Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 223/2022
Urteil vom 25. Juli 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. Februar 2022 (VB.2021.00486).
Sachverhalt:
A.
Die bolivianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1993) reiste 2004 im Alter von elf Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 25. September 2017 verlängert wurde. Am 30. März 2010 wurde die Tochter B.________ geboren; auch sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bezirksgericht Zürich stellte am 27. April 2012 fest, dass der in der Schweiz niedergelassene dominikanische Staatsangehörige C.________ (geb. 1989) ihr Vater ist. B.________ befindet sich in der Obhut ihrer Mutter; die Eltern teilen sich das Sorgerecht.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 14. März 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von A.________ vom 16. November 2017 ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und wies sie weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess am 25. März 2020 die gegen den entsprechenden negativen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) vom 17. Juli 2019 eingereichte Beschwerde teilweise gut. Es hob diesen auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück, da aus den Akten nicht hervorgehe, ob die Tochter B.________ sprachlich und kulturell mit den Verhältnissen in Bolivien genügend vertraut sei, um ihre Übersiedlung mit der Mutter dorthin als zumutbar erscheinen zu lassen. Ausserdem sei nicht geklärt, ob B.________ tatsächlich allenfalls (auch) beim sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob dies eine der Tochter zumutbare Alternative darstelle. Die Sicherheitsdirektion wies die Sache ihrerseits zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts an das Migrationsamt zurück.
B.b. Dieses verweigerte nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen A.________ am 25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie wiederum weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht hiess am 18. Juni 2021 die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2020 gerichtete Beschwerde am 18. Juni 2021 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf; es wies die Sache zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen - insbesondere der Anhörung der Tochter B.________ - zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 2C 17/2021).
B.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aktualisierte in der Folge den Sachverhalt und hörte am 1. Dezember 2021 B.________ an. Gestützt hierauf wies es am 3. Februar 2022 die Beschwerde ab. Zwar bestünden - so seine Begründung - im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von A.________ und der Situation von Tochter B.________ gewichtige private Interessen an einer Verlängerung des Anwesenheitsrechts von A.________, diese überwögen aber das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme - wegen ihrer mangelhaften Integration, ihrer Straffälligkeit und ihrer Sozialhilfeabhängigkeit - nicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass B.________ bei einer Beendigung des Aufenthaltsrechts ihrer Mutter vorziehe, mit dieser auszureisen, was ihr im Hinblick auf ihr Alter und ihre Integration (noch) zugemutet werden könne.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. diese zu verlängern. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Sie macht geltend, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme unverhältnismässig und nicht mit Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben davon abgesehen, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Präsidentin der Abteilung legte der Beschwerde am 15. März 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid teilweise appellatorisch, d.h. sie wiederholt ihre Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung mit deren Begründung vertieft auseinanderzusetzen. Eine derartige Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte Rügen gelten als unzureichend substanziiert (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3). Im Folgenden werden nur jene Ausführungen behandelt, welche die Beschwerdeführerin rechtsgenügend begründet.
3.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.1. Der Einwand ist unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat die Tochter B.________ am 1. Dezember 2021 angehört und den Sachverhalt aktualisiert. Die Beschwerdeführerin konnte hierzu umfassend Stellung nehmen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18. Juni 2021 festgehalten, dass im Zusammenhang mit einem allfälligen "umgekehrten" Familiennachzug der künftige Aufenthaltsort der Tochter zu klären sei. "Sollte aufgrund des Resultats der umgekehrte Familiennachzug überhaupt noch eine Rolle spielen", sei "aufgrund der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien mittels umfassender Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter gemäss deren persönlicher Anhörung, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsanspruch" verfüge "oder trotz Verbleib der Tochter in der Schweiz das Land verlassen" müsse (E. 3.7).
3.2. Das Verwaltungsgericht hat - unter anderem gestützt auf die Erklärung der Tochter, wonach sie bei ihrer Mutter verbleiben wolle, falls diese das Land verlassen müsse - geprüft, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig gelten kann, wenn B.________ mit ihr ausreist, und dies bejaht. Damit stellte sich die Frage eines umgekehrten Familiennachzugs zur allenfalls in der Schweiz verbleibenden Tochter von vornherein nicht (mehr). Im Übrigen setzte ein umgekehrter Familiennachzug auch für den (geteilt) Sorgeberechtigten, der das Kind nicht in Obhut hat, voraus, dass er sich weitgehend "tadellos" verhalten hat (vgl. das Urteil 2C 165/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.1; BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C 1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 4, nicht. publ. in: BGE 147 I 149). Hiervon könnte bei der Beschwerdeführerin - mit Blick auf ihre Straffälligkeit, ihre Verschuldung und ihre Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. nachstehende E. 5) - nicht ausgegangen werden, würde die Tochter bei ihrem Vater in der Schweiz verbleiben.
4.
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.
Das Verwaltungsgericht hat die dabei im Rahmen von Art. 96 Abs. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am 2. März 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden, womit sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
5.1.2. Bereits zuvor war die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden (Strafbefehl vom 19. September 2014). Auch in der Folge beging sie trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung weitere Straftaten (Strafbefehl vom 12. April 2018: Hausfriedensbruch, geringfügiger Betrug, geringfügiger Diebstahl; Strafbefehl vom 18. März 2019: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und fahrlässiger Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis). Schliesslich ergingen am 16. April 2019 und 7. Juli 2020 zwei Strafbefehle gegen sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne oder mit nur teilgültigem Fahrausweis. Die Beschwerdeführerin hatte zwischen Oktober 2018 und Februar 2020 insgesamt 47 Mal ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs benutzt, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Fahrausweises gewesen zu sein. Weder die Strafverfahren, die ausländerrechtliche Verwarnung vom 20. Februar 2018 noch das hängige Bewilligungsverfahren und die Beziehung zu ihrer Tochter vermochten sie davon abzuhalten, hier - teilweise auch während der Bewährungsfristen - wieder straffällig zu werden. Sie ist - trotz ihrer
langen Anwesenheit - offensichtlich nicht fähig oder gewillt, sich an die hiesigen Regeln zu halten, weshalb ein relativ grosses öffentliches Interesse daran besteht, dass sie das Land verlässt. Auf jeden Fall ist die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich (vgl. Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.1.3. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder beruflich noch wirtschaftlich als hier in einer ihrer Aufenthaltsdauer entsprechenden Weise integriert gelten kann. Die Beschwerdeführerin musste wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit Mai 2020 ist sie wieder fürsorgeabhängig; in der Zeit von März 2018 und Mai 2021 wurden ihr rund Fr. 80'000.-- ausgerichtet; frühere Leistungen standen im Zusammenhang damit, dass sie bereits im Alter von 17 Jahren Mutter geworden ist, und können ihr teilweise nicht vorgeworfen werden. Bis Juli 2017 stieg der Unterstützungsbetrag dennoch auf rund Fr. 150'000.-- an. Die Beschwerdeführerin ist nie länger einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Sie macht nicht geltend, dass die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hätte, dass eine solche auch nicht in Aussicht stehe.
5.1.4. Die Beschwerdeführerin ist zudem erheblich verschuldet: Es liegen gegen sie rund ein Dutzend Betreibungen sowie 45 ungetilgte Verlustscheine über knapp Fr. 100'000.-- vor. Auch wenn ihr die weiter zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) nicht vorgeworfen werden kann, hat sie sich in der Folge doch nicht hinreichend nachhaltig um eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine Verbesserung ihrer Erwerbschancen bemüht.
5.2.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen - bei denen dem Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden, eine besondere Bedeutung zukommt (BGE 143 I 21 E. 5.5; 135 II 377 E. 4.3) - zwar gewichtig sind, aber das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nicht zu überwiegen vermögen.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits dargelegt (vorstehende E. 5.1) - nicht in einer ihrer Anwesenheitsdauer entsprechenden Weise hier beruflich und wirtschaftlich integriert. Sie macht nicht geltend, in der Schweiz sozial überdurchschnittlich verwurzelt zu sein. Sie hat nach wie vor Verbindungen zu ihrem Heimatland: Dort lebt ihre Mutter, welche sie zumindest 2017 und im Dezember 2021 besucht hat und mit der sie in regelmässigem telefonischem Kontakt steht. Sie spricht nebst deutsch auch spanisch und portugiesisch, was ihr mit den hier erworbenen Kenntnissen erlauben dürfte, in Bolivien beruflich ein Auskommen zu finden; die aufenthaltsbeendende Massnahme greift nicht in ein hier bereits bestehendes Berufsleben ein. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut.
5.2.2. Wesentlich ins Gewicht fällt höchstens das Interesse der Tochter B.________, in der Schweiz verbleiben zu können. Sie ist hier geboren und hat mit Ausnahme eines mehrmonatigen Aufenthalts in Spanien im Jahr 2019 stets in der Schweiz gelebt. Im Hinblick auf ihr Alter hat sie inzwischen zwar gewisse eigene soziale Kontakte aufgebaut; eine Rückkehr mit ihrer Mutter nach Bolivien - wie sie dies für den Fall wünscht, dass diese das Land zu verlassen hat, auch wenn sie lieber hier bleiben würde - ist ihr dennoch zumutbar. B.________ kann sich nicht vorstellen, dauerhaft beim Vater zu leben. Zwar ist ihr Wunsch bei der Mutter verbleiben zu können, nicht allein ausschlaggebend, doch ist er in der vorliegenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. |
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1 | Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. |
2 | Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: |
a | der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder |
b | der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. |
3 | Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. |
4 | Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will. |
5 | Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. |
Zusammenhang allenfalls zu ergänzen oder zu präzisieren ist. Im Übrigen steht es den Eltern nach wie vor frei, B.________ in die Obhut des Vaters zu geben; ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug besteht so oder anders nicht (fehlendes tadelloses Verhalten; vgl. vorstehende E. 3.2).
5.2.3. B.________ ist mit der spanischen Sprache vertraut und benutzt diese - wie sie dies an der Anhörung erklärt hat - in ihrem Alltag bzw. in ihrer Familie. Sie hat Bolivien und ihre Grossmutter wiederholt besucht und kennt über die Familie die dortigen Verhältnisse, wie sich ebenfalls aus ihren Schilderungen an der Anhörung durch die Vorinstanz ergibt. Es dürfte ihr, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch möglich sein, nach der Übersiedlung und ihrer Einschulung in ihrer Heimat neue Beziehungen zu Alterskameraden zu knüpfen; die Kontakte in die Schweiz kann sie unter anderem über die aktuellen Kommunikationsmöglichkeiten aufrechterhalten (Telefon, WhatsApp, Skype usw.).
5.2.4. Schwieriger, aber nicht ausgeschlossen, dürfte ein regelmässiger Kontakt im bisherigen Umfang zu ihrem Vater sein, bei dem sie sich bisher alle 14 Tage an den Wochenenden aufhält. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass B.________ sich bereits in einem Alter befinde, in dem sie ihren Vater und dessen Familie (unter Nutzung des Begleitservices der Fluggesellschaften) selbständig besuchen könne. Die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Vaters würden einen entsprechenden (ferienweisen) Aufenthalt zulassen. Die Beschwerdeführerin stellt dies nur pauschal infrage, legt aber nicht dar, dass und gegebenenfalls inwiefern dies nicht möglich sein sollte; sie macht nicht geltend, dass die finanzielle Situation dies nicht gestatten würde, was (auch) zweifelhaft erschiene, nachdem - trotz der angespannten finanziellen Verhältnisse - Besuche in der Heimat jeweils möglich waren. B.________ teilt, nachdem sie nicht bei ihrem Vater, der sich lang nicht um sie gekümmert und teilweise keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, verbleiben möchte, ausländerrechtlich somit grundsätzlich das Schicksal ihrer obhuts- und sorgeberechtigten Mutter (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4).
5.3. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass das private Interesse von B.________ und ihrer Mutter an einem Verbleib in der Schweiz, wegen deren teilweise schweren Delinquenz, ihrer Unverbesserlichkeit und mangelhaften Integration nicht zu überwiegen vermag, verletzt dies kein Bundesrecht und insbesondere nicht Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar