Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1618/2018

Urteil vom 26. März 2019

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

A._______,

vertreten durchlic. iur. Humbert Entress,

Parteien Entress Wenger Partner Advokatur,

Wiesentalstrasse 27, Postfach 222, 8355 Aadorf,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ermessenseinschätzung (2010 - 2013).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) handelte bis zum 30. Juni 2013 in der Form der Einzelunternehmung «B._______» mit Fahrzeugen. Er war mit seiner Einzelfirma vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 2013 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eingetragen. Im Jahr 2010 gründete er die ebenfalls im Autohandel tätige und zunächst parallel zur Einzelfirma betriebene «C._______ GmbH».

B.

B.a Nach vorgängiger Ankündigung beabsichtigte die ESTV vom 6. bis 8. Mai 2013 beim Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2011 (Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011) durchzuführen. Nachdem der Steuerpflichtige anlässlich der Kontrolle keine Geschäftsbücher bzw. Buchhaltungsunterlagen vorweisen konnte, brach die ESTV die Kontrolle vorzeitig ab.

B.b Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 legte der Treuhänder des Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV dar, dass der Steuerpflichtige ihm zwar die Unterlagen seiner Einzelfirma übergeben hatte, dieser aber bis zur Gründung der GmbH "den Überblick verloren" habe. Zwar habe der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuern noch quartalsweise abgerechnet, eine aussagekräftige Buchhaltung habe jedoch nicht mehr erstellt werden können. Nachdem mit der kommunalen Steuerverwaltung für diese schwierige Zeit ein Pauschalabkommen getroffen werden konnte, seien die restlichen unvollständigen Belege liquidiert worden. Die Einzelfirma sei aufgelöst und die Buchhaltung der GmbH sauber geführt worden.

C.

C.a Am 29. November 2013 eröffnete die ESTV gegen den Steuerpflichtigen eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden und Verletzung von mehrwertsteuerlichen Verfahrenspflichten, begangen durch die Nichtaufbewahrung/Nichtvorlage von Geschäftsbüchern betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2013.

C.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 dehnte die ESTV die Strafuntersuchung auf den Verdacht des Abgabebetrugs und der Steuerhinterziehung aus.

C.c Am 17. August 2015 ordnete die ESTV die Beschlagnahme der bereits am 10. März 2014 edierten, jahrweisen Aufstellungen der bei der Scout24 Schweiz AG, Auto Scout 24, und der Publicitas AG, NZZ Media, aufgeschalteten Verkaufsinserate des Steuerpflichtigen und der entsprechenden Kreditorenrechnungen an.

C.d Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 zur Beschlagnahmeverfügung führte der Treuhänder aus, dass der Steuerpflichtige in den vergangenen Jahren wegen geschäftlicher und privater Probleme die Buchhaltung vernachlässigt habe. Dennoch sei es ihm immer wichtig gewesen, die Mehrwertsteuern quartalsweise sauber und prompt abzurechnen. Die Umsatzschätzung der ESTV stimme nicht. Es seien viele Fahrzeuge inseriert worden, die nie verkauft worden seien und sich teilweise nicht einmal im Besitz des Steuerpflichtigen befunden hätten. Dank eines Investors habe der Steuerpflichtige eine GmbH gegründet, deren erhoffte Gewinne aber bisher aufgrund des zunehmenden Überangebots im Autohandel ausgeblieben seien.

C.e Am 7. Oktober 2015 erliess die ESTV das Schlussprotokoll und gewährte das rechtliche Gehör.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (eingegangen bei der ESTV am 19. Oktober 2015) liess der nunmehr anwaltlich vertretene Steuerpflichtige um Akteneinsicht ersuchen und die Frist zur Stellungnahme erstrecken. Beides wurde ihm gewährt.

D.
Am 19. Oktober 2015 forderte die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 363'897 vom Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2010 bis 2013 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013) Mehrwertsteuern von Fr. (...) zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2012 (mittlerer Verfall) nach. Gleichentags forderte sie mit einer separaten Einschätzungsmitteilung Mehrwertsteuern für die Steuerjahre 2007 bis 2009 nach.

E.
Mit innert erstreckter Frist eingereichtem Schreiben vom 19. Februar 2016 liess der Steuerpflichtige zum Schlussprotokoll vom 7. Oktober 2015 und zur Steuernachforderung gemäss EM Stellung nehmen. Er liess mitteilen, dass die Geschäftsunterlagen anlässlich einer Hausräumung doch noch gefunden worden seien. Die gestützt auf diese Unterlagen vom Treuhänder nachträglich erstellte Buchhaltung zeige, dass die Selbstdeklarationen des Steuerpflichtigen vollständig und korrekt gewesen seien. Die Nachforderung der ESTV sei daher zu Unrecht erfolgt. Namentlich sei bei der Ermessenseinschätzung unberücksichtigt geblieben, dass zahlreiche Autos mehrfach inseriert worden seien. In der Beilage reichte er die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2007 bis 2009 sowie Buchhaltungsbelege ein.

F.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 liess der Steuerpflichtige der ESTV die Geschäftsabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 einreichen und versichern, dass seine Einzelfirma im Jahr 2013 keine mehrwertsteuerrelevante Geschäftstätigkeit mehr entwickelt habe.

G.
Am 15. Februar 2017 erliess die ESTV nebst des Strafbescheids eine Verfügung über die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Die ESTV hielt darin für die Steuerperioden 2010 bis 2013 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013) an der Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV im Betrag von Fr. (...) zuzüglich Verzugszinsen fest. Die ESTV begründete ihre gestützt auf Verkaufsinserate ermessensweise festgesetzte Nachforderung damit, dass anlässlich der Kontrolle keine Buchhaltung vorgelegen habe und der erst nachträglich erstellten Buchhaltung aufgrund zahlreicher Mängel die Beweiskraft fehle.

H.
Die dagegen erhobene Einsprache des Steuerpflichtigen hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 teilweise gut. Sie setzte die Steuernachforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2013 auf Fr. (...) zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) herab. Dabei erachtete es die ESTV insbesondere als erwiesen, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2013 mit seiner Einzelfirma keine Leistungen mehr erbracht habe, weshalb sie von einer Nachforderung für die Steuerperiode 2013 absah. Zudem nahm sie weitere Korrekturen an der Umsatzschätzung vor.

I.
Dagegen lässt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) Mehrwertsteuer nebst der Selbstdeklaration nur auf folgenden Umsätzen geschuldet ist: Fr. (...; Jahr 2010), Fr. (...; Jahr 2011) und Fr. (...; Jahr 2012); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die nachträglich eingereichte Buchhaltung sei in Bezug auf Auto-Verkäufe korrekt und stimme mit den zeitgerecht erfolgten Mehrwertsteuer-Deklarationen überein. Zudem basiere die vorinstanzliche Schätzung auf willkürlichen Kriterien und sei im Ergebnis falsch. Die Steuernachforderung der ESTV sei insofern daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Hingegen anerkenne er die vorinstanzlichen Umsatzaufrechnungen unter den Titeln Aufwandminderungen, Provisionen und Zurechnung des Eigenverbrauchs.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2018 beantragt die ESTV, die Beschwerde im Betrag von Fr. (...) unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

K.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2018 Antrag auf Einsicht in die Vernehmlassungsbeilagen und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik. Beides wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 gewährt.

L.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 13. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich am Beschwerdeantrag und den Beweisanträgen festhalten, ebenso an den Prozessanträgen vom 2. Juni 2018.

M.
Mit Duplik vom 5. Juli 2018 schloss die ESTV erneut auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Betrag von Fr. (...).

Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen einen Einspracheentscheid der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer richtet, sachlich und funktionell zuständig (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz - entgegen ihrer Einschätzungsmitteilung und der Verfügung vom 15. Februar 2017 - von einer Steuernachforderung für die Steuerperiode 2013 abgesehen. Streitgegenstand bildet vorliegend daher noch eine auf einer Ermessenseinschätzung basierende Steuernachforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012). Diese beläuft sich gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids auf Fr. (...) zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall). Gemäss den Beschwerdeanträgen wird die Steuernachforderung - soweit sie im Zusammenhang mit den aufgerechneten Umsätzen aus Provisionen/Aufwandminderungen steht (Umsätze von Fr. (...; Jahr 2010); Fr. (...; Jahr 2011) und Fr. (...; Jahr 2012) - ausdrücklich akzeptiert. Daraus resultiert in Anwendung des hier massgebenden Saldosteuersatzes von 0.6% ein nicht mehr strittiger Anteil der Steuernachforderung in der Höhe von Fr. (...). Die streitgegenständliche Forderung beträgt damit Fr. (...).

1.3 Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 13. Juni 2018 ausdrücklich an seinen Prozessanträgen vom 2. Juni 2018 festhalten. In jener Eingabe verlangte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung und Einsicht in die Beilagen zur Vernehmlassung. Nachdem ihm beides mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. K), ist auf die gegenstandslos gewordenen Prozessanträge nicht näher einzugehen.

1.4

1.4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 1.3.1).

1.4.2 Im Streit liegen Steuernachforderungen der Steuerperioden 2010 bis 2012. In materieller Hinsicht findet daher ausschliesslich das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (SR 641.20) bzw. die dazugehörige MWSTV (SR 641.201) Anwendung. Massgebend ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung des MWSTG, auf die nachfolgend auch referenziert wird. Nicht zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall namentlich die per 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen des MWSTG.

Soweit im Folgenden auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall - da die gesetzlichen Vorschriften soweit hier interessierend inhaltlich nicht geändert haben - auch für das MWSTG übernommen werden kann.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.6 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer
A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 1.7.3).

2.

2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
und e MWSTG).

2.2

2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
und 66
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2    Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
3    Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
4    Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig.
5    Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
6    Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
7    Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145
8    Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten.
9    Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Allerdings kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
MWSTG). Solche Kontrollen sind innert 360 Tagen seit der Ankündigung mit einer Einschätzungsmittelung abzuschliessen, wobei darin der Umfang der Steuerforderung für den kontrollierten Zeitraum festgehalten wird (Art. 78 Abs. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2).

2.2.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die ordentliche Buchführung. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG). Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.4.2 und A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2; Beatrice BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Rz. 3 ff. zu Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.5.2).

2.3

2.3.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
MWSTG) und die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
MWSTG).

2.3.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Im Gegenteil soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, am Ende besser gestellt werden als solche, die es tun. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (vgl. Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.3, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; ferner: Urteile des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.1 und A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.8.1 je mit weiteren Hinweisen).

2.3.3 Ist die ESTV verpflichtet, eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteile des BGer 2C_576/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4, 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 2.6.4, A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.2, A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2; Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: ASA 69 S. 530 ff).

2.3.4 Im Bereich des Autohandels ist auch eine Umsatzschätzung, bei der (mangels anderer Belege) aus Verkaufsinseraten für Fahrzeuge auf den Verkauf der betreffenden Fahrzeuge geschlossen wird, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesgericht - damals noch zur Warenumsatzsteuer - entschieden hat (Urteil des BGer vom 12. November 1998 E. 5c, in: ASA 68 S. 662 mit Verweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des BGer vom 8. August 1995 E. 2c). Bei dieser Schätzmethode führt gemäss Bundesgericht auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige gegebenenfalls vor der ESTV nachweisen könne, dass mehrere Fahrzeuge nicht verkauft wurden, nicht zum Schluss, dass dieses Berechnungsmodell für die Bemessung der fraglichen Umsätze ungeeignet sei. Vielmehr bestätige sich, dass dieses Verfahren zu einem annähernd richtigen Ergebnis führen könne, wenn der Steuerpflichtige bei der Veranlagung mitwirke und anhand seiner vorhandenen Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen den Nachweis antrete, dass die fraglichen Verkäufe nicht stattgefunden hätten oder in seine Umsatzzusammenstellungen bereits Aufnahme gefunden hätten (zum Ganzen: Urteil des BGer vom 12. November 1998 E. 5c, in: ASA 68 S. 662 f.).

2.4

2.4.1 Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (E. 1.5) eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt es nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.8.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. bereits Urteil des BGer 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).

2.4.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Namentlich kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessenseinschätzung pauschal zu kritisieren. Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (vgl. dazu später; statt vieler: Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5 und 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer
A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 3.2, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen; ausführlich: Urteil des BVGer
A-2826/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war und in den Jahren 2010 bis 2012 der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze - hauptsächlich aus Autoverkäufen - erzielt hat. Weiter ist nicht bestritten, dass er anlässlich der MWST-Kontrolle in seinem Betrieb für die hier relevanten Steuerjahre keine Buchhaltungsunterlagen oder Aufzeichnungen vorlegen konnte und entsprechende Unterlagen auch im Zeitpunkt des Erlasses der Einschätzungsmitteilung der ESTV, am 19. Oktober 2015, nicht vorlagen (Sachverhalt Bst. B bis D).

Bei dieser Ausgangslage war die ESTV zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (E. 2.3.1 f.), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt wird.

3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen hat (sog. "zweite Stufe" [E. 2.4.2]; dazu nachfolgend E. 3.3) und, falls dies zu bejahen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen (sog. "dritte Stufe" [E. 2.4.2]; dazu nachfolgend E. 3.4).

3.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob die ESTV ihre Ermessenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen hat, setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.4.1).

3.3.1 Weil der Beschwerdeführer anlässlich der MWST-Kontrolle für den Zeitraum von 2007 bis 2013 in Bezug auf seine Einzelfirma weder eine Buchhaltung noch entsprechende Belege vorlegen konnte, hat die ESTV die Umsätze anhand der bei Autoscout24 und der NZZ edierten Verkaufsinserate (Sachverhalt Bst. C.c) geschätzt (vgl. dazu wie auch zum Folgenden ausführlich: Einspracheentscheid [nachfolgend: EE] Ziff. 4.1). In einem ersten Schritt übernahm sie sämtliche angebotenen Fahrzeuge inkl. inseriertem Verkaufspreis aus den jeweiligen Inseratelisten. In einem zweiten Schritt bereinigte sie die Listen, indem sie mehrere Inserate, welche erkennbar dasselbe Fahrzeug anpriesen (nachfolgend: Mehrfach-Inserierungen), nur einmal bei der Umsatzschätzung berücksichtigte. Sie ging namentlich von einer Mehrfach-Inserierung (die ESTV spricht jeweils von einer "Mehrfachnennung") aus, wenn innerhalb von sieben Tagen in beiden Medien ein gleiches Fahrzeugmodell zu demselben Preis inseriert wurde, ein Fahrzeugmodell in regelmässigem Rhythmus, verbunden mit einer Preissenkung inseriert worden ist oder wenn aufgrund anderer Gründe klar war, dass es sich um eine Mehrfach-Inserierung desselben Fahrzeugs handelt. Aufgrund dieser Eliminierungskriterien blieb vom Gesamtwert der inserierten Fahrzeuge nur ein Bruchteil (zwischen 0.43% und 3.24%) übrig. Weil aus den Inseraten nicht ersichtlich war, ob der Beschwerdeführer mit seiner Einzelfirma oder die GmbH Leistungserbringerin war, setzte die ESTV den nach Bereinigung der Liste verbleibenden Wert der inserierten Fahrzeuge dem von der Einzelfirma und GmbH gesamthaft erzielten Umsatz gleich. Um den Umsatz des Beschwerdeführers bzw. seiner Einzelfirma zu ermitteln, zog sie von diesem Gesamtumsatz in einem letzten Schritt die von der GmbH deklarierten Umsätze ab.

3.3.2 Eine Umsatzschätzung anhand von Verkaufsinseraten im Autohandel ist mit Blick auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung (E. 2.3.4) grundsätzlich tauglich. Auch im vorliegenden Fall, in dem ursprünglich nicht nur für den strittigen Zeitraum sondern auch für mehrere Vorjahre keine Buchhaltung und keinerlei Buchhaltungsbelege verfügbar waren, ist die Umsatzermittlung anhand dieser Methode, welche im Gegensatz zur Heranziehung von Erfahrungszahlen den individuellen Verhältnissen in einem Betrieb Rechnung trägt, nicht zu beanstanden. Zudem erscheinen die ursprünglich angewandten Eliminierungskriterien, welche Mehrfach-Inserierungen ausschliessen sollen, als sachgerecht und plausibel.

3.3.3 Der Beschwerdeführer hat erst im Verfügungsverfahren, d.h. nach Erlass der Einschätzungsmitteilung, welche auf der Umsatzschätzung nach der erwähnten Inserate-Methode basierte (E. 3.3.1), bei der ESTV eine nachträglich anhand von (angeblich) unterdessen aufgefundenen Geschäftsunterlagen erstellte Buchhaltung eingereicht (Sachverhalt Bst. E und F). Im Rahmen des Einspracheverfahrens ordnete er die in den Buchhaltungsunterlagen dokumentierten Verkäufe von Fahrzeugen, denen eine interne Laufnummer zugeteilt war, den entsprechenden Verkaufs-Inseraten zu und machte geltend, dass die in der Buchhaltung ausgewiesenen Umsatzzahlen, die den jeweils zeitgerecht eingereichten Mehrwertsteuerdeklarationen entsprächen, korrekt und vollständig gewesen seien.

3.3.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid übernahm die ESTV diese vom Beschwerdeführer mittels Ergänzung der Laufnummern auf den (bereinigten) Inseratelisten vorgenommene Zuordnung der einzelnen Fahrzeugverkäufe zu den Verkaufs-Inseraten weitgehend und sortierte die Inserate neu nach den Angaben des Beschwerdeführers zu den (internen) Laufnummern (vgl. EE Ziff. 4.2 sowie Beilagen 1 bis 3 zum EE). Nur dort, wo der Beschwerdeführer mehrere Inserate demselben Verkauf, d.h. derselben internen Laufnummer zugeordnet hatte und insofern Mehrfach-
Inserierungen geltend machte, führte sie eine erneute Überprüfung durch. Namentlich ging sie von einer Mehrfach-Inserierung aus, wenn kumulativ:

die Modellbezeichnung übereinstimmte,

der inserierte Verkaufspreis gleich blieb oder im Verlauf der Zeit reduziert wurde, und

die Inserate zwischen dem An- und Verkauf des Fahrzeugs publiziert wurden (in der Annahme, dass ein vor dem Einkauf publiziertes Inserat zu einer entsprechenden Nachfrage und einem erfolgreichen Verkauf geführt hat).

Waren sämtliche erwähnten Kriterien erfüllt, markierte sie die so identifizierten Mehrfach-Inserierungen desselben Fahrzeugs auf der Liste, so dass keine doppelte oder mehrfache Aufrechnung eines lediglich einmal erzielten Umsatzes erfolgte (EE Ziff. 4.2.1 und Beilagen 1 bis 3 zum EE).

Vom auf diese Weise aus den Verkaufs-Inseraten ermittelten Gesamtumsatz zog die Vorinstanz zunächst 10% für sog. Werbeinserate ab, nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend gemacht hatte, dass nicht sämtliche Inserate zu einem Verkauf geführt hätten (EE Ziff. 4.2.5). Weiter gewährte sie einen pauschalen Preisabschlag von 5% auf dem aus den Inseraten geschätzten Gesamtumsatz, weil sie es als plausibel erachtete, dass der effektive Verkaufspreis regelmässig leicht unter dem inserierten Verkaufspreis lag (EE Ziff. 4.2.6). Diese beiden Anpassungen wirkten sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Schliesslich addierte sie zum basierend auf Verkaufs-Inseraten ermittelten Umsatz weitere Umsätze aus Fahrzeugverkäufen hinzu, für die sich in den Unterlagen des Beschwerdeführers Verkaufsbelege fanden, die aber nachweislich keinem der Verkaufs-Inserate gemäss bereinigter Liste (Beilagen 1 bis 3 zum EE) zugeordnet werden konnten (EE Ziff. 4.2.8 und Beilage 5 zum EE). Diese Aufrechnung wirkte sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

3.3.5 Die in E. 3.3.4 geschilderte Methode der ESTV ist für das Bundesverwaltungsgericht - mit der gebotenen zurückhaltenden Prüfung (E. 2.4) - nachvollziehbar und sachgerecht und erscheint als geeignet, die Umsätze des Beschwerdeführers möglichst realitätsnah zu ermitteln, wobei eine gewisse Ungenauigkeit, wie bei jeder Ermessenseinschätzung, in Kauf genommen werden muss.

Vorab ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV weiterhin (zumindest teilweise) an einer Schätzmethode anhand von Inseraten festgehalten hat und nicht (integral) auf die erst nachträglich erstellte Buchhaltung abgestellt hat. Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass deren Beweiswert aufgrund ihrer erst nachträglichen Erstellung eingeschränkt ist und deren Vollständigkeit in keiner Weise nachgewiesen ist sowie aufgrund der besonderen Umstände ihres Zustandekommens zu bezweifeln ist (dazu auch noch sogleich E. 3.3.6.1). Indem die ESTV aber die vom Beschwerdeführer vorgenommene Zuordnung der einzelnen Inserate zu dokumentierten Verkäufen anhand der Wagen-Laufnummern übernommen hat und weitere nicht in den Inseratelisten enthaltene Umsätze aufgerechnet hat, stellt sie dennoch teilweise auf die Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers, welche auch originale Einkaufs-, Einfuhr- und Verkaufsbelege enthalten, ab. Damit hat die Vorinstanz der Vorgabe, dass die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege soweit als möglich bei einer Umsatzschätzung zu berücksichtigen sind, Rechnung getragen (vgl. vorne E. 2.3.3).

Auch die von der ESTV herangezogenen Kriterien für den Ausschluss von Mehrfach-Inserierungen und die Überlegungen dazu (insbesondere zum dritten Kriterium: vgl. EE S. 13 Fussnote 13) erscheinen nachvollziehbar und sachgerecht. Dasselbe gilt für die gewährten Pauschalabzüge zum Thema Werbeinserate und Preisabschlag, welche sich letztlich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkten.

3.3.6 Was der Beschwerdeführer gegen die Pflichtmässigkeit der vorinstanzlichen Schätzmethode einwendet, verfängt hingegen nicht. Auf die einzelnen Beanstandungen ist im Folgenden näher einzugehen.

3.3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ESTV hätte sich ausschliesslich auf seine Buchhaltung und die entsprechenden Belege abstützen müssen.

Der Beschwerdeführer vermag mit seiner erst nachträglich erstellten Buchhaltung - deren Beweiswert bereits aufgrund ihrer erst um Jahre verspäteten Erstellung eingeschränkt ist - nicht zu beweisen, dass er sämtliche in den strittigen Jahren abgewickelten Verkäufe buchhalterisch erfasst hat. Erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Buchhaltung ergeben sich etwa aus den Angaben des Treuhänders in seiner Eingabe vom 8. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich mit den administrativen Abläufen in seinem Unternehmen überfordert gewesen sei. Weiter machte der Treuhänder im Zusammenhang mit dem Fehlen der Buchhaltung geltend, dass der Steuerpflichtige ihm zwar die Unterlagen seiner Einzelfirma übergeben hatte, jener aber "den Überblick verloren" habe und er eine aussagekräftige Buchhaltung nicht habe erstellen können. Nachdem mit der kommunalen Steuerverwaltung für diese schwierige Zeit ein Pauschalabkommen getroffen werden konnte, seien die restlichen unvollständigen Belege liquidiert worden (vgl. Sachverhalt Bst. B.b.). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar und wird auch nicht in plausibler Weise dargelegt, inwiefern die nachträglich eingereichte Buchhaltung, welche auf angeblich anlässlich einer Hausräumung wiedergefundenen Belegen beruht, nunmehr als vollständig angesehen werden könnte. Sodann ist es generell im Autohandel nicht ungewöhnlich, dass Verkäufe durch Barzahlung abgewickelt werden, was die Gefahr einer unvollständigen buchhalterischen Erfassung zusätzlich erhöht. Dies gilt insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Kassabuch geführt worden ist.

Soweit die Vorinstanz der Buchhaltung des Beschwerdeführers wegen gravierender Verletzung diverser weiterer handelsrechtlicher Buchführungsvorschriften die Aussagekraft abgesprochen hat, erblickt der Beschwerdeführer darin ein willkürliches Vorgehen und bringt vor, dass die bemängelten Verbuchungen in einzelnen Konten, wenn auch nicht immer tadellos, so doch im Wesentlichen korrekt gewesen seien. Er verlangt in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Einholung einer Amtsauskunft der ESTV bzw. der kantonalen Steuerverwaltung. Wie oben ausgeführt, führen vorliegend nicht in erster Linie die Mängel bei der Verbuchung auf einzelnen Konten, sondern der Umstand, dass die Buchhaltung als Ganzes in Zweifel gezogen werden muss, zum Schluss, dass nicht integral auf die Buchhaltung abgestellt werden kann. Damit ist mangels Entscheidrelevanz in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) von weiteren Beweiserhebungen im Zusammenhang mit einzelnen Verbuchungen abzusehen.

3.3.6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der ESTV unzulässig sein oder gegen das Fairnessgebot verstossen soll, zumal der Beschwerdeführer durch seine mangelhafte Buchführung den Anlass für berechtigte Zweifel an deren Vollständigkeit selbst gesetzt hat. Sodann entspricht die Wahrnehmung, wonach die Vorinstanz die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Inseraten ganz grundsätzlich als unglaubhaft abgetan habe, nicht den Tatsachen, zumal die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgenommene Zuordnung von Inseraten zu den einzelnen Wagen-Laufnummern weitgehend übernommen hat (E. 3.3.4).

3.3.6.3 Für das vorliegende Steuerjustizverfahren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die ESTV ist bei der Vornahme einer Umsatzschätzung nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Im Gegenteil soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, am Ende besser gestellt werden als solche, die es tun. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (E. 2.3.2). Im Rahmen einer zulässigerweise erfolgten Ermessenseinschätzung obliegt es rechtsprechungsgemäss dem Steuerpflichtigen, die Unrichtigkeit der behördlichen Schätzung nachzuweisen (E. 2.4.2).

3.3.6.4 Der Beschwerdeführer erachtet sodann das Ergebnis der vor-
instanzlichen Umsatzschätzung, wonach er in den hier interessierenden Jahren über vier Millionen Franken Umsatz "schwarz" erzielt haben soll, als unrealistisch und willkürlich. Der Beschwerdeführer sei in einem eher hochpreisigen Segment tätig, in dem in erster Linie Geschäftswagen gekauft würden. Es sei vollkommen unwahrscheinlich, dass die entsprechenden Käufer bereit gewesen wären, ihre Autos an der Buchhaltung vorbei zu kaufen. Denn sie hätten sich selbst dem Risiko der Steuerverfolgung ausgesetzt und auf alle Abschreibungsmöglichkeiten verzichtet. Der Beschwerdeführer sei auch noch nie in ein Nach- oder Strafsteuerverfahren involviert gewesen, was bei geschätzt 100 "schwarz" verkauften Fahrzeugen unwahrscheinlich sei. Sodann sei bei Importwagen die ordnungsgemässe Einfuhr Voraussetzung für die spätere Verkehrszulassung.

Grundsätzlich ist es weder Aufgabe der ESTV noch des Gerichts, im Rahmen einer Ermessenseinschätzung Spekulationen darüber anzustellen, wie der Beschwerdeführer einen allenfalls nicht verbuchten Mehrumsatz erzielt haben könnte oder welche Motive einzelne Käufer veranlassen könnten, einen Autokauf "schwarz" abzuwickeln. Jedenfalls kann der Auffassung, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Umsatzschätzung willkürlich und unrealistisch sei, nicht gefolgt werden:

Auch wenn in den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers diverse Verkäufe von Geschäftswagen dokumentiert sind, ist damit nicht dargetan, dass der Verkauf von solchen Fahrzeugen geradezu das Kerngeschäft des Beschwerdeführers ausmachte, zumal auch diverse Verkäufe von günstigen und teuren Wagen an Privatpersonen belegt sind. Weiter kann der Steuerpflichtige aus dem blossen Umstand, dass er angeblich vorher noch nie in ein Steuerjustizverfahren verwickelt war, für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die angeblich realitätsfremde Höhe der Umsatzschätzung betrifft, kann auf das nachfolgend zur Kontrollrechnung Ausgeführte verwiesen werden.

3.3.6.5 Sodann hat die Vorinstanz das Ergebnis ihrer Umsatzschätzung anhand von weiteren Schätzmethoden, nämlich anhand des Erlöses aus Provisionen für vermittelte Leasingverträge und der verbuchten Fahrzeugkosten, deren Verhältnis zum Umsatz anhand der Jahre 2008 und 2009 ermittelt wurde, plausibilisiert (Beilage 11 zum EE). Diese Kontrollrechnungen zeigen, dass verschiedene individuelle Schätzmethoden beim Beschwerdeführer zu annähernd gleichen Ergebnissen führen.

Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Kontrollrechnung als unseriös und beantragt die Einholung eines Gutachtens zu deren Aussagekraft. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Beweiswürdigung dem Gericht zufällt, die Aussagekraft der Kontrollrechnung zu beurteilen. Vom Einholen eines externen Gutachtens ist in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) abzusehen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die herangezogenen Referenzwerte aus bloss zwei Jahren statistisch nicht signifikant sein können. Völlig unbrauchbar seien die Werte sodann, wenn in den zwei Vergleichsjahren beim Referenzwert eine Abweichung von 100% bestehe.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Kontrollrechnung nicht mit einer statistischen Erhebung gleichzusetzen ist, sondern einzig der Plausibilisierung dient. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die in der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers ausgewiesenen Vorjahreszahlen 2008 und 2009 und betreffend die Fahrzeugkosten der erwähnten Jahre auf einen Mittelwert abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die herangezogenen Referenzwerte seien für die Jahre 2010 bis 2012 klar falsch, hätte er den entsprechenden Nachweis zu erbringen, was er vorliegend nicht getan hat. Er darf sich auch hier nicht mit pauschaler Kritik begnügen (E. 2.4.2 in fine).

Anzufügen ist, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2006 ebenfalls Umsätze in der Grössenordnung der vorliegend geschätzten Umsätze erzielt hat. Von einem realitätsfernen, unverhältnismässigen Ergebnis der Umsatzschätzung bzw. der Kontrollrechnung kann damit keine Rede sein.

3.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die von der ESTV im vorliegenden Fall gewählte Schätzungsmethode als tauglich und die Ermessenstaxation der ESTV als pflichtgemäss.

3.4 Auf der sog. dritten Stufe obliegt es nun dem Beschwerdeführer aufzuzeigen bzw. nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll (E. 2.4.2).

3.4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Inseratetexte unklar und bei den beiden Inserate-Plattformen sehr unterschiedlich seien. Namentlich würden die bei Autoscout24 edierten Inseratetexte nur abgekürzte Modellbezeichnungen aufweisen (z.B. Mercedes CLS-CLASS). Es sei ausgeschlossen, dass diese Modellbezeichnungen den effektiven Inseratetexten entsprechen. Niemand würde sich für ein Fahrzeug ohne genauere Modellbezeichnung (z.B. wie bei der NZZ: Mercedes CLS 350 [2006]) interessieren. Folglich sei das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich, soweit sie aufgrund der bei Autoscout24 und der NZZ verwendeten, unterschiedlichen Modellbezeichnungen auf verschiedene Fahrzeuge geschlossen habe.

Dieser Rüge liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Vorinstanz eine Mehrfach-Inserierung immer dann verneinte, wenn sich ein abgekürzter Inseratetext (Autoscout24) und ein ausführlicher Inseratetext (NZZ) gegenüberstanden. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz bei den noch strittigen Positionen ist jedoch nicht erkennbar. Vielmehr zeigt sich, dass die Vorinstanz Inseratetexte wie beispielsweise "Mercedes CLS-Class" und "Mercedes CLS 350 (2006)" als identisch akzeptierte und nicht von unterschiedlichen Modellen ausging. Demgegenüber ist die Vorinstanz zu Recht immer dann von unterschiedlichen Modellen ausgegangen, wenn die Unterschiede in den Inseratetexten der beiden Verkaufsplattformen nicht allein mit der Verwendung einer abgekürzten Modellbezeichnung zu erklären waren (z.B. "Mercedes CL-CLASS" vs "Mercedes E350 CDI-T-4Matic").

Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer zum Beweis offerierte Edition der tatsächlich auf Autoscout24 erschienenen Inseratetexte zur weiteren Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnte. In antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) ist auf die entsprechende Beweiserhebung zu verzichten.

3.4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die von der Vorinstanz verwendeten Filterkriterien für die Eliminierung allfälliger Mehrfach-Inserierungen untauglich seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese Filter in den strittigen Jahren zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen und einer erheblichen Bandbreite der Resultate führten. Um aussagekräftige Resultate zu liefern, müssten die angewandten Filterkriterien dem Insertionsverhalten des Beschwerdeführers entsprechen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe in ihren Überlegungen die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vorgebrachte Kritik überhaupt nicht oder bei weitem nicht ausreichend berücksichtigt.

Auch wenn der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Filterkriterien an seinem Insertionsverhalten zu orientieren hätten, im Grundsatz nachvollziehbar ist, darf er sich nicht mit pauschaler Kritik begnügen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, ein solches Insertionsverhalten aufzuzeigen und zu belegen. Der Beschwerdeführer bringt betreffend das zweite Kriterium für Mehrfach-Inserierungen (E. 3.3.4), wonach der inserierte Verkaufspreis gleich blieb oder im Verlauf der Zeit reduziert wurde, erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, Fahrzeuge, welche auf beiden Kanälen angeboten worden seien, bei der NZZ häufig zu einem höheren Verkaufspreis inseriert zu haben. Erstens weil er mit den NZZ-Inseraten eine zahlkräftigere Kundschaft angesprochen habe und zweitens weil die Insertionskosten bei der NZZ höher gewesen seien als bei Autoscout24. Ein solches Vorgehen ist zwar nicht undenkbar. Mit dieser reinen Behauptung vermag der Beschwerdeführer aber die vorinstanzlichen Filterkriterien von vornherein nicht als offensichtlich unrichtig zu widerlegen. Weder belegt noch glaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei Zweit- oder Drittinseraten regelmässig die Verkaufspreise moderat erhöht statt gesenkt habe, um bei Interessenten nicht den Eindruck zu erwecken, dass es sich immer wieder um dasselbe Fahrzeug handle bzw. dass sich Zuwarten lohne. Ein solches Verhalten erscheint für jemand, der sich auf einem umkämpften Markt gegenüber zahlreichen Wettbewerbern zu behaupten hat, nicht leicht nachvollziehbar und vermag jedenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit der Annahmen der Vorinstanz zu begründen.

Weiter vermag der Beschwerdeführer aus den mit der Replik eingereichten Insertionsregeln von Autoscout24, welche offenbar erst seit Januar 2018 gelten, in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2012 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern sich aus den ungefilterten, ursprünglich bei den Verkaufs-Plattformen edierten Listen, welche die Vorinstanz mit ihrer Duplik eingereicht hat, belegen lassen soll, dass ein Inserat ein "blosses Lockvogel-Angebot" war bzw. erfolglos blieb.

3.4.3 Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz für Werbeinserate einen nicht näher begründeten Pauschalabzug von 10% auf dem Gesamttotal der inserierten Verkaufspreise gemäss bereinigter Liste vorgenommen hat.

Auch in diesem Zusammenhang erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz sachlich unhaltbar sein soll. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren diverse Inserate als reine "Werbeinserate" bezeichnet, jedoch nur in wenigen Fällen den erforderlichen (und von der Vorinstanz berücksichtigten) Nachweis erbracht. Indem die Vorinstanz dennoch zu Gunsten des Beschwerdeführers zusätzlich einen Pauschalabzug zugelassen hat, hat sie dem als grundsätzlich plausibel erachteten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Ein solches Vorgehen ist mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist auch im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise nach, dass die Höhe des Pauschalabzugs für Werbeinserate offensichtlich unrichtig ist.

3.4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auch überall dort, wo Belege für effektiv erzielte Verkaufspreise vorlägen, der Einfachheit halber auf die inserierten Verkaufspreise abgestellt und darauf lediglich einen Pauschalabzug von 5% vorgenommen habe.

In den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers befinden sich diverse Original-Verkaufsbelege, welche die effektiv erzielten Preise ausweisen. Zwar sind die brauchbaren Teile und allenfalls vorhandene Belege soweit als möglich bei einer Schätzung zu berücksichtigen (E. 2.3.3). Gleichzeitig ist aber mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der ESTV bei einer Umsatzschätzung nicht zu beanstanden, wenn diese aus Effizienzüberlegungen auf Pauschalabzüge abstellt, soweit diese zu einem realitätsnahen Ergebnis führen. Dies ist vorliegend beim gewährten Pauschalabzug von 5% der Fall, wie Stichproben zeigen. Damit obliegt es dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass der Pauschalabzug von 5% zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führt, d.h. vorliegend deutlich zu niedrig angesetzt wurde. Dies hat er jedoch nicht getan.

3.4.5 Erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer aus dem elektronischen System der Eidgenössischen Zollverwaltung stammende Importlisten der Jahre 2011 bis 2013 ein (Beschwerdebeilage 12 ff.). Er macht sinngemäss geltend, diese Importlisten würden sämtliche von ihm importierten Fahrzeuge aufführen und die Korrektheit seiner ursprünglichen Umsatzdeklarationen (und damit letztlich die Vollständigkeit der Buchhaltung) belegen. Sämtliche auf den Importlisten aufgeführten Fahrzeuge liessen sich nämlich einem im Ordner "Verkäufe" abgelegten Einfuhr- und zugehörigen Verkaufsbeleg zuordnen. Zwar würden für das Jahr 2010 noch keine elektronischen Importlisten existieren. Aber aus der Korrektheit der Angaben für die Jahre 2011 bis 2013 liesse sich auch auf die Korrektheit der Umsatzangaben für das Jahr 2010 schliessen.

Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum auch vom Geschäftsmodell des Verkaufs von Importwagen gelebt hat. Aktenkundig ist aber auch, dass er diverse Fahrzeuge von gewerblichen und privaten Anbietern aus der Schweiz, d.h. nicht selbst importierte Wagen, eingekauft und weiter verkauft hat. Schon deshalb sind die Importlisten nicht geeignet, ein vollständiges Bild über sämtliche beschafften und verkauften Fahrzeuge abzugeben. Sie sind damit auch kein Beweis für die Vollständigkeit der Buchhaltung in den Jahren 2011 bis 2012 und noch weniger für das Jahr 2010, für welches keine Importlisten existieren. Die Tatsache, dass ein mehrfach inseriertes Fahrzeugmodell gemäss Importliste nur einmal eingeführt worden ist, belegt nicht, dass es nur einen Verkauf gab. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug desselben Modells auch aus dem Inland bezogen haben könnte. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch mit den eingereichten Importlisten nicht zu belegen, dass gewisse Inserate nicht zu
einem Verkauf geführt haben. An diesem Schluss vermag auch eine allfällige Amtsauskunft der Eidgenössischen Zollverwaltung nichts zu ändern. Auf die diesbezüglich beantragte Beweismassnahme ist in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) zu verzichten.

3.4.6 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Annahme, wonach er neben den Einnahmen auch die Ausgaben verborgen gehalten habe, sei unsinnig. Ein aus dem Ausland eingeführtes Fahrzeug könne in der Schweiz ohne Einfuhrpapiere, Verzollung und Ablieferung der Mehrwertsteuer nicht eingelöst werden. Zum Beweis dieses Vorbringens offeriert er die Einholung einer Amtsauskunft eines kantonalen Strassenverkehrsamts.

Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich vom Verkauf von Importwagen gelebt, weshalb selbst bei Annahme der korrekten Verbuchung sämtlicher Importwageneinkäufe immer noch Raum für weitere nicht verbuchte Einkäufe bleibt. Entsprechend ist vorliegend auch nicht entscheidrelevant, dass die Verkehrszulassung eines Fahrzeugs von der ordnungsgemässen Einfuhr abhängt. Die Einholung einer Amtsauskunft des Strassenverkehrsamtes erweist sich somit in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) als nicht notwendig.

3.4.7 Der Beschwerdeführer hat sodann detailliert zu den einzelnen noch strittigen Umsätzen aus Inseraten, bei denen es sich seiner Ansicht nach um sog. Mehrfach-Inserierungen handelt, Stellung genommen. Dabei hat er sich an den Inseratelisten gemäss Beilagen 1 bis 3 bzw. 6 bis 8 zum Einspracheentscheid orientiert und auf die von ihm selbst zugeordnete Wagen-Laufnummer Bezug genommen. In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zu den angeblichen Mehrfach-Inserierungen geäussert, indem sie bei den einzelnen Inseraten anmerkte, welches ihrer Kriterien für Mehrfach-Inserierungen (vorne E. 3.3.4) jeweils nicht erfüllt sei (Vernehmlassungsbeilagen 1 bis 3).

Diesbezüglich ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit pauschaler Kritik am Vorgehen der ESTV oder mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern nachzuweisen hat, dass das Vorgehen der ESTV in einem konkreten Fall offensichtlich unrichtig ist (E. 2.4.2 in fine). So könnte er etwa aufzeigen, dass die Zuordnung der Inserate zu den Laufnummern offensichtlich unrichtig ist, dass die Vorinstanz die Filterkriterien falsch angewandt hat oder er könnte die Filterkriterien der ESTV im Einzelfall widerlegen, indem er nachweist, dass sich zwei oder mehrere Inserate auf dasselbe Fahrzeug beziehen. Ebenfalls steht ihm der Nachweis offen, dass er ein bestimmtes, inseriertes Fahrzeug nie oder erst zu einem hier nicht mehr relevanten Zeitpunkt (d.h. ab 2013) verkauft hat.

3.4.7.1 Die gerichtliche Überprüfung der vom Beschwerdeführer bestrittenen Umsatzaufrechnungen aus Inseraten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer einzig in folgenden Fällen gelingt aufzuzeigen, dass sich die Schätzung der ESTV als offenkundig unrichtig erweist:

Für das Jahr 2010:

Lauf-Nr. 23: Die vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgenommene Zuordnung des am (...) für Fr. (...) in der NZZ inserierten Mercedes S500 4Matic zur Lauf-Nr. 23 der Einzelfirma (bei der es sich gemäss Verkaufsbeleg um einen Audi S8 handelte) ist - wie der Beschwerdeführer aufzeigt - offensichtlich unrichtig. Es liegt nahe, dass es sich um ein Versehen des Beschwerdeführers handelte und die Zuordnung des Inserats zur Lauf-Nr. 23 GmbH korrekt ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, ist das Fahrzeug der Lauf-Nr. 23 GmbH in der Inserateliste des Jahres 2011 einem Inserat vom (...) 2011 zugeordnet und damit in der Umsatzschätzung bereits berücksichtigt. Der entsprechende Mercedes S500 4Matic wurde gemäss Geschäftsbelegen am (...) eingekauft und am (...) verkauft. Die beiden nunmehr der Lauf-Nr. 23 GmbH zugeordneten Inserate erfüllen die vorinstanzlichen Kriterien für eine Mehrfach-Inserierung. Die Umsatzaufrechnung ist daher um Fr. (...) zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren.

Lauf-Nr. 74: Bei dieser Laufnummer, die von der Vorinstanz wohl versehentlich mit den falschen Ankaufs- und Verkaufsdaten versehen wurde, handelt es sich um einen Mercedes E 350 Lim. 4Matic 2010, der am (...) 2010 importiert und am (...) 2011 für Fr. (...) verkauft wurde. Es kann sich daher mangels Identität des Fahrzeugmodells weder bei dem am (...) 2010 inserierten Mercedes C350 noch bei dem am (...) 2010 inserierten Mercedes der CL-Klasse um dasselbe Fahrzeug handeln. Das NZZ-Inserat vom (...) 2010 kann aufgrund der Preissteigerung ebenfalls nicht als Mehrfach-Inserat akzeptiert werden. Dasselbe gilt für ein weiteres Inserat vom (...) 2010. Indessen erfüllt das Inserat vom (...) 2010 die Kriterien für eine Mehrfach-Inserierung in Bezug auf das Inserat vom (...) 2010. Es sind somit Fr. (...) vom geschätzten Umsatz aus Inseraten abzuziehen.

Für das Jahr 2011:

Lauf-Nr. 129: Hier hat die Vorinstanz eine Mehrfach-Inserierung bereits im Einspracheverfahren akzeptiert.

Lauf-Nr. 143: Die Vorinstanz akzeptiert in ihrer Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer beantragte Neu-Zuordnung der unter der Lauf-Nr. 143 erwähnten Inserate zur Lauf-Nr. 55 GmbH, was vom Gericht nicht zu beanstanden ist. Ein am (...) 2011 importierter und am (...) 2011 verkaufter Mercedes Benz GLK 300, ist in der Inserateliste unter der Lauf-Nr. 55 GmbH bereits aufgeführt. Grundsätzlich zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den hier strittigen Inseraten nicht um Mehrfach-Inserierungen in Bezug auf das dem Verkauf zugeordnete Inserat vom (...) 2011 handelt, weil nicht sämtliche der vorinstanzlichen Kriterien erfüllt sind. Folge davon ist, dass die noch strittigen Inserate nicht das Fahrzeug der Lauf-Nr. 55 GmbH zum Gegenstand haben können. Allerdings erscheint es aufgrund der identischen Modellbezeichnung, der Preissenkung und der zeitlichen Nähe der Inserate klar, dass es sich zumindest bei den Inseraten vom (...) 2011 und vom (...) 2011 um eine Mehrfach-Inserierung desselben Fahrzeugs handelt. Das dritte Kriterium (Inserierung zwischen An- und Verkauf) kann dabei nicht geprüft werden bzw. keine Rolle spielen, weil die Inserate keiner Laufnummer und damit keinem dokumentierten Verkauf zugeordnet werden können. Weil vorliegend die preisliche und zeitliche Nähe der Inserate gegeben ist, ist dennoch von einer Mehrfach-Inserierung auszugehen. Von der Umsatzaufrechnung sind daher Fr. (...) abzuziehen.

Lauf-Nr. 20 GmbH: Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist diesbezüglich keine mehrfache Umsatzaufrechnung erfolgt.

Für das Jahr 2012:

Lauf-Nr. 37 GmbH: Diese Laufnummer ist in der Inserateliste nur einmal aufgeführt. Eine mehrfache Aufrechnung ist nicht ersichtlich.

Lauf-Nr. 70 GmbH: Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Verkaufsbeleg eingereicht, der beweist, dass das dieser Laufnummer zugeordnete Fahrzeug erst im Jahr 2016 verkauft wurde. Da damit die Aufrechnung der die Lauf-Nr. 70 GmbH betreffenden Umsätze aus Inseraten von Fr. (...) im Jahr 2012 offensichtlich falsch ist, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht eine entsprechende Umsatzkorrektur zu Gunsten des Beschwerdeführers anerkannt.

Lauf-Nr. 84 GmbH: Beim NZZ-Inserat vom (...) 2012 erscheint die ursprüngliche Zuordnung zur Lauf-Nr. 84 GmbH wegen der unterschiedlichen Modellbezeichnung als offensichtlich unrichtig. Auch das Autoscout-Inserat vom (...) 2012 wurde weit vor dem Ankauf der Lauf-Nr. 84 GmbH publiziert, weshalb ein Zusammenhang mit dem erwähnten Inserat vom (...) 2012 wahrscheinlicher ist als mit der Lauf-Nr. 84 GmbH. Das Inserat vom (...) 2012 erfüllt in Bezug auf das Inserat vom (...) 2012 die vorinstanzlichen Kriterien einer Mehrfach-Inserierung mit Ausnahme des dritten Kriteriums (Inserierung zwischen An- und Verkauf), welches aber bei Fahrzeugen, die nicht einem dokumentierten Verkauf zugeordnet werden können, nicht geprüft werden kann. Weil vorliegend die zeitliche und preisliche Nähe der Inserate gegeben ist, ist dennoch von einer Mehrfach-Inserierung auszugehen und es sind Fr. (...) von der Umsatzaufrechnung abzuziehen.

3.4.7.2 In allen anderen Fällen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass das vorinstanzliche Vorgehen offensichtlich unrichtig war. Insbesondere vermag er mit seinen blossen Behauptungen, dass - entgegen den Kriterien der ESTV - im Einzelfall von Mehrfach-Inserierungen auszugehen sei oder dass ein bestimmtes Inserat nicht zu einem Verkauf geführt hat, nicht durchzudringen. Ebenfalls ist das wiederholte Argument, wonach er einen auf Autoscout24 inserierten Audi S8 (eine Spezialausführung des A8) bei der NZZ, welche detailliertere Inseratetexte enthält, als Audi A8 inseriert haben soll, nicht belegt und angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Fachmann handelt auch nicht plausibel. Dasselbe gilt - wie bereits in E. 3.4.2 erwähnt - für angebliche Preissteigerungen bei Inseraten, die dasselbe Fahrzeug betreffen sollen. Die Annahme einer Mehrfach-Inserierung ist sodann nach den nachvollziehbaren Filterkriterien der ESTV ausgeschlossen, wenn sich ein Inserat auf ein im Inserierungszeitpunkt bereits verkauftes Fahrzeug beziehen soll; dass dies in Einzelfällen nicht zutreffen würde, hat der Beschwerdeführer nicht belegt.

Zusammengefasst sind zu Gunsten des Beschwerdeführers vom vorinstanzlich geschätzten Umsatz aus Verkaufs-Inseraten folgende Umsätze abzuziehen: Fr. (...; Jahr 2010), Fr. (...; Jahr 2011) und Fr. (...; Jahr 2012). Diese Minderumsätze sind allerdings noch um die in der vorinstanzlichen Berechnung berücksichtigten Abzüge für Werbeinserate von 10% und Preissenkungen von 5% zu korrigieren (vgl. Berechnungen auf der jeweils letzten Seite der Beilagen 6 bis 8 zum EE), bevor sie vom vorinstanzlich ermittelten Bruttoumsatz der Einzelfirma des Beschwerdeführers abgezogen werden können. Es ergibt sich eine bereinigte Umsatzkorrektur wie folgt:

2010 2011 2012

Zu hoch geschätzter Umsatz aus Inseraten (...) (...) (...)

abzgl. 10% (Korrektur Werbeinserateabzug) (...) (...) (...)

Zwischentotal (...) (...) (...)

abzgl. Preisreduktion 5% (...) (...) (...)

Umsatzkorrektur (...) (...) (...)

Der im Einspracheentscheid ermittelte Bruttoumsatz der Einzelfirma des Beschwerdeführers ist um den bereinigten Minderumsatz ("Umsatzkorrektur") zu kürzen. Anschliessend ist die Steuerforderung anhand des im vorliegenden Zeitraum gültigen Saldosteuersatzes von 0.6 % zu ermitteln. Die hier streitgegenständliche Steuernachforderung der ESTV besteht in der Differenz zwischen der Steuerforderung und der vom Beschwerdeführer deklarierten Steuer sowie des bereits anerkannten Anteils der Steuernachforderung (die Zahlen sind den vorinstanzlichen Berechnungen auf S. 22 und 23 des EE entnommen):

2010 2011 2012

Bruttoumsatz Einzelfirma gem. Einspracheentscheid (...) (...) (...)

abzgl. Umsatzkorrektur
(...) (...) (...)
Beschwerdeverfahren

Bruttoumsatz (korrigiert) (...) (...) (...)

Steuerforderung der ESTV (Saldosteuersatz 0.6%) (...) (...) (...)

abzgl. deklarierte Steuer (...) (...) (...)

abzgl. nicht strittige Nachforderung bez. Provisionen/Aufwandminderungen (...) (...) (...)

Steuernachforderung (...) (...) (...)

Damit beläuft sich die Steuerforderung für die Steuerperioden 2010 bis 2012 auf insgesamt Fr. (...). Nebst der Selbstdeklaration und der im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittigen Nachforderung in Bezug auf falsch verbuchte Provisionen/Aufwandminderungen verbleibt eine noch zu bezahlende Steuernachforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) von Total Fr. (...), zuzüglich gesetzlichem Verzugszins.

Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren noch strittige Steuernachforderung der ESTV von Fr. (...; vgl. vorne E. 1.2) ist die Beschwerde im Betrag von Fr. (... [zu gut einem Achtel]) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

4.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei die Verfahrenskosten vollumfänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteile des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 6.1.1,
A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1, A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52).

Ausgangsgemäss obsiegt der Beschwerdeführer zwar teilweise. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er die zur Gutheissung führenden Rügen und Belege erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und die Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens weder Anlass noch Gelegenheit hatte, sich damit auseinanderzusetzen. Insofern ist von einer unnötigen Verursachung des vorliegenden Verfahrens auszugehen. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind unter Berücksichtigung des Streitwerts und des erheblichen Aktenumfangs auf Fr. 4'300.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Unnötige Kosten begründen demgegenüber keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 131 II 200 E. 7.3; Moser/Beusch/Kneubühler., a.a.O., Rz. 4.68).

Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht. Insofern hat er sich den entstandenen, aber vermeidbaren Aufwand selber zuzuschreiben, weshalb diese Kosten nicht als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG gelten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. (...) gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.

2.
Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) wird auf Fr. (...) herabgesetzt.

Die vom Beschwerdeführer noch zu bezahlende Steuernachforderung der ESTV (exkl. den anerkannten Steuerbetrag von Fr. [...]) beträgt Fr. (...) zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1618/2018
Date : 26. März 2019
Published : 05. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Ermessenseinschätzung (2010 - 2013)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 3  10  18  66  70  71  78  79  86
VGG: 31  37
VGKE: 4
VStrR: 12
VwVG: 48  49  50  52  63  64
BGE-register
130-V-1 • 130-V-329 • 131-II-200 • 134-I-140 • 134-V-315 • 141-I-60
Weitere Urteile ab 2000
2A.552/2006 • 2C_1077/2012 • 2C_326/2015 • 2C_426/2007 • 2C_576/2015 • 2C_835/2011 • 2C_970/2012
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