Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2019.34
Urteil vom 25. Juni 2020 Berufungskammer
Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Thomas Frischknecht und Barbara Loppacher, Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Beat Marfurt,
Berufungsführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
2. Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD,
Berufungsgegnerinnen
Gegenstand
Verletzung von Meldepflichten gemäss Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatenhandel
Berufung (vollumfänglich) vom 16. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Die B. AG, deren Titel bis am […] an der BX Berne eXchange kotiert waren, ist eine seit dem […] im Handelsregister des Kantons Z. eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. (EFD pag. 12.001). Sie bezweckt den Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an kommerziellen und industriellen Unternehmen im In- und Ausland sowie die Finanzierung solcher Unternehmen (EFD pag. 12.001). Mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom […] meldete eine Gruppe (nachfolgend «C.-Gruppe») eine Beteiligung von 67.37 % der Aktienstimmen der damaligen D. AG (ab […] in B. AG umfirmiert), welche aus der E. AG, der F. AG, G., H., I., J. und K. bestand (EFD act. 11.267). Am […] meldete diese Gruppe bei unveränderter Beteiligung den Beitritt von L. und M. infolge Aktienerwerbs von der E. AG (EFD pag. 11.268). A. (nachfolgend: Beschuldigter) war gemäss eigenen Angaben bis […] faktisches Organ der B. AG (EFD pag. 11.131; TPF pag. 2.731.004).
A.2 Am 12. September 2014 reichte die B. AG bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend FINMA) gestützt auf Art. 20 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer - 1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
|
1 | Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
2 | Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. |
3 | Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 120 Meldepflicht - 1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. |
|
1 | Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. |
2 | Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. |
3 | Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. |
4 | Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: |
a | die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; |
b | die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; |
c | die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; |
d | Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und |
e | die Ausübung von Veräusserungsrechten. |
5 | Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. |
A.3 Am 6. Dezember 2018 erliess das EFD einen Strafbescheid, worin es den Beschuldigten wegen mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 2
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 120 Meldepflicht - 1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. |
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1 | Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. |
2 | Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. |
3 | Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. |
4 | Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: |
a | die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; |
b | die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; |
c | die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; |
d | Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und |
e | die Ausübung von Veräusserungsrechten. |
5 | Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. |
A.4 Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 an das EFD ersuchte der Beschuldigte fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (EFD pag. 100.0016 = TPF pag. 2.100.005). Das EFD übermittelte die Strafsache daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2019 zuhanden des Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA), wobei es dem Beschuldigten in Abweichung von seiner Strafverfügung betreffend die Verletzung der Meldepflichten eine vorsätzliche Tatbegehung vorwarf (TPF pag. 2.100.003 f.). Am 10. Juli 2019 überwies die BA die gesamten Akten an das Bundesstrafgericht (TPF pag. 2.100.001).
A.5 Nach durchgeführter Hauptverhandlung fällte die Strafkammer (Einzelrichter) am 5. Dezember 2019 ihr Urteil, welches im Dispositiv wie folgt lautete (TPF pag. 2.930.001):
«1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG.
2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 15'000.–; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'167.10 (Verwaltung Fr. 3'019.30 und Gericht Fr. 5'147.80) werden A. auferlegt.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Art. 90 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 90 - 1 Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt. |
|
1 | Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt. |
2 | Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug. |
Das Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung schriftlich eröffnet und dem Beschuldigten am 6. Dezember 2019 zugestellt (TPF pag. 2.930.035).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Gegen das Urteil der Strafkammer (Einzelrichter) liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 16. Dezember 2019 Berufung anmelden (TPF pag. 2.940.001 = CAR pag. 1.100.035). Gleichentags reichte der Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung ein und beantragte, «[der Beschuldigte sei] vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten freizusprechen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für das gesamte Verfahren und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Bund» (CAR pag. 1.100.036). Zudem liess der Beschuldigte Anträge zum Verfahren stellen (CAR pag. 1.100.036). Das EFD stellte keinen Antrag auf Nichteintreten, erklärte keine Anschlussberufung und nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2020 zu den vom Beschuldigten gestellten Beweisanträgen Stellung (CAR pag. 2.100.003 f.). Die BA liess sich nicht vernehmen, sodass ihrerseits ebenfalls von einem Verzicht auf Antrag auf Nichteintreten und auf Anschlussberufung auszugehen ist.
B.2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 beantragte das EFD die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 2.100.003 f.). Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten und der BA die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Antrag gewährt (CAR pag. 3.100.001). Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 teilte der Beschuldigte mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein und die Durchführung des ordentlichen, mündlichen Verfahrens zu wünschen (CAR pag. 4.101.001). Die BA nahm zu dieser Frage keine Stellung. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |
|
1 | Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |
a | Rechtsfragen zu entscheiden sind; |
b | der Zivilpunkt angefochten ist; |
c | Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; |
d | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; |
e | Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind. |
2 | Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: |
a | die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; |
b | Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. |
3 | Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. |
4 | Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4. |
B.3 Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Beschuldigte innert mehrfach erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein, worin er die folgenden Anträge stellte (CAR pag. 4.101.004):
«1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Der Beklagte (recte: der Beschuldigte) sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 41 Begriff - Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig: |
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a | in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt; |
b | für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und: |
b1 | dadurch die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte, oder |
b2 | als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist, oder |
b3 | ein organisiertes Handelssystem nach Artikel 42 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201523 betreibt; oder |
c | für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellt (Market Maker). |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer - 1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
|
1 | Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
2 | Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. |
3 | Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
3. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die ihm entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen und Fr. 1'000.– für seine Umtriebe zu bezahlen.»
B.4 Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde der BA und dem EFD, unter jeweiliger Zustellung der Berufungsbegründung, Frist zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (CAR pag. 3.100.005). Die Vorinstanz erklärte in der Folge am 14. Mai 2020 Verzicht auf Vernehmlassung (CAR pag. 4.100.001). Das EFD nahm mit Eingabe vom 29. Mai 2020 zur Berufungsbegründung Stellung (CAR pag. 3.103.001 ff.). Die BA liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des EFD wurde dem Beschuldigten abschliessend zur Kenntnisnahme mitgeteilt (CAR pag. 3.400.002).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten in zwei Eingaben vom 16. Dezember 2019 und damit fristgerecht (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
|
1 | Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. |
3 | Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: |
a | ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; |
b | welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und |
c | welche Beweisanträge sie stellt. |
4 | Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: |
a | den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; |
b | die Bemessung der Strafe; |
c | die Anordnung von Massnahmen; |
d | den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; |
e | die Nebenfolgen des Urteils; |
f | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; |
g | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
|
1 | Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. |
3 | Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: |
a | ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; |
b | welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und |
c | welche Beweisanträge sie stellt. |
4 | Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: |
a | den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; |
b | die Bemessung der Strafe; |
c | die Anordnung von Massnahmen; |
d | den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; |
e | die Nebenfolgen des Urteils; |
f | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; |
g | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. |
2. Schriftliches Berufungsverfahren
Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |
|
1 | Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |
a | Rechtsfragen zu entscheiden sind; |
b | der Zivilpunkt angefochten ist; |
c | Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; |
d | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; |
e | Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind. |
2 | Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: |
a | die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; |
b | Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. |
3 | Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. |
4 | Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4. |
3. Verfahrensgegenstand und Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
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1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
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1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
4. Verbot der reformatio in peius
Für den Umfang der Kognition ist schliesslich wesentlich, dass weder die BA noch das EFD Anschlussberufung erhoben haben. Somit gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
a | die Begründungen der Parteien; |
b | die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. |
2 | Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. |
3 | Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
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1 | Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
a | die Begründungen der Parteien; |
b | die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. |
2 | Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. |
3 | Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. |
5. Anklagegrundsatz
Der Beschuldigte rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und bringt vor, die Vorinstanz hätte das Überweisungsschreiben des EFD nicht als gültige Anklageschrift entgegennehmen und ihn nicht gestützt darauf verurteilen dürfen (CAR pag. 4.101.005). Betreffend diesen auch im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand hat die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb sie von einer gültigen Anklageschrift ausgeht (CAR pag. 1.100.010 f.). Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStR gilt im Verwaltungsstrafverfahren die Überweisung als Anklage und hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder – im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren im Sinne der StPO – auf die Strafverfügung zu verweisen. In Abweichung von der ursprünglichen Strafverfügung hat das EFD dem Beschuldigten im Überweisungsschreiben vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen. Zwangsläufig konnte sich das EFD deshalb nicht auf einen integralen Verweis auf die Ausführungen in der Strafverfügung beschränken, sondern musste im subjektiven Bereich zusätzlich die ihrer Ansicht nach verwirklichten Wissens- und Willenselemente aufführen. Das hat das EFD Im Überweisungsschreiben auch getan und im Übrigen auf den Inhalt der Strafverfügung verwiesen. In formeller Hinsicht liegt damit eine genügende Anklageschrift vor. Entgegen der scheinbar von der Verteidigung vertretenen Ansicht (CAR pag. 4.101.005) will die in Art. 73 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
|
1 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
2 | Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. |
3 | Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
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1 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung. |
2 | Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. |
3 | Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66 |
II. Materielle Erwägungen
1. Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflicht
1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen Verletzung von börsenrechtlichen Meldepflichten schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er bzw. die von ihm beherrschte O. AG hätte zusammen mit L. und M. spätestens seit der ordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 eine meldepflichtige Gruppe (von der Vorinstanz als «P.-Gruppe» bezeichnet) gebildet, wobei die gemeinsam gehaltenen Aktien an der B. AG den meldepflichtigen Grenzwert von 10 % der Stimmrechte überschritten hätten. Das Überschreiten dieses Grenzwertes sei verspätet offengelegt worden. Ausserdem habe der Beschuldigte am 31. August 2014 indirekt über die O. AG insgesamt 200'000 Aktien der B. AG hinzuerworben, womit die Gruppe den meldepflichtigen Grenzwert von 20 % der Stimmrechte überschritten habe. Auch diese Überschreitung eines Grenzwertes sei verspätet offengelegt worden. Diese Meldepflichtverletzungen habe der Beschuldigte vorsätzlich begangen, zumindest aber eventualvorsätzlich in Kauf genommen (TPF pag. 2.100.015 ff.; TPF pag. 2.100.003 f.). Wie bereits vor Vorinstanz macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, sich nicht strafbar gemacht zu haben (CAR pag. 4.101.003 ff.)
1.2 Anwendbares Recht
Die Vorinstanz hat zunächst die Frage des anwendbaren Rechts geprüft und dabei den die Verletzung von Meldepflichten sanktionierenden heutigen Tatbestand von Art. 151
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
1.3 Objektiver Tatbestand
1.3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a aBEHG wird mit Busse bis zu 10 Millionen Franken bestraft, wer vorsätzlich seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet. Wer dabei fahrlässig handelt, wird nach Art. 41 Abs. 3
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 41 - 1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren. |
|
1 | Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren. |
2 | Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn: |
a | der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und |
b | die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: |
b1 | keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Handelsplatzes erheben, |
b2 | zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und |
b3 | der FINMA Amtshilfe leisten. |
3 | Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass: |
a | der Staat, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt; und |
b | die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. |
4 | Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
1.3.2 Die Offenlegungspflicht von Art. 20 aBEHG bezweckt, die Transparenz für die Anleger und deren Gleichbehandlung sicherzustellen sowie den Rahmen zu schaffen, um die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten (vgl. Art. 1 aBEHG). Die Zusammensetzung des Aktionariats, die für Anlageentscheide von Aktionären entscheidend sein kann, sollte ersichtlich werden und es sollten dadurch Informationsasymetrien und die missbräuchliche Ausnutzung von Informationsvorsprüngen verhindert werden (Weber, in: Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum BEHG, 2. Aufl., 2011, Art. 20
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer - 1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
|
1 | Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
2 | Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. |
3 | Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer - 1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
|
1 | Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
2 | Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. |
3 | Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 31 Wechsel des Verwalters von Kollektivvermögen - Der Verwalter von Kollektivvermögen meldet die Übernahme seiner Rechte und Pflichten durch einen anderen Verwalter von Kollektivvermögen vorgängig der für die Aufsicht über die kollektive Kapitalanlage oder Vorsorgeeinrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. |
1.3.3 Das Börsenrecht stellt bei der Meldepflicht auf ein Handeln «in gemeinsamer Absprache mit Dritten» oder als «Gruppe» ab. In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt (Art. 10 Abs. 1 aBEHV-FINMA). Nach Verwaltungspraxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppe im Sinne der Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG niedrig (BGE 136 II 304 E. 7.4; BGE 130 II 530 E. 6.5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 2A.174/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 2d: «définition […] large»; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.5; vgl. Jutzi/Schären, in: Sethe/Favre/Hess et al. [Hrsg.], Kommentar zum FinfraG, 2017, Art. 121
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
|
a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer - 1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
|
1 | Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
2 | Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. |
3 | Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
|
a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
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a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
1.3.4 In Abgrenzung zur vertraglich organisierten Gruppe werden vom Begriff der «auf andere Weise organisierten Gruppe» ebenfalls Fälle erfasst, in denen das Zusammenwirken – ohne rechtlich durchsetzbare vertragliche Aspekte – eine gewisse Intensität und innere Organisation aufweist (Meier-Schatz, a.a.O., Art. 20
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer - 1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
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1 | Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
2 | Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. |
3 | Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
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a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
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a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer - 1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
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1 | Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. |
2 | Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. |
3 | Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
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a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
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a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen - Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: |
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a | die Gesamtbeteiligung; |
b | die Identität der einzelnen Mitglieder; |
c | die Art der Absprache; |
d | die Vertretung. |
1.4 Subjektiver Tatbestand
Art. 41 Abs. 1 aBEHG stellt die vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten unter Strafe. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 151 Verletzung von Meldepflichten - 1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; |
b | als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (Urteile des Bundesgerichts 6B_56712017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit Hinweisen).
1.5 Willkürprüfung und Subsumtion
1.5.1 Objektiver Tatbestand: Gruppenbildung anlässlich der Generalversammlung vom 17. Juli 2014
1.5.1.1 Die Vorinstanz erachtete es unter Berücksichtigung aller Umstände als erwiesen, dass der Beschuldigte zusammen mit L. und M. an der Generalversammlung der B. AG im Juli 2014 eine börsenrechtliche Gruppe gebildet hat. Zur Begründung wird im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das persönliche Zerwürfnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau H. und fehlender Einigkeit über Strategie und Entwicklung der B. AG ausgeführt, dass der Beschuldigte zusammen mit L. und M. versucht habe, die Kontrolle über die Gesellschaft zurückzugewinnen, und die drei eine Strategie zur Verhinderung der amtierenden Verwaltungsratspräsidentin entwickelt hätten, welche sie als nicht mehr tragbar erachtet hätten. Die Positionierung von H. innerhalb des Verwaltungsrates der B. AG sei Bestandteil der Strategie der «C.-Gruppe» gewesen. Indem der Beschuldigte, L. und M. an jener Generalversammlung ihre Taktik zu Abwahl von H. umzusetzen versucht und gegen sie gestimmt hätten, hätten sie im börsenrechtlichen Sinne eine eigene Gruppe gebildet. Wegen der angestrebten Entmachtung von H. hätten nicht mehr sämtliche Mitglieder der «C.-Gruppe» auf ein gemeinsames Ziel hingewirkt, sondern hätten der Beschuldigte zusammen mit L. und M. entgegengesetzte eigene Interessen verfolgt. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf frühere Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der FINMA sowie auf ein Schreiben des Rechtsvertreters von L. und M. an das EFD, welche zeitnah erfolgt seien und die Bildung einer Gruppe bestätigten (TPF pag. 2.930.018 ff.).
1.5.1.2 Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren in erster Linie, anlässlich der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 mit L. und M. eine Gruppe im Sinne des Börsenrechts gebildet zu haben. Im Einzelnen macht er geltend, dass die Vorinstanz seine Aussagen übergangen habe, wonach er immer der Ansicht gewesen sei, von Anfang an der «C.-Gruppe» angehört zu haben und an der E. AG zusammen mit seinen Söhnen 52 % zu halten. Unhaltbar sei sodann, wenn die Vorinstanz ihnen unterstelle, eine gemeinsame Strategie zur Abwahl von H. entwickelt zu haben. An der Hauptverhandlung habe er klar ausgesagt, dass er sich mit L. und M. nicht speziell in Bezug auf die Stimmrechtsabgabe abgesprochen habe. Es lägen keine Beweise vor, dass es anders gewesen sei. Als nächstes beanstandet der Beschuldigte die weitere Feststellung der Vorinstanz, dass er mit L. und M. eine andere Strategie verfolgt habe als die «C.-Gruppe». Vielmehr seien sämtliche Beteiligten Mitglieder der «C.-Gruppe» gewesen und hätten sich auch als solche verstanden, weshalb auch die von ihm «anerkannte» Gruppenbildung sowie die von der Vorinstanz herangezogenen Angaben des Rechtsvertreters von L. und M. in diesem Sinne interpretiert werden müssten. An der Strategie der «C.-Gruppe» habe sich an der Generalversammlung der B. vom 17. Juli 2014 nichts geändert und es sei auch nie darum gegangen, H. aus dem Verwaltungsrat abzuwählen, sondern nur darum, sie nicht mehr als Präsidentin des Verwaltungsrates zu wählen. Zudem sei er immer der Ansicht gewesen, dass H. aus der «C.-Gruppe» ausgeschieden sei und eine eigene Gruppe gebildet habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten – davon auszugehen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz am 17. Juli 2014 keine neue Gruppe gebildet worden sei (CAR pag. 4.101.006 f.).
1.5.1.3 Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die umstrittene Gruppenbildung ausführlich und sorgfältig mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und daraus einen nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhalt erhoben. Die Vorinstanz ist zunächst mit zutreffender Begründung zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte mit L. und M. die Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin der B. AG angestrebt und deshalb nicht mehr sämtliche Mitglieder der «C.-Gruppe» auf ein gemeinsames Ziel hingewirkt hätten (TPF pag. 2.930.019). Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass es seiner Absicht entsprochen hat, an der Generalversammlung vom 17. Juli 2014 die Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin zu bewirken, weil sie «völlig untragbar» geworden sei (TPF pag. 2.731.007). L. und M. erachteten H. in ihrer Position und Funktion gleichermassen als untragbar. Sie entwickelten daher die Strategie, an der Juli-GV die Wiederwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin zu verhindern (TPF pag. 2.930.019; EFD pag. 11.170; EFD pag. 11. 244 f.). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschuldigte, L. und M. ihre Absicht, sowohl an der bisherigen Strategie als auch am bisherigen Management der B. AG festzuhalten, um die Gesellschaft «wieder auf Kurs zu bringen», zum Ausdruck gebracht haben (EFD pag. 11.132; EFD pag. 11.197; EFD pag. 11.245; EFD pag. 11.291). Zur bisherigen Geschäftsführung der B. AG gehörten neben L. (CEO und bis 17. Juli 2014 Verwaltungsrat) und M. (COO) auch der Beschuldigte, der sich selber als deren faktisches Organ bezeichnete (EFD pag. 11.131; TPF pag. 2.731.004 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (CAR pag. 4.101.006) ging es dabei – das EFD hat berechtigterweise darauf hingewiesen (CAR pag. 3.103.004) – nicht um eine blosse Personalfrage. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschuldigte und H. auf der persönlichen Ebene überworfen hatten und es als Folge dessen zwischen ihnen auch zu erheblichen Differenzen hinsichtlich der Führung der B. AG kam (vgl. nur TPF pag. 2.731.007). Es kann nach dem Gesagten mit der Vorinstanz (TPF pag. 2.930.019; vgl. zudem EFD pag. 11.170; EFD pag. 11.288) willkürfrei angenommen werden, dass die Mitglieder der «C.-Gruppe» bloss bis Mitte Mai 2014 eine gemeinsame Strategie zur Entwicklung der Gruppe verfolgt hatten. Es war die erklärte Absicht des
Beschuldigten und von L. und M., mit der Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin deren Einfluss auf die Gesellschaft zu beschränken, um auch gegen ihren Willen die bisherige Strategie und das bisherige Management wieder implementieren zu können. Vor diesem gesamten Hintergrund hat die Vorinstanz willkürfrei geschlossen, der Beschuldigte habe mit L. und M. gemeinsame Interessen verfolgt.
1.5.1.4 Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist weiter die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die vom Beschuldigten gemeinsam mit L. und M. verfolgten Interessen nicht denjenigen der «C.-Gruppe» als solche entsprachen (TPF pag. 2.930.019). Wie der Beschuldigte in der Befragung vor Vorinstanz einräumte, bestand innerhalb der «C.-Gruppe» die Abmachung, H. als Vertreterin der Gruppe im Verwaltungsrat zu positionieren (TPF pag. 2.731.008). Damit setzte sich der Beschuldigte zusammen mit L. und M. in Widerspruch, wenn sie die Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin zu bewerkstelligen versuchten. Eine solche Vorgehensweise entsprach nicht dem gemeinsamen Willen der «C.-Gruppe», als deren Mitglieder neben H. selber auch die namensgebende E. AG fungierte, deren einzige Verwaltungsrätin und zusätzlich Mehrheitsaktionärin wiederum H. war. Der Interessengegensatz zwischen dem Beschuldigten, L. und M. auf der einen und weiteren Mitgliedern der «C.-Gruppe» auf der anderen Seite lässt sich anschaulich am Stimmverhalten anlässlich der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 illustrieren. Eine einheitliche Ausübung der in der «C.-Gruppe» gebündelten Stimmkraft erfolgte offenkundig nicht. Am augenfälligsten traf dies bei der Wahl des Verwaltungsratspräsidiums zu, bei welcher bei 35'000 Enthaltungen die bisherige Präsidentin H. 692'670 Stimmen und der Gegenkandidat Q. 427'557 Stimmen erhalten haben (EFD pag. 11.343). Auch bei der Wahl von weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates gab es keine koordinierte Stimmabgabe der «C.-Gruppe» (EFD pag. 11.343). Schon rein arithmetisch hätten die Wahlergebnisse anders ausfallen müssen, wenn alle Mitglieder der «C.-Gruppe» die Stimmrechte weiterhin koordiniert hätten und entsprechend der bis dahin gemeldete Stimmrechtsanteil (65.45 % gemäss Offenlegungsmeldung vom […] [EFD pag. 11.313]) eingesetzt worden wäre. Die fehlende Koordination der Stimmrechte zwischen allen Mitgliedern der «C.-Gruppe» wird zusätzlich durch den Umstand belegt, dass auch nicht konsequent im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates gestimmt wurde, wie es namentlich der im Aktionärsbindungsvertrag vom 16. Oktober 2009 zwischen der E. AG sowie den Aktionären L. und M. vereinbarten Stimmrechtsbindung entsprochen hätte. Es ist damit willkürfrei erstellt und wird im Grunde auch vom
Beschuldigten anerkannt, dass die «C.-Gruppe» anlässlich der Generalversammlung vom 17. Juli 2014 nicht mehr als einheitliche Stimmrechtsgruppe auftrat. In rechtlicher Sache ist es gerade ein prägendes Merkmal des börsenrechtlichen Gruppenbegriffs, dass alle Mitglieder ihre Einzelinteressen hinter die Gruppeninteressen stellen. Davon konnte anlässlich der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 – wie in der Strafverfügung zu Recht ausgeführt wurde (TPF pag. 2.100.016) – keine Rede mehr sein. Damit aber konnte die «C.-Gruppe» in der offengelegten Zusammensetzung keinen Bestand mehr gehabt haben.
1.5.1.5 Die Vorinstanz hat schliesslich befunden, dass der Beschuldigte, L. und M. die Ausübung ihrer Stimmrechte im Hinblick auf die eigene Interessenverfolgung koordinierten und damit zu dritt eine eigene Gruppe bildeten (TPF pag. 2.930.020). Was der Beschuldigte dazu im Berufungsverfahren einwendet, vermag die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen jedoch auch in dieser Hinsicht nicht als willkürlich auszuweisen. Die objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppe im Sinne der Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG sind erfüllt, da der Beschuldigte – wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat (TPF pag. 2.930.020) – mit L. und M. eine von der «C.-Gruppe» unabhängige Gruppe gebildet haben. Eine melderechtlich relevante Gruppe liegt – wie gesagt (vgl. Erwägung 1.3.3 hiervor) – vor, wenn mehrere Personen im Hinblick auf eine Publikumsgesellschaft gemeinsame Ziele verfolgen und dabei von einem Minimum objektiver Organisation profitieren und sich über ihr Verhalten mit gemeinsamer Finalität absprechen oder konkludent verständigen. Aktenmässig ist ausreichend dokumentiert, dass der Beschuldigte, L. und M. im Hinblick auf die Führung der B. AG gemeinsame Interessen verfolgten und insofern eine klare Motivation für eine gemeinsame Absprache bestand. Alle Beteiligten haben zudem im Lauf des Verfahrens ihr vordringliches Bestreben bekundet, die bisherige Strategie unter unveränderter personeller Führung weiterzuverfolgen und dabei in einem ersten Schritt H. abzuwählen, die sie unter dem bestimmenden Einfluss zwielichtiger Personen wähnten und als Verwaltungsratspräsidentin unhaltbar geworden erachteten (EFD pag. 11.132; EFD pag. 11.244 f.). L. und M. haben unbestrittenermassen gegen die Wahl von H. gestimmt und der Beschuldigte, der sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an sein Stimmverhalten nicht mehr zu erinnern vermochte (TPF pag. 2.731.008), hat der Generalversammlung die Wahl von Q. zum Präsidenten des Verwaltungsrates beantragt (EFD pag. 11.343). Es kann bei dieser Ausgangslage nicht ernsthaft bestritten werden, dass zwischen dem Beschuldigten, L. und M. bezüglich der für die Generalversammlung der B. AG im Juli 2014 traktandierten Wahl des Verwaltungsrates nicht wenigstens ein Minimum an Kontakt und eine minimale gegenseitige Kommunikation stattgefunden hat. Von
einer bloss zufälligen Parallelität des Verhaltens kann gewiss nicht ausgegangen werden. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es eine mindestens konkludente Verständigung über ein gemeinsames Zusammenwirken gegeben hat, die entgegen der Ansicht der Verteidigung über einen informellen oder konsultativen Meinungsaustausch (CAR pag. 4.101.006) hinausging. Damit ist die börsenrechtliche Grenze zur bewussten Abstimmung der Stimmrechtsabgabe und zur Gruppenbildung überschritten. Die Vorinstanz führte dazu unter Verweis auf Aussagen des Beschuldigten selber überzeugend aus, dass es im Hinblick auf die Generalversammlung im Juli 2014 und auch anschliessend die Strategie des Beschuldigten und von L. und M. gewesen sei, H. abzuwählen (TPF pag. 2.930.018). In Anbetracht der klaren Interessenlage und des jeweiligen Kenntnisstandes bedurfte es dafür keine «speziellen Absprache», wie sie vom Beschuldigten verneint wird (CAR pag. 4.101.006); vgl. auch TPF pag. 2.731.009). Es ist von einem im Rahmen gemeinsamer Willensbildung vereinbarten Zusammenwirken bei der Ausübung der Stimmrechte auszugehen.
1.5.1.6 Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte sowie L. und M. an der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 ihr Stimmverhalten in gemeinsamen Zusammenwirken koordiniert haben und folglich eine meldepflichtrechtlich relevante Gruppe gebildet haben. An diesem Ergebnis ändert der vom Beschuldigten über das ganze Verfahren hinweg und auch berufungsweise erhobene Einwand nichts, dass H. – was im Übrigen auch meldepflichtig gewesen wäre (vgl. Erwägung 1.5.3.4) – aus der «C.-Gruppe» ausgeschieden sei, die Gruppe ansonsten aber weiterbestanden habe (CAR pag. 4.101.006). Ebenso wenig verfangen seine Ausführungen, wonach auch in Absprache mit der E. AG als Mitglied der «C.-Gruppe» gehandelt worden sein soll (TPF pag. 2.731.010). Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass der Beschuldigte bis zum persönlichen Zerwürfnis mit H. die Geschicke der B. AG und der sie kontrollierenden «C.-Gruppe» massgeblich mitgestaltet (vgl. TPF pag. 2.731.008) und auch die E. AG faktisch geführt hat (EFD pag. 11.131; TPF pag. 2.731.014). Die Börsengesetzgebung will – wie bereits ausgeführt – im Interesse des Anlegerschutzes aber vor allem Transparenz schaffen. Weder der Beschuldigte noch die von ihm wirtschaftlich beherrschte O. AG waren je offengelegte Mitglieder der «C.-Gruppe». Es kommt hinzu, dass die faktische Position des Beschuldigten bei der B. AG und der E. AG für das Börsenpublikum genauso wenig erkennbar war wie die daraus resultierende Stellung innerhalb der «C.-Gruppe». Die vom Beschuldigten direkt gehaltenen 1'500 Aktien an der B. AG (EFD pag. 11.148 f.; TPF pag. 2.731.008) sowie die indirekt über die R. Inc. gehaltene und offengelegte Beteiligung von 4 % an der E. AG («Zünglein an der Waage» [vgl. TPF pag. 2.731.014]; vgl. auch TPF pag. 2.731.005) entsprachen der tatsächlichen faktischen Stellung in keiner Weise. Das abgestimmte Verhalten bei der Ausübung des Stimmrechts hat dem Beschuldigten gemeinsam mit L. und M. eine aggregierte Einflussnahme auf die B. AG ermöglicht, die zur Schaffung von Transparenz dem Effektenmarkt hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen.
1.5.2 Objektiver Tatbestand: Weiterbestand der Gruppe nach der Generalversammlung vom 17. Juli 2014
1.5.2.1 Für die Vorinstanz stand weiter fest, dass die vom Beschuldigten, L. und M. gebildete Gruppe auch nach der Generalversammlung vom Juli 2014 fortbestanden hat. Die zunächst gescheiterte gemeinsame Strategie zur Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin und einzige Verwaltungsrätin sei – so die Vorinstanz – weiterverfolgt worden. L. und M. hätten sodann den Aktionärsbindungsvertrag mit der mehrheitlich von H. kontrollierten E. AG gekündigt und hätten gerichtliche Verfahren angestrengt, wobei die dabei gestellten Anträge verdeutlichten, dass sie mit dem Beschuldigten eine Einheit gebildet hätten. Schliesslich sei die Stimmkraft der Gruppe gestärkt worden, indem L. und M. dem Beschuldigten Aktien der B. AG verkauft und selber ebenfalls Aktien erworben hätten (TPF pag. 2.930.020 ff.). Die soeben resümierte Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt und inhaltlich überzeugend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 VStR i.V.m. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
1.5.2.2 Der Beschuldigte stellt auch im Berufungsverfahren in Abrede, dass die angeblich neue Gruppe nach der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 fortgesetzt worden sei, und rügt die gegenteilige Annahme der Vorinstanz als willkürlich (CAR pag. 4.101.007 f.). Unter Bezugnahme auf Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet er zunächst, dass es nach der Generalversammlung der B. AG eine gemeinsame Strategie zur Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin gegeben habe (CAR pag. 4.101.007). Damit lässt sich keine willkürliche Sachverhaltsermittlung dartun. In seiner Befragung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte nebst anderem wörtlich Folgendes aus: «Es ging darum, H. aus dem VR [Verwaltungsrat] herauszunehmen. Dies war die Absicht. Dies war die Strategie im Hinblick auf diese GV [gemeint Generalversammlung vom 17. Juli 2014] und eigentlich auch noch lange nachher. Von uns wollte niemand und hat auch nie jemand eine neue Gruppe gebildet.» (TPF pag. 2.731.006; Hervorhebungen durch das Gericht). Aus dieser Aussage ergibt sich willkürfrei, dass der Beschuldigte die Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin der B. AG auch nach der im Juli 2014 durchgeführten Generalversammlung anstrebte. Wenn der Beschuldigte in der Mehrzahl spricht, geht aus dem Aussagekontext ebenso unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte mit der erwähnten Strategie nur die mit L. und M. gemeinsam verfolgte Strategie gemeint haben konnte. Gestützt darauf ging die Vorinstanz mit Recht von der Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Strategie der vom Beschuldigten zusammen mit L. und M. gebildeten Gruppe aus. Welche Aussagen des Beschuldigten sie hier «verdreht» bzw. «einseitig gewertet» (CAR pag. 4.101.007) respektive willkürlich bewertet haben soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich entgegen der Verteidigung (CAR pag. 4.101.007) nicht schon daraus, dass der Beschuldigte andernorts in diesem Zusammenhang noch von einer «Idee» gesprochen hat (vgl. TPF pag. 2.731.007). An der gemeinsamen Absicht zur Abwahl von H. und an derer Ersetzung durch Personen aus der bisherigen Führungsriege wurde festgehalten. Bereits wurde überdies dargelegt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Aktionäre L. und M. gegenüber der FINMA von einer gemeinsamen Absprache bis mindestens zur ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 17. Oktober 2014 gesprochen hatten (vgl. Erwägung 1.5.1.7).
1.5.2.3 Die vom Beschuldigten gemeinsam mit L. und M. weiterverfolgte Abwahl von H. entsprach offenkundig unverändert keiner gemeinsamen Intention der «C.-Gruppe», als deren Mitglieder neben H. selber auch die namensgebende E. AG fungierte, deren einzige Verwaltungsrätin und zusätzlich Hauptaktionärin wiederum H. war. Die jeweiligen Ansichten und Vorstellungen standen sich weiterhin unversöhnlich gegenüber. Angesichts der Grundsätzlichkeit der Divergenzen kann von einer «kurzfristigen Auseinandersetzung unter Gruppenmitgliedern» (CAR pag. 4.101.010) nicht die Rede sein. Der Interessengegensatz zwischen dem Beschuldigten, L. und M. auf der einen und weiteren Mitgliedern der «C.-Gruppe» auf der anderen Seite wird nicht zuletzt durch die andauernden Streitigkeiten um die Stimmrechtsausübung betreffend die von der E. AG gehaltenen Aktien an der B. AG illustriert. Der Beschuldigte behauptete in diesem Kontext wiederholt ein unrechtmässiges Zurückhalten von angeblich der O. AG gehörenden Aktien im Depot der E. AG und hat in dieser Angelegenheit den Rechtsweg beschritten (EFD pag. 11. 136; EFD pag. 11.290; TPF pag. 2.731.009). An der ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 17. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte für den Fall der Stimmrechtsausübung durch H. die Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse in Aussicht (EFD pag. 11.258). Ausserdem wurde seitens des Beschuldigten die Rechtmässigkeit der von den beiden gemeinsamen Söhnen am 25. Mai 2014 ihrer Mutter erteilten Vollmachten zur Ausübung ihrer Stimmrechte (vgl. EFD pag. 11.226 f.) angezweifelt, welche H. eine dominierende Stellung bezüglich der Stimmrechte der E. AG und damit auch innerhalb der «C.-Gruppe» verschafften (EFD pag. 11.132; TPF pag. 2.731.005). Die umstrittene Kontrolle über die Stimmrechte der E. AG und die dadurch vermittelten Beherrschungsmöglichkeiten bezüglich der B. AG konnte nur deshalb so bedeutsam werden, weil die Beteiligten eben gerade unterschiedliche Absichten und Ziele verfolgten. Hätten die Mitglieder der «C.-Gruppe» – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – eine gemeinsame Strategie verfolgt, wäre demgegenüber belanglos gewesen, wem im Einzelnen die Stimmrechtsausübung bezüglich der Aktien der E. AG zustand.
1.5.2.4 Der Beschuldigte nimmt sodann daran Anstoss, dass die Vorinstanz zur Begründung des Fortbestands der börsenrechtlichen Gruppe auf die Kündigung eines Aktionärsbindungsvertrags durch L. und M. sowie auf von diesen beiden angestrengte gerichtliche Verfahren verwiesen hat. An allen diesen Vorgängen sei er nicht beteiligt gewesen und es dürfe selbst dann nicht auf eine Einheit von ihm mit L. und M. geschlossen werden, wenn er damit einverstanden gewesen wäre (CAR pag. 4.101.007 f.). Auch mit diesen Einwendungen vermag der Beschuldigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht anzugreifen. Sowohl die Kündigung des Aktionärsbindungsvertrages als auch die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung durch L. und M. erfolgten im Hinblick auf die gewünschte Zusammensetzung des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung der B. AG. Gemäss Angaben des Beschuldigten selber sind bisherige Verwaltungsräte durch einen von H. orchestrierten «Putsch» an der Generalversammlung vom 17. Juli 2014 abgewählt und das bisherige Management auf «brutale Weise freigestellt und entlassen» worden (EFD pag. 11.132). Dass der Beschuldigte von den durch L. und M. unternommenen rechtlichen Schritten nichts gewusst und sie nicht mindestens gutgeheissen habe, macht er nicht geltend. Der Beschuldigte hat darüber hinaus mit der von ihm bzw. der O. AG gegen die E. AG angestrengten Klage auf Herausgabe von Aktien der B. AG (EFD pag. 11.136; TPF pag. 2.731.010) oder dem Versuch zur personellen Umgestaltung des Verwaltungsrates der E. AG (TPF pag. 2.731.011: «[…] Dann hätte H. die [Stimmen] in der C.-Gruppe nicht mehr vertreten können. […]») eigene Bemühungen unternommen, die gleichsam gemeinsamer Interessendurchsetzung mit L. und M. dienten. Der dadurch offenbarte gemeinsame Einsatz von Mitteln und Kräften ist für die Annahme einer gruppenmässigen Absprache ein zentrales Merkmal, wohingegen ein durchgehend gemeinsames Handeln aller Gruppenmitglieder nicht vorausgesetzt wird. Mit dem Verkauf der Aktien der B. AG durch L. und M. an den Beschuldigten bzw. die O. AG wurde im Übrigen an ein Nichtgruppenmitglied verkauft und dadurch das ursprünglich im Aktionärsbindungsvertrag mit der E. AG vereinbarte Vorkaufsrecht unterlaufen (vgl. den zutreffenden Hinweis der E. AG in der Eingabe vom 9. September 2014 [EFD pag. 11.357]). Der
Aktienverkauf wie auch die von L. und M. ausgesprochene Kündigung des Aktionärsbindungsvertrags belegen, dass sie sich der «C.-Gruppe» nicht mehr zugehörig fühlten, sondern auch nach der Generalversammlung vom Juli 2014 eigene und mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmende Interessen verfolgten. Insgesamt ist nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz die von L. und M. eingeleiteten rechtlichen Schritte als Beleg für gruppenmässiges Handeln qualifiziert hat.
1.5.2.5 Aus mehreren Gründen will der Beschuldigte schliesslich den Kauf von Aktien der B. AG durch ihn sowie durch L. und M. nicht als Beleg für die Stärkung einer Gruppenstimmkraft gelten lassen. Er bringt vor, dass der Hinzukauf von Aktien der B. AG entgegen der Ansicht der Vorinstanz zur Erhaltung der Position der «C.-Gruppe» als kontrollierende Gruppe erfolgt sei (CAR pag. 4.101.008; TPF pag. 2.731.014). Der Einwand erweist sich als unbegründet. Es ist unbestritten, dass L. und M. dem Beschuldigten bzw. der von ihm beherrschten O. AG am 31. August 2014 je 100'000 Aktien der B. AG verkauften und gleichentags von der F. AG 102'833 (L.) bzw. 102'832 (M.) solcher Aktien erwarben (EFD pag. 11.63; EFD pag. 11.65; EFD pag. 11.130; EFD pag. 11.136; EFD pag. 11 174; EFD pag. 11.55; EFD pag. 11.103; EFD pag. 11.168; EFD pag. 197; EFD pag. 11.295 f.). Objektiv betrachtet konnten diese Aktientransaktionen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Beibehaltung des Stimmengewichts der «C.-Gruppe» bezweckt haben, weil diese Gruppe – wie dargelegt – nicht mehr bestand bzw. in der vom Beschuldigten suggerierten Zusammensetzung gar nie bestanden hat. L. und M. hatten sich durch Kündigung des Aktionärsbindungsvertrages mit der E. AG von der Stimmbindung an die «C.-Gruppe» losgesagt und der Beschuldigte selber bzw. die O. AG war nie offengelegtes Mitglied der «C.-Gruppe». Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung des Beschuldigten wurden hier nicht einfach innerhalb der «C.-Gruppe» Aktien «rumgeschoben» (TPF pag. 2.731.013). Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn geltend gemacht wird, der Hinzukauf von Aktien der B. AG hätte gar keinen Sinn gemacht, wenn die Beteiligten um das Ausscheiden von H. mit «ihrer Position an der E. AG» aus der «C.-Gruppe» gewusst hätten (CAR pag. 4.101.007; vgl. auch TPF pag. 2.731.014). Wenn der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass H. und der von ihr gehaltene Anteil an der E. AG der «C.-Gruppe» weiterhin angehörten, hätte der Erwerb von zusätzlichen Aktien der B. AG durch den Beschuldigten bzw. durch die O. AG erst recht keinen Sinn gemacht. Objektiv betrachtet wäre die Stellung der «C.-Gruppe» ohnehin nicht erhalten worden, weil der Beschuldigte – wie bereits mehrfach erwähnt – gar nicht Mitglied dieser Gruppe war.
1.5.2.6 Wenn die Verteidigung zur Bekräftigung ihres Standpunktes schliesslich auf die Wahlergebnisse an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 17. Oktober 2014 verweist, um daraus dem Sinne nach zu folgern, die Annahme eines kalkulierten Vorgehens verbiete sich schon aufgrund der nachträglich festgestellten Aussichtslosigkeit (CAR pag. 4.101.007), wird zirkelschlüssig argumentiert. Ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen muss selbstverständlich nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil ihm letztlich kein Erfolg beschieden war. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen insgesamt nicht zu verdecken, dass die fraglichen Aktientransaktionen in Tat und Wahrheit einzig bezweckten, die Stimmverhältnisse in der B. AG zugunsten der vom Beschuldigten zusammen mit L. und M. verfolgten Interessen und Vorstellungen zu verschieben. Immerhin erreichten die vom Beschuldigten, L. und M. zuletzt an der B. AG gehaltenen Beteiligungen mit 23.69 % gar einen höheren Stimmrechtsanteil als die von H. kontrollierte E. AG (22.4 %). Noch höhere Stimmkraft wäre zudem erlangt worden, wenn dem vom Beschuldigten an der Generalversammlung der B. AG deponierten Antrag, die vom Beschuldigten für sich bzw. die O. AG beanspruchten 100'000 Aktien im Depot der E. AG nicht durch H. stimmen zu lassen (vgl. EFD pag. 11.232 ff.), stattgegeben worden wäre. Der Erwerb von Aktien der B. AG erscheint daher als durchaus zielgerichtetes Handeln eines Aktionärszusammenschlusses, dessen erklärtes Ziel es war, die Kontrolle über die B. AG wieder zu erlangen (vgl. EFD pag. 11.131; EFD pag. 11.197). Mit der Vorinstanz ist der Hinzukauf von Aktien der B. AG durch den Beschuldigten bzw. durch L. und M. deshalb als gewichtiges Indiz für ein weiterhin abgesprochenes Verhalten der sich an der Generalversammlung vom Juli 2014 konstituierten Gruppe zu werten. Als nicht stichhaltig erweist sich in diesem Kontext der Einwand der Verteidigung, (CAR pag. 4.101.008 f.), wonach durch die Eingabe von Rechtsanwalt N. vom 3. September 2014 (vgl. EFD pag. 11.055 ff.) den Meldepflichten entsprochen worden sei. Mit dem erwähnten Schreiben von Rechtsanwalt N. wurde nicht gemeldet, dass die neu durch den Beschuldigten, L. und M. gebildete Gruppe eine Gesamtbeteiligung von 20 % der Stimmrechte erreicht hatte.
1.5.2.7 Aus den dargelegten Gründen ist nachvollziehbar und mit Blick auf die berufungsgerichtliche Willkürkognition nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den weiteren Bestand der vom Beschuldigten, L. und M. gebildeten Gruppe für erstellt hielt. Die Beweislage spricht klar dafür und lässt keinen Raum für eine für den Beschuldigten günstige Deutung des Geschehens. Es bestehen zusammenfassend keine vernünftigen Zweifel daran, dass es spätestens ab dem 17. Juli 2014 (ordentliche Generalversammlung der B. AG) und mindestens bis zum 17. Oktober 2014 (ausserordentliche Generalversammlung der B. AG) zu einem meldepflichtigen Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten, L. und M. gekommen ist. Weiter ist erstellt, dass diese börsenrechtliche Gruppe zunächst über eine konsolidierte Beteiligung von 11.69 % der Stimmrechte und per 31. August 2014 über eine solche von 23.69 % der Stimmrechte der B. AG verfügt hat. Sowohl die Gesamtheit der von der Gruppe gehaltene Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte wie auch die Überschreitung des Schwellenwertes von 20 % der Stimmrechte durch die Gruppe wären meldepflichtig gewesen. Die entsprechenden Meldungen wurden unbestrittenermassen nicht innert Frist gemeldet. Da die Gruppenmeldepflicht von allen Gruppenmitgliedern solidarisch zu erfüllen ist, hat der Beschuldigte als Teil der Gruppe die unterlassenen Meldungen mit zu verantworten. Der objektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG ist mehrfach erfüllt.
1.5.3 Subjektive Tatbestandselemente bezüglich Gruppenbildung
1.5.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG erfüllt. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit L. und M. an der Generalversammlung im Juli 2014 eine eigene Gruppe gebildet habe, um durch gemeinsame Stimmabgabe ihr gemeinsames Partikularinteresse «Entmachtung von H.» zu erreichen. Der Beschuldigte habe mithin gewusst, dass nicht mehr sämtliche Mitglieder der «C.-Gruppe» wie bisher auf ein gemeinsames Ziel hingewirkt hätten. Da ihm die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der B. AG vertraut gewesen seien, habe der Beschuldigte um die konsolidierte Beteiligung der Gruppe gewusst und eine Meldepflichtverletzung – indem er den meldepflichtigen Schwellenwert von 10 % nicht gemeldet habe – in Kauf genommen. Der Beschuldigte sei sich auch bewusst gewesen, dass das Gruppenziel an der Generalversammlung im Juli 2014 nicht erreicht worden sei und die Gruppe weiterbestanden habe. Die Aufrechterhaltung der Gruppe habe der Beschuldigte auch gewollt. Er habe gewusst, dass die Gruppe durch die Hinzukäufe von B.-Aktien am 31. August 2014 ihre konsolidierte Beteiligung an der B. AG erhöht und die Meldeschwelle von 20 % überschritten habe. Indem der Beschuldigte dies nicht gemeldet habe, habe er eine weitere Verletzung der Meldepflicht in Kauf genommen. Für den vom Beschuldigten behaupteten Sachverhaltsirrtum bestehe kein Raum (TPF pag. 2.930.022 ff.).
1.5.3.2 Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren den Tatvorsatz. Er wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach es für ihn im Vorfeld der Generalversammlung vom Juli 2014 offensichtlich gewesen sei, dass er und H. sich bezüglich Entwicklung und Strategie der B. AG nicht mehr einig gewesen seien (CAR pag. 4.101.009). Angesichts der Aktenlage ist das Vorbringen nicht nachvollziehbar. Es steht fest, dass der persönliche Bruch zwischen dem Beschuldigten und H. als Mitglied der «C.-Gruppe» dazu führte, dass auch auf der geschäftlichen Ebene konträre Standpunkte vertreten wurden. Diese Spannungen führten zunächst dazu, dass die an sich für den Juni 2014 angesetzte Generalversammlung auf den 17. Juli 2014 verschoben werden musste (vgl. EFD pag. 10.008). Es fehlte im Vorfeld dieser Generalversammlung an einer gemeinsamen Strategie für das Unternehmen. Vielmehr rangen der Beschuldigte und H. regelrecht um die Beherrschung der B. AG. Bezeichnend in dieser Hinsicht ist etwa die Aussage des Beschuldigten, dass H. einen «komplett anderen Plan» als die «bisherige Mannschaft» verfolgt und sich «neue Partner» gesucht habe (EFD pag. 11.289). Die Erklärung reiht sich ein in zahlreiche weitere Aussagen, welche allesamt die damalige Überzeugung des Beschuldigten untermauern, die bisher bei der B. AG verfolgte Strategie werde von H. nicht umgesetzt und sei durch deren Verhalten und Unternehmungen zur Auswechslung des Managements gar gefährdet (vgl. nur TPF pag. 2.731.010). Über den entsprechenden Kenntnisstand musste der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen im Berufungsverfahren (CAR pag. 4.101.009) bereits vor der Generalversammlung vom Juli 2014 verfügt haben. Anders wäre nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte davon gesprochen hat, es habe innerhalb der «C.-Gruppe» bis im Mai 2014 «absolute Einigkeit» über die Entwicklung und Strategie der B. AG bestanden (EFD pag. 11.137), oder er einräumte, bereits damals die Absicht gehegt zu haben, H. aus dem Verwaltungsrat der B. AG abzuwählen (vgl. TPF pag. 2.731.006). Es war denn auch der Beschuldigte, welcher der Generalversammlung vom Juli 2014 die Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin beantragt hat (EFD pag. 11.341).
1.5.3.3 Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte um die Gruppenbildung mit L. und M. gewusst habe, wird durch verschiedene eigene Auskünfte des Beschuldigten im Verfahren gestützt. In einem Schreiben vom 4. Dezember 2014 an die FINMA hat der Beschuldigte ausgeführt, dass die von ihm beherrschte O. bis zum 17. Oktober 2014 in gemeinsamer Absprache mit L. und M. gehandelt und Einigkeit darüber bestanden habe, dass das bisherige Führungsteam im Amt bleiben müsse (EFD pag. 11.291). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er mit L. und M. eine gemeinsame Strategie für die B. AG gehabt habe (TPF pag. 2.731.008). Ebenfalls hat er anerkannt, dass er sich mit L. und M. abgesprochen habe (TPF pag. 2.731.010). Diese Bekundungen decken sich mit den vom Rechtsvertreter von L. und M. einerseits und vom Beschuldigten andererseits veranlassten Offenlegungsmeldungen, die mit dem Beitritt der O. AG unter anderem auch die personelle Zusammensetzung der «C.-Gruppe» betrafen (EFD pag. 11.197 f.; EFD pag. 11.291). Diese zeitnah zu den umstrittenen Ereignissen erfolgten Depositionen erhellen, dass der Beschuldigte die Abstimmung des Stimmverhaltens auch subjektiv als gruppenmässiges Zusammenwirken wahrgenommen hat. Daran ändert nichts, dass es – wie die Verteidigung zu bedenken gibt (CAR pag. 4.101.009) – möglicherweise keinen besonderen Grund für das Unterlassen der Gruppenmeldung gegeben haben mag.
1.5.3.4 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beruft sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum, weil er davon ausgegangen sei, er sei von Anfang an Mitglied der «C.-Gruppe» gewesen und die «C.-Gruppe» habe weiterhin bestanden (CAR pag. 4.101.005 und CAR pag. 4.101.009). Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhaltsirrtum nicht anerkannt und dazu erwogen, für den Beschuldigten sei es offensichtlich gewesen, dass er und H. sich im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Strategie der B. AG nicht mehr einig gewesen seien. Der Beschuldigte habe auch wissen müssen, dass H. selbst ohne Vollmachterteilung durch die gemeinsamen Söhne die beherrschende Stellung innerhalb der E. AG inne gehabt habe. Auch habe der Beschuldigte erkannt, dass ihm seine faktische Organstellung bei der B. AG aufgrund der Drittbeeinflussung von H. entglitten sei und L., M. und Q. das Unternehmen nicht mehr länger beherrschten. Aufgrund des Herrschaftsverlustes habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit L. und M. die Strategie entwickelt, H. als Präsidentin des Verwaltungsrates abzuwählen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte mit L. und M. isoliert von weiteren (originären) Mitgliedern der «C.-Gruppe» separat eine neue Strategie entwickelt habe, und der Beschuldigte selber erklärt habe, mit den Meldepflichten – auch von Gruppen – bestens vertraut gewesen zu sein, schlössen einen Sachverhaltsirrtum aus (TPF pag. 2.930.023). Mit der wiedergegebenen Auffassung der Vorinstanz setzt sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht konkret auseinander. Was er im Berufungsverfahren dazu ausführt, kreist schwergewichtig um die Behauptung, nach seiner Vorstellung sei die E AG bzw. der von ihm gehaltene Anteil an dieser Gesellschaft weiterhin Mitglied der «C.-Gruppe» gewesen (CAR pag. 4.101.005 und CAR pag. 4.101.008 f.). In die gleiche Richtung wiesen bereits Aussagen vor Vorinstanz, wonach es ihm lediglich um den weiteren Zusammenhalt der «C.-Gruppe» gegangen sei (TPF pag. 2.731.11 und pag. 2.731.014).
Selbst wenn mit dem Beschuldigten davon ausgegangen würde, eine Minderheit der Stimmen der E. AG sei in der «C.-Gruppe» verblieben, würde das den Beschuldigten nicht entlasten. Auch eine solche Änderung in der Gruppenzusammensetzung hätte – darauf hat das EFD richtigerweise hingewiesen (TPF pag. 2.721.005) – die Meldepflicht ausgelöst. Abgesehen davon konnte und durfte der Beschuldigte nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen ohnehin nicht davon ausgehen, dass die «C. -Gruppe» in der ursprünglichen Zusammensetzung weiterhin bestehe. Dass er selber nicht von Beginn an offengelegtes Mitglied der «C.-Gruppe» war, hat der Beschuldigte gewusst (TPF pag. 2.731.014). Wie die bis vor Gericht ausgetragenen Auseinandersetzung um die Kontrolle der Stimmrechte der E. AG verdeutlichen, musste der Beschuldigte überdies erkannt haben, dass mindestens dieses gewichtige Mitglied der «C.-Gruppe» sich nicht für die Weiterverfolgung der von ihm gemeinsam mit L. und M. bevorzugten Unternehmensstrategie aussprechen würde. Mit der Unterstützung der Stimmen der E. AG, deren Aktien zu 48 % von H. gehalten wurden, durfte der Beschuldigte angesichts der vorausgegangenen Unstimmigkeiten und erst recht nach der Generalversammlung vom Juli 2014, als er von der Stimmrechtsübertragung der Söhne an die Mutter erfahren hatte (vgl. TPF pag. 2.731.005), nicht rechnen. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Ausgangslage musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass die «C.-Gruppe» gerade nicht mehr in ihrem vormaligen Bestand auftrat. Als Folge dessen musste er – und das ist letztlich mit Blick auf den zu gewährleistenden Marktschutz ausschlaggebend – zumindest damit rechnen, dass die gemeldeten Gruppenverhältnisse nicht mehr der Realität entsprachen. Die geschilderte Ausgangslage lässt keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen in den fraglichen Zeitpunkten sehr wohl bewusst war, dass die von ihm und den Aktionären L. und M. angestrebte, von anderen Gruppenmitgliedern jedoch nicht unterstützte Abwahl von H. zur Bildung einer mit der «C.-Gruppe» gerade nicht identischen neuen Gruppe führen würde. Ob nun H. – wie vom Beschuldigten vorgetragen (TPF pag. 2.731.013; CAR pag. 4.101.008) – aus der «C.-Gruppe» ausgetreten und ihrerseits andere Absprachen traf, ist im Grunde nicht so sehr von Belang. Die Vorinstanz hat mit Recht erkannt, dass sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen könne.
1.5.3.5 Aus den dargelegten Gründen steht zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte um die Gruppenbildung mit L. und M. gewusst hat und diesbezüglich kein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum vorliegt. Zutreffend hat die Vorinstanz die übrigen subjektiven Tatbestandselemente als erfüllt erachtet (TPF pag. 2.930.022 f.). Dass dem Beschuldigten die konkreten Beteiligungsverhältnisse an der B. AG nicht bekannt gewesen wären, wurde nie behauptet. Damit wusste der Beschuldigte, dass die Gesamtheit der von der neuen Gruppe gehaltenen Beteiligung mit 11.69 % den meldepflichtigen Schwellenwert von 10 % überschritt. Des Weiteren wusste der Beschuldigte um den Weiterbestand der mit L. und M. gebildeten Gruppe und wollte diese Gruppe auch weiterführen. Der Beschuldigte war sich auch im Klaren darüber, dass die Gruppe durch die Aktienerwerbsgeschäfte vom 31. August 2014 insgesamt eine konsolidierte Beteiligung von 20.69 % erreicht hatte. Der Beschuldigte kannte die börsenrechtlichen Meldepflichten von Aktionären ebenso wie die die Meldepflicht auslösenden Grenzwerte und wusste, dass die gesetzlichen Meldepflichten auch von Aktionärsgruppen zu respektieren waren (TPF pag. 2.731.015). Bei diesem Wissenshorizont hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass sich dem Beschuldigten die Pflicht zur Meldungserstattung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass seine Untätigkeit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer Meldepflichtverletzung gewertet werden kann. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes im Sinne des Eventualvorsatzes ist erbracht.
1.5.4 Zusammenfassung und Fazit
Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschuldigte sowohl bezüglich der Gruppenbildung spätestens seit 17. Juli 2014 als auch bezüglich des Überschreitens des meldepflichtigen Grenzwertes von 20 % durch die Gruppe ab 31. August 2014 jeweils sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Meldepflichten nach Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG schuldig zu sprechen.
2. Strafzumessung
2.1 Wer sich der Verletzung von Meldepflichten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a aBEHG schuldig macht, wird mit einer Busse bis zu 10 Millionen Franken bestraft. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die besondere Strafzumessungsregel von Art. 8
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 8 - Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
2 | Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. |
3 | Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. |
4 | Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. |
5 | Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
2 | Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. |
3 | Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. |
4 | Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. |
5 | Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 9 - Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches6 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
2.2 Betreffend die objektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sich zwischen dem 24. Juli 2014 (17. Juli 2014 + vier Börsentage) und dem 5. September 2014 (31. August 2014 + vier Börsentage) zweifache Pflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen. Den ihn treffenden Offenlegungspflichten kam der Beschuldigte nie nach, hat er selber doch im Dezember 2014 einzig die Auflösung der mit L. und M. gebildeten Gruppe gemeldet (EFD pag. 11.288 ff.). Die meldepflichtigen Sachverhalte wurden den Marktteilnehmer jeweils erst nach mehreren Monaten durch Meldungen von anderen Beteiligten wenigstens mittelbar bekannt. Die meldepflichtigen Tatbestände waren mit Blick auf die von der Börsengesetzgebung angestrebte generelle Transparenz nicht bloss von untergeordneter Bedeutung, wobei vor allem die nicht offengelegte Gruppenbildung als solche ins Gewicht fällt. Aber auch der nicht gemeldete Aktienbesitz von 20 % der Stimmrechte fällt bezüglich Beteiligungstransparenz und Informationsversorgung des Marktes ist keineswegs von untergeordneter Bedeutung, lässt sich doch mit einem Stimmrechtsanteil in dieser Grössenordnung nicht unerheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einer börsenkotierten Gesellschaft nehmen. Dabei ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass es sich bei der B. AG nicht um eine grosse Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Aktionariat handelte. Die Pflichtverletzungen des Beschuldigten erfolgten im Rahmen einer Auseinandersetzung um die strategische und personelle Kontrolle der B. AG, in welche einzelne Anteilseigner entweder unmittelbar involviert waren oder über welche sie mindestens Kenntnis hatten. In subjektiver Hinsicht reduziert das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten das Tatverschulden. Verschuldensmindernd lässt sich schliesslich anführen, dass sämtliche die börsenrechtliche Meldepflicht auslösenden Vorgänge offensichtlich in den unmittelbaren Kontext einer persönlichen Beziehungsproblematik gestellt werden müssen. Insgesamt ist das Verschulden bei der Meldepflichtverletzung vom 24. Juli 2014 als gerade noch leicht, dasjenige bei der Meldepflichtverletzung vom 5. September 2014 hingegen als leicht zu bezeichnen. Aufgrund des Tatverschuldens erscheint für die Meldepflichtverletzung vom 24. Juli 2014 eine Busse von Fr. 10'000.– und für die Meldepflichtverletzung vom 5. September 2014 eine solche von Fr. 5'000.– als angemessen.
2.3 Hinsichtlich der täterbezogenen, tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren gewichtete die Vorinstanz zunächst das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Beschuldigten, eine spätere Straffälligkeit, das grundsätzlich kooperative Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren, fehlende Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit strafzumessungsneutral (TPF pag. 2.930.025). Diese Beurteilung trifft in allen Teilen zu und ist zu übernehmen, und zwar auch bezüglich der Verurteilung durch das Strafmandat der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (BE) wegen einer im Februar 2015 begangenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, zumal diese nach den hier zu beurteilenden Übertretungen und vor Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung erfolgte und es sich damit weder um eine Vorstrafe im technischen Sinne noch um Delinquenz während laufendem Strafverfahren handelt. Im Betreibungsregister ist der Beschuldigte mit zahlreichen Betreibungen und offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 72'743.85 verzeichnet (TPF pag. 2.231.3.002 ff.). Die Vorinstanz bezeichnete die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als undurchsichtig und stellte gestützt auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 50'000.– und ein Vermögen von Fr. 500'000.– ab (TPF pag. 2.930.025). Ob es sich dabei um eine adäquate Erfassung des tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsvermögens des Beschuldigten handelt, erscheint angesichts der Angaben zu seinen Tätigkeitsfeldern und der vergleichsweise doch eigentlich vagen Auskünfte zum erzielten Verdienst (vgl. TPF pag. 2.731.002 f.) fraglich. Auch das ihm im Berufungsverfahren zugestellte Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat der Beschuldigte nicht retourniert. Eine nähere Auseinandersetzung mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann jedoch unterbleiben, da eine höhere Sanktion wegen einer allenfalls höheren finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
a | die Begründungen der Parteien; |
b | die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. |
2 | Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. |
3 | Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. |
2.4 Für den nun eingetretenen Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wurde, beanstandet der Beschuldigte hinsichtlich der Strafzumessung, dass die Vorinstanz eine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint habe (CAR pag. 4.101.010). Nach Auffassung der Vorinstanz lag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weil der Beschuldigte mit Schreiben des EFD vom 4. September 2018 über die Einleitung der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt worden sei und diese bis zur Überweisung der Anklage an die BA bzw. an das Gericht ein knappes Jahr gedauert habe (TPF pag. 2.930.026). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen einwendet, ist unbehelflich. Wohl ist richtig, dass die FINMA den Beschuldigten bzw. die O. AG mit zwei Schreiben vom 16. September 2014 zur Erteilung von zahlreichen Auskünften über Beteiligungs- und Abspracheverhältnisse aufgefordert hat (EFD pag. 011.388 ff. und EFD pag. 011.391 ff.). Ein allgemeiner Verdacht auf Verletzungen von gesetzlichen Meldepflichten stand offensichtlich auch bereits im Raum. In jenem Zeitpunkt sah sich der Beschuldigte jedoch noch nicht mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert, eine Meldepflichtverletzung begangen zu haben. Das Beschleunigungsgebot ist ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Strafverfahren respektive vom Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis hat (BSK StPO-Summers, Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
|
1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
2.5 Die börsenrechtlichen Meldepflichtverletzungen des Beschuldigten liegen bereits mehrere Jahre zurück und zwei Drittel der Verjährungsfrist sind verstrichen (vgl. BGE 132 IV 2 E. 6.2.1; BGE 140 IV 147 f. E. 3.1). Für die Annahme des Strafmilderungsgrundes infolge langen Zeitablaufs fehlt es jedoch an der weiteren Voraussetzung des Wohlverhaltens, weil Wohlverhalten «Fehlen von strafbaren Handlungen» bedeutet (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
3. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) zu bestätigen (Art. 82 VStR i.V.m. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 wird abgewiesen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 wird bestätigt. Das entsprechende Urteilsdispositiv lautet wie folgt:
«1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG.
2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 15'000.–; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'167.10 (Verwaltung Fr. 3'019.30 und Gericht Fr. 5'147.80) werden A. auferlegt.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Art. 90 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 90 - 1 Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt. |
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1 | Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt. |
2 | Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug. |
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.– (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden dem Beschuldigten auferlegt.
2. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
- Herrn Fürsprecher Beat Marfurt
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Eidgenössisches Finanzdepartement (nach Rechtskraft zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
Versand: 1. Juli 2020