Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6009/2008/scx
{T 0/2}

Urteil vom 26. August 2009

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Allmediaconsulting AG, Weierweg 6, 4852 Rothrist,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Gebührensplitting (Rechnungsjahre 2003, 2004 und 2005).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ umfasste als juristische Einheit zwei Radio- und eine Regionalfernsehsparte (Radio B._______, Radio D._______ und Fernsehveranstalterin C._______) und erhielt im Zusammenhang mit diesen Radio- und Fernsehkonzessionen Anteile am Ertrag der Empfangsgebühren.
Mit Verfügung vom 27. November 2002 legte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für Radio B._______ gestützt auf das vorgelegte Budget 2002 für das Rechnungsjahr 2003 einen Höchstbetrag von Fr. 631'292.- Gebührenanteil fest. Zudem verfügte es, dass 80% des Höchstbetrags im Januar 2003 ausbezahlt würden. In Ziff. 4 der Verfügung wies es darauf hin, die definitive Abrechnung finde nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2002 und der Abrechnung betreffend die effektiven Verbreitungskosten statt, wobei letztere Zwei bis spätestens am 30. April 2003 dem BAKOM vorzulegen seien. Das BAKOM hielt in der Verfügung ausserdem fest, die Auszahlung des Restbetrags für das Gebührensplitting 2003 erfolge aus Kreditgründen im Januar 2004.

B.
Im Januar 2003 zahlte das BAKOM 80% des Höchstbetrags aus und die A._______ reichte die verlangten Unterlagen fristgemäss ein.

C.
Mit Verfügung vom 13. November 2003 legte das BAKOM für Radio B._______ gestützt auf das vorgelegte Budget 2003 für das Rechnungsjahr 2004 einen Höchstbetrag von Fr. 510'598.- Gebührenanteil fest. Zudem verfügte es, dass 80% des Höchstbetrags im Januar 2003 [korrekt wohl 2004] ausbezahlt würden. In Ziff. 4 wies es darauf hin, die definitive Abrechnung finde nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und der Abrechnung betreffend die effektiven Verbreitungskosten statt, wobei letztere Zwei bis spätestens am 30. April 2004 dem BAKOM vorzulegen seien. Das BAKOM hielt in der Verfügung ausserdem fest, die Auszahlung des Restbetrags für das Gebührensplitting 2004 erfolge aus Kreditgründen im Januar 2005.

D.
Im Januar 2004 zahlte das BAKOM 80% des Höchstbetrags aus, und die A._______ reichte die verlangten Unterlagen fristgemäss ein.

E.
Im Sommer 2004 beschloss das BAKOM, eine vertiefte Wirtschaftsprüfung der Jahresrechnungen einiger Lokalfernsehveranstalter unter der Optik des Gebührensplittings und der Konzessionsabgaben vornehmen zu lassen. Dementsprechend prüfte die E._______ ab dem 5. Juli 2004 die Jahresrechnung 2003 der A._______.

F.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 legte das BAKOM für Radio B._______ gestützt auf das vorgelegte Budget 2005 für das Rechnungsjahr 2005 einen Höchstbetrag von Fr. 389'992.- Gebührenanteil fest. Zudem verfügte es, dass 80% des Höchstbetrags im Januar 2005 ausbezahlt würden. In Ziff. 4 der Verfügung wies es darauf hin, die definitive Abrechnung finde nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2005 und der Abrechnung betreffend die effektiven Verbreitungskosten statt, wobei letztere Zwei bis spätestens am 30. April 2006 dem BAKOM vorzulegen seien. Das BAKOM hielt in der Verfügung ausserdem fest, die Auszahlung des Restbetrags für das Gebührensplitting 2005 erfolge im Frühjahr/Sommer 2006.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ am 31. Januar 2005 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit dem Antrag, der Gebührenanteil solle mindestens auf Fr. 510'598.- erhöht werden. Im Anschluss an den abweisenden Entscheid des UVEK erhob sie Beschwerde beim Bundesrat, worauf der Bundesrat die Beschwerde am 20. Februar 2008 abwies.

G.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 teilte das BAKOM der A._______ mit, es werde mit der Festlegung des definitiven Gebührensplittingbetrags 2003 für Radio B._______ zugewartet, da sich die Revisionsergebnisse der Jahresrechnung 2003 der A._______ auch auf den Gebührenanteil von Radio B._______ für das Jahr 2003 auswirken würden.

H.
Am 17. Februar 2005 lag der Revisionsbericht der E._______, welcher verschiedene Mängel der Jahresrechnung 2003 auflistete, dem BAKOM vor. Dieses stellte den Bericht anschliessend der A._______ zu und verlangte unter anderem auch Informationen bezüglich des Rechnungsjahres 2003 von Radio B._______. Am 5. September 2006 ersuchte das BAKOM die A._______ um weitere Auskünfte bezüglich der Jahre 2001-2005, welche sie im Oktober 2006 erhielt.

I.
Mit Wiederrufsverfügung vom 26. Januar 2007 legte das BAKOM den definitiven Gebührensplittingbetrag 2003 der Regionalfernsehsparte der A._______, der Fernsehveranstalterin C._______, fest und machte bezüglich der bereits ausbezahlten 80% des ehemaligen Höchstbetrags 2003 eine Rückforderung geltend. Aus prozessökonomischen Gründen verzichtete es jedoch vorerst darauf, die definitiven Gebührensplittingbeträge in Bezug auf Radio B._______ festzulegen.

J.
Gegen die Wiederrufsverfügung erhob die A._______ am 27. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches im Urteil A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 entschied, dass der Rückerstattungsanspruch des BAKOM bezüglich des Gebührensplittingbetrags 2003 von Fernsehveranstalterin C._______ verjährt sei, und die Widerrufsverfügung als Ganzes aufhob.

K.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 orientierte das BAKOM mit Schreiben vom 4. März 2008 die A._______ unter anderem über das weitere Vorgehen in Sachen Gebührensplitting Radio B._______ 2003-2005. Danach bezeichnete das BAKOM seine Rückerstattungsforderungen für das Jahr 2003 und 2004 als verjährt, nicht aber für das Jahr 2005. Zudem sah es keine Auszahlung der zurückbehaltenen Restbeträge 2003, 2004 und 2005 an die A._______ vor. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2008 erklärte sich die A._______ damit nicht einverstanden und erhob Anspruch auf die vom BAKOM zurückbehaltenen Restbeträge 2003, 2004 und 2005.

L.
Daraufhin erliess das BAKOM am 13. August 2008 eine Verfügung, mit welcher es den Gebührensplittingbetrag für das Jahr 2003 auf Fr. 302'519.-, für das Jahr 2004 auf Fr. 284'039.- und für das Jahr 2005 auf Fr. 298'290.- festlegte. Zudem verfügte es, dass im Gegensatz zu den Jahren 2003 und 2004 die A._______ vom bereits erhaltenen Betrag für das Jahr 2005 Fr. 14'033.- zurückzuzahlen habe und auferlegte dieser Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'460.-.

M.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Feststellung, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei und sie bzw. Radio B._______ bzw. die Allmediaconsulting AG (Christian Stärkle) als Rechtsvertreterin zur Beschwerde legitimiert seien. Es sei zudem das Gebührensplitting bezüglich Radio B._______ für das Jahr 2003 im vollen Umfang von Fr. 631'292.- auszuzahlen und dementsprechend der noch verbleibende Restbetrag (20% des Gesamtbetrags) von Fr. 126'258.40 nebst Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2004 auszurichten; es sei das Gebührensplitting für das Jahr 2004 im vollen Umfang von Fr. 510'598.- auszuzahlen und dementsprechend der noch verbleibende Restbetrag (20% des Gesamtbetrags) von Fr. 102'119.60 nebst Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2005 auszurichten; es sei das Gebührensplitting für das Jahr 2005 im vollen Umfang von Fr. 389'992.- auszuzahlen und dementsprechend der noch verbleibende Restbetrag (20% des Gesamtbetrags) von Fr. 77'998.- nebst Verzugszins von 5% seit dem Sommerende, bzw. 60 Tage danach, dem 22. November 2006, auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Ausserdem seien die Kosten des BAKOM (Vorinstanz) adäquat zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Verfügungen vom 27. November 2002, vom 13. November 2003 und vom 27. Dezember 2004 verbindliche Zahlungsfristen zur Auszahlung der restlichen 20% der Höchstbeträge enthalten hätten. Die Vorinstanz habe zudem schon seit langer Zeit gewusst, dass sie die Restbeträge nicht überweisen werde. Trotzdem habe sie bis März 2008 bzw. August 2008 mit der Festlegung der definitiven Beträge zugewartet. Die Rückforderungsansprüche der Vorinstanz seien somit verjährt. Zum Eventualbegehren führt die Beschwerdeführerin aus, die Behörde müsse die definitiven Gebührensplittingbeträge ohne weitere Verfügung festlegen, weswegen die Verfügung vom 13. August 2008 aufzuheben sei.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Sie macht hauptsächlich geltend, dass die in den Zusicherungsverfügungen enthaltenen Zahlungsfristen nicht verbindlich seien. Wesentliche Voraussetzung für die Restzahlungen sei jeweils die Genehmigung der Jahresrechnung und die Ausweisung der effektiven Verbreitungskosten gewesen, was auch in den Zusicherungsverfügungen transparent gemacht worden sei. Bereits mit Zustellung des Revisionsberichts hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass mit einer Kürzung der Höchstbeträge zu rechnen sei. Dass nicht nur das Rechnungsjahr 2003 von Fernsehveranstalterin C._______ von einer allfälligen Kürzung betroffen sein würde, sei auch aus dem Schreiben vom 14. März 2005 hervorgegangen, womit sie die Beschwerdeführerin um Information über die effektiven Verbreitungskosten von Radio B._______ betreffend das Jahr 2003 ersucht habe. Die Rückforderungsansprüche für die Jahre 2003 und 2004 seien zwar verjährt, nicht aber der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2005. Bezüglich des Eventualantrags fügt sie an, der Erlass einer neuen Verfügung zur definitiven Festlegung des Subventionsbetrags sei zulässig und ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall aus Rechtsschutzüberlegungen zu bevorzugen.

O.
Mit Replik vom 29. Januar 2009 zieht die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zurück, bleibt davon abgesehen aber bei ihren Anträgen.

P.
In der Duplik vom 17. Februar 2009 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

Q.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass aufgrund der Umstrukturierungen in der A._______ neu die A._______ Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sei.

R.
In den Schlussbemerkungen vom 10. März 2009 bleibt die Beschwerdeführerin bei ihren Anträgen.

S.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.72) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist demnach Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Allmediaconsulting AG bzw. die A._______ war formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Die A._______ als Rechtsnachfolgerin der A._______ ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Allmediaconsulting AG bzw. Christian Stärkle ist zur Vertretung der Beschwerdeführerin gehörig bevollmächtigt (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für Radio B._______ die zurückbehaltenen 20% der mit Verfügungen vom 27. November 2002, 13. November 2003 und 27. Dezember 2004 festgelegten Höchstbeträge auszuzahlen hat. Strittig ist auch, ob die Vorinstanz in Bezug auf Radio B._______ für das Jahr 2005 einen Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 14'033.- bezüglich der bereits ausbezahlten 80% des mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 festgesetzten Höchstbetrags hat. Nicht strittig ist hingegen das Resultat der Revision der Jahresrechnung 2003 der Beschwerdeführerin. Im Folgenden wird zuerst auf das anwendbare Recht und anschliessend auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen.

4.
Am 1. April 2007 traten das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft und lösten das frühere Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) und die frühere Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) ab. Da vorliegend die Gebührenanteile für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erstmals vor dem 1. April 2007 festgelegt wurden, nun aber die Verfügung vom 13. August 2008 angefochten wird, ist in einem ersten Schritt das anwendbare Recht zu bestimmen. In solchen Situationen stehen sich zwei gegenläufige Interessen gegenüber: Einerseits die Kontinuitätsinteressen des Privaten in die unveränderte Weitergeltung des bisherigen Rechts, andererseits die Geltungsinteressen des Gemeinwesens, also das Vertrauen der Allgemeinheit in die ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts. Dieser Konflikt ist vorab aufgrund des anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsrechts zu lösen. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ordnung und tritt die Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens ein, findet in der Regel noch das alte Recht Anwendung (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 19 ff., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 325 ff.).
Das neue RTVG legt in Art. 109 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109 Beiträge aus den Abgaben für Radio und Fernsehen - 1 Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen nach Artikel 17 Absatz 2 RTVG 1991124 erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Abgabenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Abgabenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997125.
1    Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen nach Artikel 17 Absatz 2 RTVG 1991124 erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Abgabenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Abgabenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997125.
2    Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das BAKOM Abgabenanteile an Veranstalter ausrichten, welche eine Konzession nach RTVG 1991 haben und den Sendebetrieb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben.
3    Der Bundesrat berücksichtigt den Finanzbedarf bei der Festsetzung der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 70).
4    Die Übergangsregelung nach Absatz 1 endet zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Konzessionen mit Abgabenanteil nach den Artikeln 38-42 erteilt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
RTVG fest, dass Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren nach Art. 17 Abs. 2 aRTVG erhalten, bis zum Ablauf ihrer Konzession weiterhin einen Anspruch auf einen Gebührenanteil geltend machen können. Die Berechtigung für einen Gebührenanteil und die Bemessung des Anteils richte sich dabei nach Art. 17 Abs. 2 aRTVG und Art. 10 aRTVV.
Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts am 1. April 2007 bereits Empfängerin von Gebührenanteilen. Auch hatte die Vorinstanz lange vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts die provisorischen Höchstbeträge der Gebührenanteile für die Rechnungsjahre 2003, 2004 und 2005 festgelegt. Bezüglich des Gebührensplittingbetrags 2005 war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ein Beschwerdeverfahren beim Bundesrat hängig. In Bezug auf die Gebührensplittingbeträge 2003 und 2004 war zwar am 1. April 2007 kein Beschwerdeverfahren hängig, doch legte die Vorinstanz aufgrund des Revisionsberichts der E._______ in der Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 den definitiven Gebührensplittingbetrag für Fernsehveranstalterin C._______ fest und verzichtete aus prozessökonomischen Gründen auf eine Festlegung der definitiven Gebührensplittingbeträge von Radio B._______, weil sich dort ähnliche Fragen stellten wie im Verfahren betreffend Fernsehveranstalterin C._______. Gegen die Widerrufsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2007 Beschwerde, worauf während dieses Beschwerdeverfahrens am 1. April 2007 das neue Recht in Kraft trat. Auch wenn also bezüglich der Gebührensplittingbeträge 2003 und 2004 von Radio B._______ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Beschwerdeverfahren hängig war, so war doch ein Beschwerdeverfahren mit unmittelbarer präjudizieller Wirkung auf die Gebührensplittingbeträge 2003 und 2004 von Radio B._______ hängig. Damit steht fest, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgespielt hat. Zwar richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2008, welche somit erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen wurde. Diese Verfügung war aber nur deswegen erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden, weil die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren betreffend Fernsehveranstalterin C._______ abgewartet hatte und weil bis am 20. Februar 2008 in Bezug auf den Gebührensplittingbetrag 2005 ein Verfahren beim Bundesrat hängig gewesen war. Massgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Rechts müssen somit für die Gebührensplittingbeträge 2003 und 2004 das Beschwerdeverfahren gegen die Fernsehveranstalterin C._______ und für den Gebührensplittingbetrag 2005 das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat sein, so dass in Anwendung der obgenannten Bestimmungen und der herrschenden Lehre für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen das alte Recht, mithin das aRTVG und die aRTVV massgebend sind.

5.
Im Gegensatz zum heute geltenden RTVG enthält das aRTVG keine Bestimmung bezüglich der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft vom 18. Dezember 2002 zum RTVG hält der heutige Art. 40 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 40 Abgabenanteile - 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:
1    Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:
a  bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Anteile, die für Radio beziehungsweise für Fernsehen zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss Artikel 38 Absatz 1;
b  den prozentualen Anteil, den der Abgabenanteil am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.44
2    Das UVEK legt den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen für einen bestimmten Zeitraum fest. Es berücksichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss.
3    Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199045 sind anwendbar.
RTVG lediglich ausdrücklich fest, dass ein Gebührenanteil rechtlich eine Subvention darstelle und deshalb wie bisher die Bestimmungen des SuG anwendbar seien (BBl 2003 1708). Dass der Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren als eine Finanzhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG zu verstehen ist, wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zudem legt das SuG selber fest, dass es für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen massgebend ist (Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG). Der Geltungsbereich des 3. Kapitels des SuG, wozu auch die Regelung betreffend die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrags der Leistung (Art. 18
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 18 Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung - 1 Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.
1    Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.
2    Enthält die Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.
) sowie die Verjährung von Ansprüchen (Art. 32 f
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
.) gehören, wird zwar für bestimmte Konstellationen als nicht anwendbar bezeichnet (Art. 2 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
-4
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG); diese fallen vorliegend jedoch nicht in Betracht. Folglich ist im Zusammenhang mit dem Gebührenanteil auch unter dem aRTVG bzw. der aRTVV das SuG als Ganzes - mithin auch die Art. 18 und 32 f. - anwendbar, soweit es mit der Gesetzgebung über Radio und Fernsehen vereinbar ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3193/2006 vom 12. September 2007 E. 3.1.3 und A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 E. 6).

6.
6.1 Die Bescherdeführerin beantragt in der Hauptsache, es seien die Gebührensplittingbeträge Radio B._______ für die Jahre 2003, 2004 und 2005 im vollen Umfang auszuzahlen, d.h. es seien die noch verbleibenden Restbeträge von Fr. 126'258.40 (20% des Gesamtbetrags 2003), von Fr. 102'119.60 (20% des Gesamtbetrags 2004) und von Fr. 77'998.- (20% des Gesamtbetrags 2005) nebst Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2004 bzw. dem 31. März 2005 bzw. seit dem Sommerende 2006 bzw. 60 Tage danach, dem 22. November 2006, auszurichten. Sie begründet ihren Antrag unter anderem damit, die Vorinstanz habe entgegen der Vorgaben im SuG die endgültigen Beträge in einer neuen Verfügung festgesetzt. Dass die Festlegung der definitiven Beträge nicht in einer Verfügung zu erfolgen habe, zeige sich auch daran, dass die Vorinstanz lediglich mit einfachen Schreiben die definitiven Gebührensplittingbeträge bezüglich Radio B._______ für die Jahre 2006 und 2007 mitgeteilt habe. Somit sei auch klar, dass die ursprünglich in den rechtskräftig gewordenen Verfügungen vom 27. November 2002, vom 13. November 2003 und vom 27. Dezember 2004 genannten Höchstbeträge ausbezahlt werden müssen.

6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Botschaft zum SuG lasse sich entnehmen, dass die Festsetzung des endgültigen Betrags nur in der Regel keiner weiteren Verfügung bedürfe und dass bei Meinungsverschiedenheiten über den Auszahlungsbetrag der Erlass einer Verfügung nicht unzulässig sei. Der Erlass einer neuen Verfügung sei vom Subventionsgesetz abgedeckt und in diesem Fall aus Rechtsschutzgründen zu bevorzugen.

6.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Verfügungen vom 27. November 2002, vom 13. November 2003 und vom 27. Dezember 2004 der Bescherdeführerin tatsächlich einen Anspruch auf Auszahlung der restlichen 20% (nachfolgend Restbeträge) der in diesen Verfügungen festgelegten Höchstbeträge geben.

6.4 Lokale und regionale Veranstalter erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren (Art. 17 Abs. 2 aRTVG, Art. 10 aRTVV). Gemäss Art. 10 Abs. 2 aRTVV werden Gebührenanteile im Umfang von höchstens einem Viertel der Betriebskosten ausgerichtet. Wird das Programm ohne Werbung finanziert, kann der Gebührenanteil bis zur Hälfte der Betriebskosten angehoben werden. Die zuständige Behörde bezeichnet in der die Finanzhilfe gewährenden Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe (Art. 17 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 17 Verfügungen: a. Grundsatz - 1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung.
1    Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung.
2    Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest:
a  den Zeitpunkt, in dem die Finanzhilfe oder Abgeltung zur Auszahlung fällig wird, unter Vorbehalt von Artikel 23;
b  wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für den die Finanzhilfe oder Abgeltung ausgerichtet wird.
3    Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest:
a  die Einzelheiten der zu erfüllenden Aufgabe;
b  den Zeitraum, in dem die Aufgabe erfüllt werden muss;
c  alle Auflagen, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet und die Aufgabe kostengünstig, zeit- und zweckgerecht erfüllt wird.
4    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger einer Finanzhilfe Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Finanzhilfen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen.24
Satz 1 SuG).
Wenn der Betrag zur Zeit des Erlasses der Verfügung jedoch nicht definitiv festgesetzt werden kann, hat die Behörde gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 17 Verfügungen: a. Grundsatz - 1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung.
1    Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung.
2    Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest:
a  den Zeitpunkt, in dem die Finanzhilfe oder Abgeltung zur Auszahlung fällig wird, unter Vorbehalt von Artikel 23;
b  wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für den die Finanzhilfe oder Abgeltung ausgerichtet wird.
3    Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest:
a  die Einzelheiten der zu erfüllenden Aufgabe;
b  den Zeitraum, in dem die Aufgabe erfüllt werden muss;
c  alle Auflagen, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet und die Aufgabe kostengünstig, zeit- und zweckgerecht erfüllt wird.
4    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger einer Finanzhilfe Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Finanzhilfen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen.24
Satz 2 SuG aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung zu bestimmen. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen dabei in der Regel höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe ausbezahlt werden (Art. 23 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 23 Zahlungen - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
1    Finanzhilfen und Abgeltungen dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2    Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen in der Regel höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe oder Abgeltung ausbezahlt werden.
SuG). So soll vermieden werden, dass zu hohe Subventionsbeträge ausgerichtet werden, welche aufgrund der definitiven Festsetzung zurückgefordert werden müssten (vgl. BBl 1987 I 411).
Wie die Festsetzung des endgültigen Betrags zu erfolgen hat, wird in Art. 18
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 18 Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung - 1 Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.
1    Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.
2    Enthält die Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.
SuG geregelt. Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 18 Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung - 1 Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.
1    Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.
2    Enthält die Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.
SuG legt die zuständige Behörde den endgültigen Betrag ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt. Es bedarf in der Regel dann keiner weiteren Verfügung, wenn der Höchstbetrag schliesslich ausbezahlt wird, also keine neuen Rechte und Pflichten begründet werden. Dies war der Fall bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Schreiben bezüglich der Gebührensplittingbeträge 2006 und 2007 für Radio B._______. Setzt aber die Behörde den Betrag abweichend vom ursprünglichen Höchstbetrag fest, legt sie damit Rechte und Pflichten des Subventionsempfängers neu verbindlich fest, was daher in Form einer Verfügung geschehen muss. Dies ergibt sich bereits aus dem materiellen Verfügungsbegriff, wonach eine Verfügung dann vorliegt, wenn eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise durch einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt geregelt wird (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff FELIX UHLMANN, in: VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5, Rz. 17 ff.). Aus Rechtsschutzgründen muss dies umso mehr dann gelten, wenn über den definitiven Gebührensplittingbetrag vorgängig keine Einigkeit erzielt werden konnte (vgl. BBl 1987 I 410).

6.5 Im vorliegenden Fall wurden die Finanzhilfen jeweils bereits vor Kenntnis der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der effektiven Verbreitungskosten von Radio B._______, grundsätzlich verfügt. In einem solchen Fall kann zum Zeitpunkt der Verfügung der Betrag der Finanzhilfe nicht definitiv festgesetzt werden. Dementsprechend legte die Vorinstanz in den Verfügungen vom 27. November 2002, 13. November 2003 und 27. Dezember 2004 für Radio B._______ für das Rechnungsjahr 2003 einen Gebührenanteil von höchstens Fr. 631'292.-, für das Rechnungsjahr 2004 einen Gebührenanteil von höchstens Fr. 510'598.- und für das Rechnungsjahr 2005 einen Gebührenanteil von höchstens Fr. 389'992.- fest und verfügte zudem jeweils die Auszahlung von lediglich 80% dieser Höchstbeträge. In Ziff. 4 der Verfügungen wies die Vorinstanz jeweils darauf hin, dass eine Kürzung der Gebührensplittingbeträge erfolge, falls die effektiven Verbreitungskosten gegenüber dem Budget tiefer ausfallen. Aufgrund der Revision der Jahresrechnung 2003 der Beschwerdeführerin ergab sich schliesslich, dass die effektiven Verbreitungskosten von Radio B._______ tiefer waren als angenommen und somit die definitiven Gebührensplittingbeträge weit unter den Höchstbeträgen liegen mussten. Da folglich die definitiven Gebührensplittingbeträge in Abweichung der Höchstbeträge festgelegt werden mussten und bezüglich der Auszahlungsbeträge kein Einvernehmen hergestellt werden konnte, hat die Vorinstanz zu Recht eine neue Verfügung erlassen, um die definitiven Beträge festzusetzen.

6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 27. November 2002, 13. November 2003 und 27. Dezember 2004 keinen Anspruch auf Auszahlung der Restbeträge geben. Mit den Verfügungen wurden lediglich provisorisch, nämlich unter Vorbehalt der effektiven Verbreitungskosten, Höchstbeträge festgesetzt. Die Vorinstanz hat nach der Revision der Jahresrechnung 2003 der Beschwerdeführerin zudem zu Recht eine neue Verfügung erlassen, um das Rechtsverhältnis bezüglich der definitiven Gebührensplittingbeträge zu regeln. Damit steht auch fest, dass der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 13. August 2008 sei aufzuheben, weil die Vorinstanz zu Unrecht eine neue Verfügung erlassen habe, abzuweisen ist.

7.
7.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Anspruch der Vorinstanz auf Rückbehalt der Restbeträge bezüglich der Jahre 2003, 2004 und 2005 sei verjährt. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008. Die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG finde nicht nur auf Rückerstattung bereits bezahlter Leistungen, sondern auch auf zurückbehaltene Leistungen Anwendung. Ausserdem hätten die Verfügungen zur Festlegung der provisorischen Höchstbeträge Auszahlungsfristen enthalten: Gemäss Verfügung vom 27. November 2002 hätte der Restbetrag für das Gebührensplitting 2003 im Januar 2004, gemäss Verfügung vom 13. November 2003 für das Gebührensplitting 2004 im Januar 2005 und gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2004 für das Gebührensplitting 2005 im Frühjahr/Sommer 2006 ausbezahlt werden müssen. Die Vorinstanz habe aber erst im März 2008 mitgeteilt, dass keine Restzahlung zu erwarten sei.
Die Beschwerdeführerin macht zwar keine expliziten Einwendungen zu der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2008 geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 14'033.- bezüglich der bereits ausbezahlten 80% des Höchstbetrags 2005. Da die Beschwerdeführerin aber unter anderem beantragt, es sei das Gebührensplitting Radio B._______ für das Jahr 2005 im vollen Umfang von Fr. 389'992.- auszuzahlen, bestreitet sie damit auch den Rückforderungsanspruch der Vorinstanz.

7.2 Die Vorinstanz führt aus, die Rückerstattung bereits ausbezahlter Finanzhilfen würden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 nicht erfasst. Auch werde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3169/2007 vom 20. März 2008 festgehalten, dass sich Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG nur auf die Rückerstattung bereits ausbezahlter Finanzhilfen, nicht aber auf noch nicht ausbezahlte Beträge beziehe. Somit liege bezüglich der rückbehaltenen Leistungen keine Verjährung vor.
Zudem hält die Vorinstanz fest, sie habe einen Rückforderungsanspruch bezüglich der bereits ausbezahlten 80% des mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 festgelegten Höchstbetrags 2005. Dieser sei noch nicht verjährt, da es sich beim Gebührensplittingbetrag 2005 um eine vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 unterschiedliche Rechtslage handle. Die Verfügung vom 27. Dezember 2004 betreffend den Gebührensplittingbetrag 2005 sei von der Beschwerdeführerin angefochten worden. Die Verfügung zur Festlegung des definitiven Gebührenanteils für das Jahr 2005 habe somit wegen eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht erlassen werden können. Erst mit dem Bundesratsentscheid vom 20. Februar 2008 sei die Beschwerde gegen die Zusicherungsverfügung definitiv abgewiesen worden, worauf sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2008 angekündigt habe, dass in Bezug auf den Gebührensplittingebetrag 2005 voraussichtlich ein Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 13'704.- entstehe.

7.3 Zu prüfen ist somit, ob der Verjährungstatbestand des Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG auch auf noch nicht ausbezahlte Restbeträge anwendbar ist, und das Recht der Vorinstanz, die Restbeträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nicht auszuzahlen, verjährt ist. Falls nicht, stellt sich die Frage, ob sich eine Pflicht zur Auszahlung der Restbeträge wegen zu später Festsetzung des endgültigen Gebührensplittingbetrags aufgrund der Auszahlungsfristen in den Verfügungen ergibt. Fraglich ist auch, ob der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz für das Rechnungsjahr 2005 verjährt ist.

7.4 Gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Hinsichtlich der Rückerstattung von unrechtmässig gewährten Leistungen ist somit die vergleichbare Ordnung des Privatrechts für Bereicherungsansprüche (Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]) übernommen worden (BBl 1987 I 415).

7.5 Im Urteil A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 wurde der Anspruch der Vorinstanz auf Rückerstattung bereits an die Beschwerdeführerin bezahlter Beträge (Gebührensplitting Fernsehveranstalterin C._______ 2003) aufgrund von Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG als verjährt betrachtet. Die Rechtslage hinsichtlich der zurückbehaltenen Restbeträge betreffend Radio B._______ für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist jedoch mit derjenigen im genannten Urteil nicht vergleichbar. Dort ging es um die Rückforderung von Beträgen, welche bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden waren. Die Beschwerdeführerin konnte somit grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr dieses Geld zusteht. Dementsprechend war das Recht der Vorinstanz, bereits ausbezahlte Beträge zurückzufordern gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG auf ein Jahr beschränkt. Die Restbeträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 betreffend Radio B._______ hat die Beschwerdeführerin aber nicht erhalten, sondern fordert nun deren Bezahlung von der Vorinstanz. Der Grund, weswegen diese Beträge zurückbehalten wurden, ist aber gerade der, dass die definitiven Gebührensplittingbeträge schliesslich tiefer sein können als die provisorisch verfügten Höchstbeträge und die Restbeträge als Folge davon nie ausbezahlt werden. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Verfügungen vom 27. November 2002, vom 13. November 2003 und vom 27. Dezember 2004 nicht mit Sicherheit davon ausgehen, die Restbeträge ebenfalls zu erhalten (vgl. auch E. 6.6).
Dass die vorliegende Rechtslage im Hinblick auf die zurückbehaltenen Restbeträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 von derjenigen im Urteil A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 grundsätzlich verschieden ist, zeigt sich auch anhand der Verjährungsregelung im Privatrecht. Art. 67 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR sieht wie Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG vor, dass der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Doch für den Fall, in welchem wie vorliegend die Auszahlung einer behaupteten Forderung verlangt wird, kommt gemäss Art. 67 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR die Verjährung nach Art. 67 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR nicht zur Anwendung und es darf die Auszahlung ohne zeitliche Begrenzung verweigert werden. Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG findet entsprechend nur auf Leistungen Anwendung, welche von der Behörde effektiv bereits ausbezahlt wurden und danach wieder zurückgefordert werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3169/2007 vom 20. März 2008 E. 5). Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht, die Restbeträge nicht auszuzahlen, deswegen verloren hat, weil die Verfügungen vom 27. November 2002, vom 13. November 2003 und vom 27. Dezember 2004 für die Restbeträge Auszahlungsfristen enthielten.

7.6 Die Verfügungen betreffend der provisorischen Höchstbeträge vom 27. November 2002, vom 13. November 2003 und vom 27. Dezember 2004 der Beschwerdeführerin geben keinen Anspruch auf Auszahlung der Restbeträge (vgl. auch E. 6.6). Zwar enthielten sie Angaben wann die Auszahlung der Restbeträge erfolgen würde, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass aufgrund der genehmigten Jahresrechnung und der Abrechnung betreffend die effektiven Verbreitungskosten die Auszahlung der Restbeträge geschuldet war. Die Verfügungen sehen auch keine Rechtsfolgen derart vor, dass die Vorinstanz das Recht, die Restbeträge zurückzubehalten, nach Ablauf der in der Verfügung erwähnten Fristen verlieren würde. Das Recht der Vorinstanz, die zurückbehaltenen Beträge nicht auszuzahlen, ist somit nicht verjährt. Stattdessen wird zu prüfen sein, ob die zeitlichen Angaben in den Verfügungen bei der Beschwerdeführerin schützenswerte Erwartungen weckten, welche eine Auszahlung der Restbeträge verlangen (vgl. dazu unten E. 8).

7.7 Zur Frage, ob die Vorinstanz nicht nur den Restbetrag 2005 zurückbehalten darf, sondern darüber hinaus einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel bezahlten Beträge für das Rechnungsjahr 2005 hat, ist Folgendes festzuhalten: Am 30. April 2006 lag der Vorinstanz fristgemäss die Jahresrechnung 2005 der Beschwerdeführerin vor. Knapp ein halbes Jahr später, nämlich am 5. September 2006, gelangte die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, um Informationen über Forderungsverzichte von Fernsehveranstalterin F._______ gegenüber Radio B._______ bezüglich der Jahre 2001 bis 2005 und über ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben in dieser Zeit zu erhalten. In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2006 versah diese die Vorinstanz mit den notwendigen Informationen. Spätestens ab diesem Datum lagen der Vorinstanz also von Seiten der Beschwerdeführerin alle notwendigen Unterlagen und Informationen vor, um den definitiven Gebührensplittingbetrag und somit auch den Rückforderungsanspruch für das Jahr 2005 zu berechnen. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf das Rechnungsjahr 2005 ein Beschwerdeverfahren vor dem UVEK hängig, da die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2005 gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2004 Beschwerde beim UVEK erhoben hatte. In dieser Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin beantragt, der für das Rechnungsjahr 2005 festgelegte provisorische Höchstbetrag solle auf mindestens Fr. 510'598.- erhöht werden. Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass die Vorinstanz den provisorischen Höchstbetrag aufgrund der neuen Wegleitung falsch berechnet habe und zu Unrecht eine Praxisänderung zu Ungunsten von Radio B._______ vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe einen tieferen Höchstbetrag vorgesehen als in früheren Jahren, obwohl man bei Radio B._______ im Hinblick auf die von der Vorinstanz angekündigte spezielle Berücksichtigung der Bergregionen nicht mit tieferen Beträgen gerechnet habe. Das UVEK wies am 26. Oktober 2006 die Beschwerde ab, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesrat erhob. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung vor dem Bundesrat war die Vorinstanz, wie soeben ausgeführt, im Besitz der notwendigen Unterlagen bezüglich des definitiven Gebührensplittingbetrags 2005. Doch konnte sie ihren Rückforderungsanspruch im Verfahren vor dem Bundesrat nicht einbringen. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesrat war ausschliesslich der durch die Verfügung vom 27. Dezember 2004 festgelegte provisorische Höchstbetrag, nicht aber die Festlegung des definitiven Gebührensplittingbetrags gestützt auf die Jahresrechnung 2005 und allen weiteren bedeutsamen Informationen wie der Forderungsverzicht von Fernsehveranstalterin F._______ für das Jahr 2005. Es fragt sich somit, ob die Verjährung des
Rückerstattungsanpruchs wegen dieses Beschwerdeverfahrens stillstand oder unterbrochen wurde.
Gemäss Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG wird die Verjährung durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen und sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Der Begriff der verjährungsunterbrechenden schriftlichen Zahlungsaufforderung gemäss Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG wird normativ nicht näher umschrieben. Den Materialien zu Folge soll die Verjährung durch jede schriftliche Einforderung unterbrochen werden (BBl 1987 I 416). Gemäss Rechtsprechung und Lehre gilt im öffentlichen Recht jede Handlung als verjährungsunterbrechend, mit der ein Verfahren in der erforderlichen Form vorangetrieben oder mit der eine Forderung auf geeignete Weise beim Schuldner geltend gemacht wird (Vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2A.553/2002 vom 22. August 2003 E. 4.7). Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit dem Subventionsgesetz für die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen ein grundlegend strengeres Regime einführen wollte. Gewiss begrenzt der Begriff der schriftlichen Zahlungsaufforderung den Kreis der Handlungen mit verjährungsunterbrechender Wirkung. Er ist jedoch in einem weiten, sich an den allgemeinen Regeln orientierenden Sinne auszulegen, was angesichts der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr als gerechtfertigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2A.553/2002 vom 22. August 2003 E. 4.7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.4). Daher wirken im Verwaltungsrecht z.B. bereits eine blosse Mitteilung einer Forderung oder die Zusendung einer formellen Mahnung verjährungsunterbrechend (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.4, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-286/2007 vom 23. Juli 2009 E. 3.2.1; ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 1/1995, S. 54). Das SuG enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung dazu, ob die Verjährung wegen eines hängigen Beschwerdeverfahrens als solchem stillsteht oder durch ein solches unterbrochen wird. Selbst wenn man diesbezüglich von einer Lücke im öffentlichen Recht ausgehen und sinngemäss die privatrechtlichen Regelungen für die Verjährungsunterbrechung beiziehen wollte (Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR, Art. 134
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1    Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1  für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2  für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3  für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis  für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4  für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5  solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6  solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7  für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8  während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2    Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
OR, Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR, Art. 138
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 138 - 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58
1    Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58
2    Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3    Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
OR), ergibt sich, dass ein Prozess als solcher nicht verjährungshemmend ist und die Verjährung auch bei hängigem Verfahren eintreten kann (Vgl. dazu auch auch BGE 135 V 74 E. 4.2.2.; vgl. auch THEO GUHL / ALFRED KOLLER, in: Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 39, Rz. 43).
Vorliegend machte die Vorinstanz erst mit Schreiben vom 4. März 2008 ihren Rückerstattungsanspruch geltend. Vorher hatte sie in keiner Art und Weise der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie einen Teil des bereits ausbezahlten Gebührenanteils zurückfordern werde. Wenn auch die Vorinstanz angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens von einer genauen Bezifferung des Rückerstattungsanspruchs hätte absehen wollen, hätte sie aber wenigstens die Beschwerdeführerin darüber informieren müssen, dass sie im Falle einer Abweisung der Beschwerde durch den Bundesrat einen Rückerstattungsanspruch geltend machen werde. Die Vorinstanz hat jedoch nichts unternommen. Wie oben dargelegt, konnte die Tatsache allein, dass ein Beschwerdeverfahren hängig war, die Verjährung jedoch nicht hemmen oder unterbrechen. Der Rückerstattungsanspruch ist somit ein Jahr nach Kenntnis des Rechtsgrunds des Anspruchs und somit spätestens seit 16. Oktober 2007 verjährt.

8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe darauf vertraut, die Restbeträge zu erhalten. Sie bringt dazu vor, in den Verfügungen vom 27. November 2002, vom 13. November 2003 und vom 27. Dezember 2004 sei festgehalten worden, dass die Auszahlung der Restbeträge zu bestimmten Zeiten erfolge. Dies seien verbindliche Zusagen. Die Vorinstanz habe aber keine dieser zeitlichen Vorgaben eingehalten und erst im März 2008 bzw. August 2008 mitgeteilt, dass sie die Restbeträge nicht auszahlen werde. Zudem habe sie auch deswegen auf die Auszahlung der Restbeträge vertrauen können, weil die Budgets der Jahre 2004, 2005 und 2006, die in der Folge gerügt wurden, mit den nämlichen Budgetposten genehmigt worden seien. Hätte sie damals von einer derart drastischen Kürzung unmittelbar gewusst, so wäre ihr ein derart kostenintensives Radioprogramm nicht mehr möglich gewesen. Stattdessen habe sie, um zu überleben, die Gelder von dritter Seite aufbringen müssen, in der Überzeugung, sie innerhalb kurzer Zeit wieder zurückzahlen zu können.

8.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, es sei am 30. Dezember 2004 klar kommuniziert worden, dass die Restzahlung für das Rechnungsjahr 2003 nicht erfolgen könne, solange das Ergebnis der Revision nicht vorliege. Das Vorgehen betreffend das Rechnungsjahr 2004 sei zuerst durch eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde verzögert worden, welche am 23. März 2004 zurückgezogen worden sei. Die Verfügung betreffend das Rechnungsjahr 2005 sei am 27. Dezember 2004 erlassen worden. Am 17. Februar 2005 habe der E._______-Bericht vorgelegen, der darauf habe schliessen lassen, dass sich die Revisionsergebnisse auch auf weitere Splittingjahre auswirken würden. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hätte sie der Beschwerdeführerin am 14. März 2005 bzw. am 5. September 2006 zusätzliche Fragen gestellt, welche auch die Rechnungsjahre 2003-2005 von Radio B._______ betroffen hätten. Zuerst seien die Informationen betreffend Fernsehveranstalterin C._______ 2003 ausgewertet worden und diesbezüglich eine Widerrufsverfügung erlassen worden. Sie habe bewusst mit den restlichen ausstehenden Verfügungen in Sachen Radio B._______ 2003-2005 gewartet, bis der Entscheid betreffend Fernsehveranstalterin C._______ 2003 rechtskräftig sein würde. Dieses Vorgehen sei aus prozessökonomischen Gründen gewählt worden, und dass das Schicksal der offenen Splittingjahre mit diesem Entscheid zusammenhing, sei auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen.

8.3 Aufgrund des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz setzt zunächst einen Anknüpfungspunkt voraus. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Eine Verfügung beispielsweise ist eine mögliche Vertrauensgrundlage, ist es doch gerade ihre Funktion, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Vertrauensschutz kann aber nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und es darf kein überwiegendes öffentliches Interesse dem Vertrauensschutz entgegenstehen (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 129 I 161 E. 4.1; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 79 ff., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff.). Im Folgenden ist zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin deswegen darauf vertrauen konnte, die Restbeträge zu erhalten, weil die provisorischen Höchstbeträge festlegenden Verfügungen zeitliche Angaben enthielten und die Vorinstanz trotzdem angeblich erst im März bzw. August 2008 mitteilte, dass sie die Restbeträge nicht auszahlen werde. Fraglich ist des Weiteren, ob die Beschwerdeführerin auf die Auszahlung der Restbeträge vertrauen durfte, weil die Budgets der Jahre 2004, 2005 und 2006 mit den nämlichen Budgetposten genehmigt wurden.
8.4
8.4.1 Den provisorischen Höchstbetrag für das Rechnungsjahr 2003 hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2002 festgelegt. Zudem sah die Verfügung vor, dass die Auszahlung des Restbetrags für das Gebührensplitting 2003 im Januar 2004 erfolge. Wie bereits in E. 6.6 dargelegt, gab diese Verfügung der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags und sie konnte somit nicht darauf vertrauen, im Januar 2004 den Restbetrag tatsächlich zu erhalten. Doch konnte sie aufgrund der Verfügung davon ausgehen, zumindest im Januar 2004 informiert zu werden, falls sie den Restbetrag nicht erhalten würde.
Die Abrechnung der Beschwerdeführerin für das Rechnungsjahr 2003 lag der Vorinstanz fristgerecht am 30. April 2003 vor. Im Januar 2004 erfolgte aber weder die Restzahlung noch eine Information den Restbetrag betreffend. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Jahresrechnungen einiger Lokalfernsehveranstalter mit Gebührensplitting einer Rechnungsprüfung unterzogen würden. Es war jedoch ausschliesslich von den Jahresrechnungen der Lokalfernsehveranstalter, nicht aber derjenigen der Radioprogrammveranstalter die Rede. Erst im Schreiben vom 30. Dezember 2004 - also knapp ein Jahr nach dem in Aussicht gestellten Zahlungstermin - hielt die Vorinstanz fest, dass die Revision der Jahresrechnung sich auch auf den Gebührenanteil von Radio B._______ auswirken werde. Da in der Verfügung der Januar 2004 als Zahlungstermin vorgesehen war, sie aber monatelang von der Vorinstanz nicht über Probleme im Zusammenhang mit dem Gebührensplittingbetrag 2003 informiert wurde, durfte die Beschwerdeführerin mangels gegenteiliger Information davon ausgehen, dass sie den Restbetrag 2003 erhalten würde.
8.4.2 Was den Gebührensplittingbetrag 2004 betrifft, so legte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 13. November 2003 den provisorischen Höchstbetrag fest mit der Ergänzung, dass der definitive Betrag im Januar 2005 ausbezahlt würde. Auch hier lag der Vorinstanz die Abrechnung fristgerecht bis am 30. April 2004 vor. Da die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 und damit noch vor Januar 2005 die Beschwerdeführerin über Probleme im Zusammenhang mit der Festlegung der definitiven Gebührensplittingbeträge für Fernsehveranstalterin C._______, Radio B._______ und Radio D._______ informierte, konnte die Beschwerdeführerin bereits damals nicht mehr darauf vertrauen, den Restbetrag bezüglich Radio B._______ für das Rechnungsjahr 2004 zu erhalten. Zwar war im Schreiben vom 30. Dezember 2004 nur vom Gebührenanteil für das Jahr 2003 die Rede. Doch konnte die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Schrei-bens nicht mehr mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich für das Jahr 2004 keine Probleme ergeben würden. Zudem verlangte die Vorinstanz im März 2005 eine genaue Aufstellung der Forderungsverzichte der Fernsehveranstalterin F._______ gegenüber Fernsehveranstalterin C._______, Radio B._______ und Radio D._______. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin aber schon, dass Forderungsverzichte von Fernsehveranstalterin F._______ gegenüber Radio B._______ nicht nur im Jahr 2003, sondern auch im Jahr 2004 eine Rolle spielten und dass sich somit mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch Probleme im Zusammenhang mit der definitiven Festlegung des Gebührensplittingbetrags 2004 ergeben würden.
8.4.3 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 legte die Beschwerdeführerin den provisorischen Höchstbetrag für das Rechnungsjahr 2005 fest. Gemäss Verfügung sollte die Auszahlung des Restbetrags bis Frühjahr/Sommer 2006 erfolgen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Am 30. Dezember 2004 musste die Beschwerdeführerin aufgrund des vorinstanzlichen Schreibens bereits mit Problemen bezüglich der Gebührensplittingbeträge rechnen. Zudem erhob sie selbst am 31. Januar 2005 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2004, weswegen sie nicht davon ausgehen durfte, den Restbetrag zu erhalten, als sie im Frühjahr/Sommer 2006 über den definitiven Gebührensplittingbetrag nicht informiert wurde.
8.4.4 Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe auch deswegen auf die Auszahlung der Restbeträge vertrauen können, weil die Budgets der Jahre 2004, 2005 und 2006 mit den nämlichen Budgetposten genehmigt wurden, ist festzuhalten, dass dies keinen Vertrauenstatbestand darstellt. Erstens handelte es sich dabei erst um die Genehmigung der Budgets, nicht aber der Jahresrechnungen. Zweitens wusste die Vorinstanz zur Zeit der Genehmigung des Budgets 2004 am 13. November 2003 noch nichts von den Problemen im Zusammenhang mit der Revision der Jahrsrechnung der Beschwerdeführerin, entschied sie doch erst im Sommer 2004, die Revision vornehmen zu lassen. Zur Zeit der Genehmigung des Budgets 2005 waren die Probleme zwar absehbar, das genehmigte Budget war dann aber auch wesentlicher tiefer als in den früheren Jahren.
8.4.5 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen durfte, die Restbeträge für die Rechnungsjahre 2004 und 2005 zu erhalten. Auf die Auszahlung des Restbetrags betreffend das Rechnungsjahr 2003 durfte sie hingegen vertrauen. Da sie gestützt auf dieses Vertrauen Gelder von dritter Seite aufnahm und somit Dispositionen getätigt hat, indem sie sich zu Zinszahlungen verpflichtet hat, ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen. Es liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse vor, welches einer Auszahlung des Restbetrags 2003 an die Beschwerdeführerin entgegenstünde. Aufgrund ihres schützenswerten Vertrauens hat die Vorinstanz somit Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags für das Rechnungsjahr 2003.

9.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Bereits am 30. Dezember 2004 habe sie gewusst, dass sie die zurückbehaltenen Beträge nicht auszahlen würde, habe dies jedoch wider besseres Wissen nicht mitgeteilt. Stattdessen habe sie erst im August 2008 verfügt, dass die Restbeträge für die Rechnungsjahre 2003, 2004 und 2005 nicht ausbezahlt würden. Die Vorinstanz hätte wenigstens mit der Widerrufsverfügung betreffend Fernsehveranstalterin C._______ im Januar 2007 die definitiven Beträge festsetzen können.
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses nicht schützen will. Auf Rechtsmissbrauch ist besonders dann zu schliessen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechts zu einem stossenden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Resultat führt (TSCHANNEN / ZIMMERLI, a.a.O., § 22 Rz. 21).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, welches Recht die Vorinstanz zweckwidrig benutzt haben sollte. Wohl hatte die Vorinstanz bezüglich des Gebührensplittingbetrags 2003 im April 2005, bezüglich des Gebührensplittingbetrags 2004 spätestens im Oktober 2006 alle nötigen Informationen, um die definitiven Beträge festzusetzen, tat dies aber erst im August 2008. Damit hat sie zu lange zugewartet, weswegen ihre Rückforderungsansprüche, wie von ihr selber anerkannt, in Bezug auf die Rechnungsjahre 2003 und 2004 auch verjährt sind. Sie hat aber deswegen noch keineswegs rechtsmissbräuchlich gehandelt.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin weder aufgrund von bestimmten Vorgaben im SuG noch aus Gründen des Vertrauensschutzes oder des Rechtsmissbrauchs ein Anspruch auf Auszahlung der Restbeträge für die Jahre 2004 und 2005 zusteht. Lediglich bezüglich des Rechnungsjahrs 2003 hat die Beschwerdeführerin aus Vertrauensschutz einen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags 2003. Da der Höchstbetrag in der Verfügung vom 27. November 2002 auf Fr. 631'292.- festgelegt worden war und davon bereits 80% in der Höhe von Fr. 505'034.- ausbezahlt wurden, beträgt der Restbetrag Fr. 126'258.- und nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, Fr. 126'258.40. Zusätzlich sind der Beschwerdeführerin auf Fr. 126'258.- Mehrwertsteuern zu bezahlen.
Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe dem Empfänger nicht innerhalb von 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent (Art. 24
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.
SuG). Die Verzugszinsen sind somit nach Ablauf von 60 Tagen nach dem gesetzlich oder durch Verfügung oder Vertrag festgelegten Zahlungstermin geschuldet (BBl 1987 I 412). Da in der Verfügung vom 27. November 2002 der Januar 2004 als Zahlungstermin vorgesehen war, hat die Vorinstanz 60 Tage nach Ablauf dises Termins und somit ab 1. April 2004 Verzugszinsen von jährlich 5 Prozent zu bezahlen.

11.
Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung des Restbetrags in der Höhe von Fr. 126'258.- zuzüglich Mehrwertsteuern nebst Verzugszins von 5% jährlich seit dem 1. April 2004 gutzuheissen ist. Hingegen sind ihre Anträge, es seien die Gebührensplittingbeträge Radio B._______ für die Jahre 2004 und 2005 im vollen Umfang auszuzahlen und somit die verbleibenden Restbeträge (20% der Gesamtbeträge) nebst Verzugszinsen auszurichten, abzuweisen.

12.
Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag bezüglich der Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in ihrer Replik vom 29. Januar 2009 zurückgezogen hat und das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Dispositionsmaxime unterliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.56) werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht geprüft.

13.
In Anbetracht dessen, dass diesem Verfahren ein teilweise ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt wie dem durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Verfahren A-6006/2008, belaufen sich die Verfahrenskosten vorliegend lediglich insgesamt auf Fr. 6'000.-.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin als zur Hälfte unterliegend. Es erscheint somit gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.- zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'000.-, aufzuerlegen. Die aufzuerlegenden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- sind mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

14.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen entspricht demjenigen bei den Gerichtskosten (MARCEL MAILLARD, in: VwVG Praxiskommentar, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Rz. 17). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
und 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwands der nicht anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegendem Verfahren ein teilweise ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Verfahren A-6006/2008, erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entsprechend dem hälftigen Obsiegen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Hälfte des gesamten Betrags, ausmachend Fr. 1'000.-, zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Restbetrag für das Rechnungsjahr 2003 in der Höhe von Fr. 126'258.- zuzüglich Mehrwertsteuern nebst Verzugszins von 5% jährlich seit dem 1. April 2004 auszuzahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Vorinstanz hat keinen Rückerstattungsanspruch im Zusammenhang mit dem von ihr bereits bezahlten Betrag für das Rechnungsjahr 2005.

3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.- werden im Umfang von Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.

4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6009/2008
Date : 26. August 2009
Published : 04. September 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Gebührensplitting (Rechnungsjahre 2003, 2004 und 2005)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 9
OR: 67  134  135  138
RTVG: 40  109
SuG: 2  3  17  18  23  24  32  33
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  9  11  13  64
VwVG: 5  11  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
129-I-161 • 135-V-74
Weitere Urteile ab 2000
2A.553/2002
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lower instance • federal administrational court • financial aid • budget • costs of the proceedings • federal council of switzerland • hamlet • coming into effect • default interest • uvek • day • statement of affairs • meadow • knowledge • question • value added tax • audit report • money • federal court • request for payment • radio and television • communication • abuse of legal right • federal office for communications • counterplea • federal law on administrational proceedings • expenditure • [noenglish] • [noenglish] • cost • host • legal ground • time limit • behavior • debtor • writ • ex officio • within • advance on costs • operating costs • evidence • decision • relationship between • rejoinder • federal constitution of the swiss confederation • private international law • beginning • calculation • inscription • scope • endowment • state organization and administration • president • fixed day • document • swiss code of obligations • federal law on radio and television • dismissal • undertaking • legal demand • earnings • fraction • need • payment • notification of judgment • statement of reasons for the adjudication • duty to give information • cooperation obligation • information • reduction • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • prosecutional dividend • court and administration exercise • obligee • voting suggestion of the authority • false statement • telecast • remission of a debt • opinion • radio broadcasting • revision • intention • application of the law • biel • federal department • subsidy • subject matter of action • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • function • advertising • main issue • lausanne • post office box • forfeiture • reorganization • 1995 • discretion • objection • disposition maxim • condition • circle • act of state • officialese • signature • adult • formation of real right • appointment
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BVGer
A-1570/2007 • A-286/2007 • A-3169/2007 • A-3193/2006 • A-6006/2008 • A-6009/2008 • B-5894/2007
AS
AS 1997/2903 • AS 1992/601
BBl
1987/I/410 • 1987/I/411 • 1987/I/412 • 1987/I/415 • 1987/I/416 • 2003/1708