Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5320/2018

Urteil vom 26. August 2019

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______,

[...],

vertreten durch
Parteien
Michael Gehring, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand Verwendung eines unverzollten und unversteuerten
Fahrzeugs.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) reiste am 9. November 2017 mit dem Motorfahrzeug BMW [...], Fahrgestellnummer [...], Kontrollschild (DE) [...], über den Grenzübergang Kreuzlingen Emmishofen in die Schweiz ein und wurde von der Grenzwache kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle bzw. der anschliessenden Befragung füllte er aufforderungsgemäss das Formular 15.20 («Fragebogen betreffend Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung») aus.

Gemäss dem vom Zollpflichtigen unterzeichneten «Vormerkschein für Strassenfahrzeuge und Schiffe» sollte er das Fahrzeug innert der Gültigkeitsdauer dieses Scheins (bis 12. Januar 2018) zur Zollbehandlung bei der Zollstelle vorführen.

A.b Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 liess die B._______ GmbH mit Sitz in [Ort] (DE) - deren Geschäftsführer der Zollpflichtige zu diesem Zeitpunkt war - gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlauten, das betreffende Fahrzeug gehöre ihr und dürfe nicht in die Schweiz eingeführt werden.

A.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 informierte das Zollinspektorat Kreuzlingen-Autobahn den Zollpflichtigen - Bezug nehmend auf das E-Mail vom 19. Dezember 2017 sowie ein gleichentags geführtes Telefonat - darüber, dass es beabsichtige, aufgrund unrechtmässiger Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs im schweizerischen Zollgebiet, Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt Fr. 12'310.95 (Zoll: Fr. 250.50; MWST: Fr. 8'029.65; Automobilsteuer: Fr. 4'010.80; Gebühren: Fr. 20.00) nachzuerheben. Zur Begründung führte es an, das Fahrzeug sei bereits im August 2017 erstmals ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht worden und auch beim Grenzübertritt am 9. November 2017 habe weder eine Zollbewilligung (Formular 15.30) noch ein Vormerkschein (Formular 15.25) vorgelegt werden können. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde dem Zollpflichtigen eine Frist bis zum 20. Februar 2018 angesetzt, um sich zur geplanten Nachforderung zu äussern.

A.d Nachdem sich der Zollpflichtige nicht hatte vernehmen lassen, überwies das Zollinspektorat den Fall zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD), welche am 11. Mai 2018 die in Aussicht gestellte Nachforderungsverfügung erliess. Darin machte die ZKD u.a. darauf aufmerksam, dass der nachgeforderte Mehrwertsteuerbetrag um Fr. 312.85 auf Fr. 8'342.50 habe erhöht werden müssen, da die Zollwiderhandlung im Jahr 2017 stattgefunden habe, womit der damalige Satz von 8% anzuwenden sei.

A.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte der Zollpflichtige gegen die Verfügung der ZKD vom 11. Mai 2018 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) Beschwerde ein. Er machte namentlich geltend, das betreffende Fahrzeug befinde sich nicht "in seinem Besitz".

A.f Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragte die ZKD bei der OZD die Abweisung der Beschwerde. Sie wies namentlich darauf hin, dass die Besitzverhältnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt keine Rolle spielen würden. Sodann machte die ZKD darauf aufmerksam, dass der Zollpflichtige seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Kontrolle nachweislich im Inland gehabt und zudem schriftlich bestätigt habe, das Fahrzeug schon seit längerer Zeit unverzollt in der Schweiz verwendet zu haben. Da das Fahrzeug erst nach der Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. April 2016 in Verkehr gesetzt worden sei, habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, ein Formular 15.30 auszustellen oder das Fahrzeug nachträglich als Übersiedlungsgut zu veranlagen. Sodann sei auch kein Antrag auf Bewilligung als Firmenfahrzeug gestellt worden.

A.g Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte die OZD dem Zollpflichtigen mit, sie gehe in Einklang mit der Beurteilung der ZKD davon aus, dass sich sein Wohnsitz in der Schweiz befinde. Da anlässlich der Kontrolle vom 9. November 2017 keine Bewilligung für die Verwendung des in Frage stehenden unverzollten Fahrzeugs habe vorgelegt werden können und das Fahrzeug - gemäss seinen eigenen Aussagen - bereits seit August 2017 gelegentlich im Zollgebiet genutzt worden sei, müsse das Fahrzeug gemäss Zollgesetz veranlagt werden. Solle ein formeller Beschwerdeentscheid gefällt werden, sei ein Kostenvorschuss zu bezahlen.

A.h Mit Beschwerdeentscheid vom 14. August 2018 wies die OZD die Beschwerde des Zollpflichtigen schliesslich ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

B.

B.a Gegen den Beschwerdeentscheid der OZD liess der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides, zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland habe und daher in Anwendung des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24) berechtigt war, das betreffende Fahrzeug ohne Zollanmeldung vorübergehend in der Schweiz zu nutzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, nachträglich eine Zollbewilligung (Formular 15.30) zur Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges in der Schweiz einzuholen. Subeventualiter sei die Abgabenschuld des Beschwerdeführers, basierend auf einem Wert des betreffenden Fahrzeugs von nicht mehr als Fr. 70'000.--, neu zu bemessen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

B.b Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 beantragt die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) den Wert des betreffenden Fahrzeugs, gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesveraltungsgericht erstmals eingereichte Verkaufsrechnung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, neu festzusetzen. Ansonsten schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

B.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. November 2018 legt der Beschwerdeführer dar, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht davon ausgehe, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz.

B.d Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilt die Vorinstanz mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.

Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.

1.5

1.5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Beschwerdeentscheid vom 14. August 2018), soweit er im Streit liegt.

1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).

Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1211/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3.1).

Dabei kann das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1, BGE 136 I 229 E. 5.3). Entscheidend ist somit, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Edition weiterer Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des Streitfalles trotz bereits abgenommener und ohne Willkür gewürdigter Beweise noch zu beeinflussen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2).

Ist die Untersuchungspflicht erfüllt, ist ferner die objektive Beweislast zu beachten, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.2) mit sich bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass im Fall der Beweislosigkeit die Behörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und dass demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen (objektiv) beweisbelastet ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3193/2018 vom 7. Mai 2019 E. 8.1.2, m.w.H.).

1.5.3 Sodann gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c; BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-3193/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.2 und A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 1.5.2).

1.6 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August (erste Einfuhr) bzw. November (Kontrolle) 2017 verwirklicht. Somit sind neben dem Istanbul Übereinkommen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) namentlich das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AstG; 641.51) heranzuziehen.

2.

2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff . MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff . ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG).

2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-4510 vom 20. Mai 2019 E. 2.2 und A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2).

2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).

2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV).

2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2).

3.

Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders - beispielsweise mit Zollerleichterungen - behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3).

3.1

3.1.1 Entsprechende Zollerleichterungen sind im hier interessierenden Zusammenhang im Istanbul Übereinkommen vorgesehen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Das Übereinkommen erfasst auch Transportmittel (vgl. «Anlage über Beförderungsmittel» [Anlage C zum Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

3.1.2 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (Gebiet ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung) eingeführt und verwendet werden (Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.2.2).

3.1.3 Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor. Allerdings ist die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung übertragen (Abs. 2).

3.1.4 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG dient sodann Art. 58
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG (Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
- d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG; vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3).

3.1.5 Gestützt auf Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die EZV für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn der/die GesuchstellerIn nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden. Sodann wird in Art. 35 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV (eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln) festgehalten, dass die EZV Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen kann, wenn die in den Buchstaben a, b, c oder d genannten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. 164 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV muss die Bewilligung in Anwendungsfällen von Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV anlässlich der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4).

3.2

3.2.1 Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1.2) ist für die Frage der abgabenbefreiten Einfuhr eines Fahrzeugs gestützt auf das Istanbul Übereinkommen soweit hier interessierend entscheidend, wo sich der «Wohnsitz» derjenigen Person befindet, die das Fahrzeug in das schweizerische Zollgebiet verbringt und dort verwendet. Weil das Istanbul Übereinkommen keine entsprechende Begriffsdefinition enthält, sind zur Wohnsitzbestimmung die entsprechenden Normen des Zivilgesetzbuches heranzuziehen. Nicht einschlägig sind die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, zumal es sich - trotz internationalem Sachverhalt - um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BGE 144 V 299 E. 5.3.2; anders noch Urteile des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4 und A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 4.1.1). Diese Unterscheidung ist vorliegend allerdings nicht von praktischer Relevanz, da sich der Wohnsitz sowohl gemäss Art. 20
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1978 (IPRG; SR 291) als auch gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
(erster Teilsatz) und Abs. 2 ZGB an dem Ort befindet, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Da wie für den "zivilrechtlichen Wohnsitz" auch für den "steuerrechtlichen Wohnsitz" gilt, dass er sich grundsätzlich dort befindet, wo sich jemand "mit der Absicht dauernden Verbleibens" aufhält (vgl. Urteil des BGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4), kann im Folgenden - betreffend die Eruierung des Wohnsitzes - auch die diesbezügliche Rechtsprechung herangezogen werden.

3.2.2 Auch im innerstaatlichen Zollrecht ist der Wohnsitz grundsätzlich nach den Art. 23 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
. ZGB zu definieren (vgl. Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.2). Zwar enthält das seit 1. Mai 2007 geltende Zollrecht keinen ausdrücklichen Verweis auf die Art. 23 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
. ZGB mehr (anders noch der bis zum 1. Mai 2007 gültig gewesene Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV; AS 42 339 und BS 6 514]). Indessen stellt der Gesetzgeber - in Zusammenhang mit der Sicherstellung von Zollforderungen gemäss Art. 76 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
ZG - klar, dass der Wohnsitzbegriff im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [BBl 2004 567], S. 646). Diese Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff hat denn ohne weiteres auch für die anderen zollrechtlichen Bestimmungen (wie etwa Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV) zu gelten (vgl. Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4).

3.2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
ZGB müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 m.w.H.). Massgebend ist der Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100 E. 3). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Lebensumstände. Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a, BGE 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
- 456
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N. 23; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.3 und A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4). Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (vgl. Art. 23 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1).

Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, grundsätzlich als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wohnsitzbestimmung im interkantonalen Verhältnis, ist es unter Umständen möglich, dass der Arbeitsort im konkreten Fall dem Familienort vorgeht. Davon ist namentlich auszugehen, wenn eine leitende Stellung vorliegt und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die betreffende Person so in Anspruch nimmt, dass die familiären und sozialen Bindungen in den Hintergrund treten (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.3; vgl. Urteile des BVGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 5.3.1, 2C_580/2017 vom 16. März 2018 E. 4.3 und 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 2.2). Betreffend die vorliegende Konstellation ist allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten hat, die genannte Rechtsprechung käme nur im interkantonalen und nicht im internationalen Verhältnis zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 5.3.1).

4.

4.1 Gemäss Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

4.2 Nach Art. 96 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).

4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden.

4.4 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZG; Art. 103 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
MWSTG und Art. 36 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
AStG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2015 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4 m.w.H.).

Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG entsprechen (E. 2.2 hiervor), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (statt vieler Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3).

5.

5.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das betreffende Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht und hier verwendet hat. Zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterungen (gemäss welchen sich eine Zollanmeldung erübrigt) in Anspruch nehmen kann. Dazu muss zunächst geprüft werden, wo sich sein Wohnsitz zum Zeitpunkt des Verbringens des fraglichen Fahrzeugs in die Schweiz im August bzw. November 2017 befand (vgl. E. 3.1.2).

5.1.1 Die Wohnsitzsituation wird durch die zuständige Behörde in Fällen wie dem vorliegenden bereits zu Beginn abgeklärt. So wurde auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Kontrolle vom 9. November 2017 aufgefordert, den «Fragebogen betreffend Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung» auszufüllen (Sachverhalt Bst. A.a). Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eine Wohnadresse zu haben und für die Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B zu verfügen. Als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz nannte er seine gemietete Zweitwohnung in Kreuzlingen und als Zeitpunkt, seit welchem er sich in der Schweiz aufhalte, den 1. April 2016. Die Frage, ob er "persönliche Beziehungen in der Schweiz" habe, beantwortete der Zollpflichtige bejahend und nannte diesbezüglich ausdrücklich seine Partnerin (Ehefrau) sowie Freunde. Auf die Anschlussfrage, ob er "persönliche Beziehungen im Ausland" habe, antwortete der Beschwerdeführer mit "nein". Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich und ausdrücklich, die Fragen verstanden und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben.

Angesichts dieser vom Beschwerdeführer gemachten Angaben - insbesondere der Bejahung von "persönlichen Beziehungen in der Schweiz" und der Verneinung von "persönlichen Beziehungen im Ausland" - war die Vor-instanz nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet zur Annahme, der hier massgebliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in der Schweiz. Nicht nur hat der Beschwerdeführer mit seinen Angaben gegenüber der Zollverwaltung seine Absicht des dauernden Verbleibens im Inland unzweideutig kundgetan, sondern war diese Absicht für die Verwaltung ebenso klar erkennbar; dies jedenfalls - was entscheidend ist - für den Zeitpunkt der hier fraglichen Einfuhren im Jahre 2017. Indem der Beschwerdeführer erklärte, zusammen mit seiner Frau in der Schweiz zu wohnen und auch nur hier persönliche Beziehungen zu Freunden zu pflegen, hat er gleichzeitig den massgeblichen Lebensmittelpunkt bzw. jenen Ort bezeichnet, wo seine nicht nur stärksten, sondern gar einzigen sozialen Bindungen bestehen (vgl. vorangehend E. 3.2.3).

Nicht überzeugend ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Frage nach den persönlichen Beziehungen im Ausland dahingehend verstanden, dass mit "Ausland" die Schweiz gemeint gewesen sei. Dies erscheint bereits deshalb als nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer die Frage nach den persönlichen Beziehungen «in der Schweiz» bereits (drei Zeilen weiter oben) ausdrücklich bejahte und es sich dem Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht erschliesst, wie diese Frage auf einem Formular der schweizerischen Zollbehörde, auf welchem für das Inland mehrfach und ausschliesslich der Terminus «Schweiz» steht, der Begriff «Ausland» objektiverweise falsch - bzw. so wie vom Beschwerdeführer nunmehr behauptet - verstanden werden könnte und der Beschwerdeführer ja auch erklärte, die Fragen verstanden zu haben.

5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe seinen Lebensmittelpunkt nicht korrekt abgeklärt, obwohl er angegeben habe sowohl in Deutschland als auch der Schweiz über Wohnadressen zu verfügen. Auch hätte ihn die Vorinstanz seiner Ansicht nach anlässlich der Wohnsitzfeststellung darüber aufklären müssen, dass bei einem Lebensmittelpunkt in Deutschland keine Abgabenschuld anfalle.

Auch diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen: Zur Rüge der mangelnden Aufklärung ist ihm entgegenzuhalten, dass das von ihm selbst ausgefüllte Formular den Titel "Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" trägt. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer - sowohl aufgrund seiner Sprache als auch seiner beruflichen Kompetenzen - ohne weiteres erkennbar war, wofür die erfragten Angaben benötigt werden (nämlich zur Feststellung des Wohnsitzes bezüglich der Veranlagung seines Beförderungsmittels). Selbstredend ist das betreffende Formular wahrheitsgetreu auszufüllen. Von der Vorinstanz zu verlangen, jeweils von sich aus darauf hinzuweisen, welche Antworten zu welchen abgaberechtlichen Konsequenzen führen, entbehrt hier jeglicher Grundlage.

Betreffend die Rüge nach der mangelnden Abklärung des Lebensmittelpunktes ist zu beachten, dass - genauso wie anlässlich einer ordentlichen Zollanmeldung - auch im Rahmen einer Anmeldung aufgrund einer Kontrolle das Selbstdeklarationsprinzip gilt, welches von der anmeldepflichtigen Person besondere Sorgfalt und namentlich wahrheitsgetreue Antworten verlangt (vgl. E. 2.3.2). Letztere sind verbindlich und müssen von den Behörden grundsätzlich nicht ohne hinreichende Gründe hinterfragt werden; insbesondere dann nicht, wenn die Antworten - wie im vorliegenden Fall - klar sind: Der Beschwerdeführer gab nämlich nicht an, sowohl in Deutschland als auch der Schweiz persönliche Beziehungen zu pflegen, sondern ausschliesslich in der Schweiz.

Der Sachverhalt ist mit Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren im August und November 2017 als durch die Vorinstanz hinreichend erstellt zu betrachten.

5.1.3 Macht der Beschwerdeführer nun im Nachhinein das Gegenteil geltend bzw. die Antworten auf dem betreffenden Formular seien aufgrund eines Missverständnisses nicht korrekt, ist es an ihm, nachzuweisen, dass es sich in Tat und Wahrheit so verhält wie nachträglich geltend gemacht. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, die nachgeforderten Abgaben aufgrund seines Wohnsitzes - welcher sich tatsächlich in Deutschland befinde - nicht zu schulden (abgabeaufhebende Tatsache). Auch deshalb ist es an ihm, den entsprechenden Nachweis zu erbringen und im Falle der Beweislosigkeit die Beweislast zu tragen (vgl. vorangehend E. 1.5.2).

5.1.4 Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten ist, dass der verheiratete Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz über Wohnraum (je eine Wohnung) verfügt und an beiden Wohnorten angemeldet ist. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht durch schulpflichtige Kinder an einen dieser Orte gebunden war. Es handelt sich demnach um einen Fall, in welchem sich die betroffene Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält und eruiert werden muss, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (vgl. E. 3.2.3).

5.1.5 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1951 macht anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend, sein Lebensmittelpunkt und damit sein Wohnsitz befinde sich in X._______ (DE). Dort lebe er schon seit 1980 und hätten er und seine Frau ihren gesamten Freundes- und Bekanntenkreis. Sie seien beide aktive Mitglieder in der evangelischen Kirchgemeinde und würden alle 14 Tage einen christlichen Hauskreis besuchen. Seine Ehefrau leite sodann einen Frauenkreis. Im Weiteren würden die sechs Geschwister des Beschwerdeführers allesamt in der Region wohnen, wobei der regelmässige Kontakt anlässlich von Familienfeiern gepflegt werde. Die vier Kinder des Beschwerdeführers seien bereits erwachsen und würden in unterschiedlichen Regionen Deutschlands leben. An der aktuellen Adresse [...] in X._______ wohne er seit dem 1. August 2001.

Der Beschwerdeführer erklärt, nur in unregelmässigen Abständen wegen Geschäftsterminen in die Schweiz zu kommen und sich hier in der Summe nur ca. 3 Monate pro Jahr aufzuhalten. Manchmal seien es nur wenige Tage, manchmal eine ganze Woche auf einmal. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz nutze er die Firmenwohnung in Kreuzlingen. Dort habe er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau auch per 1. April 2016 angemeldet und eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, weil er Geschäftstermine, bei welchen ihn seine Ehefrau häufig begleite, auch dazu nutzen wollte, am Bodensee Freizeit zu verbringen. Die Distanz zwischen X._______ und Kreuzlingen - ca. 600 km Fahrstrecke - habe ihn zunehmend belastet, weshalb er in der Schweiz eine "Anlaufstelle" benötigt habe.

5.1.6 Seinen verbindlichen Angaben auf dem bereits erwähnten Fragebogen, wonach er nur persönliche Beziehungen (Ehefrau und Freunde) in der Schweiz habe, setzt der Beschwerdeführer nun die Beschreibung eines regen Soziallebens in X._______ entgegen.

Mit seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass vorliegend einzig die Verhältnisse im Jahre 2017 entscheidend sind. Wie aufgezeigt durfte und musste die Vorinstanz hierfür auf die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers anlässlich der Zollkontrolle abstellen (E. 5.1.1). Sein dargestelltes Sozialleben in Deutschland mag zutreffen, wäre allenfalls für die Zeit vor 2017 beachtlich oder nach dem Wegzug seiner Ehefrau am 2. März 2018 ins Ausland, vermag aus den dargelegten Gründen jedoch für den massgebenden Zeitpunkt des Jahres 2017 die berechtigte Annahme der Vorinstanz von vornherein nicht umzustossen.

Im Übrigen werden in der Beschwerdeschrift besonders das Engagement des Ehepaares in der Kirchgemeinde sowie Bindungen zur Verwandtschaft erwähnt. Allerdings bleibt diese Darstellung genauso unsubstantiiert wie die Behauptung, es halte sich pro Jahr lediglich drei Monate in der Schweiz auf. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er und seine Frau im massgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und sie ihre Freizeit gerne gemeinsam am Bodensee verbracht haben, was gerade das Gegenteil, nämlich die stärkere Bindung zur Schweiz nahelegt.

Auch die als "Beweis" ins Recht gelegte Meldebescheinigung der Stadt X._______ vom 17. September 2018 führt zu keinem anderen Schluss, sondern zeigt lediglich auf, was unbestritten ist, nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl im In- als auch im Ausland angemeldet ist. Im Übrigen wäre die Anmeldung an einem Ort allein ohnehin nicht geeignet, den Lebensmittelpunkt einer Person nachzuweisen (vgl. E. 3.2.3). Ferner würde mit der eingereichten Meldebescheinigung, datierend vom 17. September 2018, lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer "derzeit" in X._______ "gemeldet ist". Sie wäre damit ohnehin nicht geeignet, die Umstände im relevanten Zeitpunkt der Einfuhren im Jahre 2017 zu bestätigen. Andere Unterlagen, welche die Schilderungen des Beschwerdeführers zum massgebenden Familien- und Sozialleben sowie zur sinngemäss behaupteten stärkeren Bindung an X._______ im massgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2017 belegen würden, wurden nicht ins Recht gelegt.

Als einziges für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechendes Indiz könnte die Veranlagung 2016 des Kanton Thurgau betreffend die direkten Steuern des Beschwerdeführers gewertet werden, gemäss welcher er in der Schweiz offenbar keine Steuern zu bezahlen hatte. Allerdings ist dem Beschwerdeführer erneut entgegen zu halten, dass es vorliegend um die Verhältnisse des Jahres 2017 geht, weshalb er aus der Steuerveranlagung 2016 von vornherein nichts für seinen Standpunkt ableiten kann. Selbst wenn aber seine Steuerverhältnisse im Jahre 2017 gleich oder ähnlich ausfielen, wie er nachweislos behauptet, wäre vorliegend nicht anders zu entscheiden. Rechtsprechungsgemäss ist nämlich nicht einzig ausschlaggebend, wo der Beschwerdeführer seine Steuern bezahlt (E. 3.2.3). Selbst wenn es sich also steuerlich so verhielte, wie für das Jahr 2017 behauptet wird, vermöchte dieses allfällige Indiz allein die berechtigterweise für dieses Jahr angenommene stärkere Bindung zur Schweiz, welche der Beschwerdeführer anlässlich der fraglichen Kontrolle unzweideutig und verbindlich deklarierte, in einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht umzustossen. Auf den in diesem Zusammenhang als Beweis zur Edition angebotenen Amtsbericht des Steueramts Kreuzlingen, kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 1.5.2).

Insgesamt misslingt dem Beschwerdeführer der Nachweis der stärkeren Bindung zu Deutschland im massgeblichen Zeitpunkt der Einfuhren.

5.1.7 Für das Gericht bleibt es damit dabei, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit der Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren in der Schweiz befunden hat. Daran vermögen auch die vorgebrachten, mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängenden Bindungen nichts zu ändern: Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen will, sein Lebensmittelpunkt befinde sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (Geschäftsführer eines Unternehmens mit 20 Angestellten) in Deutschland und nicht in der Schweiz (wo er lediglich Präsident des Verwaltungsrats der Schwestergesellschaft des besagten Unternehmens sei), ist zum einen festzuhalten, dass sich die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ohnehin nicht auf internationale Sachverhalte bezieht (vgl. E. 3.2.3). Zum anderen könnte er auch bei einer analogen Heranziehung der genannten Rechtsprechung nichts für sich ableiten, zumal die darin herausgearbeiteten Kriterien (wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitenden) im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt sind.

5.1.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Einfuhren vom August bzw. November 2017 von einem zollrechtlich relevanten Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen ist. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, gestützt auf das Istanbul Übereinkommen berechtigt gewesen zu sein, das in Frage stehende Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz zu verbringen und im Zollgebiet zu verwenden (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.1).

5.2

5.2.1 Im Folgenden ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei ihm bzw. seiner Arbeitgeberin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 2 des Zollabkommens vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (Zollabkommen von 1954; SR 0.631.251.4) zu gestatten, nachträglich eine Bewilligung nach Art. 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV bzw. Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV einzuholen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer verkennt dabei zum einen, dass die Anlage C des Istanbul Übereinkommens mit ihrem Inkrafttreten gemäss Art. 27 des Übereinkommens das genannte Zollabkommen von 1954 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, welche diese Anlage übernommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind (wozu sowohl die Schweiz als auch Deutschland gehören), ausser Kraft setzt und an dessen Stelle tritt (vgl. Art. 11 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Das Zollabkommen von 1954 kann somit im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Dass die Voraussetzungen zur Anwendung des Istanbul Übereinkommens im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, wurde bereits aufgezeigt (vgl. E. 3.1.2 und E. 5.1.8).

Zum anderen berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht, dass eine Bewilligung gemäss Art. 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV i.V.m. Art. 164 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV vor und eine solche gemäss Art. 35
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
ZV i.V.m. Art. 164 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV anlässlich der ersten Einfuhr beantragt werden muss und so oder anders nicht nachträglich gewährt werden kann (vgl. E. 3.1.5).

5.2.3 Nach dem Dargelegten ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen. Damit kann festgehalten werden, dass weder staatsvertragliche noch innerstaatliche Bestimmungen greifen, die es dem Beschwerdeführer erlaubt hätten, das unverzollte Fahrzeug - wie geschehen - ohne Zollanmeldung in die Schweiz einzuführen und hier zu verwenden. Somit sind Abgaben durch eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden (vgl. E. 4) und ist der Beschwerdeführer als Zollschuldner (vgl. E. 2.2) auch subjektiv zur Nachleistung des Zolls sowie der weiteren Abgaben (vgl. Sachverhalt Bst. A.c f.) verpflichtet. Über die konkrete Höhe der Abgaben ist im Folgenden noch zu befinden.

5.3

5.3.1 Es bleibt, auf den Subeventualantrag des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Abgabeschuld - basierend auf einem Marktwert des fraglichen Fahrzeugs von nicht mehr als Fr. 70'000.-- - neu zu bemessen sei. Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, diesen Eventualantrag gutzuheissen und eine entsprechende Neuberechnung vorzunehmen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. g
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
MWSTG). Sie weist lediglich darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die nun vorgelegten Unterlagen schon zu einem früheren Zeitpunkt zwecks korrekter Berechnung der geschuldeten Abgaben einzureichen.

5.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Kopie der Verkaufsrechnung betreffend das in Frage stehende Fahrzeug datierend vom 14. Juli 2017 eingereicht. Daraus geht ein Kaufpreis von EUR 71'375.-- hervor, was - in Anwendung des Umrechnungskurses des Kantons Thurgau für die Steuerperiode 2017 - einem Betrag von CHF 79'226.-- entspricht. Der Beschwerdeführer macht geltend, allein die Inverkehrsetzung sowie die Inbetriebnahme des Fahrzeugs hätten eine Werteinbusse von ca. CHF 10'000.-- bewirkt. Diese Schätzung entspricht in etwa den Erfahrungswerten und wird auch von der Vorinstanz nicht beanstandet. Sodann ergibt sich nichts aus den Akten, was gegen eine Neuberechnung der geschuldeten Abgaben ausgehend von einem Fahrzeugwert von Fr. 70'000.-- sprechen würde.

5.3.3 Entsprechend des Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Sache einzig zwecks Neuberechnung der geschuldeten Abgaben ausgehend von einem Fahrzeugwert von Fr. 70'000.-- an die Vorin-stanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
VwVG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten in der Regel entsprechend ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
VwVG). Der Vorinstanz sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
VwVG).

Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer in absolut marginalem Umfang. Sodann ist eine Reduktion der Verfahrenskosten auch deshalb nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer die korrekte Berechnung der Abgaben durch Einreichung der nunmehr ins Recht gelegten Verkaufsrechnung bereits bei der Vorinstanz hätte herbeiführen können. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 2'300.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) vollumfänglich zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

6.2 Aus denselben Gründen wie den vorangehend genannten entfällt auch die Gewährung einer teilweisen Parteientschädigung für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Sache zwecks Neuberechnung der geschuldeten Abgaben im Sinne der Erwägungen ausgehend von einem Fahrzeugwert von Fr. 70'000.-- an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Vor-instanz vom 22. November 2018)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5320/2018
Datum : 26. August 2019
Publiziert : 27. September 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs


Gesetzesregister
AStG: 7  12  22  36
BGG: 42  48  82
IPRG: 20
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
MWSTG: 50  53  54  96  103
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 5  48  49  50  52  61  63  64
ZG: 2  7  8  9  21  23  24  25  26  47  58  70  76  90  118  128
ZGB: 1  8  23  456
ZTG: 1
ZV: 34 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
35 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG)
1    Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2    Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a  diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b  diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c  diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
75 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
164
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV-EZV: 4
BGE Register
106-IB-218 • 119-V-347 • 120-III-7 • 121-III-274 • 121-V-204 • 122-V-157 • 125-III-100 • 125-V-76 • 131-I-145 • 132-I-29 • 133-V-309 • 136-I-229 • 137-II-122 • 140-I-285 • 142-II-433 • 144-V-299 • 81-II-319
Weitere Urteile ab 2000
2A.242/2006 • 2C_403/2015 • 2C_420/2013 • 2C_473/2018 • 2C_546/2017 • 2C_580/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • zollgebiet • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • einfuhr • deutschland • frage • zollgesetz • verfahrenskosten • bundesgericht • frist • weiler • aufenthaltsbewilligung • absicht dauernden verbleibens • beweismittel • tag • beweislast • zollverordnung • dauer • kostenvorschuss • automobil • benutzung • ehegatte • mehrwertsteuer • zivilgesetzbuch • zollabgabe • richtigkeit • bewilligung oder genehmigung • vertragspartei • bundesgesetz über das internationale privatrecht • steuererlass • zollbehörde • wohnsitz • berechnung • angabe • antizipierte beweiswürdigung • wiese • leben • wille • gerichtsurkunde • e-mail • ausserhalb • vorteil • kreis • indiz • freizeit • familie • innerhalb • region • unterschrift • zollwiderhandlung • monat • thurgau • wert • rechtsmittelbelehrung • bodensee • kirchgemeinde • entscheid • norm • unternehmung • abstimmungsbotschaft • anhörung oder verhör • wohnraum • wahrheit • transportmittel • beschwerdeschrift • bescheinigung • falsche angabe • kommunikation • beteiligung oder zusammenarbeit • gewicht • gesuch an eine behörde • sorgfalt • zollzahlungspflicht • begünstigung • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • wirkung • schriftstück • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • abweisung • zahl • stichtag • internationales privatrecht • vorsatz • begründung des entscheids • richterliche behörde • abklärung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • annahme des antrags • persönlicher verkehr • voraussetzung • klageantwort • antrag zu vertragsabschluss • ausgabe • veranlagungsverfahren • veranlagungsverfügung • bericht • steuerhinterziehung • zweitwohnung • inkrafttreten • schiff • rechtsanwalt • rechtsanwendung • beilage • wiederausfuhr • verwandtschaft • sprache • amtssprache • beschwerdeantwort • staatsvertrag • autobahn • bundesrat • schwestergesellschaft • von amtes wegen • buchstabe • binnenmarkt • geschwister • mehrwert • stelle • verwaltungsrat • kopie • wohnsitz in der schweiz • leitende stellung • rechtsmittelinstanz • erwachsener • kontrollschild • distanz • betroffene person • lausanne • adresse • kaufpreis • beginn • leiter • koch • verwaltungsstrafrecht
... Nicht alle anzeigen
BVGer
A-1211/2018 • A-235/2015 • A-2687/2016 • A-2764/2018 • A-3193/2018 • A-3322/2018 • A-3505/2014 • A-4425/2013 • A-4510/2018 • A-5320/2018 • A-5477/2013 • A-5962/2014
BBl
2004/567