliche teilweise Nutzungsänderung im Sinne einer Erweiterung nicht mehr zulässig sei. d) Nach dem Gesagten darf die Bewilligung für eine teilweise Änderung gemäss dem neuen Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG nicht mehr von zusätzlichen kantonalrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Soweit das Kantonsgericht die Bewilligungsverweigerung auf die strengeren kantonalrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 31 BauG gestützt hat, ist sein Entscheid somit heute aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage nicht mehr richtig. Nach wie vor zutreffend ist hingegen, dass mit der Bewilligung von 1992 das nach Art. 24c Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG (bzw. Art. 24 Abs. 2 aRPG) zulässige Ausmass einer Erweiterung ausgeschöpft worden ist und daher eine erneute Vergrösserung nicht mehr als teilweise Änderung bewilligt werden kann. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Erweiterung gemäss Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG nicht in Frage: Nach Art. 43 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV darf in diesen Fällen die zonenwidrig genutzte Fläche um maximal 30 Prozent erhöht werden. Diese Zahl bezieht sich auf den Zeitpunkt, in welchem die Baute zonenwidrig geworden ist, vorliegend also spätestens auf das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 1980 (AS 1979 S. 1582). Mit der Bewilligung von 1992 ist somit auch diese Erweiterungsmöglichkeit ausgeschöpft worden.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gar keine Erweiterung beantragt, sondern eine reine Nutzungsänderung ohne jegliche bauliche Änderung. Dieser Gesichtspunkt ist im Lichte der am 1. September 2000 in Kraft getretenen Revision des RPG von Bedeutung.
BGE 127 II 215 S. 221

a) Nach der zum bisherigen Recht ergangenen Bundesgerichtspraxis war ausserhalb der Bauzone eine neue zonenfremde Nutzung, auch wenn sie nicht mit baulichen Massnahmen verbunden war, nach Art. 24 aRPG bewilligungspflichtig (BGE 113 Ib 219 E. 4d S. 223) und konnte nur dann als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG bewilligt werden, wenn die geänderte Nutzung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führte, sondern von der bisherigen Nutzung nicht grundlegend abwich (BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 306; Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 1988, in: ZBl 90/1989 S. 537 E. 4c). Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre es fraglich gewesen, ob die beantragte Nutzungsänderung von einem Kiosk in ein Restaurant als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG hätte bewilligt werden können. Dieser Frage ist jedoch nicht mehr weiter nachzugehen, da der Beschwerdeführer die Nutzungsmöglichkeiten nach Art. 24 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
aRPG ohnehin bereits ausgeschöpft hatte (s. vorne E. 3d). b) Mit der Revision vom 20. März 1998 ist nun jedoch ein neuer Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG mit folgendem Wortlaut erlassen worden: "Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sind.
2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird." Diese Bestimmung geht auf Art. 24 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 513 ff.) zurück. Dieser lautete wie folgt (BBl 1996 III 553): "Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 ... (entspricht Art. 24 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
aRPG bzw. Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG)
2 Vollständige Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen für betriebsnahe gewerbliche Zwecke sind zudem standortgebunden, wenn das dadurch erzielbare Ergänzungseinkommen zur langfristigen Erhaltung des landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebs erforderlich ist. 3 ...

BGE 127 II 215 S. 222

4 ..."
Der vorgeschlagene Abs. 2 hatte zum Zweck, den landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Bauzone eine - an sich zonenfremde - gewerbliche Aufstockung zu ermöglichen (BBl 1996 III 537 ff.). Die Bestimmung wurde in der Bundesversammlung erheblich umgestaltet: Der Ständerat gliederte den bundesrätlichen Art. 24 Abs. 2 in zwei Absätze auf mit folgendem Wortlaut (AB 1997 S 211 ff.): "2 Sind für Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 nötig, haben sie keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt und sind sie auch nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig, so wird die Ausnahmebewilligung unter dem Vorbehalt erteilt, dass von Amtes wegen neu verfügt wird, sobald die Verhältnisse sich verändern. 3 Bauliche Massnahmen in bestehenden Bauten und Anlagen, mit denen bezweckt wird, einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder einem gartenbaulichen Betrieb, die sonst nicht weiterbestehen könnten, einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb anzugliedern, sind standortgebunden." Nach dieser Formulierung war somit die Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 zu erteilen, ohne dass das Erfordernis der Standortgebundenheit erfüllt sein musste. Ihrem Wortlaut nach war diese Bestimmung - anders als der bundesrätliche Entwurf - nicht auf bestehende landwirtschaftliche Bauten beschränkt, die zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden sollten. Der Nationalrat verselbständigte die beiden Absätze in zwei neuen Artikeln, nämlich einem neuen Art. 24bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
(entspricht dem heutigen Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG) mit dem Randtitel "Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone", der dem Art. 24 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
in der Fassung des Ständerats entsprach, und einem Art. 24ter
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
(entspricht dem heutigen Art. 24b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24b Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen - 1 Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199152 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.53 Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1    Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199152 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.53 Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1bis    Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.54
1ter    Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.55
1quater    Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.56
2    Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.57
3    Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.
4    Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58-60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
5    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.
RPG) mit dem Randtitel "Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen" (AB 1997 N 1856 f.). Art. 24bis wurde gegenüber dem Art. 24 Abs. 2 in der Fassung des Ständerats nur redaktionell geändert. Zudem fügte der Nationalrat einen neuen Art. 24quater Abs. 2 Satz 2 ein, welcher erlaubte, zonenwidrige, namentlich auch gewerbliche oder industrielle, Bauten, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt worden waren, in ihrem Zweck vollständig zu ändern unter Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (AB 1997 N 1860 ff.). In der Differenzbereinigung schloss sich der Ständerat der nationalrätlichen Fassung von Art. 24bis und 24ter an (AB 1997 S 1178 f.), strich aber den Art. 24quater Abs. 2 Satz 2 (AB 1997 S 1179 f.). Der Nationalrat verwies daraufhin diese Zweckänderung - beschränkt auf gewerbliche Bauten - in den neu geschaffenen Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG (AB 1998 N 499 ff.). Dieser Lösung
BGE 127 II 215 S. 223

schloss sich der Ständerat schliesslich an (AB 1998 S 316 f.). Insgesamt ergibt sich, dass gemäss Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen auch dann bewilligt werden kann, wenn der neue Zweck nicht standortgebunden ist (ebenso MUGGLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
). Aus der Entstehungsgeschichte geht hervor, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG eine Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten ermöglichen wollte (AB 1997 S 211 f., Berichterstatter Plattner; AB 1997 N 1827, linke Spalte unten, Berichterstatter Durrer). Nach seinem klaren Wortlaut (in allen drei Amtssprachen) beschränkt sich Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG jedoch nicht auf landwirtschaftliche Bauten, sondern erlaubt auch Zweckänderungen anderer, zum Beispiel gewerblicher Bauten ausserhalb der Bauzone. Dies ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung, namentlich aus der Gegenüberstellung mit Art. 24b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24b Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen - 1 Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199152 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.53 Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1    Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199152 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.53 Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1bis    Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.54
1ter    Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.55
1quater    Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.56
2    Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.57
3    Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.
4    Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58-60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
5    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.
RPG, dessen Anwendungsbereich vom Gesetzgeber ausdrücklich auf Nebenbetriebe zu landwirtschaftlichen Gewerben eingeschränkt wurde. In Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG ist hingegen keine Beschränkung auf eine bestimmte Kategorie von Bauten und Anlagen enthalten (siehe auch PETER KARLEN, a.a.O., S. 300). Dass in Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG die Änderung gewerblicher Bauten besonders geregelt ist, spricht nicht gegen die wörtliche Auslegung von Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG; denn nach Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG können - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - auch Zweckänderungen bewilligt werden, die mit baulichen Massnahmen und sogar mit Erweiterungen verbunden sind (vgl. Art. 43
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV), während Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG nur auf Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen anwendbar ist. Auch eine teleologische Auslegung führt nicht dazu, Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG entgegen seinem Wortlaut auf landwirtschaftliche Bauten zu beschränken: Im Lichte der Ziele der Raumplanung (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG) ist kein Grund ersichtlich, in einem bereits rechtmässig bestehenden zonenfremden Gebäude eine andere zonenfremde Nutzung zu verbieten, welche keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt verursacht (was im Rahmen der Anwendung von Art. 24a Abs. 1 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG zu überprüfen ist). Schliesslich wäre aufgrund der Rechtsgleichheit nicht einzusehen, weshalb nur in landwirtschaftlichen Gebäuden eine neue zonenfremde Nutzung zuzulassen wäre, nicht aber in anderen rechtmässig bestehenden Gebäuden.
c) Es ergibt sich somit, dass unter den Voraussetzungen von Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG der Zweck bestehender (auch nichtlandwirtschaftlicher) Bauten ausserhalb der Bauzone geändert werden kann, ohne
BGE 127 II 215 S. 224

dass der neue Zweck standortgebunden sein muss. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Baugesuch nicht die (nachträgliche) Bewilligung baulicher Massnahmen, sondern eine reine Änderung der Nutzung rechtmässig bestehender Bauten anstrebt, ist somit die nachgesuchte Bewilligung unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 5) zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
und b RPG erfüllt sind. Das Kantonsgericht konnte dies nicht prüfen, da im Zeitpunkt seines Urteils Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG noch nicht in Kraft war. Nach den Akten ist aber davon auszugehen, dass im unbestritten rechtmässig erstellten Teil des Gebäudes grundsätzlich eine Gastwirtschaft betrieben werden kann. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Das Kantonsgericht hat festgestellt, folgende Bauteile seien zwar realisiert, aufgrund der früheren Bewilligungen jedoch nicht bewilligt: - Keller,
- gemauerte Terrasse im Südosten mit seitlich dazu hinführenden Stiegen, soweit von einer Tiefe von mehr als 1,3 Metern, - Gartenterrasse im Südwesten (neben dem neueren Teil des Gebäudes), soweit von einer Tiefe von mehr als 1,3 Metern, - Gartenterrasse im Nordwesten (neben dem alten Teil des Gebäudes). Das Gericht ist ferner davon ausgegangen, der Beschwerdeführer beantrage eine bauliche Vergrösserung in Form einer nachträglichen Bewilligung der noch nicht bewilligten Bauteile. Auch die Beschwerdegegner bringen vor, Teile der bestehenden Baute seien nicht ordnungsgemäss bewilligt. Baurechtlich könnten diese Teile daher nicht als bestehend betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer beabsichtige, diese bereits bestehenden, aber nicht bewilligten Teile für die geplante Gastwirtschaft zu benützen, komme das Baugesuch einer Erweiterung gleich, auch wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, er plane keine bauliche Änderung.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich falsch dargestellt, wenn es davon ausgehe, er habe um eine Erweiterung oder Volumenvergrösserung nachgesucht. Das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 1998 nennt als "Gegenstand des Gesuchs" in der Rubrik "Art der Baute":
BGE 127 II 215 S. 225

"Nutzungsänderung bzw. Erweiterung". Indessen ist im Gesuch auch angegeben, dass keine Volumenänderung und keine Fassadenänderung vorgesehen ist. In der Rubrik "Kosten und Kubatur" sind keine Angaben gemacht. Unter "Vorgesehene Materialien für die Ausführung der Fassaden und der Bedachung" sowie unter "Farbe der Fassaden" ist angegeben: "bestehend". In der Rubrik "Bauten ausserhalb der Bauzone" wird ausgeführt: "Anordnung und äussere Gestaltung des bestehenden Betriebes werden nicht verändert. Zweckbestimmung wird angepasst und im Wesentlichen beibehalten (sinnvolle Weiterverwendung). Vorhaben beeinträchtigt weder die Interessen der Zone noch verursacht es neuen Erschliessungsaufwand". Auf dem beigelegten Situationsplan sind das bestehende Gebäude sowie südlich und südwestlich davon eine Terrasse rot eingefärbt. Die Hauspläne zeigen das bestehende Gebäude, wobei im nordwestlichen Teil des bestehenden Raumes Tische, Bänke und Stühle eingezeichnet sind. Aufgrund des eingereichten Baugesuchs ist in der Tat anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht um eine Volumenerweiterung, sondern einzig um eine Nutzungsänderung nachgesucht hat, ohne bauliche Massnahmen zu beantragen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er habe das Gesuch um Nutzungsänderung einzig infolge der geänderten Gastwirtschaftsgesetzgebung stellen müssen. b) Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, das ganze bestehende Gebäude mit Terrassen etc. sei ordnungsgemäss bewilligt. Selbst wenn dies teilweise nicht richtig sein sollte, kann aber die anbegehrte Nutzungsänderung nicht ohne weiteres verweigert werden. Nachdem das Kantonsgericht am Augenschein festgestellt hatte, dass für bestimmte Bauteile keine Baubewilligung vorliegt, hat es die fehlende Baubewilligung als weitere Begründung für eine Verweigerung der nachgesuchten Nutzungsänderung angeführt. Damit vermischt das Kantonsgericht die Frage der Zulässigkeit einer Nutzungsänderung, die neu unter anderem in Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG geregelt ist, mit der Frage der rechtlichen Folgen baurechtswidriger Zustände. Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Baugesuch enthält keinen Hinweis, dass um die nachträgliche baurechtliche Bewilligung bestimmter ohne Bewilligung erstellter Bauteile ersucht wurde. Art. 51 des kantonalen Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG) sieht für den Fall, dass baurechtswidrige Zustände bestehen bzw. entdeckt werden, ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor. Nach Art. 51 Abs. 4 BauG ist
BGE 127 II 215 S. 226

in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob für die fraglichen Bauteile eine Bewilligung erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden. Falls also tatsächlich widerrechtlich erstellte Bauteile bestehen sollten, was vom Beschwerdeführer bestritten und als falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, so hätte das Kantonsgericht die Sache an die zuständige Vorinstanz zurückweisen müssen, damit sie ein Verfahren gemäss Art. 51 BauG einleite (vgl. Art. 57 Abs. 5 Bauverordnung). Indem das Kantonsgericht davon ausging, der Beschwerdeführer beantrage auch eine nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung allenfalls noch nicht bewilligter, aber bereits realisierter Bauteile, hat es den Verfahrensgegenstand gegenüber dem eingereichten Gesuch erweitert. Dies ist - wie das Kantonsgericht selber ausführt - schon nach kantonalem Recht unzulässig (Art. 57 Abs. 5 Bauverordnung). Zudem hat das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich dazu geäussert hat, welche Teile der bestehenden Baute bewilligt sind, obwohl diese Frage gar nicht Gegenstand des Verfahrens war. Aufgrund der bei den Akten liegenden Ansichtskarten, welche den Zustand des Gebäudes vor dem 1992 bewilligten Umbau zeigen, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die Terrasse im Nordwesten (neben dem alten Teil des Gebäudes) bereits vor dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes rechtmässig bestand. c) Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG (s. E. 4c hiervor) werden die zuständigen Behörden Gelegenheit haben, die zulässige Ausdehnung der geänderten Nutzung anhand der rechtmässig bestehenden Bauteile genau zu umschreiben. In Bezug auf allfällige unrechtmässig bestehende Bauteile wird nach dem in Art. 51 BauG vorgesehenen Verfahren vorgegangen werden müssen. Das Bundesgericht hat sich in dieser Situation noch nicht dazu zu äussern, wie die allenfalls nicht bewilligten Bauteile rechtlich zu beurteilen sind. Der diesbezüglich massgebende Sachverhalt ist nach dem kantonalen Recht von der zuständigen Bewilligungsbehörde festzustellen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 127 II 215
Datum : 19. Juli 2001
Publiziert : 31. Dezember 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : 127 II 215
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 24 Abs. 2 aRPG, Art. 24a und 24c RPG, Art. 52 Abs. 2 RPV; Zweckänderung eines Kiosks/Buvette in ein Restaurant ausserhalb


Gesetzesregister
RPG: 1 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
24 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
24a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
24b 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24b Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen - 1 Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199152 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.53 Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1    Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199152 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.53 Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1bis    Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.54
1ter    Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.55
1quater    Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.56
2    Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.57
3    Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.
4    Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58-60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
5    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.
24bis  24c 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
24d 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
24ter  37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPV: 16 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 16 Erläuterungen - Die zuständige Bundesstelle gibt in ihren Erläuterungen insbesondere Aufschluss über:
a  den Anlass und den Ablauf der Planung;
b  die Art und Weise, wie den verschiedenen Interessen Rechnung getragen wurde (Art. 3);
c  die Ergebnisse der Zusammenarbeit (Art. 18) sowie des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens (Art. 19).
24c  41 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
1    Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
2    Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
42 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
43 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
52
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 52 Übergangsbestimmungen
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 199881 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2    Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
BGE Register
108-IB-53 • 112-IB-277 • 112-IB-94 • 113-IB-219 • 113-IB-303 • 113-IB-314 • 116-IB-228 • 118-IB-497 • 119-IB-222 • 123-II-256 • 127-II-209 • 127-II-215
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • ausserhalb • bauzone • teilweise änderung • baute und anlage • bestehende baute • baubewilligung • bundesgericht • frage • kiosk • restaurant • kantonales recht • standortgebundenheit • erschliessung • sachverhalt • inkrafttreten • wallis • nationalrat • erhöhung • bewilligung oder genehmigung
... Alle anzeigen
BBl
1996/III/513 • 1996/III/537 • 1996/III/553
AB
1997 N 1827 • 1997 N 1856 • 1997 N 1860 • 1997 N 1862 • 1997 S 1178 • 1997 S 1179 • 1997 S 211 • 1998 N 499 • 1998 S 316