Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 43/2010

Urteil vom 25. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Störi.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. Pro Natura,
5. Pro Natura Luzern,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi,

Gemeinde Flühli, vertreten durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 11, Postfach 66, 6173 Flühli,
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.

Gegenstand
Raumplanung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Dezember 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
D.________ ist seit 1983 Eigentümer der unüberbauten, 10 953 m² grossen Parzelle Nr. 2545 im Wagliseiboden in Flühli, welche nach dem Teilzonenplan Wagliseiboden vom 10. Oktober 1977 in der eingeschossigen Wohnzone E1 lag. 1989 leitete die Gemeinde Flühli eine Revision der Ortsplanung ein; dabei sollte die Parzelle Nr. 2545 einer Bauzone zweiter Etappe zugewiesen werden. Das Verfahren kam nicht zum Abschluss. Am 5. August 1996 legte das Amt für Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern einen Schutzplan auf, in welchem die Parzelle Nr. 2545 als Moorschutzgebiet von regionaler Bedeutung ausgeschieden wurde. Im von D.________ dagegen angestrengten, vom Bundesgericht mit Entscheid 1A.129/2002 vom 9. April 2003 abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren wurde der südöstliche, rund 950 m² grosse, dreieckige Teil der Parzelle (im Folgenden wird dieser Parzellenteil, um den sich das vorliegende Verfahren dreht, als "Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545" bezeichnet) aus dem Moorschutzgebiet entlassen, während der Rest der Parzelle darin verblieb (Zone Mahd).
Der Nordgrenze der Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 entlang führt ein Erschliessungssträsschen, an welches die drei leicht überhöhten, mit Einfamilienhäusern überbauten Parzellen Nrn. 2679, 2680 und 2681 angrenzen. A.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 2679, C.________ und B.________ gehört die Parzelle Nr. 2680.
A.a Am 25. Juni 2007 legte der Gemeinderat von Flühli den Zonenplan 1 : 2 000 Wagliseiboden auf; darin wird die Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 ebenso wie die nördlich angrenzende Einfamilienhaussiedlung der Einfamilienhauszone E1/A zugewiesen. A.________ sowie C.________ und B.________ erhoben weitgehend identische Einsprachen gegen die Einzonung der Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 in die Bauzone.
Am 23. Oktober 2007 liess das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) eine Änderung des Schutzplanes M4 Wagliseiboden im Kantonsblatt publizieren und vom 29. Oktober bis zum 27. November 2007 öffentlich auflegen. Darin wird die Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 aus dem Moorschutzgebiet entlassen, während der Rest der Parzelle darin (Zone Mahd) verbleibt. Gegen die Auflage des redimensionierten Moorschutzperimeters erhoben die Pro Natura, die Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________ Einsprache mit den übereinstimmenden Anträgen, auf die Änderung der Moorschutzverordnung zu verzichten bzw. die Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 dem Geltungsbereich der Moorschutzverordnung zu unterstellen.
A.b Am 26. November 2007 stimmte die Gemeindeversammlung von Flühli der Zonenplanänderung im Gebiet Wagliseiboden und damit der Einzonung der Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 in die Wohnbauzone E1/A zu.
A.________ sowie C.________ und B.________ fochten diesen Gemeindeversammlungsbeschluss mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern an und beantragten einerseits, die Zonenplanänderung im Wagliseiboden bzw. die Einzonung der Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 in die Bauzone aufzuheben, und anderseits, die Einsprachen gegen die Redimensionierung des Moorschutzperimeters im fraglichen Gebiet gutzuheissen. Der Gemeinderat Flühli und D.________ beantragten, die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen.
A.c Am 26. August 2008 änderte der Regierungsrat die Moorschutzverordnung ab und wies die Einsprachen von Pro Natura, Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________ ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig genehmigte er die Zonenplanänderung im Gebiet Wagliseiboden und wies die Verwaltungsbeschwerde von A.________ sowie C.________ und B.________ ab, soweit er darauf eintrat.
A.d Die Pro Natura, die Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________ erhoben gegen diesen Beschluss des Regierungsrates Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 7. Dezember 2009 abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Pro Natura, die Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________, die in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheide der Gemeinde Flühli sowie des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern seien aufzuheben und die Abänderung der Moorschutzverordnung inklusive Schutzplan M4 sowie die gestützt darauf vorgenommene Anpassung der Zonenplanung (Schaffung einer Bauzone) bzw. deren Genehmigung bezüglich der strittigen Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 sei zu verweigern; diese Fläche sei in den Perimeter der Moorschutzverordnung aufzunehmen bzw. in diesem zu belassen. Eventuell sei die Sache zu entsprechender Entscheidfassung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen mit der Auflage, eine Expertise zu erstellen und einen Augenschein vorzunehmen. Ausserdem ersuchen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.
Am 18. Februar 2010 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

D.
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf weitere Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht reicht das Dossier des Moorschutzverfahrens V 1999 305 ein; es beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf weitere Vernehmlassung. D.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen; sollte das Gericht Zweifel an seiner Sachdarstellung haben, seien weitere Beweisabklärungen - insbesondere ein Augenschein - vorzunehmen. Die Gemeinde Flühli beantragt, sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BAFU teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass es die geplante Siedlungserweiterung für zulässig halte.
D.________ hält in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des BAFU fest, dass er dessen Standpunkt vollumfänglich stütze, dass es vorliegend indessen nicht um eine Änderung der Moorschutzabgrenzung gehe, sondern um die Aufrechterhaltung des vom Regierungsrat am 2. November 1999 festgesetzten Zustandes. Die Pro Natura, die Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________ halten an der Beschwerde fest.
Die Gemeinde Flühli nimmt zur Vernehmlassung von Pro Natura, Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________ Stellung und beharrt auf ihrem Standpunkt, dass die strittige, 950 m² grosse Fläche rechtskräftig aus dem Geltungsbereich der Moorschutzverordnung entlassen worden sei. Die Pro Natura, die Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________ reichen Fotografien ein zur Stützung ihres Standpunktes, dass es sich bei der umstrittenen Fläche nicht um eine Baulücke handle.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf weitere Stellungnahme. Das BUWD weist die Ausführungen von Pro Natura, Pro Natura Luzern, A.________ sowie C.________ und B.________ zu den von ihnen neu eingereichten Fotografien zurück. D.________ hält an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts über die Änderung der kantonalen Moorschutzverordnung und der Nutzungsplanung der Gemeinde Flühli, mithin über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG, die nicht von einem Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG betroffen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit zur Verfügung.
Die Beschwerdeführer 1-3 haben am kantonalen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümer von Liegenschaften, die unmittelbar an das Land grenzen, dessen Einzonung und Unterschutzstellung umstritten ist, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung; sie sind damit beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers 4 ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966, SR 451 (NHG) i.V.m. Ziff. 6 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990, SR 814.076. Die Legitimation des Beschwerdeführers 5 beurteilt sich dagegen allein nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, es müssten die Voraussetzungen der sogenannt egoistischen Verbandsbeschwerde (dazu BGE 136 II 291 nicht publ. E. 1.1; 131 I 198 E. 2.1; 130 II 514 E. 2.3.3) erfüllt sein. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Legitimation des Beschwerdeführers 5. Es ist unklar, ob die Legitimationsvoraussetzungen für ihn erfüllt sind. Zwar prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG grundsätzlich von
Amtes wegen (BGE 135 II 94 E. 1 S. 96; 134 II 186 E. 1.5 S. 188; 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Der Beschwerdeführer hat jedoch bei der Erhebung der zur Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen wesentlichen Tatsachen durch entsprechende Angaben in der Beschwerdebegründung mitzuwirken (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer 5 ist dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aus diesem Grund, und weil nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeberechtigung gegeben ist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-4 einzutreten ist.
Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten, insbesondere den sich darin befindenden Plänen und Fotodokumentationen, mit ausreichender Klarheit ergibt.

2.
In Bezug auf die Änderung der Moorschutzverordnung ist zunächst festzuhalten, das der Regierungsrat am 2. November 1999 die Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 von "ungefähr 9,5 a" aus dem Moorschutzperimeter entlassen hat, was vom Verwaltungsgericht am 21. Mai 2002 und vom Bundesgericht am 9. April 2003 geschützt wurde. Das bedeutet, dass die Entlassung dieser Fläche aus dem Moorschutzperimeter längst rechtskräftig ist, und es folglich im vorliegenden Verfahren nur noch um den Vollzug bzw. die parzellenscharfe planmässige Ausscheidung des Schutzgebietes gehen konnte. Die Beschwerdeführer fühlen sich an diese Entscheidung zu Unrecht nicht gebunden.
Der Beschwerdeführer 4 hatte gegen den die Gemeinde Root betreffenden Schutzplan M20 Einsprache erhoben (Einspracheentscheid des Regierungsrates vom 2. November 1999 S. 205 ff.). Als Einsprecher wurde ihm der Einspracheentscheid zugestellt (Einspracheentscheid S. 226), aus welchem auch die Entlassung der fraglichen 9,5 a aus dem Schutzgebiet Wagliseiboden hervorgeht (S. 99 ff.). Er hätte gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben können und nach Treu und Glauben auch müssen. Es hätte ihm nicht entgegengehalten werden können, in Bezug auf das Gebiet Wagliseiboden keine Einsprache erhoben zu haben, da gemäss Auflageplan die ganze Parzelle Nr. 2545 hätte unter Schutz gestellt werden sollen und er damit keine Veranlassung hatte, Einsprache zu erheben. Dass er den Einspracheentscheid nicht anfocht, hat er sich daher selber zuzuschreiben und muss ihn demzufolge gegen sich gelten lassen.
Im Zeitpunkt der Auflage des Schutzzonenplanes - dem 5. August 1996 - standen die Parzellen Nrn. 2679 und 2680 noch im Eigentum des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin 1 erwarb erstere im Zeitpunkt des Einspracheentscheids. Sie hatte von diesem keine Kenntnis, wäre aber ohnehin nicht befugt gewesen, ihn anzufechten, da sie am Einspracheverfahren nicht teilgenommen hatte und dazu auch - mangels Grundeigentums im betroffenen Gebiet - gar nicht berechtigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführer 2 und 3 erwarben die Parzelle Nr. 2680 während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dem Verwaltungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, sie nicht über den Stand des Verfahrens informiert zu haben. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es überhaupt Kenntnis vom Handwechsel der Parzelle hatte, wäre es nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer 2 und 3 beizuladen. Aus einer Beiladung hätten sie zudem auch keinen Nutzen ziehen können, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates wegen des Verbots einer reformatio in peius ohnehin nicht zuungunsten des damaligen Beschwerdeführers (und heutigen Beschwerdegegners) hätte abändern können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht weder das rechtliche Gehör noch weitere Verfahrensrechte der Beschwerdeführer noch den Vertrauensgrundsatz verletzte, indem es ihnen die Rechtskraft der modifizierten Unterschutzstellung mit der Entlassung der umstrittenen 9,5 a aus dem Moorschutzperimeter entgegenhielt.

3.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, die Einzonung der Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 verletze das RPG. Es könne keine Rede davon sein, dass mit der neuen Zonengrenze das Baugebiet arrondiert werde; vielmehr rage die neue Bauparzelle störend ins Moor hinein.

3.1 Das Verwaltungsgericht schützte die Einzonung der Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 in die Bauzone mit dem Hinweis, dass die Überbauung der aus dem Moorschutzperimeter entlassenen Fläche auch nach der Auffassung des BUWAL unter dem Gesichtspunkt des Moorschutzes zulässig sei (E. 4c S. 17). In Bezug auf die Beurteilung der umstrittenen Zonengrenze anhand der raumplanungsrechtlichen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (E. 5b S. 18 f.), deren Verlauf sei normativ kaum zu erfassen und entspreche insofern einer weitgehend freien, überwiegend raumordnungspolitisch verantworteten Beurteilung des Planungsträgers. Es sei häufig so, dass die Bauzonengrenze irgendwo gezogen werde, ohne dass dies im Einzelfall stringent begründet werden könne. Dem Planungsträger komme bei der Bauzonenabgrenzung ein beachtlicher Ermessensspielraum zu, den es zu respektieren habe. Die gewählte Abgrenzung im Bereich der entlang der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 2545 sei nicht zuletzt auch mit Blick auf die Belange des Natur- und Heimatschutzes vertretbar. Das Verwaltungsgericht erblickt in der umstrittenen Einzonung - wie bereits der Regierungsrat - die zulässige Auffüllung einer Baulücke bzw. die sinnvolle Arrondierung der Bauzone (E. 4c S.
17).

3.2 Mit dieser Argumentation verletzt das Verwaltungsgericht das Natur- und Heimatschutzgesetz und vermengt zudem in unzulässiger Weise moorschutz- und raumplanungsrechtliche Gesichtspunkte.
Zutreffend ist, dass mit der Entlassung der Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 aus dem Moorschutzperimeter die sich daraus ergebenden spezifischen baulichen Beschränkungen weggefallen sind. Eine Überbauung der Fläche ist damit mit anderen Worten nicht bereits aus Gründen des Biotopschutzes ausgeschlossen. Allerdings bildet das Gebiet Wagliseiboden - auch soweit es vom Moorschutzperimeter nicht erfasst wird - Teil der Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung Habkern/Sörenberg (Anhang 1 Nr. 13 der Moorlandschaftsschutzverordnung vom 1. Mai 1996, SR 451.35). Nach Art. 23d Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
1    Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
2    Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig:
a  die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b  der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen;
c  Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen;
d  die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen.
NHG ist die Gestaltung und Nutzung derartiger Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind nach Abs. 2 insbesondere zulässig: a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, b) der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, c) Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen und d) die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. Beim Schutz der Moorlandschaft steht - anders als bei den Mooren - nicht der Biotopschutz im Vordergrund, sondern der landschaftliche Aspekt
(BGE 127 II 184 E. 5c S. 195; Urteil 1A.40/2005 vom 7. September 2005 E. 4.3, in: URP 2005 S. 699). Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen und grundsätzlich jede zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu verhindern (Urteil 1A.124/2003 vom 23. September 2003 E. 5.7, in: URP 2003 S. 731 ff.). Die Ausdehnung der Bauzone für Wohnbauten ist damit in Moorlandschaften, abgesehen von der Schliessung von Baulücken und der Arrondierung der Bauzonengrenze, grundsätzlich ausgeschlossen.

3.3 Die kompakte, für gut zwei Dutzend Häuser Platz bietende, weitgehend überbaute Siedlung Wagliseiboden grenzt im Süden an Landwirtschaftsgebiet, welches teilweise im Moorschutzperimeter liegt. Auf der Grenze zwischen dem überbauten und dem unüberbauten Gebiet verläuft in ost-westlicher Richtung ein Erschliessungssträsschen (u.a.) zu den Parzellen Nrn. 2679 und 2680 der Beschwerdeführer 1-3. Das Siedlungsgebiet fällt zudem teilweise relativ steil zu diesem Strässchen hin ab, an welches von Süden her das flachere Landwirtschafts- bzw. Moorgebiet - darunter die Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 - anstösst. Das Strässchen bildet eine klare landschaftliche Zäsur und damit einen "natürlichen" Abschluss des Siedlungsgebietes. Die Neueinzonung - d.h. die erstmalige Einzonung in eine den Anforderungen des RPG entsprechenden Bauzone - der als dreieckiger Spickel ins Nichtbaugebiet hineinragenden Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 stellt somit offensichtlich weder eine Arrondierung des Baugebietes noch die Schliessung einer Baulücke - der Begriff ist eng auszulegen (BGE 132 II 218 E. 4.1, 4.2.1, 4.2.2 mit Hinweisen) - dar, sondern würde das Baugebiet punktuell ins Moor hinein ausdehnen, auch wenn der umstrittenen Fläche selber keine
Moorqualität zukommt. Das ist in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung nach Art. 23d
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
1    Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
2    Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig:
a  die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b  der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen;
c  Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen;
d  die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen.
NHG unzulässig.
Das Erschliessungssträsschen drängt sich zudem auch unter raumplanerischen Gesichtspunkten als Zonengrenze geradezu auf, die umstrittene Neueinzonung südlich davon ist auch unter Beachtung des den kantonalen Behörden zustehenden planerischen Ermessens schlechterdings nicht zu rechtfertigen. Dass die umstrittene Fläche zum Bauland im Sinne von Art. 15 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG gehört, welches voraussichtlich innerhalb der nächsten 15 Jahre benötigt wird, ist zudem nicht erstellt und wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht angenommen. Auch die raumplanerischen Voraussetzungen für die umstrittene Einzonung sind damit nicht gegeben.

3.4 Eine Einzonung erheischt auch nicht der Umstand, dass der Regierungsrat anlässlich des Einspracheentscheids die Einzonung der Fläche in Aussicht gestellt haben soll.
Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a; 126 II 377 E. 3a).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Zum einen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner aufgrund dieser regierungsrätlichen Ausführungen irgendwelche Dispositionen traf. Zum andern ist mehr als fraglich, ob der Regierungsrat überhaupt eine verbindliche Aussage über das planerische Schicksal der umstrittenen Fläche machte, hat er doch im Einspracheentscheid vom 2. November 1999 lediglich erwogen, dass damit eine weitere Parzelle des ursprünglichen Parzellierungsplanes überbaut werden könnte, sollten die Stimmbürger der entsprechenden neuen Bauzone in diesem Abschnitt zustimmen (Einspracheentscheid S. 107).

4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie insoweit aufzuheben, als damit die Einzonung der 950 m² grossen Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 in die Bauzone bestätigt wurde. Bei diesem Ausgang werden der Beschwerdeführer 5 und der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat der Beschwerdegegner den obsiegenden Beschwerdeführern 1-4 eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Dezember 2009 in Bezug auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) sowie insoweit aufgehoben, als er die Einzonung der 950 m² grossen Südost-Ecke der Parzelle Nr. 2545 in die Bauzone bestätigt. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer 5 und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern 1-4 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flühli, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_43/2010
Date : 25. Oktober 2010
Published : 11. November 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Raumplanung


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  83  89
BV: 9
NHG: 23d
RPG: 15
BGE-register
126-II-377 • 127-I-31 • 127-II-184 • 129-I-161 • 130-II-514 • 131-I-198 • 132-II-218 • 133-II-249 • 134-II-186 • 135-II-94 • 136-II-291
Weitere Urteile ab 2000
1A.124/2003 • 1A.129/2002 • 1A.40/2005 • 1C_43/2010
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2003 S.731 • 2005 S.699