Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-756/2014
Urteil vom 26. Juni 2014
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
A._______ GmbH,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Bezugsteuer (2010).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 6. Mai 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Am 18. Juli 2013 fand bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch die ESTV statt. Daraus resultierte die "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" (nachfolgend: EM) vom 15. August 2013, mit der die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2010 und 2011 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011) den Betrag von Fr. 5'161.- Mehrwertsteuern nebst Verzugszins nachforderte. In diesem Betrag waren unter der Position "Bezugsteuer" Nachbelastungen von Fr. 1'185.60 für das Jahr 2010 und Fr. 2'160.90 für das Jahr 2011 enthalten. Die erwähnte Aufrechnung für das Jahr 2010 begründete die ESTV damit, dass die Steuerpflichtige von B._______ aus C._______ (Deutschland) Beratungstätigkeiten in Anspruch genommen habe und die darauf geschuldete Bezugsteuer nicht entrichtet worden sei.
C.
Am 12. September 2013 erhob die Steuerpflichtige "Einsprache" und beantragte sinngemäss, die EM Nr. [...] vom 15. August 2013 sei aufzuheben, soweit sie die genannten, unter der Position "Bezugsteuer" vorgenommenen Nachbelastungen betreffe.
D.
Mit "Einspracheentscheid" vom 16. Januar 2014 wies die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) die Einsprache ab. Ferner verfügte sie, die Steuerpflichtige schulde "zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration" für die Steuerperioden 2010 und 2011 noch Fr. 5'161.- Mehrwertsteuern. Sodann ordnete die ESTV an, dass eine am 4. November 2013 bereits geleistete Zahlung von Fr. 1'815.- an die Steuerschuld angerechnet werde, keine Kosten erhoben würden und keine Parteientschädigung ausgerichtet werde.
E.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Februar 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der "Einsprachentscheid" sei unter Kostenfolge zu Lasten der ESTV aufzuheben und es sei die ESTV "anzuweisen, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Ausgleichskasse D._______ betreffend deren Verfügung vom 8. August 2013 zu sistieren". Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des "Einspracheentscheids" "im Umfange von CHF 1'185.60".
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht die nach der EM vom 15. August 2013 zur Aufrechnung Anlass gebenden Dienstleistungen von B._______ als im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht qualifiziert, ohne den Ausgang eines Einspracheverfahrens betreffend die erwähnte Verfügung der Ausgleichskasse D._______ vom 8. August 2013 abzuwarten. In letzterer Verfügung habe die Ausgleichskasse D._______ die Erbringung der genannten Dienstleistungen als unselbständige Tätigkeit behandelt. Es gehe mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht an, dass die ESTV und die Ausgleichskasse D._______ denselben Sachverhalt unterschiedlich beurteilen würden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2014 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der "Einspracheentscheid" sei zu bestätigen.
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 9. Mai 2014 sandte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse D._______ vom 16. April 2014 sowie weitere Unterlagen.
Mit dem genannten Einspracheentscheid hiess die Ausgleichskasse D._______ eine gegen ihre bereits erwähnte Verfügung vom 8. August 2013 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut. Die Ausgleichskasse qualifizierte in der Begründung dieses Entscheids Entgelte, welche die Beschwerdeführerin an B._______ gezahlt hatte, sozialversicherungsrechtlich als Lohn für unselbständige Erwerbstätigkeit. Bezüglich dieser Entgelte wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
H.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich - soweit vorliegend im Streit liegend - im Jahre 2010 ereignet und somit ausschliesslich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, womit einzig dieses zur Anwendung kommt. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese - wie nachfolgend teilweise ausdrücklich ausgeführt - im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
1.2.2
1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin et al., a.a.O., N. 1816).
1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten EM Nr. [...] vom 15. August 2013. Freilich ist es nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichnete Entscheid der ESTV vom 16. Januar 2014 eine Verfügung gemäss Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
Das Rechtsbegehren, die ESTV sei anzuweisen, das "vorliegende Verfahren" "bis zum rechtskräftigen Entscheid der Ausgleichskasse D._______ betreffend deren Verfügung vom 8. August 2013" zu sistieren, lässt sich unter Beizug der Beschwerdebegründung sinngemäss nur als Antrag verstehen, im Fall der Aufhebung des angefochtenen "Einspracheentscheids" und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei diese anzuweisen, das Verfahren zur Neubeurteilung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Rechtmässigkeit der Verfügung der Ausgleichskasse D._______ vom 8. August 2013 zu sistieren. Ein solcher Antrag ist zulässig.
Es kann hier offen bleiben, ob der zwischenzeitlich ergangene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse D._______ vom 16. April 2014 in Rechtskraft erwachsen und der Sistierungsantrag damit gegenstandslos geworden ist. Denn wie im Folgenden gezeigt wird, wäre das Verfahren selbst dann, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Verfügung der Ausgleichskasse D._______ vom 8. August 2013 vorliegen würde, nicht zu sistieren (vgl. hinten E. 3.2.2; zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011 E. 1.1; A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.2; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 694).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlichter Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
1.5 Hat eine Behörde einen Entscheid zu treffen, welcher die Beantwortung einer Vorfrage voraussetzt, über welche an sich eine andere Behörde zu befinden hat, stellt sich die Frage, ob die für die Hauptfrage zuständige Behörde auch die nicht in ihre Sachzuständigkeit fallende Vorfrage beurteilen darf. Nach Rechtsprechung und Lehre sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 108 II 456 E. 2; 120 V 378 E. 3a; Häfelin et al., a.a.O., N. 50 ff.). Die entscheidende Behörde kann aber namentlich bei komplexen Fragen, bei denen die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht, zuwarten, bis die sachkompetente Instanz in dem bei ihr hängigen Verfahren über die Vorfrage entschieden hat. Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen der Behörde, zu entscheiden, ob in dieser Weise zugewartet wird. Jedoch ist die Behörde ausnahmsweise, nämlich bei komplexen Fragen oder bei Fragen mit grosser praktischer Tragweite zum Zuwarten verpflichtet (BGE 129 III 186 E. 2.3; Häfelin et al., a.a.O., N. 67 f.). Wenn die sachkompetente Behörde über die Vorfrage schon entschieden hat, soll eine Behörde, für die sich eine Frage nur als Vorfrage stellt, aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht selbständig entscheiden (Häfelin et al., a.a.O., N. 72 ff., mit weiteren Hinweisen).
1.6 In Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2.2 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
2.3 Ob eine Dienstleistung im Inland oder im Ausland erbracht worden ist, regeln die Vorschriften über den Ort der Dienstleistung (Art. 8

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
Nach Art. 8 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. |
2.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
2.4.1 Die gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
2.4.2 Weitere - aber nicht allein ausschlaggebende - Indizien für die mehrwertsteuerliche Behandlung bilden gemäss der genannten Rechtsprechung ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den direkten Steuern (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; 2A.304/2003 vom 14. November 2003, veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2; A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4). Grundsätzlich ist zwar eine einheitliche Qualifikation des Begriffes der Selbständigkeit (bzw. der Unselbständigkeit) im Sozialversicherungs- und Steuerrecht anzustreben (vgl. Bericht des Bundesrats über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und im Sozialversicherungsabgaberecht vom 14. November 2001, Bundesblatt [BBl] 2002 1155 f.). Dabei können aber die verschiedenen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete nicht ausser Acht gelassen werden. Dem Sozialversicherungsrecht kommt primär die Funktion des Versicherungsschutzes zu, weswegen etwa im Bereich der AHV der Begriff der Selbständigkeit zum Schutz des Versicherten eher restriktiv interpretiert wird (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] 2004-224 / 2004-225 vom 20. Dezember 2005 E. 4a [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006]; Bericht des Bundesrates, a.a.O., BBl 2002 1155 ff.), während er im Mehrwertsteuerrecht aufgrund des Allgemeinheitsprinzips eher extensiv ausgelegt wird (vgl. hinten E. 2.4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4; s. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2; Entscheid der SRK 2004-124 vom 23. Juni 2006 E. 2a.bb). Es ist somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 1993, veröffentlicht in ASA 64 S. 732 E. 3d Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.2 und E. 3.4; A-3695/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.2.2 und E. 7.2.2; A2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.2.2; A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.2).
2.4.3 Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Begriff der Selbständigkeit eher weit auszulegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.3; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2; A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.4; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 174 f.).
2.5 Eine Dienstleistung wird nur dann von einem Unternehmen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
3.
Vorliegend sind sich die Verfahrensbeteiligten zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin nach den hiervor genannten Vorschriften (E. 2) die Bezugsteuer auf dem Bezug der von B._______ (bzw. dessen Einzelfirma in Deutschland) erbrachten Beratungsleistungen zu entrichten hat, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen als selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist. Das Vorliegen der übrigen (subjektiven und objektiven) Voraussetzungen des einschlägigen Bezugsteuertatbestandes ist unbestritten. Zu Recht nicht beanstandet wird sodann die vorinstanzliche Berechnung der Höhe der bei Annahme einer selbständigen Tätigkeit B._______s seitens der Beschwerdeführerin noch zu bezahlenden Steuer. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob die streitbetroffenen Beratungsleistungen als im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts erbracht gelten.
3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass B._______ im Zusammenhang mit den fraglichen Beratungsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5). Unbestritten ist ferner, dass B._______ eigene Geschäftsräumlichkeiten besass und auch mit anderen Unternehmen als der Beschwerdeführerin Geschäftsbeziehungen unterhielt (vgl. E. II/2.4 des "Einspracheentscheids").
Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Annahme berechtigt, dass B._______ (bzw. seine Einzelfirma) mehrwertsteuerlich selbständig war bzw. alsUnternehmen Dienstleistungen erbracht hat, deren Bezug bei der leistungsempfangenden Beschwerdeführerin der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies wird auch durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin B._______ in einer Eingabe an die Ausgleichskasse D._______ als bei ihr "teilbeschäftigt" bezeichnet hat, nicht ernstlich in Frage gestellt (vgl. dazu Beschwerdebeilage 3, S. 3).
3.2 Zu klären ist indes, ob auch unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der streitbetroffenen Dienstleistungen von mehrwertsteuerrechtlicher Selbständigkeit bzw. von Dienstleistungen eines Unternehmens auszugehen ist.
3.2.1 Die hiervor (E. 3.1) genannten Sachverhaltsfeststellungen erscheinen als hinreichend, um mehrwertsteuerlich von einer selbständigen Tätigkeit von B._______ auszugehen, selbst wenn man die in der Beitragsverfügung vom 8. August 2013 und im Einspracheentscheid vom 16. April 2014 zum Ausdruck kommende abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Ausgleichskasse D._______ mit einbeziehen würde. Es ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass die sozialversicherungsrechtliche Situation nur eines von verschiedenen Kriterien für die Beurteilung der mehrwertsteuerrechtlichen Selbständigkeit bildet und die Würdigung im einen Bereich nicht mit derjenigen im anderen Rechtsgebiet übereinstimmen muss (vgl. E. 2.4.2). Gesamthaft überwiegen die Anhaltspunkte für die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit.
3.2.2 Es fragt sich, ob die gegenwärtig streitige mehrwertsteuerliche Beurteilung nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden kann, dass der entsprechende Entscheid der Sozialversicherungsbehörden feststehendermassen in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Entscheid der Sozialversicherungsbehörden namentlich geboten, um sich widersprechende Entscheide der Steuer- und Sozialversicherungsbehörden und einen damit verbundenen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot auszuschliessen.
3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat verschiedentlich eine mehrwertsteuerliche Beurteilung vorgenommen, ohne dabei zu klären, ob eine allfällige abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Selbständigkeit gegeben oder geboten war (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.4; A6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die vorn in E. 2.4.2 genannte Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation einer Tätigkeit keine Vorfrage für den Entscheid über die mehrwertsteuerrechtliche Selbständigkeit im Sinne der erwähnten Judikatur und Lehre zum Problem der Vorfragen bildet (vgl. E. 1.5). Denn es kann über die Selbständigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
3.2.2.2 Da vorliegend die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne für sich allein keine Verneinung der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit zulässt (vgl. E. 3.2.1), würde es sich nach dem Gesagten im Fall, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse D._______ vom 16. April 2014 betreffend ihrer Verfügung vom 8. August 2013 noch nicht rechtskräftig sein sollte, nicht rechtfertigen, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zuzuwarten. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der mehrwertsteuerlichen Beurteilung der Selbständigkeit stets alle einschlägige Faktoren umfassend zu würdigen sind (E. 2.4.1).
3.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verlangt auch das Rechtsgleichheitsgebot nicht, dass die allenfalls ausstehende Rechtskraft des sozialversicherungsrechtlichen Entscheids über die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse D._______ vom 8. August 2013 abgewartet wird. Zum einen kommen nicht die gleichen Vorschriften zur Anwendung und verfolgen die einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - wie ausgeführt (E. 2.4.2) - unterschiedliche Ziele, weshalb keine vergleichbaren Sachverhalte zur Diskussion stehen. Zum anderen ist das Rechtsgleichheitsgebot auch deshalb nicht zielführend, weil es um Entscheide unterschiedlicher Behörden geht und mit Blick auf die unterschiedlichen Vorschriften sowie Zielsetzungen von Mehrwertsteuer- und Sozialversicherungsrecht kein Fall vorliegt, bei welchem Entscheide verschiedener Behörden mit Bezug auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung Entscheiden der nämlichen Behörde in gleichartigen Fällen gleichzustellen wären (vgl. E. 1.6).
3.2.4 Nach dem Gesagten ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, vor einem Entscheid betreffend des hier in Frage stehenden Bezugsteuertatbestands müsse die rechtskräftige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorliegen, unbegründet. Es lagen somit (auch) bei der Vorinstanz keine Gründe für eine Sistierung des Verfahrens vor und besteht kein Anlass, das gegenwärtige Beschwerdeverfahren zu sistieren (vgl. E. 1.4).
3.3 Mangels einer eigentlichen Vorfrage (vgl. E. 3.2.2.1) muss hier schliesslich auch nicht für den Zweck des vorliegenden Verfahrens sowie anstelle der Sozialversicherungsbehörden geklärt werden, ob die fragliche Tätigkeit von B._______ sozialversicherungsrechtlich als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist. Eine solche vorfrageweise Beurteilung verlangt denn auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Bezeichnenderweise macht sie im Übrigen auch keine Umstände geltend, welche nach dem Sozialversicherungsrecht für die Unselbständigkeit der streitbetroffenen Tätigkeit sprechen sollen.
Es bleibt nach dem Gesagten dabei, dass mit der Vorinstanz - soweit hier interessierend - mehrwertsteuerlich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit B._______s auszugehen ist.
4.
Der angefochtene "Einspracheentscheid" erweist sich nach dem Ausgeführten als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 550.- festge-setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 550.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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