118 II 392
77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1992 i.S. Werner S. gegen Katharina S. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.344
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.344 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. - 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht.
- 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen.
- 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern.
Regeste (fr):
- Exécution du droit de visite (art. 273 CC).
- 1. L'exécution d'un droit de visite et vacances se règle d'après le droit de procédure cantonal.
- 2. Le titulaire du droit de visite doit exiger concrètement la remise des enfants selon les modalités fixées dans le jugement.
- 3. Dès l'instant où une action en modification du jugement de divorce portant sur le droit de visite a été introduite, il n'est pas arbitraire d'en refuser l'exécution.
Regesto (it):
- Esecuzione del diritto di visita (art. 273 CC).
- 1. L'esecuzione di un diritto di visita e di vacanze è regolata dal diritto procedurale cantonale.
- 2. Il titolare del diritto di visita deve concretamente esigere la consegna dei figli secondo le modalità stabilite nella sentenza.
- 3. Non appena è stata introdotta un'azione di modificazione della sentenza di divorzio in relazione al diritto di visita, non è arbitrario rifiutarne l'esecuzione.
Sachverhalt ab Seite 392
BGE 118 II 392 S. 392
A.- Der Gerichtspräsident von T. wies das folgende Vollstreckungsgesuch von Werner S. gegen Katharina S. ab: "1. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, jede Handlung, die das gemäss Scheidungsurteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 19. Dezember 1990 eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchstellers gegenüber den Kindern Bernhard, Pia und Peter erschwert bzw. verunmöglicht, zu unterlassen.
2. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, gegenüber den drei Kindern die nötigen Anordnungen zu treffen, um das Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchstellers zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. 3. Die Anweisungen gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor seien mit der Strafdrohung gemäss Art. 403

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 403 Koordinationsbestimmungen - Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt. |
BGE 118 II 392 S. 393
B.- Zwischenzeitlich beantragte Katharina S. beim Zivilamtsgericht von B., das Besuchs- und Ferienrecht von Werner S. sei in Abänderung des Scheidungsurteils zu sistieren. Der Appellationshof des Kantons Bern bestätigte auf Berufung hin den Entscheid des Gerichtspräsidenten von T.
C.- Dagegen wendet sich Werner S. nun mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen die willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts, die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung. a) Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts ist gemäss kantonalem Verfahrensrecht vorzunehmen (VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A. Bern 1992, S. 376 N 7). Dabei hat der Besuchsberechtigte konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten wie Zeitpunkt und Dauer zu verlangen (BÜHLER/SPÜHLER, Art. 156

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 403 Koordinationsbestimmungen - Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt. |
BGE 118 II 392 S. 394
Scheidungsurteils eingereicht worden, so ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht willkürlich, wenn die Vollstreckung während der Dauer eines Abänderungsverfahrens verweigert wird (BGE 107 II 305), auch wenn mit einem Entscheid erst in sechs Monaten gerechnet werden kann.