Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 685/2011

Urteil vom 25. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische
National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Steinengraben 41, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld, Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 22. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Z.________, geboren 1967, ist geschieden, hat zwei Kinder (geboren 1994 und am 22. Mai 2001) und lebt seit anfangs 2000 mit dem Vater ihres zweiten Kindes zusammen. Sie arbeitete mit einem 90%-Pensum als medizinische Sekretärin im Kantonsspital X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Y.________ AG (heute: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: National oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Juli 2000 gegen 04.30 Uhr war die Versicherte am Steuer ihres Toyota Yaris zusammen mit ihrem Lebenspartner ausserorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwischen N.________ und O.________ auf dem Heimweg, als ein entgegenkommender Scooter (mit einer maximalen Geschwindigkeitszulassung bis 45 km/h) auf die Gegenfahrbahn geriet und in die vordere linke Front des Toyota Yaris prallte. Fahrer und Beifahrer des Scooters erlagen noch auf der Unfallstelle ihren Verletzungen. Laut Polizeirapport waren die Versicherte und ihr Lebenspartner beim Unfall nicht angeschnallt, weshalb die Unfallversicherung die Taggeldleistungen gemäss Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
UVG um 10% kürzte (Verfügung vom 8. Juni 2001). Die Versicherte zog sich nach
Angaben der Polizei schwere und ihr Lebenspartner leichte Verletzungen zu. Im Kantonsspital X.________ wurden bei Z.________ ein Schädelhirntrauma (SHT), eine - etwa einstündige antero- und retrograde - Amnesie, schwere cervicale Schmerzen sowie verschiedene Kontusionen festgestellt. Bildgebend fand sich eine Fraktur des hinteren Bogens am Halswirbelkörper C1. Am 26. Juli 2000 konnte die Versicherte das Kantonsspital X.________ unter Fortsetzung der konservativen Behandlung wieder verlassen und ab 2. Oktober 2000 - bei noch anhaltenden Nackenschmerzen - ihre angestammte Arbeit wieder zu 50% aufnehmen. Gemäss Arztzeugnis des nachbehandelnden Dr. med. E.________ vom 12. Februar 2001 war sie ab 2. November 2000 wieder voll arbeitsfähig, wobei sie sich wegen eines posttraumatischen Stresszustandes ab 2001 psychotherapeutisch behandeln liess. Nach Durchführung einer neurochirurgisch-psychiatrischen Expertise (das Gutachten des P.________ datiert vom 8. April 2005; nachfolgend: P-Gutachten) unterbreitete die National der Versicherten am 27. Mai 2005 ein Vergleichsangebot mit einer pauschalen Abgeltung aller verbleibenden Unfallfolgen im Betrag von total Fr. 33'750.-. Dagegen erhob Letztere Einsprache.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. September 2006 kam die National sodann auf ihr Vergleichsangebot zurück und anerkannte ausdrücklich als natürlich kausale Unfallfolgen in somatischer Hinsicht einen Status nach Commotio cerebri sowie einen Status nach Traumatisierung der Halswirbelsäule mit konsolidierter Fraktur des hinteren Bogens des Atlaswirbels und eine posttraumatische Instabilität sowie in psychischer Hinsicht eine generalisierte Angststörung. Die Unfallversicherung erklärte sich bereit, die gemäss P-Gutachten empfohlene Behandlung an der Halswirbelsäule zu übernehmen und verpflichtete sich bezüglich der Periode vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 - unter entsprechender Festlegung der unterschiedlichen versicherten Verdienste, Arbeitspensen und Arbeitsunfähigkeiten - zu einer Nachzahlung von Taggeldern im Gesamtumfang von Fr. 130'141.15. Eine Stellungnahme zu einem allfälligen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung behielt sich die National für einen späteren Zeitpunkt nach Durchführung der empfohlenen Behandlung vor.
A.a Nach erfolgloser Lokalanästhesie des Segmentes C4/5 auf beiden Seiten (Segmentblockade) vom 27. September 2006 sowie nach dem Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters auf Seiten der National zog Letztere ihre rechtskräftige Verfügung vom 6. September 2006 wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 berechnete sie das Nachzahlungsbetreffnis an Taggeldleistungen - unter Neufestlegung der unterschiedlichen versicherten Verdienste, Arbeitspensen, Arbeitsunfähigkeiten und Selbstverschuldensabzügen - für die Periode vom 26. Juli 2000 bis 31. Dezember 2006 neu und forderte gestützt darauf unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen den Betrag von Fr. 51'615.15 zurück. In Bezug auf die Heilbehandlung erklärte sich die National bereit, für eine maximal zweijährige Dauer ab 8. April 2005 eine psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen. Zum Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung behielt sie sich wiederum die Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt vor. Gegen die Wiedererwägungsverfügung liess Z.________ fristgerecht Einsprache erheben. Am 14. Mai 2008 verneinte die Invalidenversicherung einen Rentenanspruch, indem sie ab 23. Juli 2001 von einem Invaliditätsgrad von 25%
und ab 17. Januar 2006 von 10% ausging. Die National hielt am 26. Januar 2009 an der Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007 fest.
A.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. März 2010, verneinte die National rückwirkend per 1. April 2007 einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang der anhaltend geklagten Beschwerden zum Unfall vom 23. Juli 2000, stellte auf diesen Zeitpunkt hin sämtliche Leistungen ein und schloss den Fall folgenlos ab.

B.
Z.________ liess gegen beide Einspracheentscheide vom 26. Januar 2009 und 8. März 2010 je separat Beschwerde führen, welche das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheiden vom 22. Juli (Wiedererwägung Taggeld) und 21. Juli (Fallabschluss) 2011 abwies.

C.
Z.________ erhebt gegen beide Entscheide je separat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Im Verfahren betreffend Taggeldrückforderung lässt sie beantragen, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei die National "zu verpflichten, auf die Rückforderung zu verzichten" (Hauptantrag Ziff. 1). Zudem (Hauptantrag Ziff. 2) habe ihr die National "Taggelder vom 6. September 2006 bis 26. Januar 2009 auszurichten, rückwirkend per 6. September 2006"; eventualiter sei der Entscheid "aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen - um die Gehaltsverhältnisse abzuklären."
Während die National auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Z.________ nimmt zur Vernehmlassung der National mit Eingabe vom 23. Januar 2012 Stellung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C 480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Zu prüfen ist, ob die National das am 6. September 2006 verfügte und unangefochten in Rechtskraft erwachsene Taggeldbetreffnis über Fr. 130'141.15, welches sie der Beschwerdeführerin anschliessend ausbezahlt hatte, zu Recht mit Verfügung vom 18. Januar 2007 in Wiedererwägung gezogen und vom ausbezahlten Betrag wieder Fr. 51'615.15 zurückgefordert hat. Soweit die Versicherte über den von der strittigen Wiedererwägungsverfügung erfassten Zeitraum hinaus bis 26. Januar 2009 weitergehende Ansprüche auf Taggeld erhebt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes darauf nicht einzutreten.

3.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, zunächst im Hinblick auf einen vollständigen Fallabschluss der Versicherten am 27. Mai 2005 als Vergleichsvorschlag eine Gesamtzahlung zur Abgeltung aller Unfallfolgen von Fr. 33'750.- per Saldo aller Ansprüche anzubieten, ihr sodann - nach Diskussion eines weiteren Vergleichsangebotes von Fr. 150'000.- - gestützt auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 6. September 2006 eine gesamthafte Taggeld-Nachzahlung von Fr. 130'141.15 auszurichten, um von diesem Betrag gut vier Monate später mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007 wieder Fr. 51'615.15 zurückzufordern, überzeugt nicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die ursprüngliche Taggeldverfügung vom 6. September 2006 tatsächlich, wie von Verwaltung und Vorinstanz angenommen, als zweifellos unrichtig präsentiert.

4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 1b S. 414, E. 2a S. 415; 110 V 48 E. 3b u. c S. 51 f.; Urteil 8C 68/2011 vom 29. April 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412, 130 V 424 E. 1.1 S. 425; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2c, U 170/00; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 E. 1.1.3, H 53/04; Urteil U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 119 V 347 E. 1b S. 350 mit Hinweisen).

4.3 Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen (BGE 125 V 413 E. 2b und d S. 416 f.), bilden demgegenüber nur Begründungselemente des Streitgegenstands. Sie können daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C 303/2010 E. 4.2), und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416 mit Hinweis; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150).

5.
5.1 In materieller Hinsicht bildet der Rückforderungsanspruch von Fr. 51'615.15 den Streitgegenstand. Er beruht auf einer vollständigen Neuberechnung des Taggeldanspruches der Beschwerdeführerin für die Periode vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 (gemäss ursprünglicher Verfügung vom 6. September 2006) bzw. vom 26. Juli 2000 bis 31. Dezember 2006 (gemäss Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007). Als nicht separat der Teilrechtskraft zugängliche Teilaspekte dieses Rechtsverhältnisses präsentieren sich insbesondere der massgebende versicherte Verdienst, das Arbeitspensum und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Aus der wiedererwägungsweisen vollständigen Neuberechnung des gesamten Taggeldanspruches für die genannte Periode resultierte schliesslich die verfügte Rückforderungssumme von Fr. 51'615.15, welche die Vorinstanz - nach Bestätigung durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2009 - vollumfänglich schützte.

5.2 Soweit das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, Teilaspekte des soeben umschriebenen Streitgegenstandes seien vor der erstinstanzlichen Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen, ist daran nicht festzuhalten. Insbesondere sind die "medizinischen Grundlagen" für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend und können demzufolge angesichts der Neuberechnung des Taggeldes im Zusammenhang mit der wiedererwägungsweise geänderten Ausgangslage hinsichtlich der Arbeitspensen durchaus auch in Bezug auf die Taggeldberechnung von Bedeutung sein, sofern die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu bejahen sind (siehe dazu sogleich E. 6).

6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, die im Rahmen der Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
und 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) zulässig ist, unabhängig davon, ob die zurückgeforderten Leistungen förmlich oder formlos verfügt wurden (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG; BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 S. 319, 129 V 110 f. E. 1; Urteile 8C 434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3 und 8C 987/2010 vom 24. August 2011 E. 2) grundsätzlich richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

6.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil 8C 727/2011 vom 1. März 2012 E. 2.1). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage,
wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C 1012/2008; Urteil 8C 647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).

6.3 Die National LIESS bei der Berechnung des Taggeldanspruchs gemäss ursprünglicher Verfügung vom 6. September 2006 die Bestimmung von ART. 23 ABS. 7
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
UVV UNBERÜCKSICHTIGT, WONACH DER FÜR DAS TAGGELD IN SONDERFÄLLEN MASSGEBENDE LOHN PRO FUTURO NEU ZU BESTIMMEN IST, WENN - WIE HIER - DIE Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der mutmassliche Lohn der versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre. Weiter kürzte die Beschwerdegegnerin gemäss der ursprünglichen Verfügung - basierend auf der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2001 - das Taggeld für den Nichtberufsunfall vom 23. Juli 2000 in Verletzung von Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
UVG und somit ebenfalls zweifellos unrichtig nicht nur während der Dauer der ersten zwei Jahre nach dem Unfall, sondern während der ganzen, rund sechseinhalbjährigen Taggeldbezugsperiode. Zudem ging sie mit der genannten ursprünglichen Verfügung davon aus, dass die Versicherte auch während der Dauer der vorübergehenden Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab anfangs November 2000 (vgl. die beiden Berichte des Dr. med. E.________ vom 17. Oktober 2000 und 12. Februar 2001) - trotz ihres bis zum Unfall ausgeübten Arbeitspensums von 90% - Anspruch auf ein Taggeld
auf der Basis einer 10%-igen Arbeitsunfähigkeit habe. Die National unterliess es, die für die Annahme einer Pensumserhöhung auf 100% praxisgemäss erforderlichen (RKUV 1994 Nr. U 195 S. 210 E. 5a und b) Gründe darzulegen; solche Umstände sind aktenkundig auch nicht erkennbar. Denn die Vermutung spricht dafür, dass die Arbeitssituation und damit das Pensum der versicherten Person ohne Unfall unverändert geblieben wäre (BGE 135 V 287 E. 4.4 S. 291 mit Hinweis). Die Nichtanwendung einer massgeblichen Bestimmung (Urteil 8C 171/2011 vom 1. September 2011 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 32 zu Art. Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) bzw. die bundesrechtswidrige Annahme einer Pensumsausweitung begründen die zweifellose Unrichtigkeit der Taggeldberechnung gemäss ursprünglicher Verfügung. Deren Korrektur ist schon angesichts des Rückforderungsbetrages von erheblicher Bedeutung, weshalb die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu bejahen sind.

7.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalles vom 23. Juli 2000 bis zum 1. Oktober 2000 zu 100% und vom 2. Oktober bis 1. November 2000 zu 50% arbeitsunfähig war. Für die nachfolgende Zeit sind den Akten widersprüchliche Angaben zu entnehmen. Zu berücksichtigen bleibt diesbezüglich, dass die Versicherte am 22. Mai 2001 ihr zweites Kind gebar.

7.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid keine Tatsachenfeststellungen zum Verlauf der für den Taggeldanspruch in der fraglichen Periode massgebenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit getroffen. Dies, obgleich die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) rügte und eine dauerhafte unfallbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50% geltend machte.
7.1.1 Die National vertrat mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 die Auffassung, trotz aktenkundiger, "unübersehbarer Widersprüche (offensichtlich divergierende und rückwirkend 'vermutete' ärztliche Einschätzungen, Pensumsreduktionen ohne Bezug zu einer Gesundheitsstörung etc.) [scheine] die Beurteilung und die Bejahung der unfallkausalen Teilarbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Taggeldleistungen gerade noch vertretbar" [...]. Die Verfügung vom 6. September 2006 [erscheine], insofern sie die Teilarbeitsunfähigkeit als dauernd unfallkausal [anerkenne], nicht als zweifellos unrichtig".
7.1.2 Worauf sich die Beschwerdegegnerin mit den eben zitierten Formulierungen bezieht, bleibt unklar. In der ursprünglichen Verfügung vom 6. September 2006 (S. 2) ging die National anscheinend mit Wirkung ab 2. November 2000 von einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50% aus, in welcher ein psychogener Arbeitsunfähigkeitsanteil von 25% eingeschlossen sei. Unter Berücksichtigung des Arbeitspensums gelangte die Beschwerdegegnerin dann aber über eine nicht nachvollziehbare und jedenfalls zweifellos unrichtige Umrechnung zu Taggeldansprüchen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10% vom 3. November 2000 bis 31. August 2001, von 30% vom 1. September 2001 bis 30. April 2004 sowie von 50% vom 1. Mai 2004 bis 28. Februar 2007.

7.2 In Bezug auf die im Rahmen der Taggeldbemessung ausschlaggebenden Arbeitspensen stellte die Vorinstanz auf die Angaben der National ab, wonach die Versicherte als medizinische Sekretärin im Zeitpunkt des Unfalles ein Arbeitspensum von 90% verrichtete. Ab 1. April 2001 (recte: 1. September 2001 [vgl. Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 S. 21]) habe sie infolge anhaltender unfallbedingter Beeinträchtigungen ihr Pensum auf 70% und ab 1. Mai 2004 weiter auf 50% reduzieren müssen. Abgesehen von einer einzigen Woche mit ärztlich bescheinigter 100%-iger Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 26. November 2001 anerkannte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nur die Pensenreduktionen als Unfallfolgen, weshalb sie mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007 - trotz unklarer Ausgangslage hinsichtlich der tatsächlich medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. dazu soeben E. 7.1.2) - einzig vom 1. September 2001 bis 30. April 2004 (abgesehen von der eben genannten Ausnahme) eine Arbeitsunfähigkeit von 22% und vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 eine solche von 44% berücksichtigte.

7.3 Diese, von der National mit Wiedererwägungsverfügung anerkannten und mit angefochtenem Entscheid im Ergebnis bestätigten Arbeitsunfähigkeitsgrade von 22 und 44% lassen sich - soweit ersichtlich - auf keine entsprechenden, medizinisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründeten Beurteilungen abstützen. Diese Grundlage der Taggeldberechnung ist insofern auch nicht überzeugender als diejenige - ebenfalls nicht nachvollziehbare - Basis, auf welche die Beschwerdegegnerin mit ursprünglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. September 2006 abstellte.

7.4 Die medizinische Aktenlage lässt in Bezug auf die gesamte, in Wiedererwägung gezogene Taggeldphase nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die für die Taggeldermittlung ausschlaggebende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren Verlauf schliessen.
7.4.1 Neurochirurg Dr. med. F.________ und Psychiater Dr. med. G.________ beurteilten gemäss P-Gutachten vom 8. April 2005 die geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der am 23. Juli 2000 erlittenen Commotio cerebri, die Traumatisierung der Halswirbelsäule mit Fraktur des hinteren Bogens des Halswirbelkörpers C1 sowie die posttraumatische, radiologisch erstellte Instabilität C4-C5 als unfallbedingt. Sie schlugen eine diagnostische Blockade von C4-C5 vor, bevor die Indikation zu einer Spondylodese beurteilt werden könne, und gingen von einer seit dem Unfall durchgehend anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 25% aus. Trotz des klarerweise somatischen Behandlungsvorschlages und ohne nachvollziehbare Begründung waren die Gutachter der Meinung, die Arbeitsunfähigkeit sei psychogener Natur. Der Neurologe Dr. med. H.________ vertrat in seinem Bericht vom 30. März 2007 die Auffassung, "en ce qui concerne les seules suites somatiques attribuables à l'événement accidentel, on peut considérer que le syndrome post-commotionnel et après traumatisme cervical persistant objectivement modéré justifie la reconnaissance d'une perte à l'intégrité de 10%". Gleichzeitig attestierte er rückwirkend ab 2. November 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 100% in
Bezug auf das 90%-Pensum. Aus rein psychiatrischer Sicht schätzte Dr. med. I.________ die Arbeitsunfähigkeit mit Bericht vom 19. April 2007 auf 100% bis 1. Oktober 2000, anschliessend auf 50% bis 1. November 2000, seit 2. November 2000 auf 25% sowie auf weniger als 10% ab 18. Januar 2006. Während die Dres. med. C.________ und D.________ vom Kantonsspital X.________ am 14. Mai 2007 mit Blick auf ihre letzte Untersuchung der Versicherten am 14. Februar 2005 von einer segmentalen Instabilität bei C4 und C5 berichteten, welche die geklagten Beschwerden erkläre, und therapeutisch eine Spondylodese diskutierten, führte Prof. Dr. med. K.________ von der Orthopädischen Klinik Q.________ am 4. Juni 2007 aus, er könne diese Instabilität nicht nachvollziehen; bildgebend liessen sich keine Hinweise für eine Weichteilschädigung auf diesem Niveau feststellen. Die beratende Ärztin der National, Dr. med. L.________ hielt schliesslich in ihrem Aktengutachten vom 8. Juli 2008 fest, ob die behauptete Instabilität C4/5 eine Unfallfolge sei, bleibe aktenkundig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es sei kein hinreichender organischer Befund erhoben worden, welcher die geklagten Beschwerden und die Teilarbeitsunfähigkeit ausreichend
erkläre.
7.4.2 Angesichts der verschiedenen aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitsatteste mit unterschiedlichen Ursachen (teilweise Krankheit, teilweise Unfall) ist die Sache zur Klärung der Widersprüche und zur abschliessenden Festsetzung der medizinisch nachvollziehbar begründeten, unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weder Verwaltung noch Vorinstanz haben bisher die zur rechtsgenüglichen Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit und des Taggeldanspruches erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Nachdem die National zunächst mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. September 2006 über eine rund sechseinhalbjährige Phase im Wesentlichen rückwirkend den gesamthaften Taggeldanspruch fixiert hatte, bevor sie wiedererwägungsweise darauf zurück kam, ist die Sache unter den gegebenen Umständen zur ergänzenden Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse in medizinischer und erwerblicher Hinsicht - und zwar über den gesamten Zeitraum (vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007) hinweg - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.4.2.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) hat die Verwaltung und im Streitfall das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C 269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
7.4.2.2 In den Akten findet sich kein umfassendes, den praxisgemässen Anforderungen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 und 231 E. 5.1 S. 232, je mit Hinweisen) genügendes, polydisziplinäres Gutachten, welchem eine schlüssige und - im Gegensatz zu den zahlreich vorhandenen, gegenseitig voneinander abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen - überzeugende Beurteilung der unfallbedingten Leistungsfähigkeitseinschränkungen in Bezug auf somatische und psychogene Beeinträchtigungen für den fraglichen Zeitraum vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 zu entnehmen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird ein solches, den beweismässigen Anforderungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben, welches durch neutrale, bisher nicht mit der Sache vorbefasste Fachärzte zu erstatten ist. Gestützt darauf wird die National hernach die rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen treffen und sodann den gesamten Taggeldanspruch im zeitlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung vom 6. September 2006 neu berechnen.
7.4.2.3 Die Beschwerdegegnerin wird zudem durch geeignete Beweismassnahmen zuverlässig abklären, ob und gegebenenfalls von wann bis wann die Versicherte ihr Arbeitspensum (vgl. dazu E. 7.2 hievor) in welchem Umfang tatsächlich absolviert hatte.

7.5 Im Rahmen der neu zu beurteilenden, wiedererwägungsweise geltend gemachten Taggeldrückforderung wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass der ursprünglich rechtskräftig verfügten Taggeldperiode vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 im Rahmen der Wiedererwägung nicht eine davon abweichende Periode vom 26. Juli 2000 bis 31. Dezember 2006 gegenüber zu stellen ist. Zwei dergestalt basierend auf unterschiedlichen Eckdaten in zeitlicher Hinsicht für nicht identische Perioden ermittelte Taggeldbetreffnisse weichen naturgemäss mit grösster Wahrscheinlichkeit von einander ab, ohne dass deswegen das erste Betreffnis im Vergleich zum zweiten als zweifellos unrichtig bezeichnet werden müsste. Daran ändert nichts, auch wenn die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtenem Entscheid mit Wiedererwägungsverfügung die Fortdauer des Anspruchs auf ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 44% angeblich auch über den 1. Januar 2007 hinaus anerkannt hat. Es geht jedenfalls nicht an, dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine auf der unterschiedlichen zeitlichen Vergleichsbasis begründete allfällige Reduktion des Rückforderungsbetreffnisses offen lässt.

7.6 Sollte aus dem Vergleich des auf diese Weise neu ermittelten Taggeldanspruches mit ursprünglich ausbezahlten Taggeldbetreffnis von Fr. 130'141.15 eine höhere Rückforderungssumme als Fr. 51'615.15 gemäss Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007 resultieren, wird die Beschwerdegegnerin jedenfalls keinen höheren Betrag als die bereits geltend gemachte Summe von der Beschwerdeführerin zurück fordern können. Denn im Verfahren vor dem Bundesgericht gilt das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteile 9C 916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5 i.f. und 8C 329/2010 vom 6. August 2010 E. 5 Ingress mit Hinweisen), welches im Falle einer Rückweisung auch die vorinstanzlichen Behörden bindet (vgl. Urteil 6B 165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gleich mehrere Wiedererwägungsgründe in Bezug auf die ursprüngliche Verfügung vom 6. September 2006 gegeben sind (vgl. E. 6.3 hievor), dass jedoch auch die Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007 und der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 Bundesrecht verletzten, weil die National in Verkennung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) ohne Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen hinsichtlich des Umfangs und Verlaufs der medizinisch ausgewiesenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und des Erwerbspensums (E. 7 hievor) eine nicht nachvollziehbare Neuberechnung des Taggeldes für die gesamte, in Wiedererwägung gezogene Periode vorgenommen hat. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da die nachzuholenden Abklärungen einzig den Taggeldanspruch für die strittige Periode vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 betreffen, ist dieses Verfahren unabhängig von der ebenfalls strittigen Frage des folgenlosen Fallabschlusses (vgl. hievor Sachverhalt lit. A.b), welche derzeit - bei sistiertem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - in einem Revisionsverfahren vor kantonalem
Gericht hängig ist, fortzuführen.

8.2 Der im Rahmen der Rückweisung nachzuholende Abklärungsaufwand ist nicht unerheblich. Die - von der National zu vertretenden - Schwierigkeiten, rückwirkend ab dem Unfallzeitpunkt vom 23. Juli 2000 zu allen, für die Ermittlung des in Wiedererwägung gezogenen Taggeldanspruchs betreffend die Periode vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 relevanten Teilaspekten (E. 4.3 und 5.2 hievor) die erforderlichen Tatsachen rechtsgenüglich festzustellen, stehen dem nicht unerheblichen Risiko der Nichteinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung gegenüber, sofern nach Durchführung der zusätzlichen Abklärungen (E. 7 hievor) überhaupt ein bundesrechtskonform darzulegendes Rückforderungsbetreffnis resultiert, welches in jedem Fall auf den Maximalbetrag gemäss E. 7.6 begrenzt ist.

8.3 Wie das zur strittigen Rückforderung führende Verhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3 hievor) mit Blick auf den guten Glauben im Rahmen des am 23. Februar 2009 eingereichten Erlassgesuches im Sinne von Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
zweiter Satz ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV zu würdigen sein wird, kann offen bleiben. Ein solches bildete hier nicht Verfahrensgegenstand; die Erlassfrage kann sich denn auch grundsätzlich erst stellen, wenn über die Rückerstattung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV; Urteil 9C 365/2008 vom 17. Juni 2009 E. 5.3).

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 2 BGG; BGE 133 V 642).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 22. Juli 2011 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG vom 26. Januar 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den gesamten Taggeldanspruch aus dem Unfall vom 23. Juli 2000 für die Periode vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 und die daraus resultierende Rückforderungssumme neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_685/2011
Date : 25. September 2012
Published : 13. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Taggeld, Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 25  43  53  61
ATSV: 4
BGG: 42  65  66  68  82  95  97  105  106  107
UVG: 37
UVV: 23
BGE-register
110-V-48 • 119-V-347 • 125-V-413 • 129-V-110 • 130-III-136 • 130-V-380 • 130-V-424 • 130-V-501 • 131-V-164 • 131-V-407 • 133-II-249 • 133-V-50 • 133-V-642 • 134-V-109 • 134-V-250 • 135-V-148 • 135-V-287
Weitere Urteile ab 2000
6B_165/2011 • 8C_1012/2008 • 8C_171/2011 • 8C_269/2009 • 8C_329/2010 • 8C_434/2011 • 8C_480/2007 • 8C_647/2011 • 8C_68/2011 • 8C_685/2011 • 8C_727/2011 • 8C_987/2010 • 9C_303/2010 • 9C_365/2008 • 9C_916/2010 • H_53/04 • U_170/00 • U_407/06
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