Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1535/2007
{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2007

Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Daniel Riedo, Pascal Mollard; Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Zoll (Abgaben für Kontingentsüberschreitungen bei der Einfuhr von Wurstwaren)

Sachverhalt:
A. Die A._______AG mit Sitz in (...) ist als Handelsbetrieb vorwiegend für den Import und den Vertrieb von Lebensmittel-Markenartikeln und Spezialitäten Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. (...), die sie berechtigt, auf Grund von Kontingentszuteilungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) Wurstwaren zum begünstigten Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. Infolge Meldungen des BLW hat die Zollkreisdirektion Basel gegen die A._______AG ein zolldienstliches Verfahren wegen Über-schreitung der Kontingente bzw. wegen der Einfuhr von Waren zum KZA ohne zugeteilte Kontingentsanteile in den Jahren 1999 bis 2001 eingeleitet. Am 3. Januar 2005 verfügte die Zollkreisdirektion Basel, die A._______AG habe deswegen den Betrag von Fr. 569'600.50 als Differenz zwischen dem KZA und dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA), inkl. anteilige Mehrwertsteuer, nachzuzahlen. Davon betrafen Fr. 239'100.45 Einfuhren im Jahr 1999, Fr. 317'211.20 solche im Jahr 2000, Fr. 3'229.20 betrafen Einfuhren im Jahr 2001 und Fr. 10'059.65 eine Falschdeklaration von Schinken ausserhalb des Zollkontingents im Jahr 2001.
B. Am 3. Februar 2005 beantragte die A._______AG bei der Ober-zolldirektion (OZD) durch Beschwerde, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die OZD wies die Beschwerde am 25. Januar 2007 mit der Begründung ab, die A._______AG habe sich mit anderen Inhabern von GEB's zusammen-geschlossen mit der Absicht, die diesen Firmen vom BLW nach der Versteigerung zugeteilten Kontingentsanteile selber zu importieren. Sie habe diesen Firmen durch die Versteigerung zugeteilte Zollkontingentsanteile teilweise oder ganz selbst ausgenützt, ohne mit ihnen Vereinbarungen nach Art. 14 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen zu haben. Sie habe auch Zuschlagspreise für diese Drittfirmen bezahlt, die an der Versteigerung teilgenommen und eigene Zollkontingentsanteile erworben hätten. Dies berechtigte sie aber nicht, ohne entsprechende Vereinbarung Zollkontingentsanteile anderer Firmen auszunützen. Entscheidend sei, dass keine Vereinbarungen abgeschlossen worden und beim BLW in den Jahren 1999 und 2000 keine entsprechenden Meldungen eingegangen seien.
C. Am 27. Februar 2007 reichte die A._______AG (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der OZD beim Bundesverwaltungsgericht (auch BVGer) Beschwerde ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid und die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 3. Januar 2005 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin habe den Handelsbetrieben B._______ und C._______ ersteigerte Kontingente abgekauft und die Steigerungsbeträge der B._______ direkt dem BLW bezahlt bzw. der C._______ überwiesen. Damit sei die schriftliche Mitteilung erfolgt. Die entsprechende telefonische Meldung der Kontingentsübernahme sei im Januar 1999 an das BLW erfolgt. Vom 9. August bis 22. Oktober 1999 habe die Beschwerdeführerin sechs Importe an die D._______ verkauft. Am 11. Juli 2000 habe die Beschwerdeführerin die Kontigentszusammenstellung des BLW vom 7. Juli 2000 über das Jahr 1999 mit kleinen Abweichungen bestätigt und darauf aufmerksam gemacht, dass die Kontingentsübernahme der Firmen B._______ und C._______ sowie die Kontigentsabtretung an die D._______ nicht aufgeführt seien. Sie habe um entsprechende Korrektur gebeten. Das BLW seinerseits habe dieses Schreiben nicht beantwortet und habe der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2000 eine Kontingentsüberschreitung von 27'394 kg für das Jahr 1999 bestätigt.
Bezüglich des Kontingents 2000 sei die Beschwerdeführerin gleich vorgegangen und habe dem BLW am 13. Juli 2001 vier Vereinbarungen über Kontingentsabtretungen gesandt. Infolge des Ausbruchs der "BSE-Krise" hätten diverse Kunden der Beschwerdeführerin ihre Bestellungen storniert. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge am 14. März 2001 importierte Wurstwaren wieder nach Deutschland ausgeführt, ohne eine entsprechende Kontingentsrückerstattung zu erhalten. Am 28. März 2001 habe das BLW der Beschwerdeführerin die Zusammenstellung über die Importe 2000 mit einer Überschreitung von 40'352 kg zugesandt. Die Beschwerdeführerin habe die Zusammenstellung am 30. März 2001 bestätigt und darauf aufmerksam gemacht, dass die ersteigerten und gemeldeten Kontingente ihrer Partnerfirmen nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe auch angefragt, ob das unbenutzte Kontingent von 1'414.7 kg auf das Jahr 2001 übertragen werden könne, was das BLW mit Schreiben vom 8. Juni 2001 abschlägig beantwortet habe.
Nicht anders sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 vorgegangen, habe jedoch dem BLW am 13. August 2001 zwei schriftliche Vereinbarungen über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen über 20'600 kg Wurstwaren aus Deutschland zugestellt. Im Rahmen der Kontingentskontrolle für das Jahr 2001 habe die Beschwerdeführerin am 18. April 2002 dem BLW bestätigt, 1'464.7 kg Wurstwaren ausserhalb des Zollkontingents eingeführt zu haben und habe das BLW gebeten, ihr den entsprechenden Betrag von Fr. 11'248.90 (ohne Mehrwertsteuer) bei ihrem Konto bei der OZD zu belasten. Die Abtretungen der Zollkontingente an die Beschwerdeführerin für dieses Jahr seien berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe mit den Kontingentsinhabern eine Vereinbarung über die Abtretung von Zollkontingenten getroffen, meldepflichtig sei aber der Verkäufer der Zollkontingente gewesen, sie habe keinen unrechtmässigen Vorteil erzielt und die Forderungen betreffend das Jahr 1999 seien verjährt. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör verweigert worden und es liege ein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, Frau X._______ zur Parteieinvernahme zu laden und Herrn Y._______, Zollkreisdirektion Basel, als Zeugen einzuvernehmen.
D. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 hielt die OZD an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht (auch BVGer) im Rahmen der Erwägungen zurückkommen, soweit sie entscheidrelevant sind.
E. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28. August 2007 eine Parteianhörung durch, anlässlich derer die Parteien ihren Standpunkt mündlich erläutern konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
bzw. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG nach dem VGG bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der OZD beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59 ff.) und die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) rügen. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1632).
1.4 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.09) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925.
1.5
1.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, basierte als selbständiges Grundrecht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1) und ist heute in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt. Auf der Stufe der Gesetze des Bundes ist der Anspruch in den Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
, 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG näher konkretisiert (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz 1672 ff.).
1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem mehrfach geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechend die Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV bzw. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV angehört und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt zum Sachverhalt und zum Rechtlichen darzulegen und zu ergänzen.
1.6 Was das Begehren der Beschwerdeführerin betrifft, Y._______ der Zollkreisdirektion Basel im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs als Zeugen einzuvernehmen, kann darauf verzichtet werden, da Y._______ ohnehin nur bestätigen könnte was sich in den Akten ausführlich beschrieben findet. Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob die Abtretung von Zollkontingenten an die Beschwerdeführerin dem BLW rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt wurde. Dazu kann Y._______ als Angestellter der Zollkreisdirektion Basel ohnehin keine Auskunft aus eigener Wahrnehmung erteilen.
1.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Eröffnung des Entscheids vom 29. Januar 2007 auf ihre Beschwerde vom 3. Februar 2005 habe die OZD gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstossen. Rechtsverzögerung im Sinn einer Verletzung des Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist gegeben, wenn die zuständige Behörde den Entscheid nicht innerhalb der Frist fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 130 I 312 E. 5, BGE 129 V 411 E. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1658). Im vorliegenden Fall hat die OZD über die Beschwerde vom 3. Februar 2005 am 29. Januar 2007 entschieden. Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, die Einwände der Beschwerdeführerin seien unbegründet und unbehelflich. Sie legt aber nicht dar, weshalb sie zu diesem Schluss kommt und weshalb eine beinahe zweijährige Verfahrensdauer in concreto noch angemessen gewesen wäre. Die lange Verfahrensdauer mag für die Beschwerdeführerin unverständlich sein; allein, eine Rechtsverzögerung ist darin noch nicht zu erblicken, hat doch das Bundesgericht in einem anderen Fall bei einem etwas mehr als zwei Jahre dauernden Verfahren eine Rechtsverzögerung ausdrücklich verneint (Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3). Ausserdem ist der Beschwerdeführerin durch die lange Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen; jedenfalls führt sie keinen solchen an.
2.
2.1
2.1.1 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) bestimmt in Art. 17, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (BGE 128 II 34 E. 2b). Dabei sind die welthandels-rechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 20 Schwellenpreise - 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
1    Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2    Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.49 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.50
3    Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)51 bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4    Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).52
5    Das BLW53 setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6    Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
7    Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.54
LwG; vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149) und die Zollkontingente (Art. 21
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 34 E. 2b).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150). Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074); im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 2148) sind die massgebenden Konzessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR. 632.10] und Anhang 4 zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, AS 1998 3125]).
2.1.2 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.5). Ab 1. Januar 1999 galten für den Fleischmarkt diesbezüglich Art. 30
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2013 - 1 Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.
1    Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.
2    Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zuteilung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Artikel 24 Absatz 3 angegeben hat.
- 31
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2013 - 1 Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.
1    Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.
2    Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zuteilung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Artikel 24 Absatz 3 angegeben hat.
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, AS 1998 111) und Art. 10
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen - Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
- 15
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 15 Veröffentlichung - 1 Die Einfuhren innerhalb der Kontingente werden im Bericht über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht.
1    Die Einfuhren innerhalb der Kontingente werden im Bericht über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht.
2    Veröffentlicht werden:
a  das Zoll- beziehungsweise das Teilzollkontingent;
b  die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;
c  der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;
d  die Kontingentsanteile;
e  die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
und 21
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 21 - 1 Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
1    Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
2    Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
3    Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.
4    Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden.
AEV. Teilzollkontingente für Wurstwaren wurden versteigert (Art. 30 Bst. e
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2013 - 1 Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.
1    Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.
2    Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zuteilung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Artikel 24 Absatz 3 angegeben hat.
SV). Ausserhalb der zugeteilten oder ersteigerten Kontingentmenge ist der reguläre Zollsatz des General- bzw. Gebrauchtarifs nach Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
und 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG anwendbar, was regelmässig zu einer sehr hohen Zollbelastung führt (Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Heinrich Koller/Georg Müller/René Rhinow/Ulrich Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 128). Nach Art. 14 Abs. 1
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
AEV in der hier anwendbaren Fassung kann ein Zollkontingentanteilsinhaber mit einem anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingent-anteilsberechtigten dem Zollkontingentanteil des Anteilinhabers angerechnet werden. Eine solche Vereinbarung hat aber vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
AEV), da sonst diese anzurechnende Menge ausserhalb des zugeteilten Kontingents durch den Anteilinhaber nicht zum privilegierten KZA, sondern zum Normalansatz des AKZA zu verzollen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] [ZRK 2004-033] vom 14. Juli 2005 E. 2a/dd).
2.2
2.2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 aZG obliegt die Zollzahlungspflicht demjenigen, der eine Ware über die Grenze bringt, dessen Auftraggeber, den weiteren in Art. 9 Abs. 1 aZG Genannten sowie den Personen, für deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt worden ist. Der Gesetzgeber zog den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit. Dadurch soll die Einbringlichkeit der Abgabenforderung erleichtert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.3, BGE 107 Ib 198 E. 6a, BGE 89 I 542 E. 4; Urteil des BVGer A 1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.1).
2.2.2 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 311 E. 3; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs-kommission [SRK] vom 25. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.60 E. 3c/bb). Im Fall einer Leistungs- und Rückleistungspficht gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313) hat für den Beginn der Verjährungsfrist der strafrechtliche Grundsatz von Art. 98 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB (bzw. Art. 71 Bst. a aStGB) zu gelten; es ist auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung (bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses derselben) abzustellen. Für Forderungen im Sinn von Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gelten nach Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR die Verjährungs-fristen, welche für die Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 110 Ib 311 E. 3, BGE 107 Ib 204 E. 7bb, BGE 106 Ib 221 E. 2d; Urteil des BVGer A 1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.4).
2.2.3 Die Strafverfolgung für den Tatbestand des Art. 74 Ziff. 9 aZG, wonach eine Zollübertretung begeht, wer für Waren Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen, verjährt gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR in fünf Jahren; sie kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Nach Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das Verwaltungsstrafrecht oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Weder das aZG noch das Verwaltungsstrafrecht enthalten Bestimmungen zur Unterbrechung der Verjährung. Obwohl Art. 72
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 72 - 1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
1    Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
2    Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.
3    Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
aStGB ab dem 1. Oktober 2002 nicht mehr in Kraft ist, kann auf die Rechtsprechung dazu für die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR Bezug genommen werden. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB wird die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid (BGE 126 IV 6 E. 1b; Urteil des BVGer A 1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.4; Entscheid der SRK vom 25. November 2005, a.a.O. E. 3c; Peter Müller, Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 27, 36 ff. zu Art. 72). Da nach Art. 87 Abs. 1 aZG die Zollverwaltung verfolgende und urteilende Behörde ist, muss auf deren Unterbrechungshandlungen abgestützt werden. Rein interne Vorkehren bewirken hingegen keine Unterbrechung der Verjährung (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 72 Rz. 3). Die Verjährung ruht schliesslich während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR). Dies gilt auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335 E. 2, BGE 110 Ib 312 E. 3b).
2.2.4 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im Nebenstrafrecht, insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenommen. Der Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des Nebenstrafrechts mit Art. 333 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB eine "Transformationsnorm" geschaffen. Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB wurden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert, womit die allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier, für Fälle von Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333 Abs. 5 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit dem wichtigen Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR (vgl. Christof Riedo/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 905 Fn 16). Gemäss Art. 337 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
StGB fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden war und dieses Gesetz für den Täter das mildere war. Die Behörde bzw. das Gericht hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall zu einer für den Täter günstigeren Lösung führten und alsdann diese milderen Bestimmungen anzuwenden (Riedo/Kunz, a.a.O. S. 908). Da die Verjährung weder nach dem vorherigen (E. 2.2.6 hienach) noch - aufgrund der genannten Regelung in Art. 333 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB - nach dem Recht vom 22. März 2002 eingetreten ist, erübrigt sich vorliegend die Prüfung der Frage, ob das vorhergehende oder dasjenige vom 22. März 2002 milder sei.
2.2.5 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459 3535), im Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformationsnorm" ist neu in Art. 333 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB enthalten, dessen Bst. b und c gleich lauten wie in Abs. 5 der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung somit nicht eingetreten. Aufgrund der verlängerten Fristen und der Beibehaltung der Bestimmungen über das Ruhen und die Unterbrechung wird auch nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Recht in Fällen wie dem vorliegenden häufig das alte Recht das mildere sein (Urteil des BVGer A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 4.5; Entscheid der ZRK [ZRK 2003-050] vom 8. Februar 2005 E. 4d).
2.2.6 Die zu beurteilenden Einfuhren fanden ab dem 14. Juni 1999 bis 2001 statt. Die Beschwerdeführerin hat ab diesem Zeitpunkt den Tatbestand der Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 9 aZG objektiv erfüllt, soweit sie für Waren Zollermässigung (Einfuhr zum KZA statt zum AKZA) erwirkt hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür zutrafen (E. 3 hienach). Am 2. März 2004 wurden bei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
und 47
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR drei Mappen Import- und Kontingentunterlagen der Jahre 1999 bis 2001 beschlagnahmt. Durch diese Untersuchungshandlung wurde die Verjährung an diesem Tag unterbrochen. Sie ruht seit dem 3. Februar 2005 mit der Einreichung der Beschwerde an die OZD. Die Verjährung der zu beurteilenden Nachforderungen ist folglich nicht eingetreten.
2.3 Gemäss Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt werden, nach Tarif zu verzollen, soweit nicht Staatsverträge, besondere Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen Ausnahmen festsetzen (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet - vorbehältlich der Revisionsergebnisse - die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339]; Urteil des BVGer A 1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.3 mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995, veröffentlicht in VPB 60.80 E. 2a).
3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Zollkontingent-anteilsinhaberin mit anderen Marktteilnehmenden mit einer GEB, die nach der Versteigerung ebenfalls rechtsgültig über Zollkontingente für den Import von Wurstwaren in die Schweiz verfügten, in den Jahren 1999 bis 2001 vereinbart, deren Zollkontingente zu übernehmen und ihre eigenen Einfuhren über deren Kontingente abzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat dabei die Kosten der Versteigerung für diese Dritten entweder selbst direkt dem BLW bezahlt oder diesen erstattet. Es gilt zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin dadurch die auf die Kontingente ihrer Partner importierten Mengen zum KZA einführen durfte.
Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Vereinbarungen auf Grund von Art. 14 Abs. 1
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
AEV mit den Zollkontingentanteilsberechtigten getroffen. Die Vereinbarungen selbst mussten nicht schriftlich erfolgen. Eine formfreie Vereinbarung ist durchaus gültig (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Auch als verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen Privaten wäre die Vereinbarung in Art. 14 Abs. 1
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
AEV vorgesehen und als formlos zulässig zu betrachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1100). Damit aber die Einfuhr der Beschwerdeführerin dem Zollkontingent ihrer Partner angerechnet werden konnte bzw. sie über höhere Zollkontingente verfügen durfte, musste die Vereinbarung nach Art. 14 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
AEV vor der Annahme der Zolldeklaration erfolgen und dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich gemeldet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.3). Art. 14 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
AEV (in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 1999) liess offen, wer die Vereinbarung zu melden hatte. Das war zwischen den beteiligten Parteien zu vereinbaren, spielte aber für die Frage der Verzollung zum KZA oder zum AKZA keine Rolle. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Meldepflicht von Art. 14
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
. Abs. 2 AEV nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern vielmehr um ein Gültigkeitserfordernis der Abtretung eines Zollkontingentsanteils. Das hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dann zu gelten, wenn die Unterlassung der Meldung im konkreten Fall nicht dazu führte, dass das Kontingent insgesamt überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.3). In den Jahren 1999 und 2000 mögen wohl Abtretungsvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Partnern bestanden haben, vorschriftsgemäss schriftlich und vor der Einfuhrabfertigung der Waren dem BLW gemeldet wurden sie jedoch nicht. Eine telefonische Mitteilung über die Abtretung - wenn denn diese überhaupt erfolgte - genügte den ausdrücklichen Vorschriften nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Untersuchungsbericht vom 4. März 2004 und meint, darin habe die Zollkreisdirektion Basel sinngemäss die Meldung der Abtretung bestätigt. Dem ist gerade nicht so. Eine solche Bestätigung könnte ohnehin nur vom zuständigen BLW erfolgen; sie liegt aber nicht bei den Akten. Der Untersuchungsbericht hält ausserdem sowohl für das Jahr 1999 wie auch für das Jahr 2000 ausdrücklich fest, die Abtretungen seien dem BLW nicht gemeldet worden. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine schriftliche Meldung der Abtretung von Zollkontingenten - und noch viel weniger auf eine zeitgerechte Abtretung vor der Einfuhrabfertigung.
Dabei hat das BLW die Beschwerdeführerin schon am 7. und 11. Juli 2000 auf die Überschreitung ihrer Kontingente schriftlich aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hätte damals allen Anlass gehabt, der Sache gründlich nachzugehen. Stattdessen verfolgte sie ihre Praxis der Einfuhren unverändert weiter. Ihre Mitteilungen vom 11. Juli 2000 über den Kontingentsspiegel 1999 und diejenige vom 30. März 2001 über den Kontingentsspiegel 2000 an das BLW konnten die rechtzeitige und schriftliche Mitteilung der Abtretungserklärung nicht ersetzen. Ebenso wenig konnte die Zahlung des Zuschlagspreises durch die Beschwerdeführerin an Stelle der die Kontingente ersteigernden Dritten die rechtzeitige Mitteilung an das BLW ersetzen. Mangels einer zeitgerechten schriftlichen Meldung an das BLW verfügte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einfuhren über kein gültiges Zollkontingent; deshalb mussten diese Einfuhren durch die Beschwerdeführerin zum AKZA verzollt werden. Die Verzollung zum KZA, statt zum AKZA, führte bei der Beschwerdeführerin zu einem unrechtmässigen Vorteil im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VstrR (Urteil des BVGer A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 4). Der Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe, denn es ist nicht einzusehen, warum für die nachträgliche Zollzahlungspflicht andere Haftungsgrundsätze als gemäss Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 aZG gelten sollten. Dies muss im Fall einer objektiven Widerhandlung gegen die Zollvorschriften umso mehr gelten. Dabei hängt die Zollzahlungspflicht nicht davon ab, ob der Betreffende schuldhaft zu wenig Zoll bezahlte oder gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde (BGE 129 II 160 E. 3; Urteile des BVGer A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 4 und A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.119 E. 2c). Auf seine Kenntnis der Verhältnisse kommt es ebenso wenig an (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.; BGE 106 Ib 221 E. 2c). Im vorliegenden Fall wurde zu wenig Zoll erhoben. Da die Beschwerdeführerin unbestritten zum Kreis der nach Art. 9 und 13 aZG Zollzahlungspflichtigen gehört, ist sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VstrR für die streitigen Zollabgaben nachleistungspflichtig. Als Zollzahlungspflichtige haftet die Beschwerdeführerin deshalb auch für die nachzuleistenden Abgaben (Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, veröffentlich in VPB 67.119 E. 2c).
3.1 Die Zollkreisdirektion Basel bezifferte den Differenzbetrag zwischen dem KZA und dem AKZA für die über dem Kontingent liegenden Einfuhren der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 von 42'843.7 kg auf Fr. 239'100.45. Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde nicht ein, diese Berechnung sei unrichtig. Sie stimmt auch mit der Mitteilung des BLW vom 7. Juli 2000 überein, die nach der Antwort der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2000 "bis auf wenige Kilogramm" mit ihrer Kontrolle übereinstimmte. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, worin diese kleine Differenz bestehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keine Veranlassung, an der Berechnung der Zollkreisdirektion Basel zu zweifeln.
3.2 Die Differenz zwischen dem KZA, zu dem die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 ihre Einfuhren verzollt hat, und dem AKZA, zu dem sie die über ihrem Kontingent liegenden Einfuhren zu verzollen hatte, beträgt Fr. 317'211.20. Das überschrittene Kontingent betrug 40'352 kg, eine Menge, die von der Beschwerdeführerin am 30. März 2001 bestätigt wurde mit dem Hinweis, darin seien die ersteigerten und gemeldeten Kontingente ihrer Partnerfirmen nicht berücksichtigt. Diese können jedoch - wie unter E. 3 erläutert - in die Kontingentsberechnung der Beschwerdeführerin nicht einbezogen werden.
3.3 Im Jahr 2001 hat die Beschwerdeführerin die Abtretungen der Zollkontingente rechtzeitig und schriftlich gemeldet. Im Schreiben über die Kontingentskontrolle 2001 vom 18. April 2002 bestätigte die Beschwerdeführerin dem BLW jedoch, Einfuhren im Jahr 2001 von 1'464.7 kg im Betrag von Fr. 3'229.20 über ihrem Kontingent zum AKZA nachverzollen zu müssen. Schliesslich war auch die nachträgliche Verzollung zum AKZA von Schinken für Einfuhren der Beschwerdeführerin vom 20. Februar, 25. September und 16. Oktober 2001 im Differenzbetrag von Fr. 10'059.65 unbestritten, da die Beschwerdeführerin dafür keine Kontingente ersteigert hatte (vgl. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli und 1. Dezember 2001 an das BLW).
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Nichterhebung des AKZA damit begründen will, sie habe einen Teil der unverkäuflichen Waren infolge der "BSE Krise" wieder ausgeführt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die angenommene Zolldeklaration für den Aussteller verbindlich ist und - vorbehältlich der Revisionsergebnisse - die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben bildet. Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht (E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurden die Waren gemäss Art. 39 aZG endgültig abgefertigt und aus der Zollkontrolle entlassen; die Änderung der Zolldeklaration ist schon deshalb ausgeschlossen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Verletzung der Vorschrift des Art. 14 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
1    Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2    Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden.20
3    Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a  Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b  Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist.21
4    Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5    Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6    In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
AEV die Vereinbarungen der Ausnützung fremder Zollkontingentsanteile dem BLW nicht vor der Einfuhrabfertigung der Waren schriftlich gemeldet wurden. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Einfuhren über ihrem eigenen Zollkontingent zum AKZA zu verzollen. Im Jahr 2001 hat sie ohne Abtretungen gewisse Mengen über ihrem Zollkontingent oder Waren eingeführt, für die sie kein Zollkontingent besass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Fr. 10'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1535/2007
Date : 26. September 2007
Published : 05. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll (Abgaben für Kontingentsüberschreitungen bei der Einfuhr von Wurstwaren)


Legislation register
AEV: 10  14  15  21
BGG: 42  48  54  100
BV: 4  29
LwG: 20  21
OR: 11
SV: 30  31
StGB: 70  98  333  337
VGG: 31  53
VGKE: 4  7
VStrR: 2  11  12  46  47  72
VwVG: 12  18  26  33  35  48  49  50  62  63  64
ZG: 132
ZTG: 1  3  4
BGE-register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 110-IB-306 • 119-IV-330 • 126-IV-5 • 128-II-34 • 129-II-160 • 129-V-411 • 130-I-312 • 89-I-542
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2A.199/2004 • 2A.455/2006 • 2C.82/2007
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BVGer
A-1535/2007 • A-1675/2006 • A-1691/2006 • A-1724/2006 • A-1743/2006 • A-1883/2007
AS
AS 2006/3459 • AS 1998/111 • AS 1998/3125 • AS 1995/2148
BBl
1994/IV/1005 • 1994/IV/1011 • 1994/IV/149 • 1994/IV/150 • 1996/IV/116
VPB
60.80 • 67.119