Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 312/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Finanzen & Service,
Technikumstrasse 9, Postfach 805, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Lohnnachzahlung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 9. Dezember 1998 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, dass bei den Angestellten im Lehrbereich per 1. Juli 1999 Beförderungen vorgenommen werden könnten. Den hierfür vorgesehenen Betrag setzte er auf 0.4 % der Grundbesoldung fest. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 teilte der Prorektor der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW; seit 1. Januar 2008 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, ZHAW) A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie weiteren Dozenten mit, dass ihnen im Gegensatz zu anderen Kollegen kein lohnwirksamer Stufenanstieg gewährt werden könne.

B.
In einem ersten Rechtsmittelverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit an die ZHW zurück, da der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt war.
Nachdem die ZHW und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Begehren erneut abgewiesen hatten, hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die dagegen gerichtete Beschwerde am 9. Dezember 2005 gut und verpflichtete die ZHW zu Lohnnachzahlungen: A.________ sollte nachträglich Fr. 837.-- erhalten, B.________, C.________ und D.________ je Fr. 3'348.--.

C.
Am 28. März 2006 gelangten die vorgenannten Lehrpersonen an die ZHW mit der Forderung, bei ihnen infolge des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 9. Dezember 2005 ab 1. Juli 1999 die gesamte Lohnentwicklung nachzuvollziehen, wie wenn die ZHW damals korrekt gehandelt hätte. Vorab ersuchten sie um die Zustellung anfechtbarer Verfügungen. Nach weiteren Briefwechseln verfügte die ZHW am 22. August 2006 gegenüber A.________ und C.________ die Lohnnachzahlungen von Fr. 837.-- resp. 3'348.--, unter Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Weitergehende Lohnansprüche, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Verzinsung wies die ZHW ab.

D.
Zuvor hatte die ZHW C.________ am 3. September 2001 per 1. Oktober 2001 neu eingereiht. Die Einreihung erfolgte in die Lohnklasse 23, Jahresstufe 13 des neuen Besoldungssystems. Der Bruttolohn betrug Fr. 157'997.--.

E.
Das von C.________ gegen die Einreihung vom 1. Oktober 2001 angestrengte Rekursverfahren wurde zunächst sistiert und dann durch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen übernommen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der Vorsitzende der Rekurskommission ab. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid. Im Übrigen wies die Rekurskommission den Rekurs am 9. November 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

F.
Zuvor rekurrierten A.________, B.________, C.________ und D.________ am 2. Oktober 2006 gemeinsam bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Antrag, die Verfügung der ZHW vom 22. August 2006 (lit. C hiervor) aufzuheben und ihnen den Lohn ab 1. Juli 1999 nachzuzahlen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2007 trat die Rekurskommission auf die Eingaben von B.________ und D.________ nicht ein. Die Rekurse von A.________ und C.________ wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.

G.
Mit Beschwerde vom 5./6. August 2007 beantragten A.________, B.________, C.________ und D.________ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der ZHW vom 22. August 2006 und des dazu erlassenen Rekursentscheids vom 7. Juni 2007. Das Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2005 sei so zu vollziehen, dass die Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht so gestellt würden, wie wenn sie den individuellen Stufenanstieg per 1. Juli 1999 korrekt erhalten hätten. C.________ schliesslich ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (kantonales Verfahren PB.2007.00024).

H.
Am 10./11. Januar 2007 stellte C.________ dem Verwaltungsgericht zudem Antrag auf Aufhebung der mit Anstellungsverfügung vom 3. September 2001 erlassenen Einreihung sowie des Rekursentscheids vom 9. November 2006 (lit. E hiervor, kantonales Verfahren PB.2007.00002).

I.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vereinigte mit Urteil vom 14. Mai 2008 die beiden Verfahren, wies das Gesuch von C.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und trat auf die Beschwerden von B.________ und D.________ nicht ein. Deren Eingaben wurden an die ZHAW (als Rechtsnachfolgerin der ZHW) zur Behandlung weitergeleitet. Weiter verpflichtete das Verwaltungsgericht die ZHAW, A.________ auf der geschuldeten Lohnnachzahlung von Fr. 837.-- Zinsen zu 5 % ab 28. März 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wies es A.________s Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In Bezug auf C.________ wurde die ZHAW mit dem Entscheid verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf der geschuldeten Lohnnachzahlung von Fr. 3'348.-- Zinsen zu 5 % ab 28. März 2001 zu bezahlen. Im Übrigen wurden beide Beschwerden C.________s abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht darauf eintrat.

J.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2008 wenden sich A.________ (Beschwerdeführerin 1), B.________ (Beschwerdeführer 2), C.________ (Beschwerdeführer 3) und D.________ (Beschwerdeführer 4) gegen das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008. Sie stellen auf ca. 17 Seiten 20 Anträge (u.a. Feststellungsbegehren und Ersuchen um Vormerkungen), auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird. Im Wesentlichen beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, des Beschlusses der Rekurskommission vom 7. Juni 2007 sowie der Verfügungen der ZHAW vom 22. August 2006. Sie fordern zusammengefasst, in finanzieller und versicherungstechnischer Hinsicht so gestellt zu werden, wie wenn sie den lohnwirksamen Stufenanstieg per 1. Juli 1999 korrekt erhalten hätten, wozu die gesamte gesetzlich geregelte Lohnentwicklung rückwirkend nachzuvollziehen sei.
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) als Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Bei der Beschwerde geht es um aufgelaufene Lohnforderungen, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und ein Ausschlussgrund nicht vorliegt (Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Höhe des Streitwerts ist umstritten, das Streitwerterfordernis von 15'000 Franken ist indes bei Weitem erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig. Die Beschwerdeführer als (z.T. ehemalige) öffentlich-rechtlich angestellte Dozierende der ZHAW sind ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist darum - unter Vorbehalt von E. 1.2 ff. hiernach - grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt.

1.3 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache weitgehend auf kantonales Recht, nämlich u.a. auf die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen vom 29. August 2000 (PV ZFH/ZH; LS 414.112) und auf die zuvor noch geltende Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 (MSV/ZH; LS 413.110 - Historische Fassung, Band 6, Nachtragsnummer 028, http://www.zhlex.zh.ch). Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S.251 f.). In den genannten Fällen gelten strengere Anforderungen an die Begründungspflicht: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG für die staatsrechtliche Beschwerde aufgestellt worden sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.4 Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführer, auch den Entscheide der Rekurskommission vom 7. Juni 2007 und die Verfügungen der ZHAW vom 22. August 2006 aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).

1.5 Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen, von gewissen Umständen "Vormerk zu nehmen" (bspw. in Antrag 7 der Beschwerde). Die Beschwerde hat entweder reformatorische oder kassatorische Wirkung (vgl. Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Das Institut der "Vormerknahme" kennt das BGG nicht.

1.6 Sodann ist vorab festzuhalten, dass vorliegend einzig das angefochtene Urteil vom 14. Mai 2008 Gegenstand des Verfahrens bildet. Soweit sich die Beschwerdeführer zu anderen im Kanton angestrengten Verfahren äussern, ist auf ihre Ausführungen nicht einzutreten.

2.
Des Weitern gilt es, sich Folgendes vor Augen zu halten:

2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Urteil des Einzelrichters am Verwaltungsgericht vom 9. Dezember 2005, mit welchem der Beschwerdeführerin 1 ein Lohn von Fr. 837.-- und den Beschwerdeführern 2 bis 4 eine Summe von Fr. 3'348.-- zugesprochen worden war. Im Urteil war festgehalten worden, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht hätten, dass der per 1. Juli 1999 nicht erfolgte Anstieg der Jahresstufe nach altem Recht Auswirkungen auf die Lohneinstufung nach neuem Recht gezeitig habe. Hinzu komme, dass die Löhne der Beschwerdeführenden auch schon nach altem Recht im Jahr 2000 erhöht worden seien. Dies sei einerseits bei der Berechnung des Streitwerts und andererseits bei der Bestimmung des Streitgegenstands zu berücksichtigen (E. 2.2 des Urteils vom 9. Dezember 2005). Gestützt auf diese Überlegungen hat der Einzelrichter sodann in E. 3.2 und 3.3 die Beträge ausgerechnet, welche seiner Auffassung nach den Beschwerdeführenden noch zustanden. Für die Beschwerdeführerin 1 galt die Lohnerhöhung nur für drei Monate, da sie im September 1999 aus dem Dienst der Beschwerdegegnerin ausschied. Für die übrigen drei Beschwerdeführer berechnete der Einzelrichter die ausstehende Lohnsumme entsprechend den obigen Ausführungen
für die Dauer eines Jahres. Im Folgenden hat er im Dispositiv die Beschwerdegegnerin "im Sinne der Erwägungen" zu den Lohnnachzahlungen an die heutigen vier Beschwerdeführer verpflichtet. Aus Erwägung 6 des Urteils vom 9. Dezember 2005 ergibt sich klar, dass der Lohn gemäss den Berechnungen in den E. 3.2-4 nachzuzahlen ist.

2.2 Dieses Urteil wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Über weite Teile bringen die Beschwerdeführer Rügen vor, über welche mit dem Urteil des Einzelrichters im Dezember 2005 abschliessend entschieden wurde. Wenn sie argumentieren, anfechtbar und rechtsverbindlich sei nur das Dispositiv, verkennen sie, dass die Erwägungen durch den Verweis im Dispositiv Teil der verbindlichen Anordnung werden (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 49). Dem heute angefochtenen Urteil liegt demnach nur der Vollzug des Einzelrichterentscheids zu Grunde. Soweit die Beschwerdeführer stets von Neuem auf die bereits vom Einzelrichter beurteilten Fragen Bezug nehmen, sind sie nicht zu hören. Auf diese Vorbringen ist bereits die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen wiederholt geltend, das Verwaltungsgericht, insbesondere der Abteilungspräsident und die Gerichtssekretärin, sei befangen. Auch die Rekurskommission erachten sie als parteiisch. Diese Befangenheit begründen sie sinngemäss mit der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit verschiedener Entscheide sowohl der Rekurskommission wie auch des Verwaltungsgerichts, respektive einzelner Mitglieder dieser Instanzen. Beim angefochtenen Urteil beispielsweise führen sie als Zeichen der Befangenheit die aus ihrer Sicht klar falsche Kostenverteilung an. Einen Beleg für die offensichtliche Befangenheit der Vorinstanz scheinen sie auch im Umstand zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer 4 in E. 5.3 des angefochtenen Urteils namentlich nennt.

3.2 Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 131 I 24 E. 1.1. S. 25, 113 E. 3.4 S. 116; je mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht rechtsgenüglich dar, dass Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt wäre. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer gefolgt ist, ist keineswegs geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Zwar können richterliche Verfahrensfehler ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist in keiner Weise ersichtlich, noch wurde dies rechtsgenüglich dargetan. Auch ist die Tatsache, dass die Gerichtspersonen in unterschiedlichen Verfahren, die allesamt das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin betreffen, beteiligt sind, nicht geeignet, deren Unparteilichkeit im Grundsatz in Frage zu stellen. Soweit auf die Rügen der Beschwerdeführer überhaupt einzutreten ist, sind sie abzuweisen.

4.
Insgesamt erschöpfen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer hauptsächlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Damit wird jedoch keine Verfassungswidrigkeit dargetan. Die Beschwerde lässt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid praktisch gänzlich vermissen:

4.1 So ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 4 gar nicht eingetreten, sondern hat diese an die ZHAW weitergeleitet, weil diese beiden Beschwerdeführer noch gar keine anfechtbare Verfügung erhalten hatten. Falls die Beschwerdeführer dieses Vorgehen als Rechtsverweigerung erachten, erfüllen ihre Rügen die Begründungsanforderungen nicht.

4.2 Was den Beschwerdeführer 3 anbelangt, hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit seiner Rüge der rechtsungleichen Behandlung auseinander gesetzt. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde stellen wiederum appellatorische Kritik dar und geben den Standpunkt des Beschwerdeführers wieder; dies genügt indessen nicht, um eine willkürliche Anwendung der kantonalen Normen oder eine Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen.

4.3 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich den Kosten- und Entschädigungsentscheid des Verwaltungsgerichts rügen, ist nicht einzusehen, inwiefern Letzteres willkürlich gehandelt haben sollte:
4.3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 (GebV VGr/ZH; LS 175.252). Weiter sehen die §§ 80b ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG/ZH vor, dass mehrere Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen. Das Verwaltungsgericht zeigt detailliert auf, wie es zu seiner Kostenverteilung gelangt: Zunächst berücksichtigt es, dass auf die Beschwerden zu weiten Teilen nicht eingetreten werden konnte. Insoweit sind die Beschwerdeführer aus seiner Sicht als unterliegende Partei zu qualifizieren. Daran ändere auch nichts, dass die Rekurskommission eine Weiterleitung der Eingaben an die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. Es trägt dem Umstand des Nichteintretens jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr im Sinn von § 6 der GebV VGr/ZH Rechnung. Danach kann die Gerichtsgebühr bei summarischer Begründung auf die Hälfte und bei formellen Erledigungen bis auf einen Fünftel der Ansätze gemäss §§ 3 und 4 GebV VGr/ZH herabgesetzt werden.
4.3.2 Sodann gilt es sich vor Augen zu halten, dass einzig die Beschwerdeführer 1 und 3 mit ihren Begehren teilweise durchdrangen, indem das Verwaltungsgericht ihnen die Verzinsung der per Urteil vom 9. Dezember 2005 festgesetzten Lohnnachzahlungen zuspricht. Im Übrigen wurden die Rügen abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht darauf eintrat. Es auferlegt der Beschwerdeführerin 1 keine Kosten, weil ihre Lohnnachforderung von Fr. 837.-- im Vergleich zu denjenigen der anderen drei Beschwerdeführer kaum ins Gewicht gefallen sei. Was das Verhältnis der drei Übrigen anbelangt, zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer 3 die weitaus grösste Forderung gestellt habe und dass nur sein Begehren materiell zu beurteilen gewesen sei. Sodann sei die Forderung von Beschwerdeführer 2 deutlich grösser als diejenige des Beschwerdeführers 4. Es auferlegt darum dem Beschwerdeführer 3 17/20 der Kosten, während der Beschwerdeführer 2 2/20 und der Beschwerdeführer 4 1/20 zu übernehmen haben. Weshalb diese Aufschlüsselung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich.
4.3.3 § 17 Abs. 2 lit. a VRG/ZH sieht vor, das im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden kann, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand oder den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderte. Das Verwaltungsgericht führt dazu unter Hinweis auf seine Praxis aus, einem obsiegendem Gemeinwesen werde zwar nur mit Zurückhaltung eine Entschädigung zugesprochen. Dennoch könne selbst ein grösseres, leistungsfähigeres und insofern in der Regel nicht anspruchsberechtigtes Gemeinwesen eine Parteientschädigung erhalten für einen Aufwand, welcher den ordentlichen übersteigt, oder wenn es durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet werde. Das Verwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 als erfüllt und verpflichtet ihn zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.--. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit Blick auf den komplizierten Sachverhalt und die ausführlichen Rechtsschriften mit unzähligen Anträgen
des Beschwerdeführers 3.
4.3.4 In diesem Zusammenhang durfte das Verwaltungsgericht auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 3 abweisen: Wie es zu Recht festgestellt hat, genügt der Hinweis auf dessen Arbeitslosigkeit nicht, um Mittellosigkeit im Sinne von § 16 VRG/ZH darzutun.

5.
Insgesamt ist die Beschwerde darum abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer auch die Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 66 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Scherrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_312/2008
Date : 26. Februar 2009
Published : 16. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Lohnnachzahlung


Legislation register
BGG: 42  51  66  82  83  85  86  89  90  95  106  107
BV: 30
OG: 90
BGE-register
125-I-119 • 129-II-438 • 130-I-258 • 131-I-24 • 133-II-249
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