Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5520/2014
Urteil vom 26. Oktober 2016
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Gegenstand Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der
ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist eine juristische Person in der Form eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
A._______ unterstützt die ihm angeschlossenen Gruppen in ihrer Tätigkeit im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit. Methodisch ist die Unterstützung des A._______ auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Altersgruppen Ameisli, Jungschar und Teenie ausgerichtet. Die Arbeit der angeschlossenen Gruppen orientiert sich an den Bedürfnissen der jungen Menschen und fördert sie in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft (Art. 2 Ziff. 2.2 der Statuten).
Gemäss Statuten (Art. 2 Ziff. 2.3) konzentriert sich der A._______ zur Erreichung seiner Ziele schwergewichtig auf folgende Tätigkeiten:
· Aus- und Weiterbildung von LeiterInnen aller Altersstufen;
· Führen einer Materialstelle;
· Durchführung von Informationsveranstaltungen;
· Durchführung von regionalen und nationalen Schwerpunktanlässen;
· Förderung der lokalen Arbeit durch ein umfassendes Dienstleistungsangebot in den Bereichen Schulung, Information, Beratung, Animation und Evangelisation;
· Unterstützung der Präventions- und Betreuungsarbeit durch eine umfassende Erlebnispädagogik;
· Abschluss einer subsidiären Haftpflichtversicherung für die dem A._______ angeschlossenen Gruppen.
Dabei arbeitet der A._______ mit Frei- und Landeskirchen und christlichen Organisationen zusammen und bietet diesen seine Dienste an (Art. 2 Ziff. 2.4 der Statuten).
B.
Mit Gesuch vom 15. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer bezwecke nicht die gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei lediglich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Organisationszwecks.
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der A._______ Anspruch auf eine Finanzhilfe gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
D.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar 2015 an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
F.
Mit Duplik vom 31. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
H.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2015 auf eine Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2016 die Medienmitteilungen des Forschungsinstituts B._______ und C._______ ein und macht geltend, dass er die Voraussetzungen des KJFG einhalte.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 15 Verfahren - 1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905. |
|
1 | Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905. |
2 | Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 12 Grundsätze - 1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. |
|
1 | Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. |
2 | Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen. |
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
|
a | die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen; |
b | die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit; |
c | die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik; |
d | die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
|
a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; |
b | private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; |
c | Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: |
c1 | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder |
c2 | örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
|
1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
"2Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."
3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 11 |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn: |
|
1 | Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn: |
a | sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; |
b | Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; |
c | sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden; |
d | die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. |
2 | Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden. |
3 | Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt. |
3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel - 1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: |
|
1 | Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: |
a | für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75-90 Prozent; |
b | für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10-25 Prozent. |
2 | Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 4 Anrechenbare Ausgaben - 1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen. |
|
1 | Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen. |
2 | Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche - 1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten. |
|
1 | Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten. |
2 | Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung. |
4.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben und des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. |
2 | Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
Der Beschwerdeführer widerspricht der Auffassung der Vorinstanz, wonach seine Kinder- und Jugendarbeit und seine konkrete Verfolgung eines religiösen Gesellschaftszwecks im Widerspruch zu Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
|
a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem geltend, sie sei gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
|
a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.
Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Grundlage der Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers das Evangelium von Jesus Christus sei. Dieses sei Grundlage, Zentrum und Ziel aller Tätigkeiten. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Zudem hätten auch persönliche Verpflichtungen bzw. Verbote für Kinder, Jugendliche und Leitende (z.B. Konkubinatsverbot, Verbot von gleichgeschlechtlichen Beziehungen) eine stark einschneidende Komponente, was auf die Bibel als oberste Autorität hinweise.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 6 Gesuche - 1 Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen. |
|
1 | Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen. |
2 | Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten: |
a | die Grösse und Struktur; |
b | die Verbreitung und Reichweite; |
c | die Angebote und Aktivitäten; |
d | die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen; |
e | die Finanzierung und das Budget. |
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid - 1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück. |
|
1 | Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück. |
2 | Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre. |
3 | Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist. |
4 | Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; |
b | private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; |
c | Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: |
c1 | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder |
c2 | örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. |
B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
4.4 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von dessen Statuten auszugehen.
Gemäss Art. 1 Ziff. 1.3 seiner Statuten ist die Grundlage der Vereinstätigkeit das Evangelium von Jesus Christus. Laut der Broschüre "Der A._______ stellt sich vor..." (Version der für die Beurteilung massgebenden Ausgabe vom August 2013) ist das Evangelium von Jesus Christus nicht nur die Grundlage, sondern auch das Zentrum und das Ziel aller Tätigkeiten. Als A._______-Mission wird in der Broschüre ausgeführt: "Alle Kinder und Jugendlichen in der Schweiz haben die Möglichkeit, das Evangelium so zu hören, dass sie sich für Jesus entscheiden können und in der Jüngerschaft gefördert werden." Neben der bewusst gemeindeorientierten und evangelistischen Arbeit sollen junge Menschen immer im biblischen Sinne ganzheitlich und immer auf den einen tragfähigen Grundlage: Jesus Christus", gefördert werden (Broschüre, S. 5). Unter dem Titel "Evangelisation" wird in der Broschüre (S. 14) ausgeführt, dass jede A._______-Kinder- und Jugendarbeit evangelistisch ausgerichtet und die Evangelisation in jedem A._______-Kurs ein Kernthema sein soll. Den Teilnehmenden soll Matthäus 28, 18-20 im Herz aufgehen, so "dass sie ein Anliegen für die Unerreichten in unserem Land bekommen und ihre Ortsarbeit darauf ausrichten."
Verbindliche Grundlage und höchste Autorität für Glauben und Leben ist für den Beschwerdeführer allein die Bibel. Entsprechend wird an ihre göttliche Inspiration und Irrtumslosigkeit geglaubt (vgl. Art. 1 Ziff. 1.1. der Richtlinien zur Aufnahme von Passivmitgliedern; Vernehmlassungsbeilage 6).
Zur Glaubensgrundlage wird weiter ausgeführt (Art. 1 Ziff. 1.5.):
Durch Rebellion verlor der Mensch seine ursprüngliche Beziehung zu Gott und kam unter die Herrschaft des Bösen. Von Gott getrennt geht der Mensch unweigerlich der ewigen Verdammnis entgegen. Aus eigener Kraft kann er sich nicht befreien. Einzig durch den persönlichen Glauben an Jesus Christus ist die Rettung möglich. Wer sein Vertrauen in diesen Herrn setzt, erfährt Vergebung der Schuld und Befreiung von der Macht des Bösen. Erst nach der Wiedergeburt kann ein Mensch seiner eigentlichen Bestimmung entsprechend leben und Gottes Auftrag für sein Leben erfüllen.
Daraus folgert die Vorinstanz zurecht, dass der Beschwerdeführer die Merkmale der evangelikalen Bewegung erfüllt. Wie sie zutreffend darlegt, sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mission fokussiert. Dies ergibt sich wie gesehen ohne weiteres aus der Zweckbestimmung der Statuten.
4.4.1 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit beim Beschwerdeführer überhaupt einnimmt.
Der Beschwerdeführer bietet in Bezug auf ihrer Kinder- und Jugendarbeit folgendes an (...):
a) Ameisli (Kinder zwischen 5 und 9 Jahren)
Ziel und Mission:Die Ameisli-Arbeit des A._______ will in biblisch orientierten Gemeinden oder als Pionierarbeit die Arbeit mit 5-9 jährigen Kindern (=Ameisli) unterstützen. Ameisli werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft gefördert. Der A._______ arbeitet bewusst gemeindeorientiert und evangelistisch. Die A._______-Mission ist uns Ziel und Auftrag zugleich.
b) Jungschar (Kinder zwischen 9 und 13 Jahren)
Ziel und Mission: Die Jungschi-Arbeit des A._______ will in biblisch orientierten Gemeinden oder als Pionierarbeit Jungschiangebote unterstützen. Junge Menschen werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft gefördert. Der A._______ arbeitet bewusst gemeindeorientiert und evangelistisch. Die A._______-Mission ist uns Ziel und Auftrag zugleich.
c) Teenie (Teens zwischen 13 und 16 Jahren) + Sport
Ziel und Mission: Der A._______ will in biblisch orientierten Gemeinden oder als Pionierarbeit die Teenie- und Sportarbeit unterstützen. Junge Menschen werden ganzheitlich nach Geist, Seele und Leib angesprochen und in ihrer Entwicklung zu selbständigen Menschen und integrierten Mitgliedern der Gesellschaft gefördert. Der A._______ arbeitet bewusst gemeindeorientiert und evangelistisch. Die A._______-Mission ist uns Ziel und Auftrag zugleich.
Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihm verfolgten religiösen Zwecken - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - gleichsetzt.
Der Beschwerdeführer hält auf seiner Homepage selber fest, dass die Andacht ein wichtiger Bestandteil jedes A._______-Angebotes sei. Anlässlich dieser Angebote würde von der grossen Liebe Gottes zu uns Menschen und von der Versöhnung durch Jesus Christus erzählt, wobei die Bibel als Grundlage und Massstab diene (...).
Gewisse Zielsetzungen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Kinder- und Jugendarbeit verfolgt, könnten für sich alleine betrachtet durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht mehr der Verkündung des Evangeliums als der individuellen Förderung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen dienen. In der Beschwerdeschrift wird selber angeführt, dass die Andacht ein wichtiger Bestandteil jedes Angebots des Beschwerdeführers ist, und die Bibel dabei als Grundlage und Massstab dient. Durch die Arbeit des Beschwerdeführers sollen junge Menschen ermutigt werden, im Glauben an Jesus zu leben.
4.4.2 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer eine Organisation ist, der seine Tätigkeit ganz überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet. Er verfolgt somit vor allem missionarische Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen.
Die Beschwerdeführer bietet keine darüber hinausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; |
b | private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; |
c | Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: |
c1 | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder |
c2 | örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. |
4.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt unzureichend festgestellt. Beim Beschwerdeführer stehe das Wohl und die eigenständige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle. Auch müssen im Gegensatz zu öffentlichen Schulen weder Kinder noch Jugendliche die Angebote des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen. Wer das tue, mache dies freiwillig und in Kenntnis der religiösen Werte, die der Beschwerdeführer vertrete. Auch sei der Beschwerdeführer nicht sektiererisch tätig noch betreibe und fördere er eine konfrontative oder aggressive Evangelisierung oder Missionierung. Es werde versucht, Glaubensgrundlagen so zu vermitteln, dass sich Kinder und Jugendliche selber ein Bild über Gott machen und die persönlichen Konsequenzen daraus ziehen könnten.
4.5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert zu Recht, dass der Gesetzgeber glaubensbasierte Organisationen nicht per se von Subventionen auszuschliessen gedachte. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit grundsätzlich zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
4.6 Insgesamt ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich als begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Diese sind durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
5.
Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und rechtsungleich, indem andere christliche (z.B. CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring) und säkulare Jugendorganisationen (z.B. Jungparteien) weiterhin Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
5.1 In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: |
a | schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; |
b | nicht nach Gewinn streben; und |
c | dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. |
2 | Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. |
5.2 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289 E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 587 f.).
Wie bereits in Erwägung 4.5.1 ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 entschieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit nicht grundsätzlich von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
5.3 Die vom Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung mit anderen Organisationen mit Jugendwerk, insbesondere Jungparteien, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Anders als bei den glaubensbasierten Organisationen sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Schweizerischen Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.). Demgegenüber hat sich der Bundesrat keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 Bst. c
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: |
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a | in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; |
b | sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; |
c | sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene. |
|
1 | Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene. |
2 | Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
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a | die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen; |
b | die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit; |
c | die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik; |
d | die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 18 Informations- und Erfahrungsaustausch - 1 Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen. |
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1 | Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen. |
2 | Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen. |
3 | Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 18 Informations- und Erfahrungsaustausch - 1 Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen. |
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1 | Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen. |
2 | Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen. |
3 | Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 18 Informations- und Erfahrungsaustausch - 1 Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen. |
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1 | Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen. |
2 | Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen. |
3 | Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 26 Übergangsbestimmung - 1 Der Bund kann den Kantonen während acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik. |
|
1 | Der Bund kann den Kantonen während acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik. |
2 | Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme werden vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarungen beinhalten namentlich die von Bund und Kanton gemeinsam festgelegten Ziele sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten - Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
5.4 Das Willkürverbot ist in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
oder klar ungerecht ist (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl., 2013, S. 401). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3). Im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen das Willkürverbot werden nicht wie beim Gleichbehandlungsgebot verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern es wird das Verhältnis eines einzigen Rechtsanwendungsakts zum dabei angewendeten Rechtssatz untersucht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605).
Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt ohne Weiteres, dass der vor-instanzliche Entscheid weder im Ergebnis noch in seiner Begründung unhaltbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung des Entscheids stützt sich auf sachliche Gründe ab und entspricht dem Kerngedanken des KJFG respektive setzt die Absichten des Gesetzgebers gemäss der Botschaft um. Ebenfalls bewirkt der angefochtene Entscheid keine schikanöse oder klar ungerechte Behandlung des Beschwerdeführers. Somit ist insgesamt keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 12. Februar 2015 ebenfalls eine Verletzung der Religionsfreiheit gemäss Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
6.1 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.2 Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den verschiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Religionsfreiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.3 Vorliegend verfolgt der Beschwerdeführer gemäss seinen Statuten vor allem ein religiöses Ziel, womit er sich grundsätzlich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
Die durch Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 18 - (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
6.4 Wie bereits in der Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, bestand für die Vorinstanz eine gesetzliche Grundlage, ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
6.5 Zudem ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen, dass die
Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen die Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. In derselben Weise ist die Vorinstanz auch mit den weiteren glaubensbasierten Jugendorganisationen verfahren. Unter diesen Umständen ist keine Ungleichbehandlung von Organisationen mit jeweils unterschiedlichen religiösen Überzeugungen zu erkennen. Wie vorangehend dargelegt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
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1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
Vorinstanz glaubensbasierte Organisationen auch nicht generell vom Subventionsanspruch gestützt auf das KJFG ausgenommen. Insgesamt ist durch die angefochtene Verfügung keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. Religionsfreiheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
|
1 | Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: |
a | eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; |
b | nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und |
c | für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. |
2 | Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: |
a | auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; |
b | seit mindestens drei Jahren bestehen; |
c | regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: |
c1 | Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, |
c2 | internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, |
c3 | Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, |
c4 | Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und |
d | je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
d1 | Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. |
d2 | Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. |
d3 | Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. |
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular und Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.51; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 28. Oktober 2016