Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4710/2019

Urteil vom 26. Oktober 2020

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Eva Kälin.

A._______,

Parteien vertreten durchRechtsanwalt lic. iur. Ivo Wiesendanger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Baudirektion,

Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz,

Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,

Abteilung Landwirtschaft,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Erstinstanz.

Direktzahlungen 2018
Gegenstand
(Rückforderung Akontozahlung, Verweigerung).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in Z._______. Bei unangemeldeten Kontrollen am 8. Oktober 2015 und am 16. Februar 2018 stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Kontrollstelle) unter anderem Mängel betreffend den Liegebereich Rindvieh fest. Insbesondere bemängelten die entsprechenden Kontrollberichte jeweils die mangelhafte Einstreu bzw. die übermässige Verschmutzung des Liegebereichs.

Gemäss Meldung der Kontrollstelle vom 22. Oktober 2015 waren am 8. Oktober 2015 bei den Kühen, hochträchtigen Rindern und Zuchtstieren 2 Liegeboxen übermässig verschmutzt ("'? betroffene GVE") und hatten 7 Jungtiere Zugang zu einer übermässig verschmutzten Liegefläche ("2.86 betroffene GVE"). Die Meldung der Kontrollstelle vom 9. Mai 2018 listet für die Kontrolle am 16. Februar 2018 u.a. folgende Mängel bzw. betroffene GVE auf:

- "08.2 Eingestreute Liegefläche für Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere Mangel 6 Liegeboxen mangelhaft eingestreut (27 GVE betroffen)"

- "08.3 Liegefläche für übrige RinderMangel 33m2 Kälberschlupf und einzelne Liegeflächen mangelhaft eingestreut (7.5 GVE betroffen)

- "08.1 Kälber auf EinstreuMangel 33m2 Kälberschlupf mangelhaft eingestreut (1.17 GVE betroffen)"

A.b Am 15. August 2018 führte die Kontrollstelle zwischen 9.45 Uhr und 10.45 Uhr erneut eine unangemeldete Kontrolle im Bereich des qualitativen Tierschutzes auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin durch. Dabei notierten die Kontrollpersonen den Abschnitt "Liegebereich" im Formular "Qualitativer Tierschutz Rinder (...)" mit Bezug auf die drei Kategorien "Kälber auf Einstreu" (Ziff. 8.1), "Eingestreute Liegefläche für Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere" (Ziff. 8.2) sowie "Liegefläche für übrige Rinder" (Ziff. 8.3) je als nicht erfüllt. Oberhalb dieser Beanstandung vermerkten die Kontrollpersonen den am Kontrolltag auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellten, gesamten Tierbestand an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars unter "Anzahl Tiere" mit 27 Kühen und hochträchtigen Erstkalbenden, 19 Jungtieren, 2 Zuchtstieren und 10 Kälbern.

In Worten beschreibt der Kontrollbericht die am Kontrolltag festgestellten Mängel wie folgt:

- "Kälberschlupfe + 1 Liegeboxenreihe (Stall innen) übermässig verkotet + nicht eingestreut. Abkalbeboxe ungenüg. eingestreut" (vgl. Beschreibung des Mangels im Formular "Qualitativer Tierschutz Rinder (...)")

- "Kälberschlupf, Abkalbeboxe + 1 Reihe Liegeboxen überm. verkotet + nass, Tiere gestern wegen B.________ eingestallt, sonst immer draussen" (vgl. Kontrollergebnis für die Tierart Rindvieh gemäss "BEIBLATT zum KONTROLLBERICHT Tierschutz Nutztiere/Primärproduktion")

Insgesamt werden die Vorgaben des qualitativen Tierschutzes mit Bezug auf "Kühe und hochträchtige Erstkalbende", "Jungtiere", "Zuchtstiere" wie auch mit Bezug auf "Kälber" im Kontrollbericht je als nicht erfüllt bezeichnet. Der Kontrollbericht stuft die am Kontrolltag festgestellten Mängel für alle diese vier Rinderarten als "wesentlich (dringend)" ein.

Unter "Stellungnahme Tierhalterin" hält der Kontrollbericht fest:

"Die Kühe sind nur vom 14.8. auf den 15.8. im Stall gewesen."

A.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 meldete die Kontrollstelle dem Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) die anlässlich der Kontrolle vom 15. August 2018 festgestellten Mängel. In ihrem Schreiben nannte sie die Mängel nicht explizit, sondern verwies auf die "Mängel gemäss Acontrol-Kontrolleintrag (siehe Auszug Acontrol)." Dem Schreiben lagen der Kontrollbericht inkl. Fotos sowie ein Auszug aus dem Informationssystem Acontrol bei. Letzterer listet als Ergebnis der Kontrolle vom 15. August 2018 folgende Mängel im Bereich "Qual. Tierschutz - Rinder (...)" auf:

- "08.2 Eingestreute Liegefläche für Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere Mangel Liegeboxen von 27 Kühen übermässig verkotet und nicht eingestreut (GVE 27)"

- "08.3 Liegefläche für übrige RinderMangel 19 Jungtiere mit übermässig verkotetem Liegebereich (GVE 1 x 0.6 + 8 x 0.4 + 7 x 0.33 + 3 x 0.13 = 6.5)"

- "08.2 Eingestreute Liegefläche für Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere Mangel 3 Stiere mit übermässig verkotetem Liegebereich (GVE: 1.2)"

- "08.1 Kälber auf EinstreuMangel 10 Kälber mit übermässig verkotetem Liegebereich (GVE 1.3)"

A.d Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 informierte die Erstinstanz die Beschwerdeführerin, die Kontrollstelle habe ihr am 3. Oktober 2018 mitgeteilt, im Betrieb der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Kontrolle festgestellt worden, dass 27 Kühe, 19 Jungtiere, 3 Stiere und 10 Kälber auf mangelhaft eingestreuter Liegefläche gehalten wurden. Derselbe Mangel sei bereits am 8. Oktober 2015 und am 16. Februar 2018 festgestellt worden. Es handle sich deshalb um einen mehrfachen Wiederholungsfall. Wenn mit den Direktzahlungen verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, müssten die Beiträge nach Art. 105 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung (zitiert in E.3.2) gekürzt oder verweigert werden.

Die Erstinstanz errechnete 143.08 Punkte nach Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung und kam zum Schluss, dass 2018 kein Anspruch auf Direktzahlungen bestehe, da es sich um einen Wiederholungsfall mit mehr als 110 Punkten handle. Der mit der Akontozahlung vom 21. Juni 2018 bereits vergütete Betrag von Fr. 20'238.20 müsse deshalb zurückgefordert werden. Der mit der Hauptabrechnung vom 24. Oktober 2018 ausgewiesene Betrag von Fr. 10'215.50 werde nicht ausbezahlt. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung sei, der Entscheid sei unzutreffend, könne sie innert Frist eine rekursfähige Verfügung verlangen.

A.e Dazu nahm die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2018 und 17. Dezember 2018 Stellung. Im Wesentlichen führte sie aus, sie halte nur einen (und nicht drei) Stiere. Zudem treffe es nicht zu, dass sie ihre Tiere auf mangelhaft eingestreuter Liegefläche gehalten habe. Sie habe die Tiere im August 2018 im Freien (und nicht im Stall) gehalten und am 15. August 2018 ca. um 08.00/09.00 Uhr zum Fressen in den Stall gebracht. Während des Fressens habe sie ihren Stall nicht einstreuen müssen, da es sich nicht um Liegeflächen handle. Der Fressplatz sei trocken, sauber und zum Fressen bestens geeignet gewesen. Zudem seien auch die Tiere nicht verdreckt gewesen.

A.f Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 führte die Erstinstanz aus, dass es im vorliegenden Fall keinen Einfluss habe, ob ein oder drei Stiere vom Mangel betroffen seien. Würde man zugunsten der Beschwerdeführerin die Kürzung um zwei Stiere (im mehrfachen Wiederholungsfall 3.2 Punkte) reduzieren, ergäbe dies eine Punktzahl von 139.88. Das Maximum von 110 Punkten wäre somit nach wie vor bei Weitem übertreten. Die Tierschutzgesetzgebung müsse jederzeit eingehalten werden. Die Gesetzgebung sehe keine kurzzeitigen Ausnahmen vor. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Kontrollprotokoll vom 15. August 2018 seien die Tiere vom 14. auf den 15. August 2018 im Stall gewesen, also über Nacht und nicht nur für ein bis zwei Stunden. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 habe die Kontrollstelle der Erstinstanz mitgeteilt, im Betrieb der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Kontrolle vom 15. August 2018 festgestellt worden, dass 27 Kühe, 19 Jungtiere, 3 Stiere und 10 Kälber auf mangelhaft eingestreuter Liegefläche gehalten worden seien. Derselbe Mangel sei am 8. Oktober 2015 und 16. Februar 2018 bereits festgestellt worden. Es handle sich deshalb um einen mehrfachen Wiederholungsfall. Wenn mit den Direktzahlungen verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten würden, müssten die Beiträge nach Art. 105 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung gekürzt oder verweigert werden. Der zu kürzende Betrag werde nach Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung berechnet. Kürzungen und Verweigerungen hätten nicht den Charakter einer Strafe, sondern erfolgten wegen nur teilweiser Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises, welcher durch Direktzahlungen abgegolten werde. Die tiergerechte Haltung der Nutztiere gehöre zum ökologischen Leistungsnachweis. Schliesslich verfügte die Erstinstanz, dass kein Anspruch auf Direktzahlungen 2018 bestehe und dass die Akontozahlung 2018 von Fr. 20'238.20 vollständig zurückgefordert werde.

A.g Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 nahm die Kontrollstelle zu Fragen der Erstinstanz Stellung.

A.h Am 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Baudirektion des Kantons Zürichs (nachfolgend: Vorinstanz) Rekurs gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 19. Dezember 2018 ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Erstinstanz vollumfänglich aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die Direktzahlungen für das Jahr 2018 (im Betrag von Fr. 30'453.70 zzgl. Schlusszahlung Dezember 2018) zzgl. Zins zu bezahlen. Zur Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Zusätzlich führte sie aus, dass Anhang 6 der Direktzahlungsverordnung während der Fütterung nicht gelte und dass es sich bei der Dürreperiode im Sommer 2018 um höhere Gewalt i.S.v. Art. 106 der Direktzahlungsverordnung gehandelt habe. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenügend untersucht. Insbesondere habe sie den von der Beschwerdeführerin aufgerufenen Zeugen C._______ nicht befragt.

B.
Mit Entscheid vom 23. Juli 2019 wies die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin ab, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:

Aufgrund der Aktenlage könne Folgendes festgehalten werden: Der Kontrollbericht vom 15. August 2018 halte fest "Kälberschlupf, Abkalbeboxe + 1 Reihe Liegeboxen übermässig verkotet + nass, nicht bzw. ungenügend eingestreut, Tiere gestern wegen B._______ eingestallt, sonst immer draussen." Zudem sei vermerkt, "die Kühe sind nur vom 14.8. auf den 15.8. im Stall gewesen." Die Beschwerdeführerin habe den Kontrollbericht unterschrieben. Die Vorwürfe betreffend die übermässige Verkotung und die ungenügende Einstreu seien auch fotografisch dokumentiert.

Die Beschwerdeführerin könne aus ihrem Einwand, die Tiere seien nur für kurze Zeit zum Fressen im Stall gewesen und sowohl die Bereiche, wo sie zugefüttert habe (Fressplatz) als auch die Tiere selber seien trocken und sauber gewesen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht halte fest, dass äussere Einflüsse und die Verfassung der Tiere nicht dazu führen dürften, dass die Anforderungen an eine ausreichend saubere Einstreu herabgesetzt werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung seien unabhängig vom Zeitpunkt der Kontrolle, der Wetterbedingungen und anderer äusserer Faktoren einzuhalten (m.H. auf Urteil des BVGer B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 6.2.2). Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Tierschutzbestimmungen während des ganzen Beitragsjahres einzuhalten seien, weshalb auch zeitlich beschränkte Verstösse eine Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen darstellten (m.H. auf Urteil des BGer 2C_451/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3).

Die von der Erstinstanz eingereichten Fotos zeigten klar auf, dass sich auch Kühe im verkoteten und nicht eingestreuten Liegebereich und nicht nur in einem separaten Bereich ("Fressplatz") aufgehalten hätten. Ebenfalls seien Kühe im Gang herumgestanden, ohne zu fressen. Naturgemäss bewegten sich Rinder während der Futteraufnahme nicht von der Futterstelle weg und legten sich auch nicht hin. Die Tiere seien damit eindeutig länger als nur kurzzeitig und ausschliesslich zur Futteraufnahme im Stall gewesen. Fraglich sei sodann auch, woher der Morast im Stall komme, wenn die Tiere - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - im August 2018 grundsätzlich im Freien (und nicht im Stall) gehalten worden seien. Für die Gesundheit von Tieren sei eine gute Haltung entscheidend. Hierbei seien die Stalleinrichtung (Boden) sowie das Stallklima von grosser Bedeutung. Ausserdem sei vorzusorgen, dass die Tiere jederzeit vor extremer Witterung Schutz suchen könnten, wenn sie diesen aufgrund der klimatischen Bedingungen und ihres physiologischen Zustands benötigten.

Der von der Beschwerdeführerin genannte Kollege könne nach den anwendbaren kantonalen Verfahrensregeln nicht als Zeuge einvernommen werden. Auf eine Einvernahme als Auskunftsperson werde verzichtet, da die tatsächlichen Verhältnisse klar seien und nicht anzunehmen sei, dass dessen Einvernahme Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen beizutragen vermöchte.

Nach dem Gesagten und der klaren Aktenlage sei die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2018 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Anhang 6 der Direktzahlungsverordnung sei vorliegend nicht anwendbar, da es bei diesem u.a. um die Anforderungen der besonders tierfreundlichen Stallhaltung bzw. um Ausnahmen in diesem Zusammenhang gehe. Des Weiteren liege kein Fall von höherer Gewalt gemäss Art. 106 der Direktzahlungsverordnung vor und habe die Beschwerdeführerin auch keine Meldung i.S.v. Art. 106 Abs. 3 der Direktzahlungsverordnung gemacht. Auch wenn es im Sommer 2018 unbestrittenermassen sehr heiss und trocken gewesen sei, habe dies keine Auswirkungen auf das Erfordernis sauberer Liegeflächen mit trockener Einstreu. Bei Trockenheit sollte es sogar einfacher sein, die Liegeflächen sauber und trocken zu halten.

Abschliessend bestätigte die Vorinstanz die Berechnung der Rückforderung bzw. Verweigerung der Beiträge für das Jahr 2018. Sie führte aus, dass sich gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Bst. a der Direktzahlungsverordnung die Kürzung von Direktzahlungen im Tierschutz anhand der betroffenen Grossvieheinheiten (GVE) berechne. Jeder Verstoss des baulichen oder qualitativen Tierschutzes (mit Ausnahme des Auslaufes von angebundenem Rindvieh) werde mit mindestens einem Punkt pro betroffene GVE belastet. Die jeweilige Kürzung ergebe sich aus der erreichten Punktzahl multipliziert mit 100. Im Wiederholungsfall werde die Punktzahl verdoppelt und ab dem dritten Verstoss vervierfacht. Liege die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, würden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.

Die Erstinstanz habe die Rückforderung bzw. Verweigerung bei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wie folgt korrekt vorgenommen:

-27 Kühe à 1 GVE mangelhafte Einstreu (Wiederholung x 4) = 108.00 Punkte

-19 Jungtiere à 0.33 GVE mangelhafte Einstreu (Wiederholung x 4) = 25.08 Punkte

-3 Stiere à 0.40 GVE mangelhafte Einstreu (Wiederholung x 4) = 4.80 Punkte

-10 Kälber à 0.13 GVE mangelhafte Einstreu (Wiederholung x 4) = 5.20 Punkte

Die Faktoren für die Umrechnung des Tierbestands in Grossvieheinheitenergäben sich aus dem Anhang der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) und seien richtig angewendet worden. Der mehrfache Wiederholungsfall sei aufgrund der aktenkundigen Meldungen des Veterinäramtes vom 22. Oktober 2015 (Tierschutzkontrolle vom 8. Oktober 2015) sowie vom 9. Mai 2018 (Tierschutzkontrolle vom 16. Februar 2018) hinreichend belegt. Auch in diesen Fällen sei die mangelhafte Einstreu bemängelt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur einen und nicht drei Stiere halte, habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Kürzung.

C.

C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1.Der angefochtene Rekursentscheid der [Vorinstanz] vom 23. Juli 2019 sowie die Verfügung der [Erstinstanz] vom 19. Dezember 2018 seien vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdeführerin seien die Direktzahlungen für das Jahr 2018 ungekürzt (im Betrag von Fr. 30'453.70 zzgl. Schlusszahlung Dezember 2018) zzgl. Zins zu 5% seit 21. Januar 2019 auszurichten, und es sei auf die Rückforderung der Akontozahlung für das Jahr 2018 im Betrag von Fr. 20'238.20 zu verzichten.

2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Vorinstanz]"

C.b Die Vorinstanz liess sich am 19. November 2019 und die Erstinstanz am 20. November 2019 vernehmen. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde.

C.c Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) aufforderungsgemäss als Fachbehörde Stellung.

C.d Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 3. März 2020 Stellung.

C.e Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte die Erstinstanz aufforderungsgemäss weitere Beweismittel ein, darunter die Schlussabrechnung der Direktzahlungsbeiträge 2018.

C.f Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2019 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Zürich, LS 175.2] i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.

1.2 Die erstinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2018 ist durch den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2019 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-1966/2018 vom 23. August 2019 E. 1.1).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargestellten Umfang einzutreten.

2.

2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon abweichende Übergangsregelung getroffen (BGE 139 II 263 E. 6; Urteil des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019, E. 3; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N 9, je m.w.H.).

2.3 Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Regelung liegt, soweit vorliegend interessierend, nicht vor. Zur Beurteilung der streitgegenständlichen Frage sind somit die im Beitragsjahr 2018 geltenden Rechtssätze anwendbar. Da sich die für den vorliegenden Sachverhalt massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen trotz teilweise neuer Fassung materiell nicht geändert haben, werden sie der einfacheren Lesbarkeit halber jeweils in der aktuell gültigen Fassung zitiert.

3.

3.1 Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.

3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG werden zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. Wie bereits ausgeführt, ist eine der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) (Art. 70a Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG). Dieser umfasst insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 Bst. a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG). Weiter werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 101 Nachweis - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
der der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [DZV, SR 910.13]).

3.3 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin die Regelungen des Landwirtschaftsgesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen oder darauf gestützte Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konnte bis anhin mit einer Missachtung von Tierschutzvorschriften nicht die Verweigerung jeder Art von Direktzahlungsbeiträgen begründet werden. Es musste vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (BGE 137 II 366 [Urteil des BGer 2C_560/2011 vom 18. Juni 2011] E. 3.2; Urteil des BGer 2C_451/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.2). Gemäss dem - am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen - Art. 170 Abs. 2bis
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG kann die Kürzung und Verweigerung bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen (u.a.) der Tierschutzgesetzgebung grundsätzlich bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (vgl. zum Anlass für die Einführung dieser Bestimmung BGE 137 II 366 [Urteil 2C_560/2011] sowie zur weiteren Entstehungsgeschichte der Norm: Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 vom 1. Februar 2012 [BBl 2012 2075, 2082, 2237 f., 2269]; parlamentarische Initiative Jositsch 11.470 "Keine Subventionen für Tierquäler" vom 14. September 2011; Motion Jenny 11.3924 "Keine Subventionen für Tierquäler" vom 2. September 2011; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 22. Mai 2012; Andreas Wasserfallen, in Norer [Hrsg.], Handkommentar Landwirtschaftsgesetz [LwG], 2019, Art. 170 N 6).

3.4 Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen (Art. 102 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen - 1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL218.
1    Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL218.
2    Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
3    und 4 ...219
DZV). Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel teilt die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...220
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV221 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.222
DZV). Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Art. 104 Absatz 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 104 - 1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3-5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
1    Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3-5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
2    Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
3    Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL223 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
4    Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
5    Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
6    ...224
DZV weiter (Art. 103 Abs. 4
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...220
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV221 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.222
DZV). Alsdann obliegt es der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde, die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität zu überprüfen (Art. 103 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...220
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV221 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.222
DZV). Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 108 Festsetzung der Beiträge - 1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
1    Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2    ...231
3    Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.232
4    Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
DZV). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG erlassenen - Art. 105 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...226
DZV nach dem Anhang 8 der DZV.

4.

4.1 Die Vorinstanzen begründen die vorgenommene Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung bzw. die Verweigerung des restlichen Direktzahlungsbeitrags für das Jahr 2018 im Wesentlichen damit, die Kontrollstelle habe anlässlich der Kontrolle vom 15. August 2018 festgestellt, dass 27 Kühe, 19 Jungtiere, 3 Stiere und 10 Kälber auf übermässig verkoteter, nasser sowie nicht bzw. ungenügend eingestreuter Liegefläche gehalten worden seien. Derselbe Mangel sei bereits am 8. Oktober 2015 und am 16. Februar 2018 festgestellt worden. Es handle sich deshalb um einen mehrfachen Wiederholungsfall. Die Direktzahlungen 2018 seien gestützt auf Art. 105 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...226
DZV i.V.m. Anhang 8 DZV, Ziff. 2.3.1 Bst. a um 100 % zu kürzen bzw. - soweit bereits ausbezahlt - zurückzufordern (vgl. Sachverhalt Bst. A.d, A.f, B).

4.2 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz im Sinne von Anhang 8 DZV, Ziff. 2.3.1 Bst. a, namentlich die Einstreuvorschriften, tatsächlich verletzt hat.

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich im Wesentlichen, die Vor- instanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere "auf mangelhaft eingestreuter Liegefläche gehalten" habe. Sie habe diese im August 2018 grundsätzlich im Freien gehalten und am 15. August 2018 nur ca. um 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr zum Fressen in den Stall gebracht, weil sie aufgrund des sehr trockenen Sommers 2018 habe zufüttern müssen. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin eine andere Weide vorbereiten und die Tiere sofort nach dem Fressen auf diese Weide bringen wollen. Ausgerechnet als die Tiere im Stall am Fressen gewesen seien, sei die Kontrolleurin zu einer unangemeldeten Kontrolle auf dem Betrieb erschienen. Die Beschwerdeführerin habe die Tiere zusammen mit ihrem Kollegen C._______ sofort nach der Kontrolle auf eine neue Weide gebracht, was dieser bezeugen könne. Die Tiere seien somit während ca. 2-3 Stunden im Stall gewesen. Ohne Kontrolle wären die Tiere aber nur während 1-2 Stunden im Stall gewesen.

Gemäss Kontrollbericht seien Kälberschlupf, Abkalbeboxe und eine Reihe Liegeboxen übermässig verkotet und nass gewesen. Wären die Tiere für längere Zeit im Stall gewesen (oder gar über Nacht), hätten sie bei der Kontrolle nass und verdreckt sein müssen. Gemäss Fotos seien die Tiere aber trocken und sauber gewesen. Dies sei der Beweis dafür, dass sie nur für kurze Zeit zum Fressen im Stall gewesen seien. Während des Fressens habe die Beschwerdeführerin ihren Stall nicht einstreuen müssen, da es sich nicht um Liegeflächen/Liegebereiche handle. Der Fressplatz sei trocken und sauber und zum Fressen bestens geeignet gewesen.

Auf einigen Fotos der Kontrollstelle seien Boxen mit einem Tretmistbett/Tiefstreubett zu sehen. Die Tiere seien aber weder auf diesen Flächen gelegen noch habe die Beschwerdeführerin sie dort gefüttert. Zudem seien gemäss Fotos viele Flächen trocken und sauber. Es sei falsch, davon auszugehen, dass alle Flächen/Boxen Mist aufgewiesen hätten. In den Boxen/Fotos, auf denen Mist zu sehen sei, hätten sich keine Tiere aufgehalten. Wenn die Tiere im Freien seien und während der Zufütterung, müsse der Stall weder gemistet noch eingestreut sein. Der Liegebereich sei während der Kontrolle von den Tieren nicht benutzt worden, weshalb keine Einstreu notwendig gewesen sei. Der Stall müsse nicht eingestreut werden, wenn sich die Tiere auf der Weide befinden und einzig für die Zufütterung für ca. 1-2 Stunden in den Stall gebracht werden. Es sei deshalb auch nicht korrekt, wenn im Kontrollbericht von einem "übermässig verkoteten Liegebereich" gesprochen werde.

Auf den Fotos sei ersichtlich, dass sich drei oder vier Kälber ausserhalb des Fressbereichs aufgehalten hätten. Dies sei jedoch auf die Kontrolle des Veterinäramtes zurückzuführen. Zu deren Beginn seien die Tiere bereits fertig mit Fressen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sie umgehend ins Freie gebracht, was sich wegen der Kontrolle um rund eineinhalb Stunden verzögert habe. Dies sei der Grund, weshalb sich einzelne Tiere von der Futterstelle wegbewegt hätten und im Gang bzw. in den Liegeboxen herumgestanden seien. Ohne die Kontrolle hätten sich die Tiere weniger lang und ausschliesslich zur Futteraufnahme im Stall aufgehalten.

Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere "auf mangelhaft eingestreuter Liegefläche gehalten" habe, sei somit falsch. Die Beschwerdeführerin habe nicht gegen Tierschutzvorschriften verstossen, weshalb eine Rückforderung bzw. Verweigerung der Direktzahlungen nicht zulässig sei. Der angefochtene Rekursentscheid verletze Bundesrecht und sei aufzuheben.

4.2.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheids. Die Erstinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, die Tiere hätten sich immer nur kurzzeitig für die Futteraufnahme im Stall aufgehalten. Wie lange sich die Tiere jeweils im Stall aufgehalten haben, sei für die Kürzung der Direktzahlungen nicht ausschlaggebend. Die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung seien grundsätzlich jederzeit einzuhalten und dürften auch nicht kurzfristig unterschritten werden. Aus den Fotos sei ersichtlich, dass die Tiere sich bewegen und teilweise auch, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, liegen. Sie seien damit eindeutig länger als nur zur Futteraufnahme im Stall gewesen. Aus der zeitlichen Abfolge der Fotos sei sodann ersichtlich, dass die Fotos mit den liegenden Tieren zu Beginn der Kontrolle gemacht worden seien. Des Weiteren stelle sich die Frage, weshalb die Liegeflächen verkotet waren, wenn die Tiere doch angeblich den ganzen Tag auf der Weide gehalten worden seien. Der Stall wäre dann wohl über einen sehr langen Zeitraum überhaupt nicht gemistet worden. Sodann müsse es möglich sein, die Tiere auch kurzfristig in den Stall zu führen, z.B. bei einem starken Gewitter. Die Verantwortung für das mangelhafte Misten und die fehlende Einstreu auf die Dauer der Kontrolle zu schieben, erscheine als reine Schutzbehauptung.

4.2.3 Die Fachbehörde führt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin scheine für den Monat August 2018 von einer Freilandhaltung auszugehen. Alleine aufgrund des Umstands, dass die Tiere im August grundsätzlich auf der Weide gehalten wurden, handle es sich aber um keine Freilandhaltung i.S.v. Art. 36 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 36 Dauernde Haltung im Freien - 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
1    Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2    Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3    Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
der Tierschutzverordnung vom 23. Februar 2008 (TSchV, SR 455). Denn als Freilandhaltung gelte die "dauernde Haltung im Freien", wobei sich die Tiere 24 Stunden am Tag im Freien aufhielten. Diese Haltungsform sei abzugrenzen vom Weidegang bzw. Auslauf, bei dem die Tiere täglich in den Stall gebracht werden oder bei Bedarf kurzfristig eingestallt werden könnten. Zudem müsse nach Art. 36 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 36 Dauernde Haltung im Freien - 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
1    Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2    Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3    Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
TSchV auch bei einer Freilandhaltung ein Witterungsschutz für alle Tiere mit eingestreuten Liegeflächen vorhanden sein. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass ein solcher auf der Weide vorhanden gewesen wäre. Folglich müsse im Stall ein ausreichend eingestreuter Liegebereich vorhanden sein, damit die Tiere bei schlechter Witterung jederzeit eingestallt werden könnten.

4.2.4 In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass auf ihren Weiden ein Witterungsschutz vorhanden gewesen sei, der den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 36 Dauernde Haltung im Freien - 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
1    Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2    Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3    Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
TSchV entspreche.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung besteht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz schreibt der Behörde die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts der Streitsache vor. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Als Beweismittel können insbesondere Urkunden dienen, worunter Schriften zu verstehen sind, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12, N 87).

4.4 Wird nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt, ist die Sachverhaltsfeststellung unvollständig. Namentlich geht es nicht an, den einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin gestützt auf Art. 101
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 101 Nachweis - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
DZV (vgl. E.3.2 hiervor) obliegenden Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten bzw. des ÖLN ohne Weiteres gestützt auf die Feststellungen in einem Kontrollbericht als gescheitert zu bezeichnen, ohne dass die gegen die Vollständigkeit oder Qualität dieser Feststellungen vorgebrachten Einwände mit den im Einzelfall gebotenen zusätzlichen Abklärungen überprüft worden sind. Denn die Bestimmung von Art. 101
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 101 Nachweis - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
DZV befreit die Behörde nicht von ihrer Pflicht, die von der Kontrollorganisation übermittelten Kontrolldaten auf ihre Vollständigkeit und Qualität zu überprüfen (Art. 103 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...220
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV221 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.222
DZV). Zusätzliche Abklärungen sind stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Hat eine dem Untersuchungsgrundsatz unterworfene Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder dies nur unvollständig getan, liegt eine Verletzung von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG vor (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 7.2, E. 8.3, m.w.H.)

4.5 Vorliegend geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht von einem Verstoss der Beschwerdeführerin gegen die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz im von ihr beschriebenen Sinn im Jahr 2018 aus. In quantitativer Hinsicht erachtet die Vorinstanz den gesamten in der angefochtenen Verfügung genannten Tierbestand der Beschwerdeführerin (d.h. 27 Kühe, 19 Jungtiere, 3 Zuchtstiere und 10 Kälber bzw. die entsprechenden Grossvieheinheiten) als vom angeblichen Verstoss betroffen. In Kombination mit den zwei zusätzlich als erwiesen erachteten Wiederholungsfällen aus den Vorjahren - und der infolgedessen gestützt auf die Art. 105 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...226
DZV i.V.m. Anhang 8 DZV, Ziff. 2.3.1 Bst. a grundsätzlich vorzunehmenden Vervierfachung der Punktzahl (vgl. E.6.1) - hätte dieser laut der Vorinstanz rechtsgenüglich erstellte Sachverhalt gegebenenfalls den vollständigen Verlust des Direktzahlungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 zur Folge. Ihr Beweisresultat stützt die Vorinstanz auf die folgenden Beweismittel:

4.5.1 Kontrollbericht vom 15. August 2018: Dieser hält - wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst.A.b) - fest, dass auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin im Kontrollzeitpunkt eine Reihe Liegeboxen, der Kälberschlupf und die Abkalbeboxe übermässig verschmutzt sowie nicht - bzw. im Falle der Abkalbeboxe ungenügend - eingestreut gewesen seien (" Kälberschlupf, Abkalbeboxe + 1 Reihe Liegeboxen überm. verkotet + nass" bzw. "Kälberschlupfe + 1 Liegeboxenreihe (Stall innen) übermässig verkotet + nicht eingestreut. Abkalbeboxe ungenüg. eingestreut"). Zudem erwähnt der Bericht, dass die Kühe bereits am 14. August 2018 eingestallt gewesen seien ("Tiere gestern wegen B._______ eingestallt", vgl. Sachverhalt Bst. A.b).

Im Abschnitt "Stellungnahme Tierhalter/-in" hat die Beschwerdeführerin sowohl das Kästchen "Die Angaben unter 'Kontrollergebnis' und in den dazugehörenden 'Kontrollberichten Tierschutz' entsprechen den Tatsachen" als auch das Kästchen "Ich bin mit den Massnahmen zur Mängelbehebung Tierschutz wie oben festgehalten einverstanden" angekreuzt. Darunter vermerkte die Beschwerdeführerin handschriftlich als ihre Stellungnahme: "Die Kühe sind nur vom 14.8. auf den 15.8. im Stall gewesen." Die Beschwerdeführerin hat den Kontrollbericht unterschrieben.

4.5.2 Anlässlich der Kontrolle erstellte Fotografien: Auf diesen sind verschiedene nicht eingestreute, stark verkotete und teilweise auch nasse Böden bzw. Liegeboxen zu sehen. Ebenfalls sind darauf verschiedene Kühe, die im Gang sowie im nicht eingestreuten und verkoteten Liegebereich stehen, sowie auch liegende Kühe, ersichtlich.

4.5.3 Stellungnahme der Kontrollstelle vom 9. Januar 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g): Darin wiederholt die Kontrollstelle ihren Hinweis im Kontrollbericht vom 15. August 2018, dass die Kühe bereits am 14. August 2018 eingestallt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe zum Kontrollzeitpunkt angegeben, dass sie die Tiere am Tag zuvor von der Weide habe holen müssen, weil dies der Ackerbaustellenleiter so verlangt habe. Dieser habe auf Nachfrage angegeben, dass er am 14. August 2018 auf dem Betrieb gewesen sei. Er habe aber nicht verlangt, dass die Tiere eingestallt werden müssten. Vielmehr seien diese bereits eingestallt gewesen, als er auf den Betrieb gekommen sei.

4.5.4 Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Wiederholungsfälle stützt die Vorinstanz - wie erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. B) - auf die Meldungen des Veterinäramtes vom 22. Oktober 2015 (Tierschutzkontrolle vom 8. Oktober 2015) sowie vom 9. Mai 2018 (Tierschutzkontrolle vom 16. Februar 2018).

4.6 In Anbetracht der vorliegenden Beweismittel erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Tiere im August 2018 grundsätzlich im Freien gehalten und lediglich am Morgen des 15. Augusts 2018 kurzfristig zum Fressen in den Stall gebracht, insgesamt als unglaubwürdig. Insbesondere widerspricht die Beschwerdeführerin offensichtlich ihrer ursprünglichen Darstellung gegenüber den Kontrolleuren im Kontrollbericht vom 15. August 2018, wenn sie später angibt, die Tiere seien nicht bereits über Nacht im Stall gewesen. Ebenso muss sie sich die Stellungnahme der Kontrollstelle vom 9. Januar 2019 entgegenhalten lassen, aus der glaubwürdig hervorgeht, dass die Kühe bereits am 14. August 2018 eingestallt waren. Darüber hinaus lassen die anlässlich der Kontrolle erstellten Fotos des stark verkoteten und teilweise auch nassen Liegebereichs mit der Vor-instanz darauf schliessen, dass sich die Tiere trotz der grundsätzlich saisonbedingten Haltung im Freien regelmässig in diesen Bereichen aufgehalten haben müssen. Aus dem Umstand, dass die Tiere auf den Fotos nicht verschmutzt und nass waren, kann die Beschwerdeführerin unter Würdigung aller Umstände insgesamt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie beanstandet, es treffe nicht zu, wenn im Kontrollbericht von einem "übermässig verkoteten Liegebereich" gesprochen werde, steht auch dies im klaren Wiederspruch zu den Akten.

4.7 Darüber hinaus ist auf den anlässlich der Kontrolle vom 15. August 2018 erstellten Fotos - wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht festhält - zu sehen, dass sich verschiedene Kühe während der Kontrolle nicht im separaten Fressbereich, sondern im Gang sowie im nicht eingestreuten und verkoteten Liegebereich aufhielten. Auch zeigen die Fotos entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin mehrere im Liegebereich liegende Tiere. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar aus, dass sich Rinder naturgemäss während der Futteraufnahme nicht von der Futterstelle wegbewegen und sich auch nicht hinlegen. Sie kam deshalb in nicht zu beanstandender Weise zum Schluss, dass sich die Tiere auch am 15. August 2018 eindeutig länger als nur kurzzeitig und nur zur Futteraufnahme im Stall aufgehalten haben müssen.

4.8 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es einzig auf die Kontrolle zurückzuführen sei, dass sich einige Tiere vom Fressplatz wegbewegt hätten, vermag angesichts der bei den Akten liegenden Fotos nicht zu überzeugen. Denn der von der Erstinstanz eingereichte Ausdruck mit den Zeitangaben der Fotos bestätigt, dass diese Bilder bereits zu Beginn der Kontrolle erstellt worden sein müssen und - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht erst eineinhalb Stunden nach Futteraufnahme. Ebenfalls sind auf den Fotos entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nur drei oder vier Kälber, sondern diverse weitere sich ausserhalb des Fressbereichs aufhaltende Kühe zu sehen.

4.9 Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zumindest insoweit nicht zu beanstanden, als sie gestützt auf den Kontrollbericht, die Fotos der Kontrollstelle und die ergänzende Stellungnahme der Kontrollbehörde zum Schluss kommt, dass gewisse Liegebereiche der Tiere zum Kontrollzeitpunkt stark verschmutzt und nicht eingestreut waren, die Tiere sowohl am 14. August 2018 als auch in der Nacht vom 14. auf den 15. August 2018 eingestallt waren und sich auch am Kontrolltag selber länger als nur kurzfristig und nur zum Fressen im Stall befanden. Wie in E. 6 noch näher auszuführen sein wird, zeigen die vorliegenden Beweismittel hingegen nicht auf, welche Liegeplätze konkret von diesem Missstand betroffen waren bzw. ob der Missstand in quantitativer Hinsicht tatsächlich im Sinne der vorinstanzlichen Darstellung den gesamten Tierbestand der Beschwerdeführerin bzw. alle von der Vorinstanz genannten Grossvieheinheiten umfasste.

4.10 Die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung ihres Kollegen C._______ als Zeuge. Dieser könne bezeugen, dass sie ihre Tiere nach der Kontrolle wieder auf die Weide gebracht habe (vgl. E. 4.2.1 hiervor).

4.10.1 Art. 14 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG sieht die Befragung eines Zeugen durch das Bundesverwaltungsgericht nur vor, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lassen kann (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.126). Das Bundesverwaltungsgericht braucht kein eigenes Beweisverfahren durchzuführen, wenn es nach Beizug der vor- bzw. erstinstanzlichen Akten sämtliche entscheidwesentlichen Tatsachen kennt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123b).

4.10.2 Wie vorstehend ausgeführt, kennt das Bundesverwaltungsgericht nach Beizug der Akten die entscheidrelevanten Tatsachen bezüglich den Aufenthalt der Tiere im Stall. Es ist davon auszugehen, dass eine Befragung dieses Zeugen die dargelegte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage stellen könnte. Nach dem Ausgeführten besteht somit kein Anlass, den beantragten Beweis abzunehmen. Auf die Befragung des Zeugen kann verzichtet werden. Ebensowenig müssen sich die Vor-instanzen vorwerfen lassen, dass sie diesen Beweisantrag abgewiesen haben.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorwurf der mangelhaften Einstreu durch die Vorinstanz verletze Bundesrecht. Nach ihrer Auffassung musste sie die Liegeflächen nicht einstreuen, da sich ihre Tiere nur kurzzeitig zum Fressen an dem speziell dazu eingerichteten Fressplatz (und nicht im Liegebereich) im Stall aufgehalten hätten.

5.2 Das Bundesgericht hielt in Urteil 2C_451/2011 vom 24. Januar 2011 E. 3.3 fest, dass die Tierschutzbestimmungen grundsätzlich während des ganzen Beitragsjahres einzuhalten sind, weshalb auch zeitlich beschränkte Verstösse eine Nichteinhaltung dieser Voraussetzung darstellen. Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht in Urteil B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 6.2.2 aus, dass äussere Einflüsse und die Verfassung der Tiere grundsätzlich nicht dazu führen dürfen, dass die Anforderungen an eine ausreichend saubere Einstreu herabgesetzt werden, sondern einen entsprechenden Mehraufwand der Tierhalter erfordern. Somit sind die einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, wozu auch die Einstreuvorschriften gehören, grundsätzlich unabhängig etwa vom Kontrollzeitpunkt, der Wetterbedingungen und anderer äusserer Faktoren einzuhalten. Dies ergibt sich auch aus der Funktion der Einstreu: Rinder ruhen pro Tag bis zu 12 Stunden. In dieser Zeit sind sie auch am Wiederkäuen, was die Milchleistung fördert. Zu harte Böden schädigen die Gelenke (, abgerufen am 13.8.2020). Zudem liegen die Tiere auf nassem oder stark wärmeableitendem Boden unter Umständen nicht mehr ab, so dass Erschöpfungszustände auftreten können (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [nachfolgend: BLV], Fachinformation Tierschutz, Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien, S. 2). Somit ist die Bindung von Feuchtigkeit und Schmutz ein Hauptzweck der Einstreu. Um diesen Zweck erfüllen zu können, muss die Einstreu in ausreichender Menge vorhanden sein und darf weder übermässig verschmutzt noch durchnässt sein (BLW, Weisungen und Erläuterungen 2018 zur DZV, Januar 2018, S. 90; Urteil des BVGer B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 6.2.1).

5.3 Gemäss dem vorliegenden Beweisresultat waren die Tiere der Beschwerdeführerin bereits am 14. August 2018 wie auch in der Nacht auf den 15. Augst 2018 eingestallt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Tiere auch am Kontrolltag selber länger als nur kurzfristig und nur zum Fressen im Stall befanden. Ebenfalls zeigen die bei den Akten liegenden Fotos der Kontrollstelle, dass sich diverse Kühe während der Kontrolle nicht nur am separaten Fressplatz, sondern auch im nicht eingestreuten und stark verkoteten Liegebereich aufhielten. Auf den Fotos sind entgegen der Darstellungen der Beschwerdeführerin auch mehrere liegende Tiere zu sehen. Wenn die Vorinstanz beim vorliegenden Sachverhalt zum Schluss kommt, dass die Einstreuvorschriften nicht eingehalten wurden, verletzt sie kein Bundesrecht.

5.4 Darüber hinaus handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt - wie die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2020 nachvollziehbar ausführt (vgl. E. 4.2.3) - nicht um eine Freilandhaltung i.S.v. Art. 36 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 36 Dauernde Haltung im Freien - 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
1    Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2    Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3    Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
TSchV, da sich die Tiere im August 2018 bereits aufgrund deren Zufütterung im Stall nicht 24 Stunden am Tag im Freien aufhielten und darüber hinaus auch am 14. August 2018 und in der Nacht auf den 15. August 2018 eingestallt wurden. Die Beschwerdeführerin dringt daher auch mit ihrem sinngemässen Einwand, sie sei wegen der grundsätzlich saisonbedingten Haltung der Tiere im Freien nicht verpflichtet gewesen, den Stall zu misten und dessen Liegebereiche im Sinne von Art. 39
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
1    Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2    Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3    Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
TSchV mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen, nicht durch.

5.5 Die Vorinstanzen erachten die folgenden Einstreuvorschriften aufgrund der gegebenen Sachlage somit zu Recht für anwendbar: Gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
TSchV müssen Böden so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 34 Böden - 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
1    Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2    Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
TSchV müssen befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden im Liegebereich müssen ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Sodann verlangt Art. 39
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
1    Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2    Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3    Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
TSchV spezifisch für Rindvieh, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden muss (Abs. 1). Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2).

5.6 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie beim vorliegenden Sachverhalt zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin gegen Tierschutzvorschriften verstossen hat, da ihre Liegeflächen mangelhaft eingestreut waren.

6.

6.1 Wie in E.3.4 ausgeführt, richtet sich die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone nach Anhang 8 der DZV (Art. 105 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...226
DZV). Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz werden mit mind. 1 Punkt pro betroffene GVE belastet. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht (Anhang 8 DZV, Ziff. 2.3.1). Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde (Anhang 8 DZV, Ziff. 1.2). Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
1    Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2    Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
3    Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) gelten für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in GVE die Faktoren im Anhang der LBV.

6.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung in quantitativer Hinsicht fest, dass anlässlich der Kontrolle vom 15. August 2018 der gesamte Tierbestand der Beschwerdeführerin, namentlich 27 Kühe, 19 Jungtiere, 3 Stiere und 10 Kälber, von der mangelhaften Einstreu betroffen waren und errechnet auf dieser Grundlage die betroffenen GVE (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sie stützt sich hierbei auf die Meldung der Kontrollstelle vom 3. Oktober 2018 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.c). Diese Feststellungen der Vorinstanz stimmen aber nicht mit dem im Kontrollbericht vom 15. August 2018 ursprünglich festgehaltenen Sachverhalt überein. So sind in diesem Bericht einerseits zwar die drei Kategorien "Kälber auf Einstreu", "Eingestreute Liegefläche für Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere" sowie "Liegefläche für übrige Rinder" je als nicht erfüllt angekreuzt. Bei der oberhalb dieser Beanstandungen genannten Anzahl von Tieren (27 Kühe und hochträchtige Erstkalbende, 19 Jungtiere, 2 Zuchtstiere und 10 Kälber) handelt es sich jedoch im Sinne der Konzeption des Formulars keineswegs um die vom festgehaltenen Mangel tatsächlich betroffene Anzahl Tiere, sondern lediglich um die Auflistung des bei der Kontrolle festgestellten Gesamtbestands der jeweiligen Rinderart (vgl. Sachverhalt, Bst. A.b). Andererseits war gemäss Kontrollbericht und den beiliegenden Fotos im Kontrollzeitpunkt nicht die gesamte Liegefläche übermässig verschmutzt sowie nicht bzw. ungenügend eingestreut, sondern lediglich eine Reihe Liegeboxen, der Kälberschlupf und die Abkalbeboxe (vgl. E. 4.5.1 hiervor).

6.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 41 Laufställe - 1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
1    In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
2    In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.
3    Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.
4    Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.
TSchV dürfen in Laufställen mit Liegeboxen - wie dies auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin der Fall ist - nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Jedes Tier muss Zugang zu einer Liegebox haben (BLV, Fachinformation Tierschutz, Ausführungsbeispiele von Liegeboxen, S. 1). Da eine Liegebox jeweils nur mit einem Tier belegt sein darf und gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis lediglich ein Teil der Liegeflächen bzw. der Liegeboxen mangelhaft eingestreut war, ist davon auszugehen, dass der Missstand in quantitativer Hinsicht tatsächlich nicht den gesamten Tierbestand der Beschwerdeführerin bzw. alle von der Vorinstanz genannten GVE, sondern lediglich einen Teil davon umfasste. Allerdings zeigen die vorliegenden Beweismittel nicht auf, wie viele Tiere bzw. GVE tatsächlich auf Liegeflächen mit mangelhafter Einstreu gehalten wurden oder welche bzw. wie viele Liegeplätze konkret von diesem Missstand betroffen waren. Die Anzahl der tatsächlich vom Verstoss gegen die Einstreuvorschriften betroffenen Tiere bzw. GVE wäre aber erforderlich, um die Kürzung der Beiträge für das Jahr 2018 korrekt zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 6.1). Unter diesen Umständen bleibt das effektive Ausmass des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verstosses gegen die Qualitätsvorschriften beim Tierschutz - welches als zentrale Grundlage für die Berechnung des Punkteabzugs eine der Beweisführungspflicht unterliegende rechtserhebliche Tatsache darstellt - gestützt auf die vorliegenden Beweismittel unklar.

6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt betreffend das effektive Ausmass des Mangels, d.h. die von Anhang 8 DZV, Ziff. 2.3.1 verlangte, tatsächlich vom Mangel betroffene Anzahl GVE, nicht genügend erstellt ist. Einerseits hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt. Denn sie stellte lediglich auf die gemäss Meldung der Kontrollstelle vom 3. Oktober 2018 von der mangelhaften Einstreu betroffenen Anzahl Tiere bzw. GVE ab und kam zum Schluss, dass der gesamte Tierbestand der Beschwerdeführerin betroffen sei. Dabei geht aus dem ursprünglichen Kontrollbericht inkl. Fotos im Widerspruch dazu hervor, dass lediglich ein Teil der Liegeflächen (eine Reihe Liegeboxen, der Kälberschlupf und die Abkalbeboxe) verschmutzt bzw. nicht eingestreut war. Zudem legen die bei den Akten liegenden Fotos nahe, dass der Stall der Beschwerdeführerin mehr als nur eine Reihe Liegeboxen aufweist. Somit kann die nachträglich gemeldete (im Informationssystem Acontrol unsorgfältig bzw. tatsachenwidrig nachgeführte) Anzahl betroffener Tiere bzw. GVE nicht zutreffen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die von der Kontrollstelle gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Qualität zu überprüfen (Art. 103 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...220
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV221 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.222
DZV, vgl. E. 4.4). Andererseits ist davon auszugehen, dass die derzeitige Beweislage nicht ausreichend ist, um den Punkteabzug der Direktzahlungsbeiträge korrekt zu berechnen ("...mind. 1 Punkt pro betroffene GVE", vgl. Anhang 8 DZV, Ziff. 2.3.1, E. 6.1 hiervor), da die vorliegenden Beweismittel nicht aufzeigen, wie viele Tiere bzw. GVE vom beanstandeten Mangel betroffen waren.

6.5 Nach dem Gesagten hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin die Einstreuvorschriften gemäss Art. 39
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
1    Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2    Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3    Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
TSchV verletzt hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. In Bezug auf die von diesem Mangel betroffene Anzahl GVE, auf deren Grundlage sich der Betrag der Kürzung der Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2018 berechnet, ist der Sachverhalt hingegen ungenügend erstellt. Die Beschwerde erweist sich somit insofern als begründet, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, so dass sie teilweise gutzuheissen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Entrichtung eines Verzugszinses auf die Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2018 seit 21. Januar 2019 beantragt, würde die Fälligkeit einer solchen Auszahlung von Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eintreten (vgl. Urteil des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 10.2 m.w.H.). Das Begehren der Beschwerdeführerin auf die Entrichtung eines Verzugszinses von 5% ab dem 21. Januar 2019 ist demnach unbegründet.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwendigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dadurch der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1, Urteil des BVGer B-4668/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.194). Wenn es die Umstände rechtfertigen, ist in Ausnahmefällen auch eine Rückweisung an die erstverfügende Behörde möglich (sog. Sprungrückweisung; Urteil des BVGer B-5948/2016 vom 20. März 2018 E. 4.6; Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 21, je m.w.H.).

7.2 Vorliegend ist es deshalb angezeigt, die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, welche mit den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vor Ort sowie den von dieser beantragten Direktzahlungsbeiträgen für das Jahr 2018 besser vertraut und deshalb besser in der Lage ist, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen oder gegebenenfalls durch die Kontrollstelle durchführen zu lassen. Hierbei wird die Erstinstanz das tatsächliche Ausmass des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Mangels in quantitativer Hinsicht prüfen müssen. In einem ersten Schritt wird sie abklären müssen, wie viele Tiere der Beschwerdeführerin am Kontrolltag 15. August 2018 tatsächlich vom gerügten Missstand betroffen waren. In einem zweiten Schritt wird sie die daraus resultierende Anzahl betroffener GVE und entsprechend die Kürzung der Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2018 neu berechnen müssen.

7.3 Im Kostenpunkt ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

8.2 Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Hingegen unterliegt sie aufgrund der Rückweisung an die Erstinstanz mit ihren Anträgen bezüglich der Ausrichtung der ungekürzten Direktzahlungen für das Jahr 2018 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Januar 2019. Die vorliegend unter Würdigung der gesamten Aktenlage auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind deshalb zur Hälfte (Fr. 1'000.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückbezahlt.

8.3 Als teilweise obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie vorliegend, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. und Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Konkret erweist sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) als angemessen. Sie ist der Beschwerdeführerin vom Kanton Zürich (Vorinstanz) auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in Höhe von Fr. 2'000.- werden zu Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag in Höhe von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der Kanton Zürich (Vorinstanz) hat der Beschwerdeführerin für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Eva Kälin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 30. Oktober 2020
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4710/2019
Date : 26. Oktober 2020
Published : 01. Dezember 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Direktzahlungen 2018 (Rückforderung Akontozahlung, Verweigerung)


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 104
DZV: 101  102  103  104  105  108
LBV: 27
LwG: 70  70a  166  170
TSchV: 7  34  36  39  41
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  7  8  14
VwVG: 5  12  14  44  48  49  50  52  61  63  64
BGE-register
131-V-407 • 134-II-142 • 137-II-366 • 139-II-263
Weitere Urteile ab 2000
2C_451/2011 • 2C_560/2011
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • stables • statement of affairs • direct payment • federal administrational court • animal protection • evidence • day • year of contribution • witness • night • federal court • costs of the proceedings • writ • watch • question • dung • repetition • finding of facts by the court • position • condition • meeting • time limit • interest • advance on costs • beginning • category • federal office for agriculture • owner of an animal • duration • [noenglish] • cattle • post office box • subsidy • directive • constitution • month • minority • hamlet • outside • force majeure • conversion • cantonal proceeding • discretion • landscape • agricultural production • line of argument • decision • [noenglish] • proof • condition • cost • expenditure • correctness • meadow • enclosure • federal constitution of the swiss confederation • photography • [noenglish] • president • cow • effect • federal law on administrational proceedings • dismissal • sanction • access • farm • company • confederation • payment • legal representation • need • cantonal law on administrational judication • legal demand • form and content • statement of reasons for the adjudication • material defect • appeal concerning affairs under public law • proceedings conditions • voting suggestion of the authority • declaration • labeling • res judicata • request to an authority • dimensions of the building • extent • maximum • species • national council • character • photographer • officialese • parliamentary initiative • participant of a proceeding • ludex ad quem • proof demand • function • obligation • pollution • quantity • cantonal administration • final account • lausanne • instructions about a person's right to appeal • ex officio • standard • environment protection • motion • informant • signature • federal department • animal husbandry in accordance with their needs • agricultural policy
... Don't show all
BVGE
2012/21
BVGer
B-1007/2017 • B-1014/2019 • B-1966/2018 • B-4668/2016 • B-4710/2019 • B-5948/2016 • B-7579/2015
BBl
2012/2075