Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_805/2009

Urteil vom 26. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,

Vormundschaftsbehörde X,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute Z.________ und Y.________ sind die Eltern von M.________ (1985), N.________ (1987), O.________ (1988), P.________ (1994), Q.________ (1996) und R.________ (1998).

Im Jahr 2005 zog die Mutter mit den drei jüngeren Kindern zunächst ins Frauenhaus und danach in den Kanton Thurgau, wo sie seither unter Verwendung eines Pseudonyms leben. Der Wohnort wird vor dem Vater geheim gehalten.

B.
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens teilte das Gerichtspräsidium A.________ der Mutter am 2. August 2005 die Obhut über die drei jüngeren Kinder zu. Dem Vater wurde kein Besuchsrecht eingeräumt mit der Begründung, dies gefährde das Kindeswohl.

In dahingehender Gutheissung der Beschwerde des Vaters erteilte das Obergericht des Kantons Aargau diesem mit Entscheid vom 26. Februar 2007 ein begleitetes Besuchsrecht von einem halben Tag pro Monat, unter Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Kinder wurde mit der Ernennung und Überwachung des Beistandes beauftragt.

C.
Im Rahmen der Umsetzung des obergerichtlichen Entscheides liess die örtliche Vormundschaftsbehörde bei der behandelnden Maltherapeutin sowie der behandelnden Familienberaterin eine Beurteilung vornehmen und gab beim Psychotherapeuten S.________ eine Begutachtung in Auftrag. Aufgrund der Abklärungsberichte, in welchen massive Störungen der Kinder aufgrund des früheren Verhaltens des Vaters festgestellt wurden, beschloss die Vormundschaftsbehörde mit Verfügung vom 3. Oktober 2007, dass das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht aufgehoben werde.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Vaters wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) am 4. Dezember 2008 ab mit der Begründung, die Aufhebung des Besuchsrechts sei im Hinblick auf das Kindeswohl und den Kindeswillen zu Recht erfolgt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. September 2009 ab, nachdem es den Vater angehört und aktuelle Berichte eingeholt hatte.

D.
Am 27. November 2009 hat Y.________ eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde und der Entscheide des DJS und des Verwaltungsgerichts sowie um Feststellung, dass das vom Obergericht des Kantons Aargau am 26. Februar 2007 angeordnete Besuchsrecht zu vollstrecken sei, sowie um Anweisung der Vorinstanzen, die Vollstreckung umgehend vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht und die Vormundschaftsbehörde verlangen in ihren Vernehmlassungen vom 27. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Mutter hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Vormundschaftsbehörde hat in ihrem Beschluss vom 3. Oktober 2007 nicht etwa den Vollzug des obergerichtlich angeordneten Besuchsrechts vorübergehend sistiert, sondern dieses explizit aufgehoben. Alle drei kantonalen Instanzen haben denn auch eigene materielle Entscheidbefugnisse für sich in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht spricht zwar vordergründig vom "Vollzug eines rechtskräftigen Zivilurteils" (E. 3.1), lässt aber in den Erwägungen keinen Zweifel offen, dass es in der Sache um dessen materielle Abänderung geht (E. 3.2.1 sowie E. 3.2.3).

Angefochten ist mithin ein materieller Entscheid über das Besuchsrecht, der eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG dargestellt und gegen den alle Rügen im Sinn von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig sind, und nicht ein blosser Vollstreckungsentscheid, welcher der Anfechtung nach Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG unterliegen würde und vorliegend nur mit Verfassungsrügen angreifbar wäre, weil er auf kantonalem Recht basieren und im Übrigen eine im Eheschutzverfahren erlassene Besuchsrechtsordnung betreffen würde (vgl. Urteil 5A_547/2007, E. 2 und 5.1).

Mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ist einzig der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde und den Entscheid des DJS richtet; mit Bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erweist sie sich hingegen als zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bestreitet sodann in grundsätzlicher Weise die Kompetenz der vormundschaftlichen Behörden zu eigener Entscheidung.

Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, wonach dessen Verletzung in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1 S. 390), werden Gehörsrügen regelmässig vorweg behandelt.

3.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt, ist aber von einer Heilungsmöglichkeit aufgrund mündlicher Anhörung ausgegangen.

3.1 Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht befunden, es wiege zweifellos schwer, dass dem Beschwerdeführer vor Fällung des erstinstanzlichen Entscheides die Einsicht in die Akten verweigert worden sei. Immerhin habe er aber im Verfahren vor dem DJS vollumfänglich Akteneinsicht erhalten. Der Beschwerdeführer sei zwar auch vom DJS nicht persönlich angehört worden, aber dies sei nunmehr durch das Verwaltungsgericht in der Verhandlung vom 22. April 2009 nachgeholt worden. Die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sei deshalb nicht angezeigt, zumal das Verwaltungsgericht infolge Gehörsverletzung die Angelegenheit entgegen § 56 Abs. 1 und 2 VRG/TG uneingeschränkt prüfe. Die vom Verwaltungsgericht zusätzlich eingeholten Berichte würden zudem ergeben, dass eine Rückweisung zu keiner Änderung des Ergebnisses führen könnte.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der völligen Einseitigkeit des Verfahrens sei keine Heilung des rechtlichen Gehörs möglich gewesen. Er sei nicht nur bei der Auswahl bzw. dem Beizug der Fachleute ausgeschlossen gewesen, sondern von diesen auch nie einbezogen oder angehört worden; dennoch hätten alle Instanzen auf deren Berichte abgestellt. Die Berichterstatter hätten zwangsläufig auf den Aussagen der Mutter und Kinder bauen müssen, wobei diese gemäss Dr. T.________ massgeblich von der mütterlichen Haltung beeinflusst seien. Wenn die entscheidenden Instanzen schon auf die Berichte der involvierten Fachleute abstelle, hätten diese wenigstens korrekt beauftragt und richtig instruiert werden müssen. Bei einer so einseitigen Ausgangslage könnten die Berichte nicht als massgebliche Entscheidungsgrundlage dienen.

3.3 Das von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370; 133 I 270 E. 3.1 S. 277).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.4 Dass im kantonalen Verfahren das rechtliche Gehör des Vaters in schwerwiegender Weise verletzt worden ist, anerkennt auch das Verwaltungsgericht. Es ist allerdings der Auffassung, mit der nachträglichen Gewährung der Akteneinsicht, der persönlichen Anhörung und dem Einholen aktueller Berichte bei den betreuenden Fachpersonen seien alle Mängel geheilt.

Dieser Auffassung kann insoweit nicht gefolgt werden, als auch das Verwaltungsgericht entscheidend auf die Berichte der beteiligten Therapeuten abgestellt hat. Alle diese Fachpersonen haben den Vater jedoch weder gesehen noch angehört, sondern ihre Stellungnahmen einseitig auf der Basis der Erklärungen der Mutter und der (offenbar stark von ihr beeinflussten) Kinder erstellt. Zudem handelt es sich ausschliesslich um Berichte von Betreuungspersonen (was insbesondere auch für S.________ zutrifft, bei welchem die Kinder in Therapie waren; Dr. T.________ kennt sogar einzig die Mutter, welche bei ihm Patientin ist), die naturgemäss nur bedingt als unabhängige, neutrale Gutachter gelten können.

Damit fehlen vor dem Hintergrund, dass es sich beim Besuchsrecht um ein Pflichtrecht handelt, bei welchem beide Seiten gleichermassen betroffen sind, zwangsläufig die notwendigen Grundlagen für eine objektive, neutrale und unabhängige Expertisierung der Besuchsrechtsfrage. Selbstverständlich können bei dringender Gefahr bereits auf einseitige Gefährdungsmeldung hin superprovisorische Massnahmen getroffen werden. Vorliegend dauert aber die Unterbindung des rechtskräftig angeordneten Besuchsrechts nunmehr zwei Jahre, was zwingend die umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert. Durch das vollständige Fernhalten des Vaters von der Erstellung der Entscheidungsgrundlagen ist jedoch nicht nur die Sachaufklärung in Frage gestellt, sondern insbesondere dessen rechtliches Gehör in einer Weise verletzt, die eine Heilung durch formelle Anhörung in dritter Instanz ausschliesst, zumal auch das Verwaltungsgericht als Entscheidungsgrundlage ganz wesentlich auf die Berichte abgestellt hat, von deren Ausarbeitung der Vater systematisch ausgeschlossen war.

4.
Im Übrigen bestreitet der Vater die vom Verwaltungsgericht bejahte Zuständigkeit bzw. Befugnis der Vormundschaftsbehörde für die Abänderung des rechtskräftigen Eheschutzentscheides.

4.1 Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht befunden, die Kinder stünden bereits aufgrund der blossen Androhung des Besuchsrechts unter enormem psychischen Druck. Gemäss dem Bericht der Maltherapeutin vom 12. Juni 2007 zeigten sie Symptome wie Asthma, Schlafstörung, Haarausfall, Hautausschläge sowie Konzentrationsstörung. Das Gutachten des Psychotherapeuten S.________ vom 25. September 2007 gelange zum Ergebnis, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts unzulässig sei. Das Obergericht habe im Summarverfahren und ohne fundierte psychologische Abklärungen entschieden. Die Vormundschaftsbehörde habe deshalb nach den umfassenden Abklärungen als Kindesschutzmassnahme eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung beschliessen dürfen. Inzwischen sei die Psychotherapie zwar abgeschlossen und könnten sich die Kinder vermehrt auf die Schule konzentrieren und freier bewegen; dies halte aber nur so lange an, als sie im Glauben gelassen würden, das Besuchsrecht sei für immer aufgehoben. Gemäss den Aussagen der Beiständin und dem Bericht von Dr. T.________ sei ein Besuchsrecht nach wie vor unzumutbar, namentlich auch deshalb, weil ein Kontakt zum Vater zu einem weiteren psychischen Schaden der Mutter führen könne, was sich wiederum negativ auf das
Wohlbefinden der Kinder auswirke. Diese sei Referenz- und Orientierungsperson für die Kinder und ihr Angstniveau übertrage sich unweigerlich auf diese und beeinträchtige deren Lebensgefühl. Darauf und auf die Tatsache der vehementen Ablehnung des Vaters durch alle drei Kinder weise auch S.________ hin.

4.2 Der Vater bestreitet die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde. Er macht geltend, die Mutter habe den Entscheid des Obergerichtes in Rechtskraft erwachsen lassen und es gehe nicht an, wenn die Vormundschaftsbehörde bereits wenige Tage nach Erlass dieses Entscheides die Neuüberprüfung des Besuchsrechts veranlasst und gestützt hierauf am 3. Oktober 2007 die Aufhebung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts verfügt habe.

4.3 Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes ist grundsätzlich für Anordnungen über den persönlichen Verkehr und für Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 275 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
bzw. Art. 315 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB). Soweit jedoch ein Gericht im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens mit der Sache befasst ist, obliegt diesem die Regelung des persönlichen Verkehrs, aber auch der Erlass allfälliger Kindesschutzmassnahmen (Art. 133 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1    Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1  die elterliche Sorge;
2  die Obhut;
3  den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4  den Unterhaltsbeitrag.
2    Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3    Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
bzw. Art. 176 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB i.V.m. Art. 275 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
resp. Art. 315a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB; (Botschaft, BBl 1996 I S. 124 und 131). Das bedeutet, dass die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden auf die nichtstreitigen Fälle beschränkt bleibt (BREITSCHMID, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
/315a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
/315b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315b - 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1    Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1  während des Scheidungsverfahrens;
2  im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3  im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2    In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.443
ZGB).

Die Vollzugsbehörde ist an das Gerichtsurteil grundsätzlich gebunden, d.h. sie darf die rechtskräftige Besuchsrechtsordnung weder abändern noch aufheben. Indessen kann sie - aufgrund ihrer sog. Dringlichkeitszuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB, auf welche sich das Verwaltungsgericht denn auch beruft - den Vollzug vorübergehend (ganz oder teilweise) sistieren, wenn das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde. Es geht jedoch nicht an, den Vollzug über längere Zeit zu verweigern, weil über eine dauerhafte Änderung der Besuchsrechtsordnung wiederum das Sachgericht zu entscheiden hat. Diese Grundsätze gelten für das im Scheidungsurteil festgesetzte Besuchsrecht (BGE 107 II 301 E. 7 S. 305; 118 II 392 E. 4c S. 393 f.), aber auch für den Vollzug einer Besuchsrechtsordnung, die sich auf Eheschutzmassnahmen stützt (Urteile 5A_547/2007, E. 5.1; 5A_627/2007, E. 3.1).

4.4 Vorliegend hat das zuständige Sachgericht in einem Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht von einem halben Tag pro Monat angeordnet und die Vormundschaftsbehörde mit dem Vollzug betraut. Der oberinstanzliche Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden war.

Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid geht sodann hervor, dass inzwischen das erstinstanzliche Scheidungsurteil ergangen ist, in welchem dem Vater wiederum ein begleitetes Besuchsrecht von einem halben Tag pro Monat zugestanden wurde. Eine gestützt auf Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG vorgenommene Rückfrage beim Obergericht des Kantons Aargau hat ergeben, dass gegen das erstinstanzliche Ehescheidungsurteil die Appellation eingereicht worden ist, insbesondere auch mit Bezug auf die Frage des Besuchsrechts, und diese zur Zeit vor dem Obergericht hängig ist.

4.5 Vor dem Hintergrund, dass ein rechtskräftiger Eheschutzentscheid vorliegt und nunmehr das Scheidungsverfahren hängig ist, haben die vormundschaftlichen Organe gemäss den Ausführungen in E. 4.3 ihre Zuständigkeit überschritten, wenn sie das angeordnete Besuchsrecht durch einen neuen Entscheid in der Sache ersetzt haben. Hingegen dürfte der Vollzug des Besuchsrechts vorübergehend sistiert werden, soweit zwingende Gründe dies erheischen. Weil über eine dauerhafte Änderung der Besuchsrechtsordnung das Sachgericht zu entscheiden hat, kommt eine "vorübergehende Sistierung" primär für die Zeitspanne in Frage, bis der zuständige Richter die sich gegebenenfalls aufdrängende Neuregelung vornehmen kann.

Im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass aufgrund der vorhandenen Rechtsmittelmöglichkeiten und der allenfalls notwendigen Begutachtung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (nochmals) sehr viel Zeit verstreichen kann. Weil aber die Sistierung aufgrund der blossen Dringlichkeitszuständigkeit nicht quasi ad infinitum aufrecht erhalten werden darf, wären beim Scheidungsrichter für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
ZGB zu verlangen, soweit ein Vollzug des mit dem obergerichtlichen Eheschutzentscheid angeordneten Besuchsrechts für alle oder einzelne der altersmässig doch recht unterschiedlichen Kinder nach wie vor ausgeschlossen erscheinen sollte.

Was sodann das Scheidungsverfahren selbst anbelangt, ist zu beachten, dass Scheidungsurteile im ordentlichen Verfahren ergehen, in welchem ein umfassendes Beweisverfahren offen steht. Die Mutter kann mit anderen Worten Anträge betreffend den persönlichen Verkehr stellen und dabei namentlich auch eine kinderpsychiatrische Begutachtung durch eine unabhängige und geeignete Fachstelle beantragen, was sie aufgrund der in Kinderbelangen geltenden uneingeschränkten Offizialmaxime auch noch vor oberer Instanz tun könnte (vgl. BGE 119 II 201 E. 1 S. 203; 122 III 404 E. 3d S. 408). Sodann hat der Scheidungsrichter im Fall von Anordnungen über Kinder nicht nur die Eltern (Art. 144 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
ZGB), sondern in geeigneter Weise auch diese selbst anzuhören (Art. 144 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
ZGB). Überdies hat die Vormundschaftsbehörde das Recht, eine Vertretung der Kinder im Scheidungsprozess zu beantragen (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
ZGB), die ebenfalls Anträge stellen kann (Art. 147 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
ZGB). Aus all diesen Gründen würde es nicht angehen, ein im ordentlichen Scheidungsverfahren gegebenenfalls festgesetztes Besuchsrecht einzig aufgrund einer anderen Sichtweise des (gleichen) Sachverhalts weiterhin zu verweigern.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an dieses zurückzuweisen ist. "Im Sinn der Erwägungen" bedeutet vorliegend, dass das Besuchsrecht auf der Basis des oberinstanzlichen Eheschutzentscheides in geeigneter Weise - das begleitete Besuchsrecht kann ohne weiteres auch an einem neutralen Ort, insbesondere ausserhalb der Wohnsitzgemeinde stattfinden - zu vollziehen ist, soweit dies zumutbar erscheint, oder aber das Besuchsrecht gestützt auf die Dringlichkeitszuständigkeit bis längstens zum Vorliegen eines neuen richterlichen Massnahmeentscheides suspendiert wird, wenn sich aufgrund gehörswahrender Sachverhaltsfeststellung ergeben sollte, dass der Vollzug momentan immer noch unzumutbar ist. Angesichts der vorliegenden speziellen Situation dürfte diesfalls im Übrigen eine Koordination des Vorgehens mit den zuständigen aargauischen Instanzen zweckmässig sein.

6.
Infolge Rückweisung werden die Rügen des Vaters im Zusammenhang mit der kantonalen Kostenauferlegung gegenstandslos, weil hierüber ohnehin neu zu befinden sein wird.

7.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des von einer IV-Rente lebenden Vaters um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen und er ist durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In dahingehender Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. September 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
In Gutheissung des betreffenden Gesuches wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann. Dieser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Aargau und der betroffenen Vormundschaftsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_805/2009
Datum : 26. Februar 2010
Publiziert : 15. März 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Besuchsrecht


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 133 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1    Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1  die elterliche Sorge;
2  die Obhut;
3  den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4  den Unterhaltsbeitrag.
2    Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3    Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
137  144  146  147  176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
275 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
315 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
315a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
315b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315b - 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1    Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1  während des Scheidungsverfahrens;
2  im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3  im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2    In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.443
BGE Register
107-II-301 • 118-II-392 • 119-II-201 • 122-III-404 • 127-V-431 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-I-270
Weitere Urteile ab 2000
5A_547/2007 • 5A_627/2007 • 5A_805/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • mutter • thurgau • weiler • aargau • scheidungsurteil • tag • bundesgericht • persönlicher verkehr • beschwerde in zivilsachen • entscheid • kindeswohl • monat • frage • sachverhalt • rechtsanwalt • dauer • wiese • vorinstanz • gerichtskosten
... Alle anzeigen
BBl
1996/I/124