Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 620/2014

Urteil vom 25. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
2. A.________
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Raub; rechtswidriger Aufenthalt; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. März 2014.

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft dem algerischen Staatsangehörigen X.________ vor, er habe gemeinsam mit seinem Bekannten Y.________ den Entschluss gefasst, jemanden zu bestehlen. Y.________ habe die Kundin eines Supermarktes abgelenkt, nachdem diese ihre Einkäufe im Auto verstaut hatte und anschliessend den Einkaufswagen zur Sammelstelle zurückbrachte. X.________ habe die Ablenkung ausgenutzt und aus dem unverschlossenen Auto einen Rucksack samt Inhalt im Wert von ca. Fr. 347.-- sowie aus einem Sichtmäppchen rund EUR 300.-- und Fr. 100.-- Bargeld entwendet. Als die Frau die Situation erkannte und zu ihrem Auto eilte, soll X.________ sie zur Seite gestossen haben, um gemeinsam mit Y.________ und der Beute zu flüchten. Die Frau habe bei dem Vorfall ein Hämatom am Ober- und Unterschenkel, einen Schock und anhaltende Schmerzen an der Hüfte erlitten.

Zudem soll X.________ trotz rechtskräftiger Verfügung, die Schweiz verlassen zu müssen, keine Bemühungen unternommen haben, um gültige Ausweispapiere zur Ausreise zu erhalten, und habe sich demnach vom 29. Juli 2012 bis zum 1. März 2013 unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten.

B.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte X.________ im Berufungsverfahren wegen Raubes und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Es verfügte die Herausgabe des anlässlich der Verhaftung bei ihm sichergestellten Bargelds von EUR 255.-- an die Autofahrerin.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Geschädigte hat sich nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine daraus resultierende willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er sei nie mit der Privatklägerin, deren Aussagen hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Sachverhalts den einzigen Beweis bildeten, konfrontiert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lasse sich der Anklagesachverhalt weder aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten Y.________ noch aufgrund der von der Privatklägerin eingereichten Kontoauszüge und ärztlichen Bescheinigungen nachweisen. Y.________ habe den Anklagesachverhalt zwar teilweise eingeräumt, jedoch stets bestritten, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin gekommen und der Beschwerdeführer an der Tat beteiligt gewesen sei. Das Arztzeugnis sei kein Indiz oder Beweis für die angebliche Gewaltanwendung, zumal die am linken Ober- und Unterschenkel festgestellten Hämatome nicht mit der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin vereinbar seien, der Beschwerdeführer habe sie an der Hüfte weggecheckt. Unzutreffend sei, dass er den Antrag auf Konfrontation verspätet gestellt habe. Hätte die Vorinstanz seinen Beweisantrag vom 27. Januar 2014 nicht abgelehnt und die Privatklägerin dann doch unvermittelt drei
Tage vor der Berufungsverhandlung telefonisch vorgeladen, wären noch Ersatzmassnahmen zur Wahrung des Gehörsanspruchs möglich gewesen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei aktenkundig, dass keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe. Die Privatklägerin müsse noch einvernommen und der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden, Ergänzungsfragen zu stellen. Die zur Berufungsverhandlung (von Amtes wegen) vorgeladene Privatklägerin sei jedoch gemäss Bestätigung ihres Hausarztes "aus gesundheitlichen, respektive psychischen Gründen seit längerer Zeit und für nicht absehbare unbestimmte Zeit, nicht einvernahmefähig". Dass die Privatklägerin nicht einvernommen werden könne, beruhe nicht auf mangelnder Sorgfalt der Gerichtsbehörden, denn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, es jedoch unterlassen, einen rechtzeitigen und formgerechten Beweisergänzungsantrag zu stellen. Ein solcher sei erstmals im Berufungsverfahren und somit verspätet erfolgt. Zudem stütze sich der Schuldspruch nicht ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern werde auch durch diejenigen des Mitbeschuldigten Y.________ sowie die ärztlich attestierten Blutergüsse und Hämatome bestätigt. Es lägen demnach besondere Umstände vor, die es erlaubten,
den grundsätzlich unbedingten Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers einzuschränken. Die "polizeilichen Aussagen" der Privatklägerin seien beweismässig verwertbar. Die Privatklägerin habe nachvollziehbar ausgesagt und dort Korrekturen angebracht, wo es plausibel erscheine. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien hingegen höchst widersprüchlich. Die Auswertung seines Mobiltelefons habe ergeben, dass er sich entgegen seiner Einlassungen zur Tatzeit am Tatort bzw. in dessen Nähe aufgehalten habe. Dass die Hämatome nicht an der Hüfte, sondern "weiter unten" verursacht worden seien, spreche nicht gegen die Schilderung der Privatklägerin, denn der Begriff "Hüfte" sei umgangssprachlich weiter gefasst als derjenige in der "Fachsprache".

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51, 305 E. 4.3). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

1.3.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; je mit Hinweisen).

Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person oder auf eine ergänzende Befragung von Belastungszeugen/Auskunftspersonen kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern, wenn sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder wenn sie verstorben sind. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen). Die Behörden müssen sich angemessen und gewissenhaft darum bemüht bzw. das Erforderliche unternommen haben, um die einzuvernehmende Person zur Aussage zu veranlassen, d.h. diese vorgeladen bzw. vorgeführt haben (Urteil 6B 255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.3.3 mit Hinweis), und zwar unabhängig davon, ob das streitige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Urteil 6B 125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz konnte insbesondere aufgrund der Ortung des Mobiltelefons und der widersprüchlichen Einlassungen des Beschwerdeführers willkürfrei darauf schliessen, er sei der Täter gewesen, der den Rucksack samt Inhalt aus dem Fahrzeuginneren der Privatklägerin entwendet hat. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen unhaltbar sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es vor Bundesgericht nicht, dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt darzulegen, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären.

1.4.2. Die Rüge, es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin vom Beschwerdeführer zur Seite gestossen wurde, ist begründet. Die Vorinstanz verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die persönliche Befragung der Privatklägerin für erforderlich erachtet und diese von Amtes wegen zur Berufungsverhandlung vorlädt, andererseits jedoch ohne nähere Begründung, warum deren Befragung für den Schuldspruch wegen Raubes nicht mehr erforderlich gewesen sein soll, auf die Einvernahme verzichtet. Sie verkennt zudem, dass bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht erforderlich ist. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (Urteile 6B 856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 6B 718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO). Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Privatklägerin ausschliesslich im Ermittlungsverfahren durch die Polizei befragt wurde. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unvollständig.

1.4.3. Zudem verletzt die Vorinstanz den Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers. Dieser hat sein Recht auf Ergänzungsfragen nicht dadurch verwirkt, dass er die Konfrontation erst im Rahmen der Berufung beantragt hat (vgl. Urteil 6B 510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Privatklägerin war aufgrund der gerichtlichen Vorladung verpflichtet, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Die Vorinstanz konnte im Hinblick auf die Beurteilung der Einvernahmefähigkeit nicht unbesehen auf das Zeugnis des Hausarztes der Privatklägerin abstellen. Der zweizeilige, nicht begründete "Krankheitsbefund", die Privatklägerin sei "aus gesundheitlichen, resp. psychischen Gründen seit längerer Zeit und für nicht absehbare Zeit nicht einvernahmefähig" erlaubt nicht, (für längere Zeit) auf die gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin zu verzichten. Auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten für die Privatklägerin schockierend gewesen sein mögen, ist für den medizinischen Laien nicht ohne Weiteres verständlich, dass eine Einvernahme auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein soll. Das Arztzeugnis stellt keine medizinische Diagnose, die es dem Gericht im Rahmen der Plausibilitätskontrolle ermöglicht, die attestierte
Einvernahmeunfähigkeit nachzuvollziehen. Posttraumatische Belastungsstörungen heilen in der Regel mit der Zeit ab; nur in wenigen Fällen kommt es zu einem chronischen, über viele Jahre dauernden Krankheitsverlauf (vgl. Urteil 6B 29/2008 vom 10. September 2008 E. 2.2.2). Die Beanspruchung durch eine kurze Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ist vergleichbar mit jener eines eingehenden Arztgesprächs mit ärztlicher Untersuchung. Auch die von der Privatklägerin gegenüber dem Vorsitzenden der Vorinstanz geäusserten (posttraumatischen) Belastungen wie Verfolgungsangst und Schlaflosigkeit sind keine Gründe, die eine zeitlich beschränkte Einvernahme durch das Gericht ausschliessen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum die Privatklägerin trotz bereits länger bestehender Beschwerden keine ärztliche oder psychologische Hilfe in Anspruch nimmt.
Dass eine Einvernahme für die Privatklägerin mit gewissen Anstrengungen und Unannehmlichkeiten verbunden ist, rechtfertigt nicht, diese ohne eingehende Untersuchung durch einen kantonalen Bezirksarzt bzw. Psychiater dauerhaft von ihrer gesetzlichen Aussagepflicht zu dispensieren. Angesichts des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verbrechens überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung jenes der Privatklägerin, möglichst nicht mehr durch das Strafverfahren belästigt zu werden. Den Interessen der Privatklägerin ist durch geeignete organisatorische Schutzmassnahmen und technische Vorkehrungen unter Wahrung der Verteidigungsrechte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 149
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
1    Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2    Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:
a  die Anonymität zusichert;
b  Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
c  die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
d  Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
e  die Akteneinsicht einschränkt.
3    Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.
4    Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.
5    Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.
6    Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.
-156
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens - Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.
StPO).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
AuG. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung seien seine Angaben, welche Bemühungen er unternommen habe, um Ausweis- respektive Reisepapiere zu bekommen, nicht vage. Seine Angaben, im Jahre 2011 bei der algerischen Botschaft in Bern und im Dezember 2012 auf dem Konsulat in Genf vorstellig geworden zu sein, hätten ohne Weiteres überprüft werden können. Es sei zudem bekannt, dass die algerischen Behörden bei der Ausstellung von Dokumenten und der Rückschaffung von Asylbewerbern wenig bis überhaupt nicht kooperativ seien. Da er nicht habe nachweisen können, algerischer Staatsangehöriger zu sein, seien ihm keine Papiere ausgestellt worden.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe für die Zeit nach seiner Haftentlassung am 29. Juli 2012 keinerlei ernsthafte Bemühungen glaubhaft gemacht, die seinen Willen dokumentierten, die Schweiz verlassen zu wollen. Es sei bei reinen Behauptungen geblieben, die durch keine objektiven Anhaltspunkte belegt seien. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, vage behauptete und nicht dokumentierte Bemühungsversuche zu widerlegen.

2.3. Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...451
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.

2.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich mehrmals vergeblich bei den algerischen Vertretungen in der Schweiz und durch seine Freundin bei den Behörden in Algerien um gültige Ausweis- und Reisedokumente bemüht, betrifft eine der freien Beweiswürdigung unterliegenden Tatfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür überprüft. Dies entbindet die Strafbehörden jedoch nicht, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und den hierbei belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2011 bei der algerischen Botschaft in Bern und im Dezember 2012 auf dem Konsulat in Genf vorstellig geworden, derart vage sind, dass weder die Beschwerdegegnerin noch die kantonalen Gerichte diese hätten überprüfen können (und müssen), erscheint zumindest mit Hinblick auf den Konsulatsbesuch fragwürdig, kann jedoch offen bleiben. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...451
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG setzt voraus, dass die Ausreise objektiv möglich ist (Urteile 6B 713/2012 vom 19. April 2013 E. 1.4; 6B 482/2010 vom 7. Oktober 2010E. 3.2.2 und 3.2.3). Die
Vorinstanz äussert sich hierzu nicht und zeigt nicht auf, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die für eine Rückkehr nach Algerien erforderlichen Dokumente erhältlich zu machen. Damit verletzt sie Bundesrecht.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gegenstandslos. Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Schaffhausen hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Greiner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_620/2014
Date : 25. September 2014
Published : 13. Oktober 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Raub; rechtswidriger Aufenthalt; Beweiswürdigung


Legislation register
AuG: 115  116
BGG: 66  68  95  97  105
BV: 29  32
EMRK: 6
StPO: 3  6  149  156  343
BGE-register
129-I-151 • 131-I-476 • 133-I-33 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-49 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
6B_125/2012 • 6B_255/2008 • 6B_29/2008 • 6B_482/2010 • 6B_510/2013 • 6B_620/2014 • 6B_713/2012 • 6B_718/2013 • 6B_856/2013
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