Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1680/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. November 2007
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Parteien
X._______ ag, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll;
Zollmeldepflicht; Verbindlichkeit von Zolldeklarationen (Art. 35 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 aZG); Beschwerdefrist; Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen (Spediteur).
Sachverhalt:
A.
Die X. ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und damit berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. Nach Meldungen des BLW wurde gegen die X. ein zolldienstliches Untersuchungsverfahren wegen Kontingentsüberschreitungen bei der Einfuhr von Äpfeln eingeleitet. Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 forderte die Zollkreisdirektion (ZKD) Basel aufgrund der Kontingentsüberschreitungen von der X. die Differenz zwischen dem KZA und dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in Höhe von Fr. 15'874.15 (Fr. 15'562.90 Zoll und Fr. 311.25 Mehrwertsteuer) nach. Im Einzelnen handelte es sich um drei Nachforderungen im Betrag von Fr. 8'855.25 (Verzollung vom 9. Mai 1998, 5'426 kg; "Fall 1"), Fr. 6'998.10 (Zollquittung vom 9. Juni 1998; "Fall 2") und Fr. 20.80 (Zollquittung vom 24. Juli 1997; "Fall 3"). Gegen diese Verfügung erhob die X. am 17. Juli 2002 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD).
B.
Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2004 hiess die OZD die Beschwerde teilweise gut und bestätigte ansonsten den Nachforderungsbetrag im Umfang von Fr. 8'876.05. Sie auferlegte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 550.--. Die Gutheissung betraf die Einfuhr mit der Zollquittung vom 9. Juni 1998 und den entsprechenden Abgabebetrag von Fr. 6'998.10 (Fall 2), die Abweisung die beiden anderen Einfuhren (Fall 1 und 3) betreffend Abgaben von Fr. 8'855.25 und Fr. 20.80 (total Fr. 8'876.05). Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Fall 1, wonach die Speditionsfirma die Äpfel entgegen ihren Instruktionen falsch verzollt habe, erläuterte die OZD im Wesentlichen, die angenommene Zolldeklaration sei für den Aussteller verbindlich (Art. 35 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]) und eine Beschwerde gegen die Zollabfertigung könne nur innert 60 Tagen seit der Abfertigung erhoben werden (Art. 109 Abs. 2 aZG). Diese Frist sei für den Zollausweis Nr. 4105 nicht eingehalten worden. Erst am 17. Mai 1999 sei ein Gesuch um Neuverzollung bei der Zollverwaltung eingereicht worden. Die tatsächlich überschrittene Kontingentsmenge betrage 5'426 kg, worauf auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Einfuhrabgaben erhoben habe. In Bezug auf die Einfuhr vom 24. Juli 1997 (Fall 3) habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die OZD die Überschreitung des Kontingents als richtig und die Nachforderung als rechtens anerkannt. Weiter wies die OZD darauf hin, dass für die Einhaltung der zugeteilten Zollkontingentsmengen die Kontingentsinhaberin, also die Beschwerdeführerin, ausschliesslich zuständig sei. Sie könne aus dem Umstand, dass die Überschreitungen allenfalls durch die Speditionsfirma mit verursacht worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ferner richte sich der Rückgriff unter zollzahlungspflichtigen Personen nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
C.
Gegen den Entscheid der OZD reicht die X. (Beschwerdeführerin) am 24. Juni 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren, der Entscheid sei, soweit er die Beschwerdeführerin belaste, aufzuheben und es sei auf die Nachforderung in vollem Umfang zu verzichten. In Bezug auf den Fall 1 wird vorgebracht, bei der Verzollung vom 9. Mai 1998 (Zollquittung Nr. 4105, 8'501 kg) habe die Spediteurin (die Firma Y.) fälschlicherweise zuviel Gewicht auf die GEB-Nummer der Beschwerdeführerin belastet sowie zum Teil auf die falsche Zollpositionsnummer (KZA an Stelle von AKZA) verzollt und sich nicht an ihre Verzollungsanweisung gehalten. Es hätten nur 3'072 kg zum KZA auf ihre GEB-Nummer verzollt werden sollen. Damit wären die Kontingente nicht überschritten worden. Entscheidend sei, dass sie nach Feststellung der Falschverzollung unverzüglich reagiert und die Spediteurin am 13. Mai 1998 gebeten habe, die richtige Verzollung gemäss Anweisung vom 9. Mai 2002 [recte: 1998] vorzunehmen. Rund ein Jahr später habe sie erfahren, dass die Spediteurin nach dieser Periode (Sommer 1998) ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatte. Die Neuverzollungen seien wohl deshalb nicht vorgenommen worden. Es seien deswegen auch die Originalverzollungsdokumente nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr greifbar gewesen. Völlig überraschend sei ihr im Februar 1999 vom BLW eröffnet worden, dass die Zollkontingente im Jahr 1998 überschritten worden seien. Daraufhin habe sie am 19. März 1999 die Firma Z. beauftragt, die Verzollung gemäss Verzollungsanweisung nachträglich vorzunehmen. Das entsprechende Gesuch vom 17. Mai 1999 sei von der Zollverwaltung abgelehnt worden. Darauf habe sie keine weiteren Schritte unternommen, weil die Originalzolldokumente nicht mehr existiert hätten und der (ehemalige) Spediteur nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die erfolgte Nachbelastung sei nicht gerechtfertigt. Angesichts der langen Periode, die zwischen den damaligen fehlerhaften Verzollungen der Spediteurin und der nun erfolgten Nachbelastung liege, sei es verständlich, wenn sie heute Schwierigkeiten habe, weitere Details zu den ihr vorgeworfenen Kontingentsüberschreitungen geltend zu machen. Weiter sei sie stets (so schon im Sommer 1998) in Kontakt mit dem BLW gestanden. Bei rascher Beanstandung durch die Behörden hätte sie zusätzliche Beweismittel und Unterlagen noch beibringen können. Die Nachbelastung verstosse unter diesen Umständen auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere nachdem sie sämtliche Schritte in Rücksprache mit dem BLW unternommen habe. Es sei zudem festzuhalten, dass das Vorstehende zum Zeitablauf und zur Vorgehensweise der Behörden auch für den Fall 3 gelte.
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 beantragt die OZD die Abweisung der Beschwerde und hält bezogen auf den Fall 1 im Wesentlichen dafür, die Beschwerdeführerin habe mitnichten alles unternommen, um eine korrekte Zollabfertigung zu gewährleisten. Sie habe zwar nach der Abfertigung mit Zollausweis Nr. 4105 die Spediteurin auf die angeblich falsche Verzollung aufmerksam gemacht, es aber versäumt, bei der Zollbehörde rechtzeitig Beschwerde zu führen. Erst am 17. Mai 1999 habe sie einen Dritten beauftragt (Z.), ein Gesuch um Korrektur zu stellen. Durch diese Vorgehensweise sei die Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeeinreichung innert Frist wäre an ihr gelegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen Unstimmigkeiten bei der Kontingentskontrolle wiederholt telefonisch und schriftlich mit dem BLW in Kontakt gestanden habe, sei unerheblich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus dem Jahre 1998; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
|
1 | Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
2 | Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig. |
3 | Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden. |
4 | Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht. |
5 | Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116. |
6 | Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden. |
7 | ...117 |
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Der Zollpflichtige muss den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Ihm obliegt die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und an seine Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Von ihm wird eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; vom 7. Februar 2001, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der Selbstkontrolle des Importeurs. Er trägt die Verantwortung für die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften. Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten vermag (Entscheide der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 3d; vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b, 4a; vom 28. Januar 2004 [ZRK 2003-059] E. 2c mit Hinweisen).
2.4 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Gegen die Zollabfertigung kann gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nachweist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, VPB 70.55 E. 3b). Erfolgt keine solche Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG, wird die Zollabfertigung im Sinn von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich und der Zollpflichtige muss sich die Angaben auf der Zollquittung entgegenhalten lassen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.180/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1, 3.2; 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5, 2.6, 3.2; A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 5, je mit Hinweisen;).
3.
Im vorliegenden Fall haben die Zollbehörden festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Zollkontingente überschritten hat, indem sie Einfuhren ausserhalb des Kontingents getätigt und diese trotzdem zum KZA deklariert hat. Gestützt auf die Anmeldungen vom 9. Mai 1998 (Zollquittung Nr. 4105 vom 11. Mai 1998, Fall 1) und vom 24. Juli 1998 (Fall 3) machte die ZKD mit Verfügung vom 4. Juli 2002 die vorliegend strittigen Nachforderungen von Fr. 8'855.25 und Fr. 20.80 geltend. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Fall 1 hauptsächlich geltend, bei der Verzollung vom 9. Mai 1998 habe die Speditionsfirma entgegen ihrer Verzollungsanweisung fälschlicherweise zuviel Gewicht auf ihre GEB-Nummer belastet sowie zum Teil auf die falsche Zollpositionsnummer (KZA an Stelle von AKZA) verzollt. Sodann habe es die Spediteurin trotz ihrer Aufforderung unterlassen, für die Berichtigung dieser Falschverzollung zu sorgen.
3.1 Die Beschwerdeführerin war auf der Anmeldung vom 9. Mai 1998 und dem Zollausweis Nr. 4105 (Fall 1) als Empfängerin der Waren aufgeführt. Unbestrittenermassen war sie Zollpflichtige (oben E. 2.1). Sie trug damit die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer Einfuhren (oben E. 2.2). Als Kontingents- und GEB-Inhaberin hatte sie zudem selbst für die Verwaltung ihrer Kontingente und die Einhaltung der Kontingentsvorschriften besorgt zu sein (E. 2.3). Sofern keine Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG erfolgte, wurde die angenommene Zolldeklaration vom 9. Mai 1998 für die zollpflichtige Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich (oben E. 2.4).
3.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin gegen die Zollabfertigungen innerhalb der Frist gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG jedoch keine Beschwerde eingereicht.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass innert Frist keine Beschwerde erfolgt ist. Sie räumt auch ein, den Fehler bei der Verzollung sogleich bemerkt zu haben. Trotzdem hat sie selbst keine Beschwerde an die Zollverwaltung gerichtet, sondern die Spediteurin am 13. Mai 1998 aufgefordert, eine Korrektur zu veranlassen. Mit ihrer Argumentation, das Verpassen der Frist nach Art. 109 Abs. 2 aZG sei auf einen Fehler bzw. das Unterlassen der Spediteurin zurückzuführen, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Beauftragt sie eine Drittperson (Spediteur) mit der Beschwerdeführung, hat sie für das Verhalten dieser Hilfsperson (nach Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
|
1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
|
1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
3.2.2 Ein gutes Jahr nach der fraglichen Einfuhr, am 17. Mai 1999, wurde durch die neue Spediteurin der Beschwerdeführerin (die Z.) ein Gesuch um Neuverzollung bzw. Änderung der Einfuhrquittung Nr. 4105 gestellt (act. 5, Beilage 8). Die ZKD Basel antwortete darauf (act. 4, Beilage 9), die "Beschwerde" könne allenfalls noch berücksichtigt werden, wenn unter anderem nachgewiesen werde, dass bereits im Mai 1998 ein Gesuch um Berichtigung der Abfertigungen eingereicht worden sei. Mit anderen Worten verlangte sie den Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 109 Abs. 2 aZG. Entsprechende Beweismittel konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht liefern, wie sie in der Beschwerde auch einräumt. Somit wäre die ZKD mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht berechtigt gewesen, das nachträgliche Gesuch vom 17. Mai 1999 als Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG entgegenzunehmen. Dies hat sie zu Recht auch nicht getan.
3.3 Mangels Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG wurde die Zolldeklaration rechtskräftige Grundlage für die Festsetzung der Abgaben durch die Verfügung der ZKD vom 4. Juli 2002 (Art. 35 Abs. 2 aZG; vorne E. 2.4, 3.1). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden, auf die Nachbezugsverfügung beschränkten Verfahren nicht mehr geltend machen, die Verzollung habe nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Sie muss sich die auf der Zollanmeldung gemachten Angaben entgegenhalten lassen (oben E. 2.4).
3.3.1 Folglich kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht mehr darauf berufen, ihre Spediteurin habe die Ware falsch verzollt und ihre entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind unerheblich (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 7.1.1, 7.1.2). Nur am Rande ist deswegen anzumerken, dass ohnehin irrelevant wäre, auf wen die angeblich falschen Angaben in der Zollquittung zurückzuführen sind. Lässt die Zollpflichtige die Abfertigung ihrer Waren durch eine Spediteurin vornehmen, wird ihr das Verhalten der Hilfsperson nach Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
|
1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Nachbelastung sei auch nicht gerechtfertigt angesichts der langen Dauer des Verfahrens vor den Zollbehörden und der Tatsache, dass sie stets im Kontakt und in Rücksprache mit dem BLW gehandelt habe; bei rascher Beanstandung durch die Behörden hätte sie allenfalls zusätzliche Beweismittel und Unterlagen bezüglich der Kontingentsüberschreitungen aus dem Jahre 1998 noch beibringen können. Die Nachbelastung verstosse unter diesen Umständen auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Ist der Einwand, die Angaben in der Abfertigung hätten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt, im vorliegenden Verfahren betreffend Festlegung der Abgabeschuld nicht mehr zulässig (vgl. E. 3.3), ist gleichermassen irrelevant und nicht zu prüfen, ob die Unrichtigkeit der Angaben in der Einfuhrdeklaration hätte belegt werden können. Auf das Vorbringen, sie habe wegen der langen Dauer des Verfahrens und mangels früherer Beanstandung durch die Behörden heute Schwierigkeiten, Beweismittel beizubringen, ist nicht weiter einzugehen.
Was die Erwähnung des Grundsatzes von Treu bzw. die "Rücksprachen" mit dem BLW anbelangt, bleibt zudem auf das Selbstdeklarationsprinzip und die Verantwortung der Beschwerdeführerin für die richtige Veranlagung und für die Überwachung der Einhaltung der Kontingente zu verweisen (oben E. 2.2. 2.3, 3.1), woran namentlich der Kontakt mit dem BLW nichts änderte (siehe auch etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b, 4a). Eine Berufung auf Treu und Glauben würde darüberhinaus schon daran scheitern, dass von der Beschwerdeführerin keine konkrete Vertrauensgrundlage genannt wird und eine Auskunft, eine Zusicherung oder ein anderes Verhalten, in das sie hätte vertrauen dürfen, auch nicht ersichtlich ist (zu den Voraussetzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben statt vieler: Urteil des BVGer A-1387/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.4, ferner E. 4.3).
3.3.3 In Bezug auf den grundsätzlich ebenfalls noch strittigen Fall 3 (Nachbelastungen über Fr. 20.80, Zollausweis vom 24. Juli 1998) verweist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich auf ihre Ausführungen zu Fall 1 zum Zeitablauf und zur Vorgehensweise des der Behörden. Mit diesen Vorbringen ist sie aber wie soeben erläutert (E. 3.3.2) nicht durchgedrungen. Das vorstehend Gesagte gilt auch in Bezug auf den Fall 3 (auch gegen die Abfertigung dieser Einfuhr wurde unbestrittenermassen keine Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG erhoben). Ansonsten beanstandet sie die fragliche Nachforderung von Fr. 20.80 in materieller Hinsicht nicht, womit sich ein Eingehen darauf erübrigt.
3.4 Zusammenfassend wurden die Abfertigungen für die Beschwerdeführerin verbindlich und die Angaben auf den Deklarationen, welche die Zollverwaltung für die vorliegend strittige Festsetzung der Abgaben verwendet hat, muss sie sich entgegenhalten lassen. Konkrete Beanstandungen gegen die Festsetzung der Zollabgaben werden keine vorgebracht. Insbesondere wird auch die zum Nachbezug herangezogene Höhe der Kontingentsüberschreitung (Fall 1: 5'426 kg) - abgesehen davon, dass sie (teilweise) eben falsch verzollt worden sei - in der Beschwerde nicht konkret bemängelt. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Nachforderung (Fall 1 und 3) im Umfang von Fr. 8'876.05 zu bestätigen.
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: