Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 236/2008/bnm

Urteil vom 25. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Ulrich Bretschger,

Gegenstand
Löschung einer Grunddienstbarkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 11. März 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 1 (vormals: Kat.-Nr. 2) an der Strasse S.________ in A.________. Das südlich an dieses grenzende, ebenfalls an der Strasse S.________ gelegene Grundstück Kat.-Nr. 4, das früher zum Grundstück Kat.-Nr. 3 der Schulgemeinde A.________ gehört hatte, steht im Eigentum von Y.________ und Z.________. Zugunsten und zulasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1 und Kat.-Nr. 4 ist ein "unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht" (SP Art. 7 ) im Grundbuch eingetragen.

B.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 erhob X.________ beim Bezirksgericht D.________ Klage gegen Y.________ und Z.________ und beantragte, es sei festzustellen, dass die Dienstbarkeit SP Art. 7 mit Bezug auf das berechtigte Grundstück Kat.-Nr. 4 und auf ihr belastetes Grundstück Kat.-Nr. 1 mit der Abtrennung des von Y.________ und Z.________ erworbenen Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 3 der Schulgemeinde A.________ erloschen sei, und das Grundbuchamt A.________ sei anzuweisen, das Grundbuch entsprechend nachzuführen.

Das Bezirksgericht D.________ (I. Abteilung) und das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich wiesen die Klage durch Urteile vom 3. November 2006 bzw. vom 11. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. April 2008 verlangt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Gutheissung der im kantonalen Verfahren gestellten Klagebegehren; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht oder an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Über die Beschwerde wurde im Rahmen einer öffentlichen Beratung entschieden.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz in einer Dienstbarkeitsstreitigkeit, d.h. in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 54 II 51 f.). Für eine solche steht in einem Fall der vorliegenden Art die Beschwerde in Zivilsachen nur offen, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Obergericht beziffert diesen auf 40'000 Franken. Auf die Beschwerde ist aus dieser Sicht somit ohne weiteres einzutreten, zumal die Beschwerdegegner nichts gegen den erwähnten Betrag vorbringen und auch sonst kein Anlass besteht, die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts in Zweifel zu ziehen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Entscheids genüge den sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebenden Garantien nicht. Wie sie selbst erklärt, geht es bei der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, darum, der betroffenen Partei im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Entscheids ein Bild über dessen Tragweite zu verschaffen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die Behörde auf jede Einwendung der Parteien eingeht (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, das obergerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich, so dass die Rüge der Gehörsverweigerung unbegründet ist.

2.2 Sodann erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV darin, dass das Obergericht in willkürlicher Weise von ihr ins Recht gelegte Beweisurkunden, die für den Ausgang des Verfahrens wesentlich seien, ausser Acht gelassen bzw. falsch interpretiert habe. Sie sei unter diesen Umständen darauf angewiesen, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG von Amtes wegen berichtige bzw. ergänze.

Dass und inwiefern tatsächliche Feststellungen des Obergerichts offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Auf die Rüge willkürlicher Würdigung von Beweisurkunden ist daher nicht einzutreten. Wie sich sodann aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, sind die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten aus der Sicht der zu beurteilenden Rechtsfragen ausreichend. Die - im Übrigen ebenfalls nicht substantiierte - Rüge, es seien wesentliche Akten unbeachtet geblieben, stösst mithin ins Leere.

3.
3.1 Den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Löschung des zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegner auf ihrem Grundstück eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts leitet die Beschwerdeführerin vorab aus Art. 743 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 743 - 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
1    Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
2    Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.
3    Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
ZGB ab. Gemäss dieser Bestimmung kann der Dienstbarkeitsbelastete im Anschluss an eine Teilung des berechtigten Grundstücks verlangen, dass die Dienstbarkeit - die in der Regel zugunsten aller Teile weiter besteht (Art. 743 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 743 - 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
1    Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
2    Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.
3    Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
ZGB) - mit Bezug auf diejenigen Teile, auf denen sie nach den Umständen nicht ausgeübt wird, gelöscht werde.

3.2 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist davon auszugehen, dass bereits zugunsten (und zulasten) des Grundstücks Kat.-Nr. 3 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zulasten (und zugunsten) des Grundstücks der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 2; heute: Kat.-Nr. 1) bestanden hatte. Das Grundstück Kat.-Nr. 3 wurde im Jahre 2000 aufgeteilt, wobei unter anderem die Parzelle Kat.-Nr. 4 entstand, die heute im Eigentum der Beschwerdegegner steht. Sodann ist dem Grundbuchauszug vom 26. April 2004 betreffend das Grundstück Kat.-Nr. 1 (der Beschwerdeführerin) zu entnehmen, dass als Recht und Last unter anderem zulasten und zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 4 (der Beschwerdegegner) ein "unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht" eingetragen ist und dass für die beiden Liegenschaften (wie zuvor schon für die Grundstücke Kat.-Nrn. 3 und 2) eine "im Plan Haupt-Beleg A.________ 2000 Nr. 5 gelb und rot eingezeichnet[e]" Fuss- und Fahrweganlage besteht (die im Westen in die Strasse S.________ einmündet). Aus den dargelegten Gegebenheiten geht hervor, dass die strittige Dienstbarkeit ausdrücklich (auch) auf dem Grundstück der Beschwerdegegner ausgeübt wird, der Tatbestand von Art. 743 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 743 - 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
1    Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
2    Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.
3    Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
ZGB somit nicht erfüllt ist.

4.
4.1 Alsdann bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Dienstbarkeit könne nicht zugunsten eines Grundstücks bestehen, dem sie nicht zu dem ursprünglichen, bei ihrer Errichtung definierten Zweck diene; würden durch Teilung des berechtigten Grundstücks Parzellen gebildet, die nichts mit dem ursprünglichen Zweck zu tun hätten, seien sie nicht berechtigte Grundstücke und ihr Eigentümer sei nicht dienstbarkeitsberechtigt; eine Dienstbarkeit, die gar nicht ausgeübt werden könne oder für die kein Interesse im Sinne des ursprünglich verfolgten Zwecks bestehe, könne gar nicht existieren. Die Beschwerdeführerin erklärt ferner, dass das Grundstück der Beschwerdegegner von der Strasse S.________ her ausreichend erschlossen sei und keine zweite Zufahrt benötige. Sinn und Zweck des im Mai 2000 zugunsten der Schulliegenschaft (Kat.-Nr. 3) errichteten Fuss- und Fahrwegrechts habe nur die Sicherung der Zufahrt von der Strasse S.________ zum hinteren Teil der Liegenschaft sein können. Indessen habe die Schulgemeinde die geplante Primarschulanlage schliesslich nicht auf dem erwähnten Grundstück, sondern an einem anderen Ort realisiert.

4.2 Mit ihren Vorbringen spricht die Beschwerdeführerin den in Art. 736 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
1    Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2    Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
ZGB geregelten Tatbestand an, wonach der Belastete die Löschung der Dienstbarkeit verlangen kann, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Letzteres beurteilt sich nach Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, für deren Ermittlung Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB eine Stufenordnung vorgibt. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser massgebend (Art. 738 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 948 - 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
1    Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
2    Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.
3    An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.
ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 942 - 1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
1    Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
2    Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.
3    Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.678
4    Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.679
ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB)(BGE 131 III 345 E. 1.1 S. 347 mit Hinweisen; dazu auch BGE 132 III 651 E. 8 S. 655). Andere Elemente fallen bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ausser Betracht.

4.3 Der oben (E. 3.2) erwähnte Grundbucheintrag ("unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten und zulasten Kat.-Nr. 4") ist klar und enthält nichts, was darauf schliessen liesse, dass mit der Dienstbarkeit nur der (von der Strasse S.________ her gesehen) hintere (d.h. östliche) Teil des ursprünglichen Grundstücks Kat.-Nr. 3 hätte erschlossen werden sollen und sie für das Grundstück der Beschwerdegegner demnach alles Interesse verloren hätte. Es ist insbesondere hervorzuheben, dass das Fuss- und Fahrwegrecht auch als Recht für das Grundstück der Beschwerdegegner eingetragen ist. Wäre es einzig um die Erschliessung des östlich davon liegenden Teils der ursprünglichen Parzelle Kat.-Nr. 3 gegangen, wäre die Dienstbarkeit auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4 nur als Last eingetragen worden.

Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin liesse sich auch nichts gewinnen, wenn auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen würde: Gemäss Ziff. 7 lit. a der "Gemeinsamen weiteren Bestimmungen" des der Dienstbarkeit zugrunde liegenden Abtretungsvertrags vom 16. Mai 2000 hat jeder der beteiligten Grundeigentümer das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem zur Liegenschaft des Mitbeteiligten gehörenden Teil des bestehenden Fuss- und Fahrweges. Dieser Vertragsbestimmung ist mit anderen Worten ebenfalls ausdrücklich zu entnehmen, dass das Grundstück der Beschwerdegegner hinsichtlich des Wegrechts nicht etwa nur belastet, sondern auch berechtigt ist. Eine räumliche Beschränkung der Dienstbarkeit in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinn ergibt sich damit ebenso wenig aus dieser Sicht.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem ebenfalls im genannten Abtretungsvertrag (Ziff. 10 des Abschnitts "Grundbuchanmeldung") festgehaltenen, im Grundbuch angemerkten Revers, wonach der privatrechtlich geordnete Zugang samt Zufahrt gemäss der strittigen Dienstbarkeit ohne Bewilligung der Baubehörde nicht gelöscht werden dürfe, sind unbehelflich: Dass die Gemeinde die Bewilligung zu einer Aufhebung des strittigen Fuss- und Fahrwegrechts erteilt hat, bedeutet einzig, dass die Dienstbarkeit gelöscht werden darf; ein Anspruch auf Löschung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die von der Beschwerdeführerin ausserdem angerufenen (Besprechungs-)Notizen vom 10. Juli 1998 (zur Besprechung vom 6. Juli 1998) und vom 2. November 1998 sind keine Grundbuchbelege, und es wird im Grundbuch auf sie auch sonst nicht verwiesen. Im Übrigen waren die Beschwerdegegner bei den Besprechungen nicht anwesend, so dass sie sich Abmachungen, die dabei allenfalls getroffen worden sein sollten, nicht entgegenzuhalten hätten. Das zu den erwähnten Notizen Vorgebrachte ist nach dem Gesagten von vornherein unbeachtlich.

Das Fuss- und Fahrwegrecht hat schliesslich auch insofern sein Interesse nicht verloren, als nach den von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz der zur Zeit als Garten genutzte (östliche) Teil des Grundstücks der Beschwerdegegner Bauland ist: Für eine Erschliessung dieses (nicht an die Strasse S.________ grenzenden) Grundstückteils wäre die strittige Dienstbarkeit somit durchaus von Bedeutung.

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgeführten auch aus der Sicht von Art. 736 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
1    Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2    Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
ZGB kein Anspruch auf Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts zu.

5.
Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegner für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_236/2008
Date : 25. September 2008
Published : 13. Oktober 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Löschung einer Grunddienstbarkeit


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  105
BV: 9  29
D: 7
ZGB: 736  738  743  942  948
BGE-register
131-III-345 • 132-III-651 • 133-II-249 • 133-III-439 • 54-II-51
Weitere Urteile ab 2000
5A_236/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
easement • appellee • federal court • entitled property • land register • lower instance • driveway • school municipality • right of way • appeal concerning civil causes • litigation costs • clerk • value of matter in dispute • development • property • calculation • statement of affairs • participant of a proceeding • decision • duration • statement of reasons for the adjudication • substantive scope • extent • lausanne • cantonal proceeding • municipality • component • civil matter • formation of real right • objection • doubt • garden • encumbered land • finding of facts by the court • lawyer • easement • building land • good faith • meadow • ex officio • drawee
... Don't show all