Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2010.14

Entscheid vom 25. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Vanoni,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen (act. 2). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am 9. Juni 2010 gegenüber der Bank C. eine Verfügung, worin diese aufgefordert wurde, alle Vermögenswerte, die B. gehören oder an denen er wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt ist, zu sperren (vgl. act. 1.3 und 2.1). Gestützt darauf sperrte die Bank C. unter anderem das Konto 1 der A. AG, da B. diesbezüglich wirtschaftlich Berechtigter sei (act. 2.1). Am 11. Juni 2010 hob die ESTV die Beschlagnahme des Kontos 1 „unter Vorbehalt der bestimmungsgemässen Verwendung“ wieder auf (act. 1.4).

B. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2010 gelangte die A. AG gegen die Beschlagnahmeverfügung der ESTV vom 9. Juni 2010 bzw. gegen den „Vorbehalt der bestimmungsgemässen Verwendung“ vom 11. Juni 2010 an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes (act. 1):

1. Die Beschlagnahmeverfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Juni 2010 betreffend Konto 1 der A. AG bei der Bank C. sei vollständig aufzuheben, mithin auch die Anordnung eines Vorbehaltes gemäss Schreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. Juni 2010.

2. Eventualiter sei der Verwaltungsrat der A. AG zu verpflichten, keine Auszahlungen an B. oder die D. AG in Z. vorzunehmen.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerdeschrift am 18. Juni 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Darin hält er an dem vorgenannten Verfügungsvorbehalt fest und beantragt Folgendes (act. 2):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Mit Replik vom 19. Juli 2010 präzisiert die A. AG ihr Rechtsbegehren wie folgt (act. 7):

1. Unverändert gemäss Ziffer I./1. der Beschwerde vom 14. Juni 2010.

2. In Präzisierung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer II./2. der Beschwerde vom 14. Juni 2010 sei der Verwaltungsrat der A. AG zu verpflichten, keine Gewinnausschüttungen an B. oder die D. AG in Z. vorzunehmen.

3. Subeventualiter sei die auf die D. AG in Z. lautende Namenaktie à CHF 100'000.-- der A. AG zu beschlagnahmen.

4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Am 20. Juli 2010 reichte die E. AG der ESTV eine Solidarbürgschaft für allfällige Steuerschulden von B. ein. Auf Grund dieser Bürgschaft hob die ESTV mit Schreiben vom 22. Juli 2010 die Verfügungsbeschränkung des Kontos 1 der A. AG bei der Bank C. mit sofortiger Wirkung auf und beantragt mit Duplik vom 27. Juli 2010 Folgendes (act. 9):

1. Das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben.

2. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Der A. AG wurde auf Grund der in Aussicht stehenden Gegen­standslosigkeit die Möglichkeit eingeräumt, zur Kostenteilung Stellung zu nehmen (act. 10). Sie beantragt mit Schreiben vom 9. August 2010 Folgendes (act. 12):

1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten.

2. Eventualiter seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuerlegen.

3. Die A. AG sei für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'977.60 ausseramtlich zu entschädigen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit

erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. d
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m. w. H.).

1.3 Durch die Aufhebung der Beschlagnahme und der Verfügungsbeschränkung des Kontos 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. ist der Rechtsstreit gegenstandslos geworden.

In Anwendung von Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i. V. m. Art. 62 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
. und Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i. V. m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP ist bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Gemäss denselben Gesetzesbestimmungen ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegen-standslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden.

2.

2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB unterliegen u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (BGE 120 IV 365 E. 1d). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Schmid, a. a. O., N. 973).

2.2 Vorliegend ist strittig, ob die Verfügungsbeschränkung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprach. Gemäss der Beschwerdeführerin betreffe die Beschlagnahme Vermögenswerte, über welche B. nicht verfügen könne, da er für die Beschwerdeführerin, die Inhaberin des Kontos 1 bei der Bank C. ist, nicht zeichnungsberechtigt sei; die Beschlagnahme stelle daher keine geeignete Massnahme dar, um eine allfällige Einziehung sicherzustellen (act. 1, S. 3 f.). Dem Schreiben der Bank C. vom 10. Juni 2010 ist hingegen zu entnehmen, dass B. wirtschaftlich Berechtigter am Konto 1 sei (act. 2.1). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregisterauszug (act. 1.2) nicht mit der wirtschaftlichen Berechtigung am vorgenannten Bankkonto gleichgesetzt werden. Deswegen war die vorgenommene Verfügungsbeschränkung geeignet, um eine allfällige Einziehung sicherzustellen.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ein milderes Mittel als die Verfügungsbeschränkung anwenden können. Auf Grund des unklaren Wortlauts der Verfügungsbeschränkung sei davon auszugehen, dass für den Geschäftsbetrieb notwendige Überweisungen, wie z. B. die Auszahlung der Maklerhonorare an B., zu grösseren Problemen geführt hätten. Als mildere, aber zumutbare und geeignete Massnahme schlug die Beschwerdeführerin vor, ihren Verwaltungsrat zu verpflichten, keine Gewinnausschüttungen an B. bzw. an die D. AG, die 25 Prozent des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin hält und für welche B. einzelzeichnungsberechtigt ist, vorzunehmen (act. 7, S. 3 f.). Diese Massnahme hätte jedoch reine Kontoüberträge und Vermögensumschichtungen auf andere in- oder ausländische Konti bzw. Finanzinstitute nicht verhindert und war deswegen für die beabsichtigte Verfügungsbeschränkung ungeeignet.

In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahme des besagten Kontos bereits nach zwei Tagen durch die mildere Massnahme der Verfügungsbeschränkung ersetzt. Die Beschwerdeführerin konnte demnach sämtlichen Zahlungsverkehr abwickeln, der sich aus ihrer Geschäftstätigkeit ergibt. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungsaufträge für anfallende Kosten im Rahmen der laufenden Bauprojekte (act. 2.2), jedoch gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin auch die Bezahlung des Maklerlohns an B. Durch die Verfügungsbeschränkung hätten sich zwar Zahlungsverzögerungen ergeben können, jedoch hätten diese den Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin nur marginal berührt.

Schliesslich folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch, dass die Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2). Unter Berücksichtigung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010 betreffend derselben besonderen Steueruntersuchung der Beschwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen wird ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin insgesamt verfügten Beschlagnahmen von Vermögenswerten das von dieser als notwendig erachtete Haftungssubstrat zur Deckung von allfälligen Nachsteuerforderungen in der Höhe von Fr. 151.35 Mio. bei weitem überstieg. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses Umstandes offensichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass der Verfügung einige Beschlagnahmen von sich aus wieder auf oder ersetzte die Beschlagnahme durch einen Verfügungsvorbehalt bzw. hob diesen später ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung gute Erfolgschancen aufwies (vgl. dazu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010, E. 8.2). Auf Grund dieses Umstandes bzw. in Berücksichtigung aller von der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2010 erlassenen Zwangsmassnahmen kann gesagt werden, dass die Gesamtheit der Verfügungsbeschränkungen wohl unverhältnismässig war. Somit hätte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit obsiegt.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt für die anwaltlichen Aufwendungen im Rahmen dieses Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 1’977.60 gemäss Honorarnote vom 9. August 2010 (act. 12.1). Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand; der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; nachfolgend "Entschädigungsreglement"). Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 4 Abs. 2 des Entschädigungsreglements). Nur wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsreglements).

Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsaufwand von 8 Stunden (vgl. Honorarnote vom 9. August 2010; act. 12.1) erscheint als gerechtfertigt. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu werten sind, wird jedoch der Stundenansatz auf Fr. 220.-- herabgesetzt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009, E. 3.3. m.w.H.), wodurch ein Honorar von Fr. 1'760.-- resultiert. Für die Auslagen veranschlagt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostenpauschale von drei Prozent des geltend gemachten Aufwandes (act. 12.1) ohne näher darzulegen, inwiefern diese aufgrund Vorliegens besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Entschädigungsreglements gerechtfertigt wäre. Die Auslagen werden mangels Substantiierung auf Fr. 15.-- (3 Briefe à je Fr. 5.-- Porto) reduziert. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'775.-- zu entschädigen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i. V. m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist dieser zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'775.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 26. Oktober 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Carmen Vanoni

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2010.14
Date : 25. Oktober 2010
Published : 09. November 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).


Legislation register
BGG: 62  66  71  103
BV: 36
BZP: 72
DBG: 190  191
SGG: 28
StGB: 70
VStrR: 25  26  28  45  46
BGE-register
120-IV-365
Weitere Urteile ab 2000
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