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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4975/2013

Urteil vom 26. Februar 2016

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani,
Besetzung
Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Jean-Pierre Schupp,
Parteien 6648 Minusio,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Designanmeldung Nr. 2011-00718 "Medaillon".

Sachverhalt:

A.
Am 12. September 2011 reichte Jean-Pierre Schupp beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Eintragung eines Designs (Nr. 2011-00718) ein. Als Warenbezeichnung gab der Hinterleger "Medaillon" an.

In der hinterlegten Abbildung (siehe oben) sind in einem auf der Kante stehenden Quadrat verschiedene Symbole, Buchstaben, Linien sowie zwei Kreise gezeichnet. Im äusseren Kreis sind die Namen Jesus, Noah, Abraham, Ismael, Isaak, Jakob Esau, Jakob Israel, Joseph, Moses, David und Salomo geschrieben. Neben dem Namen David ist ein Davidstern, neben dem Namen Ismael ein Halbmond und neben dem Namen Jesus ein Christuskreuz abgebildet.

B.
Die Vorinstanz beanstandete das Designeintragungsgesuch Nr. 2011-00718 mit Schreiben vom 6. Oktober 2011. Darin hielt sie zum einen fest, dass Designs, welche Symbole enthalten, denen im Bekenntnis eines gläubigen Menschen - gleich welcher Religion - eine zentrale Bedeutung zukommen, in der Regel zurückzuweisen seien. Dabei sei nicht massgeblich, ob das breite Publikum tatsächlich in seinen religiösen Gefühlen verletzt werde, sondern allein, ob das Design dazu geeignet sei. Vorliegend enthalte das Design die religiösen Symbole des Judentums, des Christentums sowie des Islams. Die Kombination dieser Symbole in einem einzigen Design sei - auch angesichts der Konflikte zwischen diesen Glaubensgemeinschaften - durchaus geeignet, bei den Angehörigen der betroffenen Glaubensgemeinschaften eine solche Verletzung hervorzurufen. Zum anderen beanstandete die Vorinstanz einen Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes und des Namens des Roten Kreuzes (SR 232.22) aufgrund des abgebildeten Halbmondes. Dem Gesuchsteller wurde zur Behebung dieser Mängel Frist angesetzt.

C.
Bezugnehmend auf die Trennung von Kirche und Staat, widersprach der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 der Argumentation der Vorinstanz und beantragte die Eintragung seines Designs. Er hielt fest, dass das Medaillon von ihm gestaltet worden sei und die Abbildung verschiedener Symbole in keiner Art und Weise eine der drei monotheistischen Religionen verletze. Auch in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Rotkreuzgesetz äusserte der Gesuchsteller sein Unverständnis, da dieser Logik folgend etwa jede Ausbeutung des Schweizerkreuzes im Sinne der "Swissness" ebenfalls dem Designrecht widersprechen müsste.

D.
Mit Verfügung vom 20. August 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch Nr. 2011-00718 um Eintragung des Designs "Medaillon" ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass das hinterlegte Design aufgrund der abgebildeten religiösen Symbole geeignet sei, das religiöse Empfinden der betroffenen Gläubigen zu verletzen. Zudem verstosse die Verwendung des Halbmondes gegen das Rotkreuzgesetz. Das hinterlegte Design verletze demnach geltendes Recht und könne in der hinterlegten Form nicht eingetragen werden.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben und das angemeldete Design zum Schutz zuzulassen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das hinterlegte Design ein eigenes, selbstgestaltetes Werk sei. Mit der Hinterlegung dieses Designs möchte er sein geistiges Eigentum schützen. Dabei beanspruche er Schutz für das Gesamtbild und nicht die einzelnen Elemente. Es sei jedem bewusst, dass keiner Schutz an einem Christuskreuz, einem Davidstern oder einem Halbmond beanspruchen könne. Die gemeinsame Darstellung dieser Symbole sei nicht verletzend und könne im Gegenteil auch als Symbol für den Weltfrieden verstanden werden.

F.
Unter Einreichung aller Vorakten verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2013 auf eine Vernehmlassung und beantragte, mit Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Zulässig ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem gegen Verfügungen von Anstalten des Bundes (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Daher kann gegen Verfügungen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes (Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGEG; SR 172.010.31], Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des IGE zu Designeintragungsgesuchen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG; vgl. auch Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4201, 4389]. Gemäss Anhang Ziff. 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes ist Artikel 32
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 32
des Designgesetzes vom 5. Oktober 2001 (DesG, SR 232.12) mit Wirkung per 1. Januar 2007 [AS 2006 2197, 2237]) aufgehoben worden.

1.2 Als Designanmelder und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Peter Heinrich, DesG HMA Kommentar, 2. überarbeitete Auflage, Zürich 2014, VwVG N. 3). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1    Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2    Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3    Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
des Designgesetzes vom 5. Oktober 2001 (DesG, SR 232.12) ist ein Design schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. Indessen sind vom Designschutz u.a. jene Formgebungen ausgeschlossen, welche durch die auf ihnen angebrachten Zeichen oder die vermittelten Aussagen Bundesrecht oder Staatsverträge verletzen (Art. 4 Bst. d
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG) oder gegen die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten verstossen (Art. 4 Bst. e
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG). Liegt ein solcher Schutzausschlussgrund vor, kann ein Design gemäss Art. 24 Abs. 3
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 24 Eintragung
1    Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register eingetragen.
2    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die formellen Erfordernisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.
3    Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.
4    Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden vorsehen.
DesG nicht eingetragen werden (Robert M. Stutz/Stephan Beutler/Muriel Künzi, Designgesetz, Stämpflis Handkommentar SHK, Bern 2006, Art. 4 N. 13). Die Schutzausschlussgründe gemäss Art. 4 Bst. d
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
und e DesG folgen dem Wortlaut von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach jene Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen sind, welche gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen (Stutz/Beutler/Künzi, a.a.O., Art. 4 N. 4). Bei der Auslegung von Art. 4 Bst. d
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
und e DesG kann daher auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG Bezug genommen werden (Heinrich, a.a.O., Art. 4
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG N. 82; Stutz/Beutler/Künzi, a.a.O., Art. 4 N. 4).

3.
Die Vorinstanz hat das hinterlegte Design einerseits als im Sinne von Art. 4 Bst. e
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG schutzunfähig erachtet. Nach dieser Bestimmung sind Designs, welche gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen, vom Schutz auszuschliessen. Erfasst werden dabei Formgebungen, deren Schutz gegen die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung bzw. gegen die herrschenden ethischen Grundvorstellungen verstossen (Stutz/Beutler/Künzi, a.a.O, Art. 4 N. 73).

3.1

3.1.1 Designs, welche das religiöse Empfinden von Bevölkerungsteilen verletzen, verstossen je nach Lehrmeinung gegen die öffentliche Ordnung (François Dessemontet, in: Jacques de Werra/Philippe Gilliéron [Hrsg.], Commentaire Romand - Propriété intellectuelle, Basel 2013, Art. 4 LDes N. 28; Stutz/Beutler/Künzi, a.a.O, Art. 4 N. 73) oder gelten als sittenwidrig (Markus Wang, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. VI, Designrecht, Basel 2007, S. 139). Es ist allerdings festzustellen, dass auch Wang keine kategorische Zuteilung zur Sittenwidrigkeit vornimmt: Vielmehr spricht er unter dem Titel "gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossenden Designs" von solchen, welche gegen die tragenden Grundsätze unserer Rechtsordnung bzw. gegen die herrschenden ethischen Grundvorstellungen verstossen und erwähnt die Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit Designs, welche das religiöse oder kulturelle Empfinden von Bevölkerungsteilen verletzen können (Wang, a.a.O, S. 139). So kann festgestellt werden, dass die Lehre bezüglich Designs mit religiösem Inhalt tendenziell von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgeht. Weiter kann bei der Überprüfung der Ordnungs- bzw. Sittenwidrigkeit eines Designs, wie eingangs erwähnt (vgl. E. 2 hiervor), auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG Bezug genommen werden. Im Bereich des Markenrechts sind Rechts-, Ordnungs- und Sittenwidrigkeit drei nebeneinander stehende Kategorien (BVGE 2010/47 E. 2.3 mit Hinweisen "Madonna"). Dabei hält die Rechtsprechung fest, dass eine Marke jedenfalls dann als sittenwidrig gilt, wenn sie die markenmässige Kommerzialisierung religiöser Symbole zum Inhalt hat (vgl. BVGE 2010/47 E. 2.3 mit Hinweisen "Madonna"; siehe auch E. 3.5 hiernach). Verletzt die Marke über die Tatsache der Kommerzialisierung hinaus das religiöse Empfinden (z.B. "Mohammed" für alkoholische Getränke) oder wird sie gar als religionsfeindlich bzw. diskriminierend wahrgenommen, wird in der Lehre teilweise ebenfalls Sittenwidrigkeit angenommen (Michael G. Noth, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 lit. d N. 24), wogegen andere Lehrmeinungen diesfalls von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgehen (Lucas David, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1999, Rz. 71 zu Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/47 E. 2.3 mit Hinweisen "Madonna"). Aus dem von Dessemontet gewählten Beispiel - ein minarettförmiger Dildo als Design - ergibt sich, dass er in gleicher Weise
antireligiöse Designs ("designs antireligieux") vor Augen hat, wenn er von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung spricht (Dessemontet, a.a.O., Art. 4
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
LDes N. 28).

3.1.2 Bei der Normanwendung von Art. 4 Bst. e
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG wird analog der Anwendung von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vom Richter jedenfalls eine Abschätzung der Stimmungslage in der Bevölkerung verlangt (BVGE 2010/47 E. 2.4 mit Hinweisen "Madonna"). Dabei gilt es zu beachten, dass der Begriff der Sittlichkeit - im Übrigen wie derjenige der öffentlichen Ordnung auch - in starkem Masse von den herrschenden sozialen und moralischen Anschauungen abhängt. Er ist deshalb zeitlich wandelbar (BGE 106 Ia 267 E. 3, S. 271; Wang, a.a.O., S. 139). Weiter hat der
Richter den freiheitlich-demokratischen Grundentscheidungen der Verfassung Rechnung zu tragen (BVGE 2010/47 E. 2.4 mit Hinweisen "Madonna"). Als Teil der verfassungsmässigen Ordnung sind bei der Auslegung solch generalklauselartiger Normen die berührten Grundrechte zu gewährleisten. Vorliegend stehen dem religiösen Empfinden eines Teils der Gesellschaft die durch die Wirtschaftsfreiheit geschützten Interessen der Designanmelder gegenüber (vgl. zum Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit und zur Abgrenzung derselben gegenüber der Meinungsäusserungsfreiheit BGE 128 I 295 E. 5). Verfassungsrechtlich ist die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Sinne der praktischen Konkordanz geboten (BGE 140 II 384 E. 3.3.5, 139 I 16 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 319 und 377). Dies bedeutet, dass die anzuwendende Norm in einer Weise zu interpretieren ist, mit welcher die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter auf eine Art und Weise in Einklang gebracht werden, dass jedes von ihnen bestmöglich verwirklicht wird (BVGE 2010/47 E. 2.4 mit Hinweisen "Madonna").

3.2 In Bezug auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit im Lichte von Art. 4 Bst. e
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG ist analog einer Prüfung gemäss Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG (vgl. E. 2 hiervor) nicht auf das Verständnis der Abnehmer im Sinne eines Verkehrskreises, sondern auf dasjenige der allgemeinen Öffentlichkeit bzw. "weiter Volkskreise" abzustellen (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"; BVGE 2010/47 E. 3.3 "Madonna"; Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, [hiernach: Marbach, Verkehrskreise] S. 5; Mathis Berger, Sittenwidrige Zeichen sind nicht schutzfähig, in: sic! Sondernummer 2006, S. 44 mit Fn. 32; David, a.a.O., Rz. 73 zu Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG bzw. Art. 4 Bst. e
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG bezwecken die Gewährleistung des politischen und sozialen Friedens, indem sie Marken und Designs vom Schutz ausschliessen, die gegen die Rechtsordnung, worunter die guten Sitten fallen, verstossen (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Die Bestimmung der relevanten Sichtweisen hat hier also eine etwas andere Funktion als im Rahmen von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
bis c MSchG (vgl. dazu ausführlich Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
). Zur Vermeidung von Ordnungs- und Sittenwidrigkeit sind insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
BV zu respektieren. Dies gilt - unabhängig ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz - für alle Religionen (Urteil des BGer 2C_1079/2012 vom 11. April 2013 E. 3.1). Es ist daher auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen, wobei es auf die Sensibilität des Durchschnittsangehörigen der entsprechenden Bevölkerungsgruppe (bzw. Minderheit) ankommt (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"; BVGE 2010/47 E. 3.3 "Madonna"; Berger, a.a.O., S. 44).

3.3 Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, im hinterlegten Design seien mit dem Christuskreuz, dem Davidstern sowie der Mondsichel Symbole dreier Weltreligionen enthalten. Durch deren Gebrauch in einem Design könnten die religiösen Gefühle der Glaubensangehörigen dieser Religionen verletzt werden. Die Verwendung und insbesondere die Kombination dieser religiösen Symbole in einem Design seien sittenwidrig.

3.4 Die hinterlegte Grafik zeigt einen Kreis, in welchem ein auf der Kante stehendes Quadrat gezeichnet ist. Rund um das Quadrat sind Tropfen und Pfeile angebracht. Im Quadrat selber sind verschiedene Symbole, Buchstaben, Linien sowie zwei Kreise gezeichnet. Im äusseren Kreis stehen die Namen Jesus, Noah, Abraham, Ismael, Isaak, Jakob/Esau, Jakob Israel, Joseph, Moses, David und Salomo geschrieben. Neben dem Namen David ist ein Davidstern, neben dem Namen Ismael ein Halbmond, neben dem Namen Moses sind die Gesetzestafeln und neben dem Namen Jesus ist ein Christuskreuz abgebildet.

Das Kreuz, welches an den Kreuzigungstod Jesu und damit an ein zentrales Element des christlichen Glaubens erinnert, gilt als wichtigstes Symbol des Christentums (vgl. Eintrag zu "Kreuz" in: Lexikon der Religionen, abrufbar unter: http://www.religionen-entdecken.de/lexikon/ startseite , zuletzt besucht am 22. Februar 2016). Der Davidstern (Magen David) gilt - neben der Menora - als Symbol für das Judentum und zeigt, durch zwei untrennbar miteinander verflochtene Dreiecke, die Verbundenheit zwischen Gott und den Menschen (vgl. Eintrag zu "Davidstern" in: Lexikon der Religionen, a.a.O.). Die Mondsichel (Hilal) gilt als etabliertes und anerkanntes Symbol des Islams und deutet auf den im Islam wichtigen Mondkalender hin (vgl. Eintrag zu "Hilal" in: Enzyklopädie des Islam http://www.eslam.de , zuletzt besucht am 22. Februar 2016; Eintrag zu "Halbmond" in: Lexikon der Religionen, a.a.O.). Jedenfalls handelt es sich bei allen drei Zeichen um Symbole, die klar einer Religion zugeordnet werden können. Diese Zuordenbarkeit wird in casu dadurch verstärkt, dass dem jüdischen Symbol der Name David, dem christlichen Symbol der Name Jesus und dem muslimischen Symbol der Name Ismael vorangestellt ist. Während der zweite König Israels, David, und Jesus Christus jeweils Namensgeber für die Symbole sind (vgl. Einträge zu "David" und "Jesus Christus" in: Lexikon der Religionen, a.a.O.), ist der Prophet Ismael als Sohn Abrahams ein Urahn des Propheten Muhammad und gilt als Stammesvater der Araber (Eintrag zu "Ismael" in: Enzyklopädie des Islam, a.a.O.). Die Vorinstanz gibt in diesem Zusammenhang an, bereits die gemeinsame Abbildung dieser Symbole sei geeignet, die religiösen Gefühle der Glaubensangehörigen der betroffenen Religionen zu verletzen. Hierzu ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass auf die Sensibilität des Durchschnittsangehörigen der entsprechenden Glaubensangehörigen abzustellen ist (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"; BVGE 2010/47 E. 3.3 "Madonna"). Wohl sind die Verhältnisse dieser drei Weltreligionen seit je her - wie Geschichte und Aktualität zeigen - nicht konfliktfrei. Allerdings ist in der gemeinsamen Abbildung eines Davidsterns, eines Christuskreuzes und einer Mondsichel jedenfalls aus Sicht eines durchschnittlichen Glaubensangehörigen grundsätzlich nichts Religionsfeindliches zu erkennen, denn damit wird an sich nichts Negatives manifestiert. Auch nimmt keines der weiteren Elemente im hinterlegten Design (u.a. ein Fisch - ein Erkennungszeichen für Christen - und neben dem Namen Moses zwei Tafeln, welche wohl für die zehn Gebotstafeln stehen) in einer verletzenden oder herabsetzenden Art Bezug auf diese drei Symbole. Ebenso wenig kann aus der Anordnung oder dem Zusammenspiel aller abgebildeten Symbole
auf eine Hierarchie geschlossen werden, welche allenfalls geeignet wäre die religiösen Gefühle der Betroffenen zu verletzen. Schliesslich ist festzustellen, dass die verwendeten Zeichen und Personennamen teils in mehr als nur einer dieser drei Religionen gebräuchlich sind, da es sich jeweils um sog. abrahamitische Religionen handelt (Eintrag zu
"abrahamitisch", in: Religion in Geschichte und Gegenwart, Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft RGG, Hans D. Betz/Don S. Browning/Bernd Janowski/Eberhard Jüngel [Hrsg.], Band 1 A-B, 4. vollst. neubearb. Aufl., 2008, S. 78; Eintrag zu "abrahamitisch", abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 22. Februar 2016). So ist König David sowohl im Juden- als auch im Christentum von Bedeutung (vgl. Eintrag zu
"David" in: Meyers Grosses Universallexikon, Bd. 3, Mannheim 1981, S. 446), Jesus/Isa gilt im Islam als ein Prophet (vgl. Eintrag zu "Isa" in: Enzyklopädie des Islam, a.a.O.; Eintrag zu "Jesus" in: Meyers Grosses Universallexikon, Bd. 7, Mannheim 1983, S. 295 ff.) und Ismael kommt als Sohn Abrahams in allen drei Religionen vor (vgl. Eintrag zu "Ismael" in: Meyers Grosses Universallexikon, Bd. 7, Mannheim 1983, S. 178). Die Tatsache, dass die beschriebenen Symbole gemeinsam abgebildet werden, gefährdet den religiösen Frieden jedenfalls nicht. Somit kann offen bleiben, ob in der gemeinsamen Abbildung geradezu - wie der Beschwerdeführer behauptet - ein Zeichen für den Weltfrieden gesehen werden kann. Ausserdem kann in der Kombination der Symbole auch keine Wertung - insbesondere keine negative - erkannt werden. Eine religiös anstössige Gestaltung liegt nicht vor. Das Design ist daher entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht geeignet, die religiösen Gefühle von Durchschnittsangehörigen der entsprechenden Religionen zu verletzen, weshalb jedenfalls nicht von einer Ordnungswidrigkeit des in Frage stehenden Designs auszugehen ist.

3.5 Nachdem die gemeinsame Abbildung dieser drei Symbole an sich nicht zu beanstanden ist, bleibt zu prüfen, ob eine Sittenwidrigkeit aufgrund der Kommerzialisierung zu bejahen ist. In Bezug auf das Markenrecht hält das Bundesgericht fest, dass sich aus dem Schutzzweck von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG ergibt, dass Zeichen, denen nach dem Verständnis der betroffenen Religionsgemeinschaften ein wichtiger religiöser Sinngehalt zukommt, unabhängig der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz auszuschliessen sind (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Bereits die Zuerkennung eines Ausschliesslichkeitsrechts für die kommerzielle Verwendung des Zeichens ist geeignet, das religiöse Empfinden der Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaft zu verletzen (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Hiervon sieht die Rechtsprechung zum Markenrecht allerdings Ausnahmen vor (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"): Wird das Zeichen für Waren (und Dienstleistungen) beansprucht, die einen religiösen Bezug aufweisen, oder wird das religiöse Gefühl der betroffenen Glaubensangehörigen wegen des lange währenden Gebrauchs eines Zeichens und entsprechender Gewöhnung nicht mehr angesprochen bzw. ist die Verwendung religiöser Zeichen für bestimmte Waren historisch gewachsen, kann jedenfalls nicht von Sittenwidrigkeit gesprochen werden (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Traditionell sind z.B. Heiligennamen für alkoholische Getränke und Lebensmittel (Urteil des BVGer B-2419/2008 vom 12. April 2010, auszugsweise publiziert in BVGE 2010/47, E. 3.4 "Madonna"; vgl. zum Ganzen die internationale Registrierung IR 664'610 [fig.] der Hinterlegerin Mast-Jägermeister SE [Urteil des BVGer B-648/2008 vom 27. Januar 2009 Sachverhalt Bst. B]) sowie religiöse Motive für Schmuckwaren gebräuchlich (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob sich solch eine Beurteilung auch auf das Designrecht übertragen lässt.

3.6

3.6.1 Dem Inhaber eines Designs wird gemäss Art. 9
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 9 Wirkungen des Designrechts
1    Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
1bis    Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.4
2    Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.
DesG das Recht verliehen, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen (BGE 138 III 461 E. 2.1). Gewerblichkeit ist zu bejahen, wenn die Nutzung zu kommerziellen Zwecken erfolgt, wobei eine unmittelbare Gewinnstrebigkeit nicht erforderlich ist (Eugen Marbach, in: von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., 2008, [hiernach: Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht], S. 107, N. 513,). Insofern läge es nahe, analog der markenrechtlichen Rechtsprechung (BVGE 2010/47 E. 2.3 mit Hinweisen "Madonna"), in der Kommerzialisierung religiöser Symbole eine Sittenwidrigkeit zu erkennen. Auch sind die Ausschlussgründe in Art. 4
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG grundsätzlich direkt von den markenrechtlichen Ausschlussgründe des Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG inspiriert (Nicole Tissot, La protection des designs en droit suisse: bilan de la LDes et perspectives, S. 66, in: Jacques de Werra [Hrsg.], le droit du
design/Design Law, Genève/Zürich 2015), was ebenfalls für einen entsprechenden Analogieschluss sprechen könnte. Allerdings gilt es zu beachten, dass im Designrecht die immaterielle geistige Leistung des Designers im Vordergrund des Schutzes steht und dem Design weder eine kennzeichnende Funktion noch eine Herkunftsfunktion zukommt (BGE 134 III 547 E. 2.2 "Panton"; Tissot, a.a.O., S. 70 mit Hinweisen; Michael A. Meer, Die Kollision von Immaterialgüterrechten, Bern 2006, S. 39). Insofern wird die ordnungs- und sittenkonforme Verwendung eines religiösen Symbols oder Namens als Teil eines Designs (vgl. hierzu das Gegenbeispiel von Dessemontet, a.a.O., Art. 4 LDes N. 28) womöglich - mit Werken der Literatur und Kunst vergleichbar - als weniger stossend empfunden denn als Herkunftshinweis im Sinne einer Marke. Hierzu passt, dass die herrschende Lehre bezüglich Designs mit religiösem Inhalt - sofern die Verwendung tatsächlich verletzend ist - von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Entsprechend geht aus der Überlegung, wonach die Gestaltung eines Designs im Vordergrund steht (Art. 1
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 1 Schutzgegenstand - Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.
DesG), hervor, dass sich auch eine Sittenwidrigkeit (oder Ordnungswidrigkeit) aus der Gestaltung des Designs selber zu ergeben hat. Dass mit der angemeldeten Gestaltung die sittlichen Gefühle Gläubiger nicht verletzt werden, wurde bereits festgehalten (vgl. E. 3.4 hiervor).

3.6.2 Doch selbst mit Blick auf die zu vermeidende Umgehung der strengen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit im Markenrecht ist das vorliegende Design unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit auch bei einem Analogieschluss zum Markenrecht eintragungsfähig. Das Bundesgericht hat nämlich in Bezug auf das Markenrecht festgehalten, dass sich aus dem Schutzzweck von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG ergibt, dass Zeichen, denen nach dem Verständnis der betroffenen Religionsgemeinschaften ein wichtiger religiöser Sinngehalt zukommt, unabhängig der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz auszuschliessen sind (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Entsprechend setzt das Bundesgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit im Markenrecht grundsätzlich das Spezialitätsprinzip ausser Kraft. Gleichzeitig hält das Bundesgericht aber auch fest, dass hiervon Ausnahmen existieren, namentlich wenn die Marke für Waren und Dienstleistungen beansprucht wird, die einen religiösen Bezug aufweisen, oder aber die religiösen Gefühle der betroffenen Glaubensangehörigen aufgrund entsprechender Gewöhnung nicht mehr angesprochen werden (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Das Bundesgericht erwähnt hierbei u.a. religiöse Motive im Zusammenhang mit Schmuckwaren (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Überträgt man diese Schlussfolgerung auf das Designrecht, in welchem das Bestehen des Spezialitätsprinzips im Gesetz nicht vorgesehen und in der Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (BGE 134 III 205 E. 6.3 "Bagues"; Entscheid des Handelsgerichts Aargau vom 5. März 2014, HOR 2012.23, E. 6.2.2.3 "Rollmatte", in: sic! 2014, 545 ff.; Tissot, a.a.O., S. 73 f. und Hinweis in Fn 43; Heinrich, a.a.O., Art. 8
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
DesG N. 104 ff.; Ivan Cherpillod, in:
Jacques de Werra/Philippe Gilliéron [Hrsg.], Commentaire Romand - Propriété intellectuelle, Basel 2013, Art. 8 LDes N. 21 ff.; Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, S. 112, N. 540 f.; Wang, a.a.O., S. 62 ff.; Stutz/Beutler/Künzi, a.a.O., Art. 8
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
DesG N. 72; Roger Staub, in: Staub/Celli [Hrsg.], Designrecht Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, Zürich 2003, Art. 8
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DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
DesG N. 25), würde ein Design mit religiösen Motiven jedenfalls dann nicht als sittenwidrig gelten, wenn seine Verwendung die religiösen Gefühle der betroffenen Glaubensangehörigen aufgrund entsprechender Gewöhnung bzw. aufgrund dessen religiösen Bezugs nicht mehr anspricht. Hierbei müsste auf die eingereichte Abbildung des Designs sowie hilfsweise auf die Produkteangabe im Anmeldeformular abgestellt werden. Wohl hat die Klassifikation gemäss Locarno-Abkommen keinen bindenden Charakter (Stutz/Beutler/Künzi, a.a.O., Art. 19
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DesG Art. 19 Allgemeine Voraussetzungen
1    Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim IGE ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält:6
a  einen Antrag auf Eintragung;
b  eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so setzt das IGE der hinterlegenden Person eine Frist zur Behebung dieses Mangels.
2    Innert der vom IGE7 gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen.
3    Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 26 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem IGE vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.
4    Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.
DesG N. 15), doch dient sie immerhin als Klassifikationshilfe. Vorliegend wird das Design am ehesten als eine Art sakrale Plakette oder der Beschreibung des Hinterlegers entsprechend als Medaillon wahrgenommen. Als solches erscheinen dem Betrachter die Verwendung religiöser Symbole per se sowie insbesondere die Verwendung solch eines Designs in einem religiösen Zusammenhang (z.B. als Wandschmuck in einem sakralen Raum oder als Zierde
eines Schmuckanhängers) als stimmig. Gerade im Zusammenhang mit Schmuckwaren ist die Verwendung von religiösen Motiven historisch
gewachsen (Schutzmedaillon, Schmuckanhänger). Entsprechend werden Schmuckwaren vom Bundesgericht auch als Waren bezeichnet, für welche der Gebrauch religiöser Motive und Symbole nicht als eine das religiöse Empfinden verletzende Kommerzialisierung empfunden wird (BGE 136 III 474 E. 4.2 "Madonna"). Damit liegt vorliegend ein Verwendungszweck vor, welcher auch unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit infolge Kommerzialisierung schutzfähig ist. Dieser Analogieschluss scheint selbst für den Fall, dass die Kommerzialisierung grundsätzlich problematisch ist, im Sinne der Herstellung der praktischen Konkordanz, namentlich mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zwingend. Dabei ist der Rückgriff auf diese anerkannten Verwendungszwecke unpräjudiziell in Bezug auf die umstrittene Frage der Produktgebundenheit im Designrecht und insbesondere im Kontext von Art. 8
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DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
DesG, denn die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich einzig auf die Eintragungsfähigkeit eines Designs in Bezug auf Art. 4 Bst. a
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
, d und e DesG, nicht aber auf die Beurteilung des Schutzumfangs eines Designs.

3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit der hinterlegten Gestaltung nicht bereits darin eine Ordnungswidrigkeit liegt, dass diese eine Kombination religiöser Symbole enthält, da in der gemeinsamen Abbildung dieser Symbole kein Anlass für die Verletzung der religiösen Gefühle betroffener Glaubensangehöriger zu erkennen ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Soweit die Kommerzialisierung im Designrecht grundsätzlich als problematisch erscheint, was im vorliegenden Zusammenhang letztlich offen bleiben kann, ist jedenfalls im Sinne eines Analogieschlusses zum Markenrecht die Sittenwidrigkeit dort zu verneinen, wo - wie in Bezug auf Schmuckstücke und damit Medaillons - die betroffenen Kreise an die Verwendung religiöser Symbole gewohnt sind (vgl. E. 3.6.2 hiervor). Demnach erweist sich das hinterlegte Design weder als unsittlich noch als ordnungswidrig, womit entgegen der Vorinstanz kein Verstoss gegen Art. 4 Bst. e
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG gegeben ist.

4.
Wie soeben festgestellt, ist das hinterlegte Design gemäss Art. 4 Bst. e
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG nicht vom Designschutz auszuschliessen. Die Vorinstanz hat das Design indessen auch als im Sinne von Art. 4 Bst. d
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG schutzunfähig erachtet. Im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund der Rechtsverletzung gemäss Art. 4 Bst. d
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG stehen mögliche Verstösse gegen die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher Wappen und Zeichen im Vordergrund (Wang, a.a.O., S. 138). Solche finden sich namentlich im Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 25. März 1954 (Rotkreuzgesetz, RKG; SR 232.22) sowie im Wappenschutzgesetz (SR 232.21) und im Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen (SR 232.23).

4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 RKG sind Marken und Designs, die das Zeichen des Roten Kreuzes oder die Worte "Rotes Kreuz" oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen bzw. Wort enthalten, von der Hinterlegung ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für das Zeichen des Roten Halbmondes bzw. die Worte "Roter Halbmond" (Art.12 Abs. 1 RKG). Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 RKG lässt dem Zeichen des Roten Kreuzes bzw. dessen Wörtern einen vergleichbaren Schutz wie dem Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen zukommen. Zeichen und Namen des Roten Kreuzes haben nach der Auffassung des Gesetzgebers eine ganz besondere Bedeutung, die sich in keiner Weise mit den Abzeichen, Namen und Anfangsbuchstaben intergouvernementaler Organisationen vergleichen lässt (Botschaft des Bundesrates über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 14. September 1954 [zit. Botschaft Rotkreuzgesetz], BBl 1953 III 109, S. 111 f.). Der Gesetzgeber hat deswegen den Schutz des Roten Kreuzes und gleichartiger Zeichen in einem separaten Erlass geregelt.

4.2 Das Rotkreuzgesetz setzt die Vorgaben aus den vier Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 um (GA I, SR 0.518.12; GA II, SR 0.518.23; GA III, SR 0.518.42; GA IV, SR 0.518.51). Bei der Auslegung des Rotkreuzgesetzes sind deshalb nebst dem Reglement betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 28. Juni 2014 (Rotkreuzreglement, SR 232.221) auch die Genfer Abkommen und das Reglement über die Verwendung des Emblems des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes heranzuziehen (Règlement sur l'usage de l'emblème de la croix rouge ou du croissant rouge par les Société nationales, adopté par la XXe conférence internationale de la croix rouge [Vienne 1965] et révisé par le Conseil des Délégués [Budapest 1991], abrufbar unter: https://www.icrc.org/fre/resources/documents/misc/5fzhbm.htm; vgl. auch BGE 140 III 251 E. 3.1 "Croix Rouge", 134 III 406 E. 5.2
"VSA ASA [fig.]" sowie Urteil des BVGer B-3304/2012 vom 14. Mai 2013 E. 2.2.1 "[fig.]").

4.3

4.3.1 Aus Art. 38 Abs. 1
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 38 - Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.
GA I sowie Art. 9 des Rotkreuzreglements geht hervor, dass das Zeichen des roten Kreuzes als ein rotes Kreuz auf weissem Grund gilt. In Bezug auf den roten Halbmond gilt analog das Gleiche (Art. 38 Abs. 2
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 38 - Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.
GA I): Der Halbmond wird in roter Farbe auf weissem Grund wiedergegeben. Während sich im Rotkreuzreglement selber nur Bestimmungen bezüglich der Gestaltung des Emblems des Roten Kreuzes (Art. 9 Rotkreuzreglement) finden lassen, geht aus Art. 4 des Anhang I zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I, SR 0.518.521) hervor, dass sich die Vertragsparteien an folgender Gestaltung orientieren können:

Das jeweilige Emblem soll stets in seiner ursprünglichen Form dargestellt werden: "[l]'emblème utilisé à titre protecteur conservera toujours la forme pure, c'est-à-dire qu'il ne comportera aucune adjonction ni sur la croix ou le croissant, ni sur le fond blanc. On utilisera une croix formée de deux traverses, l'une verticale et l'autre horizontale, se coupant en leur milieu. La forme et l'orientation du croissant sont libres. Ni la croix, ni le croissant ne toucheront les bords du drapeau ou de l'écusson. La nuance du rouge n'est pas fixée. Le fond sera toujours blanc" (vgl. auch Art. 9 Rotkreuzreglement; Kommentar vom 18. November 2015 zum Reglement betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, S. 9, abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch Startseite EJPD Aktuell News 2015 Rotes Kreuz: Zeichen und Name besser geschützt; sowie zur Charte graphique das Urteil des BVGer B 3304/2012 E. 2.3.1 "fig.").

4.3.2 Das Rotkreuzgesetz umschreibt die Gestaltung der Embleme stets mit "Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde" (vgl. Art. 1, 2, 3, 6 und 8 Abs. 1 RKG). Genauere Angaben enthält das Gesetz nicht. Bezüglich der genauen Ausgestaltung des Emblems führt die Botschaft zum Rotkreuzgesetz wörtlich Folgendes aus: "Weder das Genfer Abkommen noch der vorliegende Gesetzestext bestimmen die Form des Kreuzes, noch die Form des Grundes, noch den Farbton des Kreuzes. Jede derartige Definition würde Umgehungen erleichtern. Jedes beliebige rote Kreuz auf jedem beliebigen weissen Grund verpflichtet die kriegführenden Parteien zur Schonung der Personen oder Güter, welche die Zeichen rechtmässig tragen, und in gleicher Weise macht sich strafbar, wer irgend ein rotes Kreuz beliebiger Form und Farbnuance auf irgend einem weissen Grund oder ein nach Form oder Farbe damit verwechselbares Zeichen unerlaubt verwendet" (Botschaft Rotkreuzgesetz, a.a.O., S. 113). Daraus kann geschlossen werden, dass das Rotkreuzgesetz absichtlich keine genaue Definition zur Gestaltung der Embleme vorgibt (Urteil B 3304/2012 E. 2.3.2 "[fig.]"). Aus der Rechtsprechung geht jedenfalls hervor, dass das Rotkreuzgesetz die Verwendung von Halbmonden in allen Formen und Farbnuancen auf weissem Grund verbietet (zum Roten Kreuz: BGE 140 III 251 E. 5.3.3 "Croix Rouge", 134 III 406 E. 3 und 5.2 "VSA ASA [fig.]").

4.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RKG darf das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund grundsätzlich sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten nur verwendet werden, um das Personal und Material zu kennzeichnen, welche durch die GA I und GA II geschützt sind. Dabei soll verhindert werden, dass Dritte das Zeichen des Roten Kreuzes zu privaten Zwecken missbrauchen (Botschaft, a.a.O., S. 111). In diesem Bestreben regelt es, teilweise unter Verweisung auf das Rotkreuzreglement, die erlaubte Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes abschliessend und stellt ausnahmslos jede diesen Vorschriften widersprechende Benutzung des Zeichens unter Strafe, wie auch diejenige eines anderen damit verwechselbaren Zeichens (Art. 8 Abs. 1 RKG). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass jede nicht erlaubte Benutzung des Zeichens des Rotens Kreuzes oder damit verwechselbarer Zeichen ohne Rücksicht auf die weiteren Umstände und den Nutzungszweck ausgeschlossen werden soll (BGE 140 III 251 E. 3.2 und E. 5.3.1 "Croix Rouge"). Dies wird durch den Art. 53
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 53 - Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.
GA I bestätigt, der bei der Auslegung des RKG mitzuberücksichtigen ist. Nach dieser Bestimmung ist "der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen [...] jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung". Dabei wird in Abs. 4 des Art. 53 CG I präzisiert, dass sich das soeben beschriebene Verbot auch auf die gemäss Art. 38 Abs. 2
IR 0.518.12 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I) (mit Anhängen)
GA-I Art. 38 - Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.
GA I dieses Abkommens ebenso geschützten Zeichen des roten Halbmondes oder des roten Löwen mit roter Sonne bezieht.

4.5 Entsprechend dem vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen statuierten absoluten Verbot der Benutzung des Rotkreuzzeichens oder von einem damit verwechselbaren Zeichen ist die Aufnahme des geschützten oder eines damit verwechselbaren Zeichens in eine Marke oder ein Design verboten bzw. jegliche Registrierung eines solchen Schutzrechtes ausgeschlossen (Art. 7
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DesG Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung
1    Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2    Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.
i.V.m. Art. 12
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DesG Art. 12 Weiterbenützungsrecht
1    Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:
a  vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum;
b  während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 26).
2    Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.
DesG). Damit untersagt das Rotkreuzgesetz die Verwendung der Embleme des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes als Bestandteil einer Marke bzw. eines Designs schlechthin, ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihnen zusammen mit anderen Elementen der Marke bzw. des Designs zukommt (BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA ASA [fig.]"; Urteil B-3304/2012 E. 2.2.2 "[fig.]"; anders noch Urteil des BVGer B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 6.4 "VSA ASA [fig.]"). Es ist damit unerheblich, ob die konkrete Nutzung des Designs zur Gefahr der Verwechslung in dem Sinne führt, dass die mit demselben bezeichneten Design für solche gehalten werden könnten, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehen, oder dass sie mit der Organisation des Roten Kreuzes in Verbindung gebracht werden könnten (BGE 140 III 251 E. 5.3.1 "Croix Rouge", 134 III 406 E. 5.2 "VSA ASA [fig.]"; Stefan Fraefel/Eric Meier, in: Jacques de Werra/Philippe Gilliéron [Hrsg.], Commentaire Romand - Propriété intellectuelle, Basel 2013, Art. 2 LPM N. 183; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, [hiernach: Marbach, SIWR III/1] N. 650; Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 53).

4.6 Die Frage der Verwechslungsgefahr des beantragten Designs als Ganzes mit dem Zeichen des Roten Kreuzes stellt sich somit in diesem Zusammenhang nicht. Zu prüfen ist vielmehr einzig, ob das Zeichen des Roten Halbmondes, welches als roter Halbmond in jeder beliebigen Form und Farbnuance auf irgendeinem weissen Grund Schutz geniesst (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor), oder ein damit verwechselbares Zeichen als Bestandteil in das hinterlegte Design aufgenommen wurde. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil für sich allein zu betrachten, ohne Berücksichtigung der weiteren Elemente des Designs (Stefan Fraefel/Eric Meier, in: Jacques de Werra/Philippe Gilliéron [Hrsg.], Commentaire Romand - Propriété intellectuelle, Basel 2013, Art. 2 LPM N. 183). Unerheblich ist auch der Zweck, zu dem das Design bzw. die Marke benutzt wird (BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA ASA [fig.]"; anders noch das Urteil B 7402/2006 E. 6.4 "VSA ASA [fig.]").

4.6.1 Im hinterlegten Design ist nebst anderen Motiven eine Mondsichel abgebildet. Die Vorinstanz hält fest, dass diese mit dem Emblem des Roten Halbmondes verwechselbar sei und das Design damit gegen das Rotkreuzgesetz verstosse. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das hinterlegte Medaillon sei in seiner Gesamtheit zu prüfen. Da im Design nebst der Mondsichel auch ein Christuskreuz und ein Davidstern abgebildet seien, stehe die religiöse Bedeutung dieser Symbole im Vordergrund. Damit sei aus dem Zusammenhang klar ersichtlich, dass es sich bei der abgebildeten Mondsichel um das dem Islam zugeordnete Symbol handle, womit auch eine Verwechselbarkeit mit dem Emblem des Roten Halbmondes ausgeschlossen sei.

4.6.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung des abgebildeten Halbmondes ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass sowohl das Emblem des Roten Halbmondes als auch die im Design abgebildete Mondsichel einen sich nach links öffnenden Halbmond darstellen. Auch sind die Proportionen in casu wenn nicht identisch so doch zumindest sehr ähnlich. Zwischen dem geschützten Emblem und der im Design abgebildeten Mondsichel besteht somit eine grosse Ähnlichkeit. Weiter geht aus dem Designeintragungsgesuch nicht hervor, dass dieses Schutz bzw. keinen Schutz im Zusammenhang mit einer bestimmten Farbe beanspruchen würde, weshalb die Möglichkeit besteht, dass das Motiv in einer farblichen Gestaltung gebraucht wird, welche darüber hinaus eine Verwechselbarkeit des Designelementes mit dem roten Halbmond begründet. Dabei spielt es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Rolle (BGE 134 III 406 E. 5.2), dass das Element aufgrund der weiteren Elemente (Davidstern und Christuskreuz) im Gesamteindruck des Designs als religiöses Motiv zu erkennen ist.

4.6.3 Mit der Verwendung eines aufgrund der gewählten Form und möglichen Farbgestaltung mit dem Zeichen des Roten Halbmondes verwechselbaren Elements (Urteil B-3304/2012 E. 3.4.4 und 3.6 "fig.") verstösst das hinterlegte Design gegen Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 RKG. Grundsätzlich ist das hinterlegte Design demnach gemäss Art. 4 Bst. d
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG vom Schutz auszuschliessen. Allerdings gilt es festzustellen, dass eine Verwechslungsgefahr durch einen Disclaimer ausgeschlossen werden könnte (vgl. auch Heinrich, a.a.O., Art. 4
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG N. 82). So hat die Vorinstanz nach Ergehen des Entscheids "Croix rouge" der Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 22. Dezember 1998 entschieden (vgl. sic! 1999, 290 ff.), dass im Rahmen der Eintragung eines nationalen Designs mit einem unzulässigen Symbol des Roten Kreuzes dem Anmelder Gelegenheit gegeben werde, die Hinterlegung seines Designs dahingehend zu modifizieren, dass er beantragen könne, "das Design sei mit Ausnahme des unzulässigen Zeichens zu schützen" (vgl. sic! 6/2000, 553 f.). Gemäss den juristischen Informationen der Vorinstanz zum Design auf ihrer Homepage, gilt diese Praxis noch immer (http:///www.ige.ch > juristische Infos > Rechtsgebiete > Designs > Praxis des IGE > "Schweizerkreuz und Rotes Kreuz in Marken bzw. Muster oder Modellen: Neue Praxis", zuletzt besucht am 22. Februar 2016). Mit solch einer Erklärung würde das Design eintragungsfähig. Aus den dem Gericht vorliegenden Vorakten geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Eintragungsverfahrens eine Möglichkeit zur Modifikation seines Hinterlegungsgesuchs in diesem Sinne ermöglicht wurde. Allerdings erscheint dies auch nachvollziehbar, da aufgrund der vorinstanzlichen Beurteilung des Designs zu Art. 4 Bst. e
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG eine solche Erklärung an dessen Eintragungsfähigkeit nichts geändert hätte. Angesichts der Tatsache, dass das hinterlegte Design nunmehr im Sinne von Art. 4 Bst. e
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG nicht als sitten- bzw. ordnungswidrig gilt, und damit einzig das mit dem roten Halbmond verwechselbare Element die Eintragung des Designs verhindert, ist die Sache an die Vorinstanz dahingehend zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Modifikation seines Designhinterlegungsgesuches im soeben erwähnten Sinne zu gewähren ist, zumal der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist. Aus der Mitteilung der Praxisänderung der Vorinstanz geht klar hervor, dass damit einer Eintragungsfähigkeit des Designs nichts mehr im Wege stünde.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im hinterlegten Design keine Sitten- bzw. Ordnungswidrigkeit vorliegt und das Design Art. 4 Bst. e
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DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG nicht verletzt. Weiter würde das hinterlegte Design mittels Modifikation des Eintragungsgesuchs mit dem Zusatz "Das Design sei mit Ausnahme des unzulässigen Zeichens des roten Halbmondes zu schützen" im Sinne von Art. 4 Bst. d
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG nicht mehr gegen geltendes Recht verstossen: Das Design wäre damit eintragungsfähig. Ohne Ergänzung des Hinterlegungsgesuches im soeben erwähnten Sinn ist die im Design enthaltene Mondsichel mit dem Emblem des Roten Halbmondes verwechselbar und das Design könnte gemäss Art. 4 Bst. d
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 RKG nicht zum Designschutz zugelassen werden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und bezüglich des Schutzausschlussgrundes gemäss Art. 4 Bst. d
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
DesG an die Vorinstanz zur Nachinstruktion im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zurückzuerstatten. Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Unter notwendigen Kosten werden in der Regel diejenigen der anwaltlichen Vertretung verstanden. Der Beschwerdeführer ist weder anwaltlich vertreten noch hat er Kosten geltend gemacht. Soweit ihm demnach Aufwand entstanden ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser keinen besonderen Umfang angenommen hat, weshalb er trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; vgl. BGE 135 III 127 E. 4 sowie Urteil des BVGer B 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 11.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. August 2013 aufgehoben und die Sache zur Nachinstruktion im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2'500.- geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2011-00718/322/wma; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 3. März 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4975/2013
Datum : 26. Februar 2016
Publiziert : 05. April 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2016-12
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Designanmeldung Nr. 2011-00718 "Medaillon". -> BVGE 2016/12


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
DesG: 1 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 1 Schutzgegenstand - Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.
2 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1    Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2    Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3    Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
4 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 4 Ausschlussgründe - Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:
a  kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b  das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c  die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d  das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e  das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.
7 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung
1    Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2    Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.
8 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 8 Schutzbereich - Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
9 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 9 Wirkungen des Designrechts
1    Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
1bis    Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.4
2    Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.
12 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 12 Weiterbenützungsrecht
1    Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:
a  vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum;
b  während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 26).
2    Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.
19 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 19 Allgemeine Voraussetzungen
1    Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim IGE ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält:6
a  einen Antrag auf Eintragung;
b  eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so setzt das IGE der hinterlegenden Person eine Frist zur Behebung dieses Mangels.
2    Innert der vom IGE7 gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen.
3    Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 26 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem IGE vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.
4    Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.
24 
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 24 Eintragung
1    Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register eingetragen.
2    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die formellen Erfordernisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.
3    Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.
4    Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden vorsehen.
32
SR 232.12 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) - Designgesetz
DesG Art. 32
IGEG: 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
MSchG: 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
SR 0.518.12: 38  53
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IA-267 • 128-I-295 • 134-III-205 • 134-III-406 • 134-III-547 • 135-III-127 • 136-III-474 • 138-III-461 • 139-I-16 • 140-II-384 • 140-III-251
Weitere Urteile ab 2000
2C_1079/2012
Stichwortregister
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BVGE
2010/47
BVGer
B-2419/2008 • B-3304/2012 • B-4730/2014 • B-4975/2013 • B-648/2008 • B-7402/2006
AS
AS 2006/2197 • AS 2006/2237
BBl
1953/III/109 • 2001/4201
sic!
1/200 S.7 • 199 S.9 • 201 S.4 • 6/200 S.0