Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6463/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. Februar 2009

Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien
A.A._______, geboren (...),
B.A._______, geboren (...),
C.A._______, geboren (...),
Türkei,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 18. März 2003 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 2. Februar 2001 auf der Schweizer Botschaft in Ankara, wo sie gleichentags angehört wurde, ein Asylgesuch. Am 27. Februar 2001 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin am 14. März 2001 auf dem Luftweg in die Schweiz. In der Folge wurde am 22. März 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die ausführliche Anhörung zu ihren Asylgründen erfolgte am 31. Juli 2001 durch die (damalige) (...) (heute: [...]) des Kantons E._______. Das BFF führte sodann am 10. Januar 2003 eine weitere Anhörung durch.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in F._______l geboren und aufgewachsen. Ab 1992 habe sie für die Sozialistische Presse (nämlich die Zeitschrift "[...]" beziehungsweise "[...]", deren Herausgeber ihr Ehemann [der Beschwerdeführer] gewesen sei) gearbeitet, bis sie im September 1994 auf dem Weg nach G._______ verhaftet worden sei. Nach der Verhaftung sei sie zum JITEM (der Geheimdiensteinrichtung der Gendarmerie) in G._______ gebracht worden, wo sie während etwa eineinhalb Monaten zu dem (zu Unrecht erhobenen) Vorwurf der Mitgliedschaft bei der TKP/ML (Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten) verhört worden sei. Trotz massiver Folterung habe sie eine solche Mitgliedschaft stets bestritten. Ende 1994 sei sie von der 2. Kammer des Staatssicherheitsgerichts Malatya wegen Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO zu 12 ½ Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im (...) sei ihr Sohn in der Haft zur Welt gekommen. Sie habe ihn nach 7 oder 8 Monaten zu ihrer Schwiegermutter geben können. Ihr Ehemann sei 1995 ebenfalls verhaftet worden. Im Jahr 1996 habe sie an einem Hungerstreik teilgenommen, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. den Syndromen Korsakoff und Wernicke) geführt habe. 1999 habe sich ihr Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass sie aus der Haft entlassen worden sei und der Vollzug der Reststrafe zunächst um 6 Monate, hernach gestützt auf ärztliche Zeugnisse noch zweimal um je ein Jahr hinausgeschoben worden sei.
Die Beschwerdeführerin reichte auf der Schweizer Botschaft in Ankara ein Urteil der 2. Kammer des DGM (Devlet Güvenlik Mahkemeleri/Staatssicherheitsgericht) Malatya vom (...) ein, zudem einen Bericht der Neurologischen Abteilung des Universitätsspitals in Istanbul, zwei Berichte des Gerichtsmedizinischen Instituts, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ (betreffend Vertagung der Strafe), eine schriftliche Ausreiseerlaubnis der Staatsanwaltschaft sowie ein Fax-Schreiben einer schweizerischen Ärztin.
A.b Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. Mai 2002 und gelangte über Italien am 8. Mai 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2002 fand in der Empfangsstelle (heute: EVZ) I._______ die summarische Befragung des Beschwerdeführers statt, am 4. November 2002 hörte ihn das (...) des Kantons E._______ zu den Asylgründen an. Das BFF führte am 10. Januar 2003 zudem eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst aus, er habe als Journalist und Herausgeber einer Zeitschrift, die der TKP/ML nahegestanden sei, gearbeitet. Anlässlich einer Demonstration am 1. Mai 1989 sei er festgenommen und erst nach 8 Monaten freigelassen und freigesprochen worden. Im Oktober 1995 sei er in F._______ erneut festgenommen worden und hernach in verschiedenen Gefängnissen, wo er sich auch am Hungerstreik beteiligt habe, inhaftiert gewesen. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes sei er etwa drei Monate nach der Gefängnisstürmung vom 19. Dezember 2000 entlassen worden. Er habe das Todesfasten auch nach seiner Entlassung noch weitergeführt, insgesamt habe er während 14 ½ Monaten gefastet.
Der Beschwerdeführer reichte vor der Vorinstanz zwei Ausgaben der Zeitschrift "(...)" vom April und September 1991 und zwei Ausgaben von "(...)" von November und Dezember 2001 sowie ein Urteil des DGM Istanbul ein.

B.
Das BFF stellte mit separaten Verfügungen vom 18. März 2003 - beide eröffnet am 20. März 2003 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Indessen wurden sie von der Asylgewährung ausgeschlossen, weil sie als asylunwürdig betrachtet wurden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, und sie wurden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
B.a Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, sie sei wegen Zugehörigkeit zur TKP/ML-TIKKO zu 12 ½ Jahren Gefängnis verurteilt worden. Aufgrund von Aussagen der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und des von dieser eingereichten Zeitungsausschnittes bestünden keine Zweifel darüber, dass sich die Beschwerdeführerin dem bewaffneten Flügel der TKP/ML angeschlossen habe. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere das anfängliche Bestreiten jeglichen Kontaktes zur TKP/ML, lege den Schluss nahe, dass sie etwas zu verheimlichen versuche. Alles in allem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mindestens zwischen 1991/1992 und 1994 bewaffnetes Mitglied der TKP/ML-TIKKO gewesen sei. Zudem sei die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Todesfasten als ein klares Indiz für ihre Verbundenheit mit der TKP/ML-TIKKO zu werten. Es sei bekannt, dass sich die TKP/ML-TIKKO bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher verwerflicher Taten im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schuldig gemacht habe; sie sei insgesamt als terroristische Organisation zu bezeichnen. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG zu werten, wodurch sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages erübrige. Da sich die Beschwerdeführerin von den radikalen Zielen der TKP/ML-TIKKO oder vom bewaffneten Kampf nicht glaubhaft distanziert habe, sei die Annahme einer Asylunwürdigkeit - trotz der langen Haftzeit und der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin - nicht als unangemessen zu qualifizieren.
B.b Hinsichtlich des Beschwerdeführers argumentierte die Vorinstanz ähnlich. Der Beschwerdeführer sei von DGM Istanbul wegen Zugehörigkeit zu TKP/ML-TIKKO zu 12 ½ Jahren Gefängnis verurteilt worden. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er zumindest zwischen 1991/1992 und 1995 bewaffnetes Mitglied der TKP/ML-TIKKO gewesen sei. Weiter sei auch die Teilnahme am Todesfasten, das er sogar noch über die Haftentlassung hinaus fortgesetzt habe, als ein klares Indiz für seine Verbundenheit mit der TKP/ML zu werten, welche zusammen mit rund sieben anderen Organisationen an der Durchführung des Todesfastens massgeblich beteiligt gewesen sei. In Würdigung sämtlicher Informationen und der gesamten Quellenlage sei die TKP/ML-TIKKO als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen, bei welcher schon die Mitgliedschaft allein als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG zu werten sei. Da auch beim Beschwerdeführer von einer weiterhin andauernden Mitgliedschaft bei einer terroristisch operierenden Organisation auszugehen sei, erachtete das BFF die Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG, mithin die Annahme einer Asylunwürdigkeit, als angemessen.
B.c Auf die weiteren Einzelheiten der Begründungen wird - soweit für das Urteil erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit zwei in türkischer Sprache gehaltenen Schreiben vom 30. März 2003 (Poststempel: 31. März 2003) gelangten die Beschwerdeführenden an das BFF. Dieses leitete die Eingaben als Beschwerden an die damals zuständige ARK weiter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 wurden die Beschwerdeführenden vom Instruktionsrichter der ARK auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen und es wurde ihnen Frist zur Verbesserung ihrer Eingaben eingeräumt. Am 14. Juni 2003 gingen bei der ARK die Übersetzungen der beiden Beschwerden ein. Die Beschwerdeführenden beantragten damit sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien hinsichtlich der Ablehnung der Asylgesuche aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, da sie zu Unrecht als asylunwürdig betrachtet worden seien. Beide Beschwerdeführenden wiesen darauf hin, dass sie selbst von den türkischen Gerichten nicht als Mitglieder oder Parteiführer, sondern lediglich als Sympathisanten der TKP/ML qualifiziert worden seien. Es sei auch nicht behauptet worden, dass sie an (bewaffneten) Kampfhandlungen oder Operationen beteiligt gewesen seien.

D.
Am 19. Juni 2003 wurde vom BFF eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung für den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, erteilt.

E.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2003 an seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

F.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 teilte das BFF den Beschwerdeführenden mit, dass ihr gemeinsamer Sohn in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einbezogen und ihm die vorläufige Aufnahme gewährt werde.

G.
Mit Schreiben vom Dezember 2006 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die hängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGG).

1.3 Bei den vorliegenden Beschwerden handelt es sich um sogenannte Laienbeschwerden, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerden sind somit insoweit form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Das BFF hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden getrennt, jedoch koordiniert geführt und entsprechend zwei Verfügungen erlassen. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Konnexität der beiden Verfahren rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln.

4.
Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG als Flüchtlinge anerkannt, jedoch in Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bildet somit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen auf die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Asylgewährung verweigert hat.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG).

5.2 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b, S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).

6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden eine Mitgliedschaft bei der TKP/ML beziehungsweise TKP/ML-TIKKO bestreiten. Sie seien beide auch nicht als Mitglieder, sondern (lediglich) als Sympathisanten der genannten Organisation verurteilt worden und man habe ihnen auch keine konkreten Tathandlungen vorgeworfen.

6.2 Die Vorinstanz hingegen erachtet - wie schon vorstehend erwähnt - die Mitgliedschaft sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers bei der TKP/ML-TIKKO als gegeben. Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen von der Schwester der Beschwerdeführerin eingereichten Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "(...)" mit zwei Fotos, wobei auf dem einen die Beschwerdeführenden zusammen mit weiteren Personen zu sehen sind. Beim Artikel handle es sich um ein Interview mit einer Gruppe Guerillas über ihr Leben in den Bergen. Auf dem Foto trage der Beschwerdeführer ein einer Uniform ähnliches Gewand, unter einem Mantel sei ein Gewehr zu sehen. Auf einem zweiten Foto von einer Kochstelle in den Bergen seien ebenfalls deutlich zwei Gewehre abgebildet.
6.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers fügte das BFM an, er habe zuerst abgestritten, dass er die Person auf dem Foto sei. Schliesslich habe er zugegeben, dass auf dem Foto er und seine Frau abgebildet seien. Es habe sich aber um eine Begegnung in der Nähe des Dorfes gehandelt. Dorthin sei die Guerilla immer gekommen, und er habe sich dort mit ihr getroffen, sonst sei aber nichts gewesen. Wie es zu dem Foto gekommen sei, habe er nicht plausibel erklären können. Durch das beharrliche Abstreiten jeglicher Kontakte zur TKP/ML-TIKKO und insbesondere auch durch die wenig überzeugenden Erklärungsversuche, wie es zur fraglichen Fotografie gekommen sei, müssten die Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet werden. Auffallend sei auch, dass beim Beschwerdeführer die Jahre zwischen 1992 bis zu seiner Verhaftung auffallend ereignislos verlaufen sein sollen, was auf ein Verschweigen der Guerillamitgliedschaft hindeute. Zudem sei auf die Aussage der Schwägerin des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin "in die Berge" gegangen sei, was bedeute, dass sie sich der Guerilla angeschlossen habe. Es gebe keinerlei Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln. Weiter sei auch die Teilnahme des Beschwerdeführers am Todesfasten, das er sogar noch über die Haftentlassung hinaus fortgesetzt habe, als ein klares Indiz für seine Verbundenheit mit der TKP/ML zu werten. Dass er bereit sei, für die Ziele seiner Organisation sein Leben zu lassen beziehungsweise für seine Gesundheit schweren Schaden zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie erklären, sondern setze eine innere Überzeugung voraus, wie sie in der Regel nur ein Mitglied einer solchen Organisation aufbringen könne.
6.2.2 Auch bezüglich der Beschwerdeführerin stützt sich die Vorinstanz auf den bereits erwähnten Zeitungsartikel. Zudem verwies das Bundesamt auf Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin, wonach sie (die Beschwerdeführerin) 1991 anlässlich einer Reportage als Journalistin in G._______ verschwunden sei und man später erfahren habe, dass sie seit 1992 Mitglied der Guerilla-Organisation Partizan gewesen sei und sich "in den Bergen" Kurdistans aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe zu Beginn bestritten, mit der TKP/ML oder der TIKKO Kontakt gehabt zu haben und ebenso die Aussagen ihrer Schwester. Die Aussagen der Schwester und die eingereichten Fotos liessen jedoch keine Zweifel darüber aufkommen, dass sich die Beschwerdeführerin dem bewaffneten Flügel der TKP/ML angeschlossen habe. Das zu Beginn beharrliche Abstreiten jeglichen Kontaktes zur TKP/ML lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin etwas verheimlichen wolle. Im Übrigen stimmten die Umstände der Verhaftung der Beschwerdeführerin, wie sie im Gerichtsurteil geschildert würden, mit dem von ihr geltend gemachten Sachverhalt überein, weshalb auch plausibel sei, dass sie damals bei einer Kuriertätigkeit verhaftet worden sei, wie im Urteil erwähnt werde. Weiter schildere auch die Beschwerdeführerin die Zeit von 1992 bis zu ihrer Verhaftung auffallend ereignislos, was auf ein Verschweigen der Guerillamitgliedschaft hindeute. Zudem sei die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Todesfasten als ein klares Indiz für ihre Verbundenheit mit der TKP/ML-TIKKO zu werten.
6.2.3 In beiden angefochtenen Verfügungen hielt das Bundesamt schliesslich fest, da die TKP/ML-TIKKO in Würdigung sämtlicher Informationen und der gesamten Quellenlage als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen sei, sei gemäss Rechtsprechung der ARK die Mitgliedschaft für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG zu werten, wodurch sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages der Beschwerdeführenden erübrige.

6.3 Die TKP/ML wurde im Jahr 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Ihr Ziel ist die Beseitigung der türkischen Staatsordnung. 1994 spaltete sich das "Ostanatolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML ab; 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP/ML tritt unter der Bezeichnung "Partizan" auf. Die "Partizan" führt als so genannte bewaffnete Frontorganisation die "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die Guerillagruppe der MKP als "Volksbefreiungsarmee" (HKo). Als weitere Abspaltung entstand aus der Mutterpartei die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereinigung von vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Die MLKP, die die Einheit aller kommunistischen Bewegungen unter ihrer Leitung anzustreben versucht, führte ihre Abspaltung von den anderen kommunistischen Parteien nicht auf prinzipielle Differenzen zurück. Es ist deshalb naheliegend, nachfolgend die angebliche Mitgliedschaft bei der TKP-ML (TIKKO) auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mitgliedschaft bei der MLKP zu prüfen.

6.4 Die Vorinstanz qualifizierte die TKP-ML (TIKKO) - wie vorstehend erwähnt - als terroristische respektive terroristisch operierende Organisation und führte weiter aus, dass bereits die blosse Mitgliedschaft bei dieser Organisation als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG zu qualifizieren sei und zwingend zur Asylunwürdigkeit führe. Eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags der Beschwerdeführenden sei unter diesen Umständen nicht notwendig.

6.5 Was den Begriff "verwerflich" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG betrifft, wird auf die vorstehende Erwägung 5.2 verwiesen. Die Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist demnach grundsätzlich als Verbrechen gemäss Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB zu beurteilen, ohne dass ein eigener Tatbeitrag zu prüfen wäre. Die ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) hat sich mit dieser Problematik eingehend befasst und kam zum Schluss, dass man dem Charakter einer Organisation (im konkreten Fall der PKK) nicht gerecht würde, wenn man diese bloss als verwerflich qualifizierte, ohne auch den individuellen Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen. Diese Einschätzung trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die TKP-ML (TIKKO) zu (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). In derselben Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2007 (vgl. D-5568/2006) zur MLKP geäussert. So wird die MLKP vom Bundesamt für Polizei nicht generell als terroristisch operierende oder als terroristische Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten; mithin ist sie wie die TKP-ML (TIKKO) grundsätzlich bei den extremistischen Bewegungen einzuordnen, welche mit den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind. Zu dieser Einschätzung kommt auch Deutschland, wo im Dezember 2007 mutmassliche Mitglieder der TKP-ML verhaftet worden sind. Gegen sie wird wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer allenfalls ausländischen terroristischen Vereinigung ermittelt. Bis dato sind keine entsprechenden Anklagen, geschweige denn Verurteilungen bekannt geworden. Letzte vergleichbare Anklagen in Deutschland datieren von 1999, und sämtliche damalige Verfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in einer allfälligen kriminellen Vereinigung sind eingestellt worden (vgl. Bericht des deutschen Bundesministeriums der Justiz vom 4. Februar 2008).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich im Hinblick auf die Einschätzungen der für den schweizerischen (und den deutschen) Staatsschutz zuständigen Behörden sowie der Abstufung eines allfälligen Engagements die pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB mangels entsprechender Hinweise nicht als sachgerecht erweist.

6.6 Hieraus ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der TKP/ML (TIKKO) nicht schon per se als klar verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG zu betrachten ist und somit nicht ohne die eingehende Prüfung und Einschätzung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführenden für die entsprechenden Organisationen zum Asylausschluss zu führen vermögen.

6.7 Massgebend und unverzichtbar für eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden von der Asylgewährung gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG ausgeschlossen werden müssen oder ob ihnen Asyl gewährt werden kann, ist demnach die Feststellung und die Bewertung des überwiegend wahrscheinlichen individuellen Tatbeitrages.
6.7.1 Was den Beschwerdeführer anbelangt, lassen sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung keine Feststellungen über einen konkreten, individuellen Tatbeitrag seinerseits an Aktionen der TKP/ML (TIKKO) entnehmen. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement für die TKP/ML (TIKKO) nicht (vollumfänglich) offenlegen wollte. Insbesondere das Weiterführen des Hungerstreiks nach der Haftentlassung und die damit verbundene Schädigung der eigenen Gesundheit lässt auf eine erhebliche politische Motivation des Beschwerdeführers schliessen. Hingegen ergibt sich aus dem nicht mehr bestrittenen Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Guerilla tatsächlich Kontakte stattfanden, kein genügender Hinweis auf verwerfliche Handlungen des Beschwerdeführers. Daran ändert auch die Publikation in der Zeitschrift "(...)" nichts. Insbesondere lässt sich das auf dem Foto nur teilweise sichtbare, unter einem Mantel liegende Gewehr nicht dem Beschwerdeführer zuordnen. Aus den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegten Umständen und aus weiteren Indizien in den Sachvorträgen des Beschwerdeführers kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, das den Grad einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG erreicht. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die im eingereichten Gerichtsentscheid erhobene beziehungsweise festgestellte Beschuldigung der Mitgliedschaft bei der TKP/ML (TIKKO) allein keiner verwerflichen Handlung nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG gleichkommt (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Überdies reicht sie auch nicht aus, einen persönlichen Tatbeitrag in Form einer Mittäter- oder Gehilfenschaft an einem terroristischen Attentat der vorgenannten Organisation nachzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Schluss, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise auf verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG vorliegen.
6.7.2 Das vorstehend Gesagte gilt im Wesentlichen auch bezüglich der Beschwerdeführerin. Auch hier ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, dass sich aus den Akten Anhaltspunkte für ein erhebliches politisches Engagement ergeben, welches die Beschwerdeführerin nicht umfassend darlegen wollte. Zu ergänzen ist zudem, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den im Urteil des DGM Malatya umschriebenen Sachverhalt, sie sei anlässlich einer Kuriertätigkeit verhaftet worden, als plausibel erachtete. Anlässlich der ergänzenden Befragung durch das Bundesamt übersetzte die Dolmetscherin aus dem Urteil die Anklagepunkte, nämlich dass man bei der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Verhaftung Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmt habe, welche sie von F._______ in die Berge geschmuggelt habe (vgl. A33/9 S. 3). Es stellt sich somit die Frage, ob dieser Kurierdienst - ein von der Beschwerdeführerin im Übrigen bestrittener Vorwurf - eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG darstellte, würde er als wahr unterstellt. Dies ist zu verneinen. Einerseits lässt sich aufgrund des Umstandes, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf ihrer Verhaftung im Einklang steht mit der Darstellung im Urteil, nicht folgern, auch die erhobenen Vorwürfe in der Sache selbst seien zutreffend. Anderseits ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit der Beschwerdeführerin konkret mit einer verwerflichen Handlung in Verbindung gebracht werden könnte, indem sie etwa gefährliche Gegenstände wie Waffen oder Sprengstoff transportiert hätte oder konkrete Pläne für Anschläge bei ihr vorgefunden worden wären.
Somit gilt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, dass keine hinreichenden Hinweise auf verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG vorliegen.

7.
Die angefochtenen Verfügungen des BFF vom 18. März 2003 erweisen sich damit als bundesrechtswidrig. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt nicht nur die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sondern dass ihnen mangels hinreichender Indizien für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Schweiz auch Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Verfügungen vom 18. März 2003 in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

8.
8.1
Bei diesem Ausgang der beiden vereinigten Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
3 VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.

2.
Die angefochtenen Verfügungen vom 18. März 2003 werden im Umfang der Dispositivziffern 2 bis 7 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6463/2006
Datum : 26. Februar 2009
Publiziert : 10. März 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. März 2003 / N 404 590


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mitgliedschaft • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • wert • monat • berg • sachverhalt • asylgesetz • 1995 • verurteilter • indiz • entscheid • bundesamt für migration • hungerstreik • gesundheitszustand • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • strafgesetzbuch • anklage • kopie
... Alle anzeigen
BVGer
D-5568/2006 • D-6463/2006 • E-3602/2006
EMARK
1993/8 • 1996/18 • 2002/9 • 2004/21 S.144
BBl
1996/II/71