Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2245/2017

Urteil vom 26. November 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),
Parteien
alle Afghanistan,

alle vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Afghanistan im (...) 2014 und reisten über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo sie sich einige Monate aufgehalten hätten.

B.
Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Dezember 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) um Asyl nach. Am 16. Dezember 2014 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt.

C.

C.a Der Beschwerdeführer reiste einige Monate nach seiner Frau über Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz ein und suchte am 16. Februar 2015 im EVZ (...) um Asyl nach. Am 2. März 2015 fand die BzP statt.

C.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und am 10. Februar 2015 illegal in Ungarn eingereist war.

C.c Mit Verfügung vom 21. April 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst.b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an.

C.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. April 2015 Beschwerde.

C.e Mit Urteil E-2893/2015 vom 21. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

C.f Mit Verfügung vom 21. August 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Verfügung vom 21. April 2015 aufgehoben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen werde.

D.
Am (...) 2016 wurde [das Kind] der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren.

E.
Am 2. Dezember 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei trugen sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:

Sie seien afghanische Staatsangehörige und stammten aus D._______, Provinz E._______, wo sie in der selben Strasse aufgewachsen seien. Der Beschwerdeführer habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Danach sei er als [Beruf] tätig gewesen und habe daneben eine kleine [Geschäft] betrieben. Die Beschwerdeführerin habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach einen (...)kurs bei der Mutter des Beschwerdeführers besucht.

Die Beschwerdeführenden hätten vor ihrer gemeinsamen Ausreise während zweier Jahren eine heimliche Beziehung geführt. Sie seien Nachbarn gewesen und hätten sich ineinander verliebt. Die Beschwerdeführerin habe deswegen begonnen, ab und zu als (...) für die Mutter des Beschwerdeführers zu arbeiten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe von ihrer Liebe zueinander gewusst und einige Male bei der Familie der Beschwerdeführerin um ihre Hand angehalten. Die Familie der Beschwerdeführerin habe eine Heirat jedoch abgelehnt, da sie bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei und dieser ihrer Familie dafür bereits Geld gegeben habe. Ihr Cousin habe schon eine Familie gehabt und sei einige Jahre älter gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihn nicht habe heiraten wollen, was sie ihrem Vater wiederholt mitgeteilt habe. Nachdem ihr Vater - etwa einen Monat vor der Ausreise - von ihrer Liebe zum Beschwerdeführer erfahren habe, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Mutter des Beschwerdeführers arbeiten dürfen und ihr Vater habe sie zu Hause eingesperrt. Sie sei von ihm geschlagen worden und ihre Familie habe auch den Beschwerdeführer bedroht. Der Vater habe daraufhin begonnen, die Heirat mit dem Cousin in die Wege zu leiten.

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe als [Beruf] gelegentlich für die NATO-Truppen gearbeitet, welche einen Stützpunkt in D._______ gehabt hätten. Er sei dadurch mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe etwa drei Jahre vor seiner Ausreise begonnen, sich für dieses zu interessieren. Ohne das Wissen seiner Familie habe er seinen Glauben gewechselt. Sein Vater habe etwa ein Jahr später Verdacht geschöpft, dass der Beschwerdeführer sich für einen anderen Glauben interessieren würde, und habe ihn einige Male geschlagen, der Beschwerdeführer habe dies jedoch jeweils verneint. Kurz vor seiner Ausreise habe der Vater endgültig von seiner Konversion erfahren, da er in seinem Zimmer eine Bibel gefunden habe. Er habe ihn daraufhin eingesperrt, geschlagen, ihn als «Ungläubigen» bezeichnet und ihm mit dem Tod gedroht. Ihm sei die Flucht aus dem Elternhaus gelungen und er habe daraufhin seine Heimatstadt verlassen. Er sei nach F._______ gereist und habe die Beschwerdeführerin angerufen, um sie über seine Ausreisepläne zu informieren. Sie habe ihm berichtet, sie werde seit einem Monat zu Hause eingesperrt und geschlagen, weshalb sie mit ihm gemeinsam ausreisen wolle. Sie sei ihm nach F._______ gefolgt und von dort seien sie im (...) 2014 gemeinsam ausgereist.

In Griechenland hätten sie sich im (...) 2014 taufen lassen und hätten sich im selben Monat in der «(...) Church» in Athen religiös trauen lassen.

In der Schweiz seien sie Mitglied einer (...)-christlichen Gemeinde und würden regelmässig an Messen sowie auch an Kundgebungen teilnehmen.

Die Beschwerdeführenden legten folgende Unterlagen ins Recht:

Zwei Taufscheine aus Griechenland, datiert vom (...) 2014

Einen Eheschein der «(...) Church» in Athen

Eine Ehebestätigung der «Afghan Community in Greece» vom (...) 2014

Ein Bestätigungsschreiben der «(...) Christlichen Gemeinde in der Schweiz» vom 14. Oktober 2016

Eine Kopie eines ärztlichen Schreibens vom 13. Oktober 2016, aus welchem eine psychosomatische Krankheit der Beschwerdeführerin hervorgeht

Fotos einer Kundgebung in [der Schweiz]

Deutschzertifikate

F.
Am 27. Februar 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM für eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie für eine linguistische Analyse der sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführenden ein Telefongespräch mit ihnen durch.

G.
Die Fachstelle LINGUA des SEM stellte in ihren beiden Berichten vom 13. März 2017 fest, dass beide Beschwerdeführenden eindeutig in Afghanistan, in der Provinz E._______ sozialisiert worden seien.

H.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 - eröffnet am 22. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung dagegen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Die Verfügung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten beabsichtigten Zwangsheirat mit ihrem Cousin führte die Vorinstanz aus, dass diese oberflächlich und ste-reotyp ausgefallen seien. Sie habe keine substantiierten Angaben zur Bedrohungssituation machen können, sondern mehrfach wiederholt, ihr Vater habe sie mit dem älteren Cousin verheiraten wollen, sie habe dem Vater jedoch wiederholt gesagt, sie wolle das nicht. Es sei überdies erstaunlich, dass der Vater ihr im (...) 2014 mitgeteilt habe, sie müsse in der kommenden Woche heiraten, dass sie aber weitere Angaben zur geplanten Hochzeit nicht habe machen können. Auch habe sie nur oberflächliche Antworten auf die Frage gegeben, wie die anderen Familienmitglieder auf die bevorstehende Heirat reagiert hätten. Alle seien einverstanden gewesen und hätten sie zur Heirat zwingen wollen. Sie habe ausserdem nicht konkret angeben können, wie sie sich gegen die Heirat zur Wehr gesetzt habe. Sie habe lediglich erklärt, sie habe ihren Eltern wiederholt gesagt, sie wolle nicht heiraten und sei dann jeweils von ihrem Vater geschlagen worden. Auch die Ausführungen über ihre letzten Wochen in ihrer Heimat seien oberflächlich und plakativ ausgefallen. Sie habe angegeben, die Lage habe sich zunehmend verschlimmert, sie sei geschlagen und eingesperrt worden, was sie schliesslich nicht mehr ausgehalten habe. Ihren Schilderungen seien jedoch keinerlei erlebnisorientierte Details zu entnehmen. Ausserdem sei erstaunlich, dass sie angeblich eingesperrt gewesen sei, aber dennoch Telefonanrufe des Beschwerdeführers habe entgegennehmen können. Angesichts des von ihr geltend gemachten konservativen und traditionellen Umfelds erstaune überdies, dass sie alleine zum Basar habe gehen und so habe fliehen können. Diese Unstimmigkeiten seien ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Ausserdem würden sich ihre Ausführungen (man habe sie zwangsverheiraten wollen, sie hätte sich in diesem Falle angezündet, die Meinung der Frau habe keinen Wert, sie habe beim Verlassen des Hauses die Burka getragen) durchgehend am Stereotyp einer unterdrückten Frau in Afghanistan orientieren. Dem SEM sei bewusst, dass Frauen in Afghanistan nach wie vor unter Diskriminierung und häuslicher Gewalt leiden und Opfer von Zwangsheirat sowie Menschenhandel werden würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden indes den Eindruck vermitteln, sie bediene sich an Stereotypen aus dem afghanischen Kontext, ohne diese selbst erlebt zu haben. Ihre Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Konversion in Afghanistan stellte die Vorinstanz ebenfalls fest, dass diese oberflächlich und ausweichend ausgefallen und unglaubhaft seien. Die konkrete Frage, wie er seine Religion in Afghanistan gewechselt habe, habe er nicht zu beantworten vermocht und keine detaillierten Angaben zur Konversion gemacht. Er habe oberflächlich angegeben, er habe das Christentum über einen Spanier kennengelernt, der bei der NATO gearbeitet habe. Er habe die Personen beim NATO-Stützpunkt beim Beten beobachtet und sie hätten ihm ein Buch geschenkt. Mit dem Spanier habe er sich über das Christentum ausgetauscht. Er habe sich in seinem Herzen und in Gedanken geändert und Jesus sei sein Vorbild gewesen, weiteres brauche man nicht zu machen. Es sei offensichtlich, dass es seinen Angaben an substantiierten und erlebnisorientierten Einzelheiten mangle. Eine Konversion setze eine Verinnerlichung der Überzeugungen der neuen Glaubensgemeinschaft voraus, weshalb erwartet werden könne, dass eine Person die inneren Beweggründe für diesen Schritt angeben könne, was ihm indes nicht gelungen sei. Hinzukommend seien die Schilderungen der Reaktion des Vaters des Beschwerdeführers auf seine angebliche Konversion stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe nicht angeben können, wie sein Vater von der inneren Konversion erfahren habe. Ausweichend habe er von einem dramatischen Ereignis in Bezug auf einen befreundeten Dolmetscher berichtet, der ebenfalls konvertiert sei. Er habe plakativ angegeben, seine Familie habe ihn als «Kafir» (Ungläubigen) bezeichnet und er sei vom Vater geschlagen sowie schlecht behandelt worden, da er sich jeweils für Freiheiten für seine Schwestern eingesetzt habe. Auch diesen Schilderungen mangle es an erlebnisorientierten Aussagen.

Des Weiteren habe er sich zu seiner Flucht aus seinem Elternhaus widersprochen. In der BzP habe er angegeben, er sei eine Nacht lang von seiner Familie festgehalten worden, während er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei einen Tag lang eingesperrt gewesen, am Abend sei ihm die Flucht mit Hilfe seines Bruders gelungen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, es sei in der Erstbefragung vermutlich zu vielen Fehlern gekommen, da er psychisch angeschlagen und seine Frau im Spital gewesen sei, was jedoch den Widerspruch nicht erklären könne. Auch die Angaben zur Flucht seien oberflächlich ausgefallen. Aufgrund der insgesamt oberflächlichen, erlebnisfernen und stereotypen Aussagen seien seine Vorbringen nicht glaubhaft.

In Bezug auf die eingereichten Taufscheine aus Griechenland und die nach der Ausreise aus Afghanistan erfolgte Konversion der Beschwerdeführenden stellte die Vorinstanz fest, dass gemäss gängiger Asylpraxis eine nach der Ausreise aus Afghanistan erfolgte Konversion für sich alleine genommen nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat führen würde. Es bestehe keine Kollektivverfolgung von Christen in Afghanistan, und nach einer individuellen Einzelfallprüfung sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführenden gezielte gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Sie hätten nicht glaubhaft machen können, dass jemand in Afghanistan von ihrer Konversion im Ausland erfahren habe. Sie hätten sich in der Schweiz auch nicht in der Öffentlichkeit als christliche Konvertiten exponiert. Sie würden zwar regelmässig an Messen und ein Mal pro Monat an einer Kundgebung teilnehmen, daraus lasse sich jedoch kein exponiertes christliches Engagement ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden oder das private Umfeld der Beschwerdeführenden von der geltend gemachten Konversion Kenntnis hätten, weshalb das Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei.

Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standhalten, und das Asylgesuch sei abzulehnen.

I.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung der Vor-
instanz vom 20. März 2017 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

In der Rechtsmitteleingabe wird moniert, dass SEM habe bei seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Gesamtwürdigung aller Elemente vorgenommen. Vorab sei festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführenden in ihren Befragungen deckten und keinerlei Widersprüche auszumachen seien. Beide seien in ihren Befragungen sehr emotional gewesen. Die starken Gefühlsregungen, welche ein klares Indiz für tatsächliche Erlebnisse darstellten, seien vom SEM unberücksichtigt geblieben.

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass Zwangsheiraten in Afghanistan systematisch praktiziert und viele Frauen darunter leiden würden, weshalb die Argumentation des SEM, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien stereotyp ausgefallen, nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe detailreich und deckungsgleich mit dem Beschwerdeführer die Verhinderung ihrer Beziehung durch den Vater und die Umstände der drohenden Zwangsheirat geschildert. Sie habe wiederholt ihren Widerstand, die Gewaltanwendung des Vaters, die Reaktionen der Familie, sowie die erfolglosen Versuche der Mutter des Beschwerdeführers, bei ihrem Vater um ihre Hand anzuhalten, geschildert. Das SEM verkenne in seiner Argumentation die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in der afghanischen Gesellschaft. Mehr als der vorgebrachte verbale Widerstand sei für Frauen in der Realität kaum möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM anschauliche Widerstandhandlungen der Beschwerdeführerin erwarte. Überdies habe die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Ablehnung der bevorstehenden Verheiratung mit ihrem Cousin beschrieben. Sie habe anschaulich die Konsequenzen ihrer fortdauernden Verweigerung der Heirat, die Begleitumstände und die Verabredung der geplanten Heirat geschildert. Ausserdem habe sie betont, wie schwer und belastend es für sie sei, sich an das Erlebte zu erinnern. Dieses Trauma sei durch ein ärztliches Attest belegt, gemäss welchem sie psychiatrisch behandelt werde. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem ihrer Therapeutin anvertraut, dass sie von ihrem Cousin vergewaltigt worden sei, eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht. Hinsichtlich der Fluchtumstände habe die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Rolle der Frau in einer streng religiösen afghanischen Familie glaubhaft geschildert, dass sie zwar eingesperrt gewesen sei, bei beruflicher Abwesenheit des Vaters und der Brüder sich jedoch habe frei bewegen können. Mit der Argumentation, es handle sich um stereotype Beschreibungen, verkenne das SEM vorherrschende Diskriminierung, häusliche Gewalt, Zwangsverheiratung und Unterdrückung von Frauen in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem während der Anhörung sehr emotional gewesen und wiederholt in Tränen ausgebrochen, was auch die Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung notiert habe. Gemäss dieser sei es der Beschwerdeführerin schwergefallen, über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Die kurze Dauer der Befragung und die Nachfrage der Befragerin (ob die Beschwerdeführerin die Anhörung durchführen könne oder lieber verschieben wolle) würden zeigen, dass auch die Befragerin Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Vor
diesem Hintergrund und bei den Zweifeln des SEM an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hätte dieses unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine Verschiebung der Anhörung von Amtes wegen vornehmen müssen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitszustands die Vorbringen anschaulich sowie widerspruchsfrei dargelegt habe und diese glaubhaft seien.

Zur Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass dieser detailliert geschildert habe, wie er an seiner vorherigen Religion zu zweifeln begonnen habe, da er deren Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben, die Behandlung von Frauen und den Umgang mit Andersgläubigen missbilligt habe. Er habe den Beginn des Wandlungsprozesses und seine Beweggründe beschrieben. Er habe auch anschaulich dargelegt, wie er mit dem spanischen Soldaten auf dem Militärstützpunkt in Kontakt gekommen sei, von diesem eine Bibel erhalten und sich mit ihm über Wertvorstellungen ausgetauscht habe. Diese Gespräche hätten ihm Antworten auf seine Fragen gebracht und das Lesen der Bibel habe ihn fasziniert. Für die Glaubhaftigkeit spreche überdies, dass er sich gleich nach seiner Ankunft in Griechenland habe taufen lassen und kirchlich geheiratet habe. Auch das SEM sei in seiner Verfügung von der Glaubhaftigkeit der Konversion und der kirchlichen Trauung in Griechenland ausgegangen. Folglich müsste das SEM davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer erst während seiner Flucht oder kurz nach der Ankunft in Griechenland zum Christentum konvertiert sei. Die vorinstanzliche Argumentation sei somit in sich nicht stimmig. In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wie sein Vater von der Konversion erfahren habe, lasse das SEM ausser Acht, dass er angegeben habe, der Vater habe die Bibel in seinem Zimmer gefunden. Er habe ausserdem anschaulich die Reaktion seiner Mutter, und wie er im Anschluss an den Bibelfund von seiner Familie in seinem Laden aufgesucht und später misshandelt und festgehalten worden sei, geschildert. Die Schilderungen zur Flucht seien entgegen der Ansicht des SEM substantiiert und nachvollziehbar ausgefallen. Der vom SEM dargelegte Widerspruch hinsichtlich des Fluchtzeitpunktes sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung korrigiert und erläutert worden. Ausserdem seien Aussagen in der BzP aufgrund ihres summarischen Charakters nicht geeignet, um für das Konstrukt von Widersprüchen beigezogen zu werden. Der vermeintliche Widerspruch sei in einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und mit Emotionen angegeben, wie er nach dem Bibelfund darauf vertraut habe, dass sich die Situation wieder beruhigen würde, was sich jedoch nicht bewahrheitet habe. Vielmehr sei er von seiner Familie festgehalten und misshandelt worden. Daraufhin sei ihm bewusst geworden, dass sein Leben in Gefahr sei und er flüchten müsse. Zusammenfassend sei in einer Gesamtwürdigung von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen.

Die Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben werde in Afghanistan vom Staat bestraft und von der Familie verfolgt. In der Praxis werde man durch die Bevölkerung und das islamische Recht mit dem Tode bedroht. Schutz durch den Staat könne nicht erwartet werden, vielmehr würden Bestrafungen durch den Staat erfolgen, welche bis hin zur Todesstrafe gehen würden. Das SEM habe sich in seinem Entscheid auf veraltete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen und die Rechtsprechung des EuGH missachtet, wonach behördliche Sanktionen und Handlungen, die zur Folge hätten, dass man sich nicht öffentlich zu seiner Religion bekennen könne, flüchtlingsrechtlich relevant seien. Die Beschwerdeführerin weise aufgrund der beabsichtigten Zwangsheirat und aufgrund ihrer Flucht frauenspezifische Fluchtgründe auf. Der Beschwerdeführer sei hinzukommend von der Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht worden und ihm würden Racheakte drohen. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden sei somit gegeben. Sie seien folglich als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.

Im Sinne des Eventualantrags sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich in Griechenland hätten taufen lassen und in der Schweiz regelmässig ihren Glauben praktizieren würden. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden als Konvertiten mit einer Bestrafung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen, weshalb bei einer Abweisung des Asylgesuchs die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.

J.
Mit Zwischenverfügungen vom 21. April 2017 sowie 2. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unenegtlichen Prozessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.

L.
Am 8. Mai 2017 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.

M.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 wurde eine Bestätigung eingereicht, gemäss welcher die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leide und seit 2015 in medizinischer Behandlung sei. Daneben wurde in der Eingabe ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Cousin kurz vor ihrer Ausreise vergewaltigt worden. Sie habe ihre Eltern darüber informiert, der Vater habe darin jedoch kein Problem gesehen, da sie den Cousin ja ohnehin in Kürze hätte heiraten sollen. Sie habe danach längere Zeit Blutungen gehabt und sei deswegen im Iran bei einer Ärztin gewesen. Sie habe aus Scham und Angst vor Stigmatisierung die Vergewaltigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnen können. Es sei eine zu grosse Belastung für sie, über das Erlebte zu sprechen.

N.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2018 wurde die Vorinstanz ersucht, zu dem neuen Vorbringen Stellung zu nehmen.

O.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 führte die Vorinstanz aus, das neue Vorbringen sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung erwähnt habe. Die vorgebrachte Angst vor Rufschädigung durch die an der Anhörung anwesende afghanische Dolmetscherin vermöge ihr Verhalten nicht zu erklären, da sie explizit darauf hingewiesen worden sei, dass alle Anwesenden der Schweigepflicht unterstünden. Zudem wäre es ihr möglich gewesen, das Vorbringen schon früher schriftlich einzureichen. Ferner sei die drohende Zwangsheirat im Asylentscheid als nicht glaubhaft qualifiziert worden, weshalb die nun vorgebrachte Vergewaltigung als weiteres Konstrukt zu betrachten sei. Ihre schriftlich eingereichten Aussagen hierzu würden zudem konstruiert wirken und sie bediene sich an Stereotypen. Hinsichtlich der eingereichten ärztlichen Bestätigung sei festzuhalten, dass eine ärztliche Diagnose das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen könne, jedoch kein Beweis für das geltend gemachte traumatische Ereignis sei.

P.
Mit Replikeingabe vom 3. Mai 2018 wurde moniert, das SEM verkenne notorisch, dass Personen, welche sexualisierte Gewalt erlebt hätten und aus einer Gesellschaft stammten, in welcher Sexualität stark tabuisiert werde, häufig nicht objektiv nachvollziehbaren Handlungsmustern folgen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur vor einer Rufschädigung, sondern davor, in der Schweiz erneut Opfer von Erniedrigung zu werden, gefürchtet. Es sei ausserdem bereits von der damaligen Asylrekurskommission anerkannt worden, dass die Offenlegung einer erlittenen sexuellen Gewalt häufig Zeit brauche und Opfer Mühe bekunden würden, präzise Angaben zu machen, wie es auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr.17; EMARK 2004 Nr. 1). Das Gespräch der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin über die erlittene sexuelle Gewalt sei emotional intensiv und authentisch gewesen, sie habe heftig geweint, weshalb die Aussage des SEM, sie hätte das Vorbringen in stereotyper Weise erzählt, nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der ärztlichen Diagnose sei anzumerken, dass diese die Vorbringen der Beschwerdeführerin stütze und Indizienwert habe, auch wenn sie nicht als Beweis für die von ihr geltend gemachte Ursache betrachtet werden könne.

Q.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 informierte die beigeordnete Rechtsbeiständin, dass sie nicht länger für die Freiplatzaktion Zürich tätig sei, und ersuchte das Gericht, sie aus der amtlichen Rechtsverbeiständung zu entlassen und an ihrer Stelle eine andere Mitarbeiterin der Freiplatzaktion einzusetzen.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus den Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin gut und ordnete die neu mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Die Beschwerdeführenden haben beide eigene Asylgründe vorgebracht, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden einzeln zu prüfen ist. Im Folgenden ist zunächst auf die fluchtbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

4.1 Die Vorinstanz hat sowohl der geltend gemachten drohenden Zwangsheirat als auch der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abgesprochen.

4.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen
oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder in psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]).

4.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unter Beachtung dieser Grundsätze und nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen aus folgenden Überlegungen nicht anschliessen kann:

4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin vergleichsweise kurz ausgefallen ist. Sie bestand aus insgesamt 44 Fragen (davon bezogen sich 30 auf die Asylgründe) und dauerte 2 Stunden und 15 Minuten. Angesichts des komplexen Sachverhalts erscheint es unangemessen, anhand dieser eher knappen Befragung auf die Unglaubhaftigkeit - insbesondere aufgrund fehlender Substanz - der Vorbringen zu schliessen. Die Vorinstanz wäre angehalten gewesen, den Sachverhalt gründlicher abzuklären. Durch die Eingaben während des Beschwerdeverfahrens sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Befragungen kann der Sachverhalt jedoch bei der heutigen Aktenlage grundsätzlich als hinreichend erstellt erachtet werden.

4.3.2 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin vor, ihre Aussagen zur drohenden Zwangsheirat seien oberflächlich und ohne Substanz ausgefallen. Dem Vorhalt des SEM, die Beschwerdeführerin habe die Reaktion der Familienmitglieder auf die bevorstehende Zwangsheirat nur oberflächlich beschrieben, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, ihre Brüder seien damit einverstanden gewesen und ihre Mutter habe nichts dazu gesagt. Die Meinungen der Frauen hätten keinen Wert, weshalb es für den Vater irrelevant gewesen wäre, hätte sich die Mutter dagegen ausgesprochen (A61, F26, F27). Obwohl die Antwort der Beschwerdeführerin zwar tatsächlich ohne erheblichen Detailreichtum ausgefallen ist, hat sie die Gedanken, die sie sich zum Verhalten ihrer Mutter gemacht hat, zum Ausdruck gebracht. Ihre Äusserungen sind im länderspezifischen Kontext als nachvollziehbar zu werten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Mutter in einem traditionell geprägten Umfeld gegen die bevorstehende Zwangsheirat, für welche die Familie bereits Geld erhalten hatte, aussprechen würde. Auch der Einwand des SEM, die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert darlegen können, wie sie sich gegen die bevorstehende Heirat gewehrt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach angegeben, sie habe dem Vater immer wieder gesagt, sie sei mit der Heirat nicht einverstanden (A61, F28, F29). Er habe sie daraufhin geschlagen und zuletzt auch eingesperrt (A61, F28, F30). Gleichzeitig gab sie an, dass sie schon seit langem ihrem Cousin versprochen gewesen sei, sie das jedoch nicht verstanden habe, als sie klein gewesen sei, und damals nichts dazu gesagt habe (A61, F29). Auch die Aussagen hierzu fielen eher kurz aus, sie hat jedoch ihr Verhalten (wie auch das Verhalten der Mutter) reflektiert, was ein Realkennzeichen darstellt. In der Beschwerde wird ausserdem treffend darauf hingewiesen, dass in der Realität mehr als ein verbaler Widerstand der Frau gegen eine drohende Zwangsheirat in Afghanistan kaum möglich ist. Es gilt zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin gerade durch ihre Flucht sich entschieden einer Zwangsheirat widersetzt hat, weshalb das Argument der Vorinstanz nicht überzeugt. Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin fällt zwar auf, dass ihre Antworten insgesamt eher knapp ausgefallen sind, es erfolgte indes kein Bruch in ihrem Erzählstil. Die tendenzielle Knappheit in der Substanz der Erzählweise der Beschwerdeführerin kann nicht ohne weitere Abwägung aller Glaubhaftigkeitselemente als Unglaubhaftigkeitsmerkmal gewertet werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung kurz ausgefallen ist und nur wenige Nachfragen
gestellt wurden.

4.3.3 Auch die Argumentation des SEM, die Beschwerdeführerin habe sich durchgehend am Stereotyp der unterdrückten Frau in Afghanistan orientiert, ist nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zwangsheirat in Afghanistan um ein weit verbreitetes Phänomen handelt. UNHCR verweist beispielsweise in seinen «Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender» auf einen Zeitungsartikel, gemäss welchem 87% der afghanischen Frauen Gewalt, vor allem durch Familienmitglieder, ausgesetzt seien, welche sich unter anderem in Zwangsehen äussere (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 84, FN 476 m.w.H, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc
=y&docid=5be58a5d4, abgerufen am 28. Oktober 2019). Selbstmorde durch Selbstverbrennung seien dabei ein häufig auftretendes Verhalten aufgrund von Gewalterfahrungen (a.a.O, S. 75ff, FN 439 m.w.H.). Angesichts dieses länderspezifischen Kontexts sind die Erwägungen des SEM, die Beschwerdeführerin habe sich am Stereotyp einer in Afghanistan unterdrückten Frau orientiert, weil sie nicht auf Selbst-Erlebtes habe zurückgreifen können, nicht angemessen und nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit zu begründen.

4.3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausserdem die positiven Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht gewürdigt. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung - welche im Abstand von zwei Jahren stattgefunden haben - übereinstimmende Angaben gemacht hat. Beispielsweise hat sie den Namen des Cousins (A4, F7.02; A61, F22), den Altersunterschied, und dass er bereits verheiratet gewesen sei (A4, F7.01; A61, F15) übereinstimmend angegeben. Es fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin bereits in der BzP zur Frage, welche Ausbildung sie habe, angegeben hat, sie habe in Afghanistan einen (...)kurs besucht (A4, F1.17.04). Zu Beginn der Anhörung gab sie ebenfalls an, sie habe einen (...)kurs besucht (A61, F11). Auf Nachfrage präzisierte sie, sie habe bei der Mutter des Beschwerdeführers (...) gelernt und für diese gearbeitet (A61, F12). Der Beschwerdeführer schildert in seiner Anhörung ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin für seine Mutter gearbeitet habe und sie sich so hätten sehen können (A62, F62 und F64). Diese anfänglich erwähnte Nebensächlichkeit, welche sich später in die Vorbringen einfügt, ist als weiteres positives Element zu gewichten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren insgesamt kohärent, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Ausserdem wird aus verschiedenen Stellen des Protokolls ihre Gefühlslage, wenn sie sich an das Geschehene erinnert, ersichtlich (A61, F14 bis F17, F30, F32).

4.3.5 Der Beschwerdeführer stützt in seinen Befragungen übereinstimmend die Aussagen der Beschwerdeführerin und es ergibt sich insgesamt ein stimmiges Bild (A22, F7.01, F7.02; A62, F23, F59-F71). Dabei sind auch in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen zu finden. Beispielsweise erzählt er Nebensächlichkeiten, etwa wie die erste Reaktion seiner Mutter ausgefallen sei, als sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin heiraten möchte (A62, F65). Als weiteres Beispiel kann aufgeführt werden, dass beide erwähnten, die Beschwerdeführerin habe kein Essen beziehungsweise Abendbrot vom Vater bekommen, als er sie eingesperrt hatte (A61, F15, F20; A62, F69). Die Beschwerdeführerin ist einige Monate vor dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits zum Zeitpunkt als sie sich noch gemeinsam in Griechenland aufhielten, eine Verfolgungsgeschichte im Detail konstruiert hätten. Vielmehr fällt auf, dass sie durchgehend die selbe Geschichte erzählten, jedoch mit anderen Formulierungen und Schwerpunkten. Während der Schwerpunkt des Beschwerdeführers auf seiner Konversion liegt, steht für die Beschwerdeführerin die drohende Zwangsheirat im Vordergrund. Die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden - welche das SEM in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung ebenfalls nicht gewürdigt hat - sind als weiteres gewichtiges Element für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu werten.

4.3.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der drohenden Zwangsheirat sprechen, die positiven Elemente überwiegen und die Vorbringen insgesamt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten sind.

4.4

4.4.1 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin ausserdem vorgebracht, sie sei von ihrem Cousin kurz vor ihrer Ausreise vergewaltigt worden. Das SEM hat auf Vernehmlassungsstufe dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Es sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe. Ausserdem sei das Vorbringen der drohenden Zwangsheirat mit dem Cousin nicht glaubhaft und als konstruiert eingestuft worden, weshalb die Vergewaltigung als weiteres Element im Konstrukt erscheine. In den Eingaben vom 13. Dezember 2017 und 3. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin indes überzeugend dargelegt, weshalb sie nicht schon vorher die Vergewaltigung erwähnen konnte. Der Ansicht der Vorinstanz, sie sei in der Anhörung explizit darauf hingewiesen worden, dass alle an der Anhörung Anwesenden der Schweigepflicht unterstünden, und ihre Angst vor Rufschädigung durch die Dolmetscherin sei deshalb nicht nachvollziehbar, kann nicht gefolgt werden. Personen, welche sexuelle Gewalt erlitten haben, haben in der Regel Mühe, umfassend über das Erlebte zu sprechen, worauf auch die Beschwerdeführerin mehrmals im Laufe des Verfahrens verweist. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17, E. 4a-c). Hinzukommend besteht in Afghanistan für Opfer von Vergewaltigungen ausserhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, inhaftiert oder sogar getötet zu werden, da sexuelle Handlungen ausserhalb der Ehe als Schande für die Familie betrachtet werden. Gesellschaftliche Tabus, die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmassnahmen sind ausschlaggebend dafür, dass Opfer von sexueller Gewalt häufig keine Anzeige erstatten (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 82 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie in der Anhörung die Vergewaltigung nicht erwähnt hat, durchaus nachvollziehbar, und das Vorbringen ist nicht als nachgeschoben zu qualifizieren.

4.4.2 In den Akten befinden sich drei ärztliche Unterlagen (zwei ärztliche Bestätigungen vom 5. Mai 2017 [Eingabe beim Gericht 13. Dezember 2017] und 13. Oktober 2016 [A60], ein Austrittsbericht einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Februar 2015 beziehungsweise vom 16. März 2015 [A37]). Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer in Afghanistan erlittenen Vergewaltigung sowie an einer Depression leidet und seit 2015 diesbezüglich in Behandlung ist. Aufgrund Suizidalität war sie im Jahr 2015 einige Tage stationär in einer Klinik und gab dort an, sie sei aus Afghanistan geflohen, da die Familie ihren Heiratswunsch nicht akzeptiert habe (A37). Mit dem SEM ist zwar festzuhalten, dass ein Arztbericht lediglich über einen Befund Auskunft geben kann, jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die ärztlichen Unterlagen und die Aussagen gegenüber einem Arzt können jedoch als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beigezogen werden.

4.4.3 Dem Gericht ist es nicht möglich, anhand der schriftlichen, von der Rechtsvertreterin verfassten Eingaben die Glaubhaftigkeit des Vorbringens abschliessend zu beurteilen. Das Vorbringen bettet sich indes in den bisher geltend gemachten Sachverhalt nachvollziehbar ein und kann nicht als nachgeschobenes Vorbringen, welches dadurch unglaubhaft erscheine, betrachtet werden. Nach den obigen Erwägungen ist die Vergewaltigung zumindest als plausibel zu erachten. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, was sich konkret diesbezüglich zugetragen hat, da - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der drohenden Zwangsheirat und ihrer Flucht mit dem Beschwerdeführer erfüllt.

4.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Afghanistan eine Zwangsheirat drohte, welcher sie sich durch ihre Flucht mit dem Beschwerdeführer entzogen hat.

5.

5.1 Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen.

5.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

5.1.2 Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27 E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung: EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).

5.2 Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass sie in Afghanistan gegen ihren Willen mit ihrem älteren Cousin hätte verheiratet werden sollen. Sie hat vor ihrer Ausreise während etwa zweier Jahre mit dem Beschwerdeführer eine heimliche Beziehung geführt und hat ihn heiraten wollen, weshalb sie letztlich mit ihm geflohen ist. Durch ihre Flucht hat sie sich einerseits der häuslichen Gewalt durch den Vater und andererseits der drohenden Zwangsheirat, welche kurze Zeit später hätte stattfinden sollen, entzogen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin Kenntnis davon hat, dass sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer geflohen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat beim Vater der Beschwerdeführerin wiederholt um Zustimmung zu einer Eheschliessung der beiden gebeten, was der Vater der Beschwerdeführerin abgelehnt hat (A61, F15; A62, F62, F67). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach vom Vater der Beschwerdeführerin und von ihren Brüdern bedroht (A22, F7.01; A62, F71). Da die Beschwerdeführenden überdies Nachbarn gewesen sind, dürfte der Familie der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass er zeitgleich Afghanistan verlassen hat.

5.3 Frauen in Afghanistan, die sich einer bevorstehenden Zwangsehe widersetzen und weglaufen, werden oftmals eines moralischen Verbrechens beschuldigt (vgl. Schnellrecherche der SFH, Afghanistan - Verlobung und Heirat, Zwangsheirat, Schulbesuch von Mädchen, Wahlbeteiligung, Sicherheitslage in der Stadt Herat, psychische Krankheiten, 27. November 2015, S. 9f, m.w.H., https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/151127-afg-herat-heirat-schulbesuch.pdf, abgerufen am 28. Oktober 2019). Dasselbe gilt für Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden. Sie müssen grundsätzlich mit drastischen Konsequenzen seitens der Familie rechnen. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft gelten Frauen nämlich als Bewahrerin der Familienehre. Ehebruch, voreheliche Beziehungen bis hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverletzungen geahndet. Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie z.B. einen von der Familie ausgewählten Mann abzulehnen, ein Flirt oder ein allgemein als unmoralisch angesehenes Verhalten einer Frau, um die Ehre der Familie zu verletzen. Bereits der blosse Verdacht oder ein Gerücht kann ein Ehrverbrechen auslösen (vgl. Urteil des BVGer D-3501/2019 vom 21. August 2019 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E 5.4.2. m.w.H.).

5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihrer Flucht als alleinstehende, unverheiratete Frau, welche eine aussereheliche Beziehung führte, sowie dem Sich-Widersetzen gegen die bevorstehende Zwangsheirat gegen die in Afghanistan herrschenden sozialen Normen verstossen, was bereits genügt, ihr gesellschaftliche Ächtung einzubringen (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 87ff). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr erhebliche Konsequenzen seitens ihrer Familie drohen. Die Beschwerdeführerin hat diese Traditionen abgelehnt und dies wiederholt, mit Aussagen gegenüber ihrem Vater und letztlich mit der gemeinsamen Flucht mit dem Beschwerdeführer, zum Ausdruck gebracht. In dieser Ablehnung der gängigen Traditionen hat sie gegen kulturelle Wertvorstellungen und soziale Normen verstossen. Der Vater hat sie geschlagen und eingesperrt, als sie sich verbal gegen die bevorstehende Zwangsehe wehrte. Ihre Brüder und ihr Vater haben zudem den Beschwerdeführer bedroht und wussten um die Liebe der beiden. Angesichts des traditionellen und konservativen Umfelds, in dem die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist, sowie der bereits erlittenen Gewalt durch ihre Familie ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Weglaufens von zu Hause eine begründete Furcht hat, erhebliche Nachteile im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch ihre Familie zu erleiden.

5.5 Bei den Tätern (ihre Familie und ggf. ihr Cousin) handelt es sich vorliegend zwar um nichtstaatliche Akteure. Es ist indes davon auszugehen, dass der afghanische Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um geschlechtsspezifische Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht. Im zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid D-3501/2019 vom 21. August 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgehalten, dass Afghanistan weiterhin ein für Frauen und Mädchen sehr gefährliches Land sei. Tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen sei dort endemisch. Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibe weit verbreitet (a.a.O, E. 5.4.5). In besagtem Urteil wurde weiter festgestellt, dass die Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauenrechten nur sehr langsam vorangehe. Den Behörden fehle der Wille, Gesetze konsequent umzusetzen, dies besonders in ländlichen Gebieten. Die grosse Mehrzahl der Fälle, einschliesslich schwerer Verbrechen gegen Frauen, werde weiterhin durch traditionelle Streitschlichtungsmechanismen vermittelt, statt strafrechtlich verfolgt zu werden, wie es das Gesetz verlange. Die Polizei inhaftiere Frauen, die von ihnen selbst erlittene sexuelle Gewalt anzeigen. Auch habe die Polizei oft Frauen auf Verlangen ihrer Familien wegen Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr) oder der Absicht, Zina zu begehen, festgenommen (a.a.O. E. 5.4.5, vgl. hierzu auch UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 87, FN 495). Dagegen würden Täter sexueller Gewalt und sogenannter Ehrenmorde von Straflosigkeit profitieren. Frauen und Mädchen, die von zu Hause fliehen, würden oft vage definierter oder sogar undefinierter «Verbrechen an der Moral», einschliesslich Zina oder des «Weglaufens von zu Hause» bezichtigt. Für eine Frau, die aus einer eher konservativen Familie geflohen sei, bestehe eine echte Gefahr, dass sie Opfer eines «Verbrechens im Namen der Ehre» werde. Es sei tatsächlich möglich, dass die Familie einer Frau, die von zu Hause weggelaufen sei, sie mit physischer Gewalt bis hin zu Mord bestrafe. In einigen Fällen hätten die afghanischen Behörden die Inhaftierung von Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung und anderer Verbrechen gegen die Moral beschuldigt worden seien, als Schutzmassnahme gerechtfertigt, wenn keine Frauenhäuser verfügbar waren, da solche Beschuldigungen zu Ehrenmorden führen könnten. Im Urteil wurde schliesslich festgestellt, dass es vor diesem Hintergrund in Afghanistan insbesondere am Schutzwillen der afghanischen Behörden bei geschlechtsspezifischen Übergriffen, aber auch an der Schutzinfrastruktur fehle (a.a.O. E 5.4.5, m.w.H). Nach dem Gesagten kann sich die
Beschwerdeführerin nicht an die afghanischen Behörden wenden, um Schutz vor Übergriffen durch ihre Familie zu erhalten. Die Beschwerdeführerin wird demnach in ihrer Eigenschaft als Frau nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-2918/2018 vom 12. August 2019, E.6.6 m.w.H.). Damit ist eine frauenspezifische Verfolgung und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bejahen.

5.6 Eine innerstaatliche Schutzalternative kann vorliegend ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor der drohenden Verfolgung durch die Familienangehörigen erhalten könnte.

5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

6.

6.1 Da der Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe geltend macht, ist vorab zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Ein allfälliger Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ist erst zu prüfen, wenn die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. Art. 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
AsylV 1).

6.2 Das SEM hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Afghanistan zum Christentum konvertiert, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die Argumentation der Vorinstanz in den zentralen Punkten bei der heutigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Auffallend ist, dass das SEM bei seiner Begründung sich nur auf die Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, bezogen und entsprechende Hinweise, die für den Glaubenswechsel sprechen, nicht angeführt und gewürdigt hat.

6.3 Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Beweggründe, am Islam zu zweifeln, plausibel dargelegt. Er erklärte, er habe zunächst damit gehadert, dass seine Schwestern keine Freiheiten geniessen konnten, nicht in die Schule gehen durften und gelitten hätten (A62, F25). Er habe sich gefragt, weshalb Frauen verkauft würden und sie nicht selber über ihr Schicksal entscheiden könnten (A62, F26). Er habe viele Fragen gehabt, für die er keine Antworten gefunden habe (A22, F7.02). Beispielsweise habe er sich gefragt, weshalb man in Afghanistan einen «Kafir» töten könne, und weshalb er geschlagen werde, wenn er nicht täglich bete und den Koran lese (A62, F25). In der Beschwerde wird treffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an dem Frauenbild und der Verurteilung von Andersgläubigen gezweifelt habe und so seine Neugier entstanden sei. Das SEM ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beweggründe, am Islam zu zweifeln, in seiner Verfügung nicht näher eingegangen, sondern hielt fest, er habe die konkrete Frage, wie er seine Religion gewechselt habe, auch auf Nachfrage nicht beantwortet. Dem Beschwerdeführer ist demgegenüber zuzustimmen, dass er anschaulich ausführte, wie er auf dem NATO-Stützpunkt mit einem spanischen Soldaten in Kontakt gekommen sei und sich über das Christentum auszutauschen begonnen habe. Er habe von den Soldaten eine Bibel geschenkt bekommen und so das Christentum kennengelernt (A62, F26f). Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Beweggründe, am Islam zu zweifeln, und wie er mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, nachvollziehbar dargelegt. Öffentlich zugängliche Quellen bestätigen überdies, dass es damals in D._______ einen NATO-Stützpunkt, welcher wie vom Beschwerdeführer angegeben PRT genannt wurde und in welchem spanische Soldaten stationiert waren, gegeben hat (vgl. NATO, Provincial Reconstruction Teams, 8. November 2010, https://www.nato.int/isaf/topics/prt/, abgerufen am 28. Oktober 2019). In der Rechtsmitteleingabe wird ausserdem treffend ausgeführt, dass es sich bei einem Glaubenswechsel um einen inneren Prozess handle, der sich nicht zwingend mit einem einzelnen Ereignis erklären lasse. Es fällt zwar auf, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, was konkret ihn am Christentum überzeugt und inwiefern er in seinem neuen Glauben Antworten gefunden habe. Andererseits hat ihm das SEM keinerlei Fragen zum Christentum an sich gestellt, was bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Glaubenswechsels angezeigt gewesen wäre. Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zumindest anschaulich angegeben hat, was ihn an seinem früheren Glauben hat zweifeln lassen und wie er mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist.

6.4 Die weiteren Argumente der Vorinstanz, anhand welcher sie auf die Unglaubhaftigkeit des Glaubenswechsels schliesst, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht substantiiert darlegen können, wie sein Vater von seiner Konversion erfahren habe, sondern habe ausweichend von einem Ereignis berichtet, das einen befreundeten Dolmetscher, der ebenfalls konvertiert sei, betroffen habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung Erklärungsversuche vornahm, wie der Vater Verdacht geschöpft habe (vgl. A62, F52, 55). Er legte seine Gedankengänge offen und gab gleichzeitig zu, dass er es nicht genau wisse, wie der Vater davon erfahren habe (A62, F38). In der Rechtsmitteleingabe wird nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer auf das Ereignis mit dem befreundeten Dolmetscher eingegangen sei, da dieser als mögliche Quelle für das Bekanntwerden seines Glaubenswechsels in Betracht gekommen sei. Hierzu ist ferner festzuhalten, dass bei nicht selbst erfahrenen Sachverhalten (in casu wie der Vater von seinem Glaubenswechsel erfahren habe) reduzierte Anforderungen zu stellen sind und durchaus auch blosse Vermutungsäusserungen genügen können. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das SEM in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe definitiv von dem Glaubenswechsel erfahren, als er die Bibel im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden habe. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen erlebnisgeprägt aus, und er beschrieb, welche Situation er zu Hause vorgefunden und welche Gedanken er sich im Anschluss gemacht habe (A62, F39). Hierzu hält die Vor-instanz weiter fest, er habe plakativ angegeben, seine Familie habe ihn als «Kafir» bezeichnet, er sei geschlagen worden, wenn er nicht richtig gebetet, den Koran nicht gelesen oder seine Schwestern verteidigt habe. Er habe weiter ausgeführt, nach Meinung der Muslime in Afghanistan käme ein Muslim, der einen «Kafir» töten würde, ins Paradies. Seine Aussagen würden sich am Stereotyp der muslimischen Welt bedienen. Dabei lässt die Vorinstanz bei diesem pauschalisierten Einwand indes ausser Acht, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen in einen erlebnisgeprägten Kontext einfügte und sie vor dem länderspezifischen Hintergrund durchaus nachvollziehbar sind. Angesichts dieser Aussagen auf eine stereotype und unglaubhafte Schilderung der Reaktion seiner Familie auf seinen Glaubenswechsel zu schliessen, erscheint nicht angemessen.

6.5 Die Vorinstanz hat ferner in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht einen Widerspruch ausgemacht, da er anlässlich der BzP angegeben habe, er sei von seiner Familie nach dem Bibelfund eine Nacht lang eingesperrt worden, während er in der Anhörung ausgesagt habe, er sei einen Tag lang festgehalten worden und sei gegen Abend geflüchtet. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist und in einem engen zeitlichen Rahmen stattfindet, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. den weiterhin einschlägigen Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 sowie
EMARK 1993 Nr. 12 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.). Unter Berücksichtigung des Charakters der BzP kann bei den durch die Vorinstanz geltend gemachten abweichenden Aussagen nicht von einem wesentlichen Widerspruch gesprochen werden. Unter Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, fallen diese geringfügig abweichenden Aussagen nicht derart ins Gewicht, als das daraus auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könnte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, er habe nach dem Bibelfund eine Nacht in seinem Laden verbracht und sei dann am Morgen von seinem Vater und Bruder nach Hause gebracht und geschlagen worden (A62, F39, F45f). Auch in der BzP gab er an, er sei einen Tag von zu Hause ferngeblieben und sei dann am nächsten Tag von seinem Vater und Bruder abgeholt worden, um ihn zu bestrafen - ihm sei jedoch die Flucht gelungen (A22, F7.02). Er hat somit bereits in der BzP die Geschehnisse in den Grundzügen in gleicher Weise beschrieben, was die Vorinstanz in ihrer Argumentation ausser Acht lässt.

6.6 Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Asylverfahrens angegeben, er sei christlichen Glaubens. Bereits auf dem Personalienblatt (A15), welches er bei Ankunft im EVZ ausgefüllt hat, gab er als Konfession das Christentum an. In der BzP führte er ebenfalls aus, er sei protestantischen Glaubens (A22, F1.13). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussagen in ihrer BzP, welche im Dezember 2014 stattgefunden hat, als der Beschwerdeführer sich noch in Griechenland aufgehalten hatte. Auch sie gab an, protestantischen Glaubens zu sein (A4, F1.13) und führte hinsichtlich ihrer Asylgründe auf, ihr Mann sei vor drei Jahren konvertiert und habe deswegen Probleme mit seiner Familie in Afghanistan gehabt (A4, F7.01), da diese kurz vor seiner Ausreise von seinem christlichen Glauben erfahren hätten (A4, F7.02). Diese bereits zu Beginn ihrer Asylverfahren konsequenten Angaben zum Glauben sind als ein positives Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit spricht, zu werten.

6.7 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Taufurkunden haben sie sich gleich nach ihrer Ankunft in Griechenland taufen lassen. Der Beschwerdeführer hat demnach die erste ihm bietende Gelegenheit genutzt, seinen innerlich bereits Jahre zuvor erfolgten Glaubenswechsel offiziell mittels der Taufe zu vollziehen. Auch die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung von dem in Griechenland vollzogenen offiziellen Glaubenswechsel im Sinne der Taufe ausgegangen. In der Beschwerde wird sinngemäss dargetan, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer habe den inneren Glaubenswechsel in der kurzen Zeit (einige Monate) der Reise von Afghanistan nach Griechenland oder erst in Griechenland selber erfahren. Die kurz nach ihrer Ankunft in Griechenland erfolgte Taufe, sowie auch die kirchliche Trauung der Beschwerdeführenden, können als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit des bereits in Afghanistan erfolgten Glaubenswechsels des Beschwerdeführers gewertet werden.

6.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Gründe, die für oder gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen insgesamt die positiven Elemente, auch wenn gewisse Unklarheiten bestehen bleiben. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bereits in Afghanistan dem Christentum zugewandt und sein Vater davon erfahren hat.

7.

7.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.

7.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen de-jure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. zuletzt etwa die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je m.w.H. auf die nicht-publizierte Praxis und auf die analoge Beurteilung der Rechtslage durch UNHCR). Das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 führt aus, dass eine Glaubenskonversion flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, was jedoch einzelfallbezogen zu prüfen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen (sowohl in gesellschaftlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht) haben (vgl. D-4952/2014, E. 7.5.5). Zudem wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Frage der Zumutbarkeit des Geheimhaltens einer Apostasie im Heimatstaat insbesondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen sei (a.a.O., E. 7.7.2).

7.3 Gemäss obigen Erwägungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers von dessen Glaubenswechsel erfahren hat und ihn daraufhin misshandelte. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in einem traditionell geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Sein Vater hat nicht toleriert, dass sich der Beschwerdeführer für mehr Freiheiten für seine Schwestern einsetzte und er wurde regelmässig geschlagen. Es ist demnach anzunehmen, dass seine Familie den Glaubenswechsel weiterhin nicht akzeptieren würde und er seinen Glauben in seiner Heimat nicht frei ausüben könnte. In der Schweiz übt er seinen Glauben aus und nimmt regelmässig an Gottesdiensten teil, was auch aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Pastors der «(...) Christlichen Gemeinde in der Schweiz» hervorgeht. Er müsste somit bei einer Rückkehr in einem Umfeld leben, in welchem er seine Überzeugungen nicht leben könnte und müsste seine (religiöse) Verhaltensweise anpassen (vgl. hierzu auch das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 5. November 2019, Nr. 32218/17, A.A. gg. Schweiz, RZ 55f). Er würde zudem Gefahr laufen, dass seine Konversion durch seine Familie denunziert und seitens der Familie als auch der Behörden sanktioniert würde.

7.4 Darüber hinaus dürfte seiner Familie, sowie der Familie der Beschwerdeführerin, bekannt geworden sein, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen hat. Gemäss den UNHCR Richtlinien können Männer, die (vermeintlich) gegen vorherrschende Gebräuche verstossen haben, ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von ausserehelichen Beziehungen (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30 August 2018, S. 90). Die Brüder und der Vater der Beschwerdeführerin hatten bereits, als dieser noch in D._______ lebte, ihn bedroht, nachdem seine Mutter der Familie der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführenden sich lieben würden und heiraten möchten. Die Situation dürfte sich nach der gemeinsamen Flucht und dem Verstoss gegen vorherrschende Traditionen weiter verschärft haben. Dem Beschwerdeführer würden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Nachteile seitens seiner eigenen Familie (und möglicherweise auch der Behörden), wegen der Konversion, wie auch seitens der Familie der Beschwerdeführerin, wegen der aus ihrer Sicht erfolgten Verletzung der Familienehre drohen, ohne dass diesbezüglich von einer Schutzfähigkeit und einem Schutzwillen der Behörden ausgegangen werden könnte. Die Nachteile drohen ihm aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs, namentlich wegen seiner religiösen Überzeugung sowie der Verletzung der traditionell geltenden Moralvorstellungen betreffend Frauen und Verstosses gegen vorherrschende Gebräuche.

7.5 Als weiterer Risikofaktor kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sporadisch für den NATO-Stützpunkt in seiner Heimatstadt gearbeitet hat. Zivilisten, welche die internationalen Streitkräfte unterstützen, unterliegen in Afghanistan dem Risiko, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und angegriffen zu werden (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30 August 2018, S. 49, FN 280f). Der Beschwerdeführer hat zwar diesbezüglich keine konkreten Benachteiligungen erlitten, hat jedoch dargelegt, dass einer seiner Kollegen, der ebenfalls bei dem Stützpunkt gearbeitet hat, getötet worden und ein anderer Kollege verschollen sei (A62, F91). Sein Vater habe mehrfach Verdacht geschöpft, dass er für den Stützpunkt arbeite und habe dies missbilligt (A62, F52f). Auch in diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer konkrete Übergriffe seitens radikaler Kräfte drohen, gegen die kein Schutz der Behörden bestehen würde.

7.6 In diesem gesamten Kontext ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG in begründeter Weise befürchten muss. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017, E. 7.7.3). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sind und beide für sich besehen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft originär nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

9.
Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung [des Kindes] der Beschwerdeführenden als Flüchtling sprechen. (...) ist daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (...) Eltern einzubeziehen.

10.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, [ihr Kind] gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten.

11.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandlos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 20. März 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2245/2017
Date : 26. November 2019
Published : 04. Dezember 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  31a  51  105  106  108  110a
AsylV 1: 37
BGG: 83
BZP: 40
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  19  48  52  63  64
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AS
AS 2016/3101