Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6276/2018

Urteil vom 26. März 2019

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1. A._______, ...,

Parteien 2. X._______ GmbH in Liquidation, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Oktober 2018 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Schlussverfügung betreffend A._______ und die X._______ GmbH (in Liquidation seit [...] aufgrund fehlenden Domizils), in welcher einem deutschen Amtshilfeersuchen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA, SR 0.351.926.81), entsprochen wurde.

B.
Dagegen erhoben A._______ und die X._______ GmbH in Liquidation (im Folgenden Beschwerdeführende) am 1. November 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: Es sei die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben, das Amtshilfeverfahren abzuweisen und die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen zu verweigern. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 27. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten. Die Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde. Die Frist gelte als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei.

D.
Die Sendung wurde am 28. November 2018 als "nicht abgeholt" retourniert, worauf das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 6. November 2018 praxisgemäss per A-Post-Brief zustellte, wobei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Frist habe.

E.
Nachdem sich A._______ am 28. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch u.a. nach den Folgen eines nicht bezahlten Kostenvorschusses erkundigt hatte, bezahlte er am 28. Dezember 2018 den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--.

F.
Mit am 11. Januar 2019 eingegangenem Brief führte A._______ aus, aufgrund der verspäteten Zahlung wolle er erklären, dass er in der Schweiz und in [...] tätig sei. Zu der Zeit, als ihm die Rechnung geschickt worden sei, sei er aus beruflichen Gründen in [...] gewesen, was er anhand von Flugtickets belege. Die Zahlung sei nach seiner Ankunft in der Schweiz erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend Amtshilfe gestützt auf Art. 15 ff. BBA zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG; Art. 115i Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 [in BVGE 2018 III/1 nicht publizierte] E. 1 m.Hw.). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Urteile des BVGer A-6029/2017 vom 7. September 2018 E. 3.3, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 1.1; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 Rz. 19).

1.3 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (E. 1.1) zu befinden hat, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (Urteil des BVGer A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4).

2.1.2 Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 6). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 m.Hw. auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 ff. m.Hw. auf die Praxis; Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 10). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2).

2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens, für den Fall dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 43 und 45).

2.3 Wird ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; sofern dies nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist geschieht, gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, sog. Zustellfiktion; BGE 141 II 429 E. 3.3, 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3; dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.115). Eines allfälligen zweiten Zustellungsversuchs bedarf es angesichts dieser gesetzlichen Regelung nicht. Ein solcher vermag an der erfolgten Zustellung nichts zu ändern und ist rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 89 E. 4b/aa, 117 V 131 E. 4a; Urteil des BVGer A-5707/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.3).

3.

3.1 In der Beschwerde wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Antrag wurde in der Beschwerdebegründung nicht wieder erwähnt und entsprechend auch nicht begründet.

Die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 65 VwVG) wird jedoch nach der gefestigten Rechtsprechung grundsätzlich nur für natürliche Personen gewährt, während juristische Personen darauf keinen Anspruch haben (ausser es würde ihr einziges Aktivum im Streit liegen, was hier offensichtlich nicht der Fall ist; BGE 143 I 328 E. 3.1, 131 II 306 E. 5.2.2 je m.Hw.). Nachdem vorliegend auch eine juristische Person unter den Beschwerdeführenden fungiert und der Kostenvorschuss beiden Beschwerdeführenden auferlegt wurde, ist das Gesuch ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen.

3.2 Im vorliegenden Fall wurden die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig wurde angedroht, es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde. Die Sendung wurde am 28. November 2018 als "nicht abgeholt" retourniert. Gestützt auf die sog. Zustellfiktion, welche hier anwendbar ist, da die Gesuchsteller aufgrund des von ihnen kurz zuvor eingeleiteten Beschwerdeverfahrens mit einer Zustellung hätten rechnen müssen, galt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht innert Frist bis zum 27. November 2018 eingezahlt.

3.3 Am 28. Dezember 2018 wurde telefonisch und am 11. Januar 2019 schriftlich sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Dieses Gesuch wurde innert der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt und auch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) wurde innert dieser Frist nachgeholt (E. 2.1.1). Auf das Gesuch kann eingetreten werden.

Als Hinderungsgrund wird vorliegend angeführt, dass A._______ zu der Zeit, als die Rechnung zugestellt worden sei, aus beruflichen Gründen in [...] gewesen sei. Die berufliche Auslandsabwesenheit stellt jedoch kein unverschuldetes Hindernis dar, welches eine Fristwiederherstellung erlauben würde (E. 2.1.2). Auf die eingereichten Belege für die geltend gemachte Abwesenheit im Ausland braucht damit nicht eingegangen zu werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist damit unbegründet und abzuweisen.

Nachdem somit dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben werden kann und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 27. November 2018 nicht eingehalten worden ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem nachträglich einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Einfuhrabgaben endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., 6224 f.; vgl. zum Mehrwertsteuerrecht: Michael Beusch/Ralf Imstepf, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 75a
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
MWSTG, Rz. 5, 12 und 16).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-schusses wird abgewiesen.

3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Susanne Raas

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-6276/2018
Date : 26 mars 2019
Publié : 03 avril 2019
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : entraide administrative et judiciaire
Objet : Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen


Répertoire des lois
FITAF: 7
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
LD: 115i
LTAF: 31  33  37
LTVA: 75a
PA: 20  24  63  64  65
Répertoire ATF
117-V-131 • 119-V-89 • 130-III-396 • 131-II-306 • 134-V-49 • 141-II-429 • 143-I-328
Weitere Urteile ab 2000
2C_734/2012
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
accord • assistance judiciaire • attestation • autorité inférieure • avance de frais • avis de retrait • boîte aux lettres • calcul • case postale • communication • compte bancaire • condition • coup de feu • courrier a • demande adressée à l'autorité • demande d'entraide • diligence • doute • décision • délai • délai raisonnable • dépense • effet • escroquerie • frais de la procédure • inscription • intérêt financier • jour • lettre • loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée • loi fédérale sur la procédure administrative • loi sur les douanes • oiseau • personne morale • personne physique • pratique judiciaire et administrative • requérant • restitution du délai • sécurité du droit • tribunal administratif fédéral • téléphone • voie de droit • état de fait • état membre
BVGE
2018-III-1
BVGer
A-2656/2018 • A-3159/2017 • A-5707/2011 • A-6029/2017 • A-6276/2018 • A-7596/2016
FF
2011/6193