Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-677/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A. _______,
vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin, Rappold & Partner Rechtsanwälte,
Parteien Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG FO 22.1,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

vertreten durch Prof. Dr. Joachim M. Buhmann,
Prorektor Studium,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Annullierung Prüfung (...).

Sachverhalt:

A.
A. _______ ist Student an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und absolvierte im Herbstsemester 2012 und im Frühlingssemester 2013 das 3. und 4. Semester des Bachelor-Studiengangs (...). Im Sommer 2013 legte er zum zweiten Mal die Basisprüfung ab und erzielte dabei am 9. August 2013 im Fach (...) die Note 2.50. Damit hat er diese Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und wurde in Anbetracht des Gesamtdurchschnittes der Basisprüfung von 3.94 vom Studiengang ausgeschlossen. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt.

B.
Gegen diese Verfügung erhob A. _______ am 8. Oktober 2013 eine vorsorgliche Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. Aufgrund des gleichzeitigen Annullierungsgesuchs betreffend die Prüfung (...) vom 9. August 2013 an die ETHZ beantragte er sinngemäss die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Im Weiteren beantragte er die Bewilligung zur Wiederaufnahme des Studiums im 3. Semester. Nachdem die ETHZ dieses Gesuch am 22. November 2013 abgewiesen hatte, beantragte A. _______ am 3. Dezember 2013 bei der ETH-Beschwerdekommission die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. In seiner Beschwerdebegründung vom 8. Oktober 2013 führte er aus, er habe am Tag der Prüfung eine halbe Stunde vor Prüfungsbeginn die Polybahn zur ETH bestiegen, doch sei diese auf halbem Weg für mehr als 25 Minuten stehen geblieben. Er habe via SMS eine Kollegin gebeten, den für die Prüfung zuständigen Professor zu informieren. Die Kollegin habe ihm in der Folge dessen Rat mitgeteilt, aus der Bahn zu klettern und zur Prüfung zu erscheinen, was er durch Betätigung der Notöffnung gemacht habe. Auf der Trasse der Polybahn sei er zur ETH hochgerannt und noch rechtzeitig zur Prüfung erschienen, wo er sich beim Professor gemeldet habe. Aufgrund des Erlebten sei er allerdings völlig blockiert und während der Prüfung nicht im Stande gewesen, sein Wissen abzurufen. Nachdem die Prüfung aufgrund eines Serverproblems nach der Hälfte abgebrochen und an einem anderen Datum fortgesetzt wurde, habe er jedoch aufgrund des Eindrucks eines schlecht absolvierten ersten Teils unter erheblichem Druck gestanden und auch beim zweiten Teil der Prüfung sein Wissen nicht abrufen können, was zur Prüfungsnote von 2.50, zu einer Gesamtnote von 3.94 und damit letztendlich zum Ausschluss vom Studiengang geführt habe. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde ab.

C.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Prüfung (...) vom 9. August 2013 zu annullieren und begründet dies im Wesentlichen damit, er habe die Prüfung nicht unter regulären Verhältnissen absolvieren können. Er habe nämlich unter erheblichem Stress gestanden, der nicht auf die Prüfungssituation, sondern auf den Ausfall der Polybahn zurückzuführen gewesen sei. Insbesondere habe jedoch die Instruktion des Professors, die Bahn zu verlassen und schnellstmöglich zur Prüfung zu erscheinen, dazu beigetragen, dass er sich in einem Zustand befand, der das Lösen der Prüfungsaufgaben beeinträchtigte.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, verweist auf ihre Ausführungen im Urteil vom 11. Dezember 2014 und verzichtet auf weitere Ergänzungen.

E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragt die ETHZ (Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, es könne in keiner Art und Weise eine kausale Mitverantwortung des Examinators nachvollzogen werden, sei doch die angebliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Instruktion" die Bahn zu verlassen kaum als ernstzunehmende Anweisung zu verstehen gewesen und müsse vielmehr als blosse Bemerkung qualifiziert werden. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Regeln für die Geltendmachung von Verhinderungsgründen bei Prüfungen bekannt sein mussten, seien ihm doch die entsprechenden verbindlichen Weisungen zum Prüfungsplan per E-Mail vor den Prüfungen zugestellt worden. Wenn der Beschwerdeführer trotz objektiver Unmöglichkeit zur Prüfung angetreten sei und diese absolvierte, müsse er sich dieses Verhalten anrechnen lassen. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Abwarten der Prüfungsresultate meldete, um seine Beeinträchtigung geltend zu machen.

F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 24. April 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Insbesondere weist er darauf hin, dass er durch den Examinator unprofessionell beraten worden sei und dass eine Abweisung seiner Beschwerde aufgrund der fortgeführten Studien und der inzwischen absolvierten Praktika zu einem Härtefall führen würde.

G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Entscheids vom 11. Dezember 2014 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113, Rz. 191).

Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2). So sind insbesondere auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich - nachdem er sich auf Anweisung des Examinators aus der stehenden Polybahn befreit hatte und an den Ort der Prüfung begeben habe - beim Examinator gemeldet, dieser habe sich jedoch nicht einmal nach seinem allgemeinen Befinden erkundigt. In der Folge habe er sich aufgrund des Erlebten in einem Zustand befunden, der es ihm verunmöglicht habe, sein Wissen während der Prüfung abzurufen. Dieser Zustand sei denn auch nicht auf Prüfungsstress zurückzuführen gewesen, sondern allein auf die Betriebsstörung der Polybahn, also einen durch ihn nicht verschuldeten Vorfall. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz argumentiere, er hätte ein Arztzeugnis vorlegen sollen, hätte er doch damit auch das Risiko tragen müssen, ob ihm mangels Krankheitszustandes ein Arztzeugnis ausgestellt würde und er letztendlich wegen unentschuldigten Fernbleibens die Prüfung nicht bestanden hätte.

3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2014 sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe erst nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate geltend gemacht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Prüfung vom 9. August 2013 und aufgrund seiner gefühlten schlechten Leistung in dieser Prüfung auch jene vom 28. August 2013 unter regulären Verhältnissen zu absolvieren, habe auch erst dann eine Bestätigung betreffend die Betriebsstörung der Polybahn eingeholt und habe sich demnach offensichtlich verspätet gemeldet. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung vor, während oder nach der Prüfung unverzüglich geltend zu machen. Deshalb habe der Beschwerdeführer das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen und jeden Annullierungsanspruch verwirkt.

3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass dem Beschwerdeführer die Regeln für die Geltendmachung von Verhinderungsgründen bei Prüfungen bekannt sein mussten, seien ihm diese doch vor der Prüfung per E-Mail vom 20. Juni 2013 und 2. August 2013 zugestellt worden. Eine Bahnpanne stelle den klassischen Fall einer objektiven Unmöglichkeit einer Prüfungsteilnahme dar. Wenn sich der Beschwerdeführer indessen trotzdem und ohne direkte Kommunikation mit dem Examinator zur Prüfung präsentiere, diese bewusst antrete und auch beende, so müsse er sich dieses Verhalten anrechnen lassen. Im Weiteren sei es Sache jedes einzelnen Prüfungskandidaten, seinen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen und allenfalls gemäss den "Weisungen zum Prüfungsplan" zu handeln, d.h. unverzüglich die Prüfungsplanstelle zu benachrichtigen und die notwendigen Belege für den Verhinderungsgrund vorzulegen. Jedenfalls könne der Examinator nicht für die Situation des Beschwerdeführers (mit)verantwortlich gemacht werden.

3.4

3.4.1 Die Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der ETH fest (Art. 1 Abs. 1). In Absprache mit den Departementen bestimmt der Rektor oder die Rektorin die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann (Art. 9 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Aus wichtigen Gründen, wie Krankheit und Unfall, kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende unterbrochen werden. Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen (Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Zwar äussert sich dieser Erlass nicht zum Abbruch einer einzelnen Prüfung, doch hält er für das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle fest, dass diese als nicht bestanden gilt, sofern die Gründe für das Fernbleiben nicht oder nicht ausreichend dargelegt werden (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

3.4.2 Hingegen regelt das Merkblatt des Rektors mit "Weisungen zum Prüfungsplan" detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung, eines Abbruchs oder eines Unterbruchs sowie das allfällige Vorgehen in solchen Fällen. Seine Rechtsgrundlage liegt in der Leistungskontrollenverordnung der ETH Zürich (Ziff. 1) und wurde durch die Beschwerdegegnerin an alle Studierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben. Auch dem Beschwerdeführer wurde es per E-Mail vom 20. Juni 2013 und 2. August 2013 zugestellt und für alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Prüfungssession Sommer 2013 (Montag, 5. August 2013 - Freitag, 30. August 2013) verbindlich erklärt. Betreffend die Abmeldung aufgrund von Krankheit oder bei Sonderfällen nach Ablauf der regulären Abmeldefrist (d.h. ab dem 29. Juli 2013) legen diese Weisungen in Ziff. 4.3 fest, dass für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer Art wahrnimmt oder aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ablegen kann, unverzüglich die Prüfungsplanstelle zu benachrichtigen hat.

Kann ein Kandidat aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt nicht zu einer Prüfung antreten oder muss er eine begonnene Prüfung abbrechen, so hat er vor Beginn der entsprechenden Prüfung, respektive unmittelbar nach Abbruch der Prüfung eine entsprechende Meldung an die Prüfungsplanstelle zu erstatten. Gesundheitliche Verhinderungsgründe sind demnach in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, das im Original innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle eingegangen sein muss. Verspätet geltend gemachte Verhinderungsgründe und verspätet eingereichte Arztzeugnisse werden nicht anerkannt. Im Weiteren bestimmen die Weisungen, dass bei Ablegen einer Prüfung trotz gesundheitlicher Störung das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen wird und dass eine nachträgliche Prüfungsannullierung ausgeschlossen ist.

3.4.3 Für den Fall, dass jemand erst nach Ablegung sämtlicher Prüfungen oder gar nach Mitteilung der Prüfungsresultate eine seine Prüfungsleistungen negativ beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung - und dazu sind auch psychische Beeinträchtigungen, wie sie vorliegend aufgrund einer Stresssituation entstehen können, zu zählen - geltend macht, ist mangels Regelung in einem der erwähnten Erlasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Diese sieht vor, eine nachträgliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen - insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f. und A 541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.). Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid diese Rechtsprechung zu Grunde gelegt.

3.5 Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Zwangslage in der stehengebliebenen Polybahn und seinem Ausstieg aus derselben auf offener Strecke mit anschliessendem Aufstieg über das Bahntrassee verständlicherweise aufgebracht. Dennoch wurde er rechtzeitig zu Prüfungsbeginn beim Examinator vorstellig. Zwar ist bestritten, ob sich der Examinator nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigte, doch ist dies für die Beurteilung der vorliegenden Frage, ob sich der Beschwerdeführer weisungskonform verhielt, irrelevant. Offenbar befand sich dieser nicht in einem auffälligen Zustand, sondern in einem solchen, der es ihm erlaubte seine psychische und physische Verfassung selbständig wahrnehmen und einschätzen zu können. Er fällte bewusst den Entscheid, die Prüfung zu schreiben und diese nicht aus gesundheitlichen Gründen abzubrechen oder solche Gründe unmittelbar nach der Prüfung geltend zu machen. Selbst zum zweiten Teil der Prüfung trat er zwei Wochen später an, in voller Kenntnis seiner Leistung im ersten Teil und offenbar in Kenntnis seines festgestellten Gemütszustandes, jedoch ohne die Prüfungsplanstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Erst nach Kenntnisnahme der ungenügenden Prüfungsresultate, des Ausschlusses vom Studium mit Verfügung vom 12. September 2013 und nach der in der Folge geführten Diskussion um die Punktevergabe - welche nicht zu einer genügenden Note, sondern vielmehr zur Bestätigung des Ausschlusses vom Studium mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 führte - wurde er diesbezüglich gegenüber der Beschwerdegegnerin aktiv.

3.6

3.6.1 Wenn die "Weisungen zum Prüfungsplan" den Begriff "andere Gründe höherer Gewalt" verwenden, die ein Nichtantreten unmittelbar vor der Prüfung rechtfertigen können, so bedienen sie sich eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Massgebend ist dabei, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, die Prüfung abzulegen. Beruft er sich auf einen solchen Hinderungsgrund, so hat er die Prüfungsplanstelle darüber unverzüglich zu informieren und ihr die nötigen Zeugnisse vorzulegen (in Analogie zu Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Gleiches gilt auch für gesundheitliche Gründe, welche physischer oder psychischer Art sein können. Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff "Abbruch" vermerkt (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

In Analogie zu dem im Privatrecht verwendeten Begriff der höheren Gewalt liegt es auf der Hand, dass die "Weisungen zum Prüfungsplan" jene Fälle erfassen wollen, wo ein unerwartetes Ereignis den Kandidaten unverschuldet an der Prüfungsteilnahme hindert, selbst wenn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung Fälle von höherer Gewalt ("wo ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht"; vgl. Walter Fellmann/Andrea Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz. 460) nur in extremen Ausnahmesituationen anerkennt (vgl. Peter Gauch/Viktor Aepli/Hubert Stöckli, Präjudizienbuch OR, Art. 41, Rz. 26; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich/Basel/Genf, 2008, Rz. 576). Die Betriebsstörung der Polybahn stellt ein Ereignis im Sinne des in den Weisungen verwendeten Begriffes der höheren Gewalt dar. Der Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, sein Nichtantreten zur Prüfung durch Information der Prüfungsplanstelle mit dieser Begründung zu rechtfertigen.

3.6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zeitlichen Verhältnisse für die geforderte Abmeldung oder die Meldung eines Abbruches nicht starr bemessen, sondern hierfür mit "unverzüglich" resp. "unmittelbar" auslegungsbedürftige Begriffe verwendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat.

Dabei wird mit dem Begriff "unverzüglich" zum Ausdruck gebracht, dass eine Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle "ohne Verzug" - also sofort - verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er eine Prüfung nicht antritt oder diese abbricht. Im gleichen Sinne drückt der Begriff "unmittelbar" aus, dass eine Information ereignisnah, d.h. ebenfalls sofort oder so schnell als möglich, zu erfolgen hat. Ist der Kandidat hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle als unverzüglich, resp. unmittelbar erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind allerdings nur Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Interessen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen entwickelte Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, gesundheitliche Probleme des Kandidaten selbst sowie allenfalls einer ihm nahestehenden Person zu denken (Stephan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 10; ähnlich hinsichtlich der nachträglichen Aufhebung von Prüfungsresultaten: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1). Musste der Kandidat mit dem Auftreten eines solchen Grundes rechnen, so ist er gehalten, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Drittperson die geforderte Benachrichtigung vornimmt (bezüglich der Wiederherstellung: Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 11). Ob die Information des Examinators durch die Kollegin einer solchen Benachrichtigung betreffend den Antritt zur Prüfung genügte, kann offengelassen werden, hat sich doch der Beschwerdeführer rechtzeitig zur Prüfung eingefunden. Hingegen muss betreffend eines Abbruchs der Prüfung aufgrund der psychischen Verfassung festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht durchaus in der Lage gewesen wäre, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung spätestens unmittelbar nach dem ersten Teil der Prüfung (...) vom 9. August 2013 unverzüglich durch Meldung an die Prüfungsplanstelle geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4).

3.6.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Examinator hätte sich nach seinem Gemütszustand erkundigen müssen, um sich von der Prüfungsgestehungsfähigkeit zu überzeugen, so kann ihm nicht gefolgt werden, gehört es doch nicht zu den Aufgaben eines Examinators, Prüfungskandidaten dieses Alters und dieser Bildungsstufe nach ihrem individuellen Befinden zu befragen. Vielmehr durfte der Examinator davon ausgehen, dass ihm der Beschwerdeführer nach dem Erlebten einen allfälligen Stresszustand in Kenntnis der "Weisungen zum Prüfungsplan" von sich aus vorgebracht hätte. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie geltend macht, der Beschwerdeführer habe selbständig seine physische und psychische Verfassung selber einzuschätzen und allenfalls entsprechend den Weisungen zu handeln. Dies hat denn auch unabhängig von dem vorliegend bestrittenen - und im Übrigen auch nicht ausschlaggebenden - Umstand, ob der Beschwerdeführer vor Prüfungsantritt vom Examinator nach dessen Befinden gefragt worden ist und dieses allenfalls als "gut" beschrieben hat, seine Gültigkeit.

3.7 Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer im Bewusstsein seiner Gemütsverfassung weder beim Examinator noch bei der Prüfungsplanstelle gemeldet. Stattdessen hat er zugewartet, bis auch der zweite Teil der Prüfung am 28. August 2013 nachgeholt worden war und die Resultate feststanden, wobei ihm mit Verfügung vom 12. September 2013 (ersetzt durch die aufgrund einer Diskussion mit dem Examinator betreffend Punktevergabe ergangene Verfügung vom 7. Oktober 2013) das Nichtbestehen der Prüfung und sein Ausschluss vom Studium mitgeteilt worden war. Erst dann entschloss sich der Beschwerdeführer, Ende September 2013 bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) eine Bestätigung der Betriebsstörung zum fraglichen Zeitpunkt (eingegangen am 25. September 2013) einzuholen und am 8. Oktober 2013 Beschwerde zu erheben, um eine Annullierung des Prüfungsresultates zu beantragen. Das von der Prüfungsplanstelle geforderte unverzügliche, resp. unmittelbare Handeln wurde somit nicht eingehalten und der Beschwerdeführer ging bewusst das Risiko eines Misserfolges ein. Dieses hat er selber zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 5.3, A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4 ff. und A-3593/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 4.3).

3.8 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine materielle Prüfung der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Entschuldigungsgründe. Es kann somit offengelassen werden, ob ein Arztzeugnis ausgestellt worden wäre und ob die Prüfungsplanstelle ein solches als Entschuldigungsgrund akzeptiert hätte. Letztendlich kann ebenso offengelassen werden, ob die Kommunikation via Kollegin unter Verwendung von SMS geeignet war, beim Beschwerdeführer den Eindruck einer ernsthaft gemeinten Anweisung des Examinators hervorzurufen und ob die in der Folge entstandene Stresssituation - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - verantwortlich war für das Scheitern der Prüfung.

4.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe während der Dauer des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens weitere Kreditpunkte gesammelt und Praktika absolviert, weshalb eine Abweisung der vorliegenden Beschwerde einen Härtefall darstellen würde.

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium mit Entscheid vom 12. September 2013 resp. 7. Oktober 2013 verfügte, hat sie klar die Konsequenzen aufgezeigt, welche das zweimalige Nichtbestehen der Basisprüfung für den Beschwerdeführer zeitigt. Wenn dieser nun geltend macht, er habe die Zeit der Verfahrensdauer dazu genutzt, weitere Kreditpunkte zu sammeln und Praktika zu absolvieren, so kann er dieses Vorgehen nicht auf gutgläubig gewonnene Erwartungen stützen, hat doch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zum Zweck, Bedingungen zu schaffen, welche eine Abweisung der Beschwerde als Härtefall erscheinen lassen würden. Zwar hat die aufschiebende Wirkung zum Ziel, die beschwerdeführende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung so lange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Dennoch soll aus der Rechtsmitteleinlegung weder ein Nutzen gezogen werden, noch soll sie sich bezahlt machen dürfen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.19; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1078; Susanne Kuster Zürcher, Aktuelle Probleme des provisorischen Rechtsschutzes bei Kündigungen nach Bundespersonalrecht, in: Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht (Hrsg.), Jahrbuch 2007, Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Bern 2008, S. 160 f.). Der Beschwerdeführer handelte somit auf eigenes Risiko und nahm bewusst in Kauf, dass seine weiteren Studien im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde vergeblich waren (vgl. dazu e contrario Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 5.3).

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, aufgrund seiner psychischen Konstitution die fragliche Prüfung nicht anzutreten oder abzubrechen und dies unverzüglich der Prüfungsplanstelle zu melden. Eine Beantragung der Annullierung von Prüfungsresultaten erst nach Absolvierung einer weiteren (Teil-)Prüfung und nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate sowie des Ausschlusses aus dem Studium vermag den Anforderungen einer unverzüglichen resp. unmittelbaren Abmeldung von einer Prüfung oder eines Abbruchs einer solchen aufgrund von gesundheitlichen Störungen nicht zu genügen. Die Meldung erfolgte verspätet und der Beschwerdeführer nahm das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

7.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch dann zur Anwendung, wenn nicht die Leistung des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob aufgrund besonderer Umstände die Fähigkeit eingeschränkt war, das normale Leistungsniveau zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3). Das vorliegende Urteil ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ***; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Stephan Metzger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-677/2015
Date : 26. Juni 2015
Published : 24. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Annullierung Prüfung "Systematische Biologie: Pflanzen"


Legislation register
BGG: 83
ETH-Gesetz: 37
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
Weitere Urteile ab 2000
2C_567/2007
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2008/14
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