Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 292/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Hehlerei, mehrfache Veruntreuung;
Willkür, Anklageprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Dezember 2018 (SB180025-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
Am 21. September 2017 verurteilte das Bezirksgericht Uster X.________ wegen mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Veruntreuung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Das von ihm und der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des Kantons Zürich erhöhte die Freiheitsstrafe am 3. Dezember 2018 auf 38 Monate, wobei es den Beschuldigten in zwei weiteren Anklagepunkten der Veruntreuung schuldig befand.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B 879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei werde das Tatbestandselement der strafbaren Vortat gegen das Vermögen in der Anklage teilweise bloss als Hehlerei umschrieben. Hingegen fehle die Schilderung eines den Tatbestand erfüllenden Lebenssachverhalts, von dem er hätte annehmen müssen, dass es sich um eine strafbare Handlung gehandelt haben soll.
Der Einwand ist unbegründet. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 16. Dezember 2016 in tatsächlicher Hinsicht klar. Demnach soll er mehrfach in der Art eines Berufes bei der Veräusserung von Leasingfahrzeugen geholfen haben, von denen er gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass namentlich genannte Dritte diese Fahrzeuge widerrechtlich erworben, hiernach den Vermerk "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis entfernt und die Fahrzeuge neu eingelöst hätten. Der Beschwerdeführer habe, so die Anklage, mehrheitlich als (kurz zuvor eingesetzter) Geschäftsführer der neuen Halterin den Vertrag mit dem Erwerber unterzeichnet und damit den Verkauf der geleasten Fahrzeuge massgeblich unterstützt. Aus der Anklageschrift ergibt sich klar, welches strafbare Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen und wie dieses rechtlich qualifiziert wird. Er macht auch weder geltend noch ist ersichtlich, dass er sich gegen die Vorwürfe nicht genügend hätte zur Wehr setzen können. Mit der Rüge, die Vortat sei lediglich als Hehlerei umschrieben, verkennt der Beschwerdeführer, dass es darauf nicht ankommt. Unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes entscheidend ist die Schilderung
des Lebenssachverhalts, wobei als Vortat jede wie auch immer rechtlich zu qualifizierende Straftat gegen das Vermögen in Frage kommt. Die genauen Umstände der Vortat muss der Hehler im Übrigen selbst für die Tatbestandserfüllung nicht kennen (dazu unten E. 2.1). Vor diesem Hintergrund kann auch eine nähere Umschreibung der Vortat in tatsächlicher Hinsicht, etwa im Sinne einer (gewaltsamen) Wegnahme, Täuschung, Veruntreuung u.s.w., nicht verlangt sein.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung sowohl hinsichtlich der Veruntreuung als auch der Hehlerei und kritisiert teilweise die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vermögenswerte seien ihm nicht anvertraut worden. Für Hehlerei fehle es an Vorsatz, da er die Umstände der Vortat weder gekannt habe noch habe kennen müssen.

2.1.

2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.1.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 118 IV 32 E. 2a; 106 IV 257 E. 1; Urteil 6B 712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht des Treuhänders liegt in der Regel vor, wenn die
verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 f. und 6.2; 129 IV 257 E. 2.2.1 f; Urteil 6B 150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).

2.1.3. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt. Er hindert oder erschwert die Wiederherstellung des durch die Vortat gestörten rechtmässigen Zustandes, beispielsweise die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten (BGE 117 IV 445 E. 1b; 116 IV 193 E. 2-3; Urteil 6S.296/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.1; je mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht II 4. Aufl. 2019, N. 9 und 38 ff. zu Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die
Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (Urteile 6B 691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2; 6B 836/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1 mit Hinweis).

2.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht (oben 2.1). Seine tatsächlichen Vorbringen erschöpfen sich zudem weitgehend in appellatorischer Kritik.

2.2.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung von Beiträgen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs (nachfolgend SVA) rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er macht neuerlich geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihm der Verkäufer der von ihm erworbenen C.________ GmbH, A.________, Fr. 268'000.-- resp. einen Barbetrag von Fr. 132'000.-- mit der Verpflichtung übergeben habe, sie der SVA Zürich zur Schuldtilgung abzuliefern. Tatsächlich habe er den Betrag vereinbarungsgemäss dem Treuhänder B.________ übergeben. Die gegenteilige schriftliche Vereinbarung sei eine Scheinverpflichtung gewesen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand ausführlich auseinandergesetzt und ihn nachvollziehbar verworfen hat. Sie hat erwogen, angesichts der öffentlichen Beurkundung der Vereinbarung sei deren Richtigkeit zu vermuten. Ausserdem sei es legitim, dass sich A.________ anlässlich des Verkaufs der Firma seiner Verpflichtung gegenüber der SVA Zürich habe entledigen wollen. Der Beschwerdeführer habe der Schuldübernahme offenkundig in der Erwartung zugestimmt, A.________ würde ihn hierfür schadlos halten, wie es denn auch stipuliert worden sei. Es
sei daher von einer gültigen Verpflichtung des Beschwerdeführers auszugehen, der SVA Zürich den geschuldeten Betrag von Fr. 268'000.-- zu bezahlen. Unter der Annahme, er sei lediglich ein Bote gewesen, sei, so die Vorinstanz weiter, im Übrigen nicht einsehbar, weshalb er eine Quittung mit dem Vermerk "AHV Schulden der C.________ GmbH" für den erhaltenen Betrag hätte ausstellen sollen. Umgekehrt wäre eine gefälschte Quittung auch ohne Geldübergabe erhältlich gewesen. Ferner leuchte angesichts der räumlichen Nähe nicht ein, weshalb A.________ die Geldübergabe an den Treuhänder B.________ nicht selber hätte erledigen sollen. Schliesslich sei festzustellen, dass der Buchhalter dem Beschwerdeführer deutlich näher gestanden habe als A.________. Die beiden Erstgenannten hätten gar gemeinsam delinquiert.
Die vorstehenden Annahmen der Vorinstanz sind überzeugend, jedenfalls aber nicht willkürlich, was der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht behauptet. Inwiefern die Klausel betreffend Schuldübernahme im Kaufvertrag unüblich sein und daher für eine Scheinverpflichtung sprechen soll, ist unerfindlich. Solches ergibt sich namentlich nicht daraus, dass sich der Beschwerdeführer persönlich, anstelle der erworbenen Gesellschaft zur Schuldtilgung verpflichtete. Mit seinem Hinweis auf die "klaren sich aus den Akten ergebenden Fakten" legt er ebenfalls nicht dar, weshalb die von ihm kritisierte vorinstanzliche Feststellung, wonach sich A.________ legitimerweise von der Verpflichtung gegenüber der SVA Zürich habe lösen wollen, unzutreffend oder gar haltlos sein soll. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Sie nimmt richtigerweise an, dass dem Beschwerdeführer der Barbetrag von Fr. 132'000.--, dessen Empfang von A.________ und Übergabe an den Treuhänder B.________ er nicht bestreitet, anvertraut wurde, und er diesen vereinbarungswidrig verwendete. Mit dem neuerlichen Einwand, er sei bloss Bote gewesen, entfernt sich der Beschwerdeführer vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Es kann
offen bleiben, ob ihm das Geld in diesem Fall anvertraut gewesen wäre.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet auch in weiteren Anklagepunkten (ND 8, 12, 22, 26 und 31), dass ihm die jeweiligen Vermögenswerte (Fahrzeuge) anvertraut wurden bzw. den Gewahrsam daran. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellt er hingegen nicht in Abrede.
Dem Anklagepunkt ND 8 liegt folgender von der Vorinstanz als erwiesen erachteter Sachverhalt zugrunde: Am 20. Januar 2011 habe der Beschwerdeführer von Y.________ dessen Stammanteile der Firma D.________ GmbH einschliesslich des von ihr geleasten Personenwagens BMW 745D erworben. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe im Wissen um die Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Leasingvertrag, namentlich das Verkaufsverbot und die Rückgabepflicht über das Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt, indem Y.________ dieses mit seiner Zustimmung in Besitz genommen und veräussert habe. Mit seinem Einwand, nicht er sondern Y.________ habe im Nachgang zur Unternehmensübernahme Besitz am Fahrzeug begründet, verkennt der Beschwerdeführer, dass es einer besonderen, tatsächlichen Inbesitznahme durch ihn nach der Übertragung der Stammanteile nicht bedurfte. Besitzerin des Fahrzeugs war stets die von ihm übernommene Gesellschaft. Er übte für diese als Organ "analog dem Besitzdiener" den Besitz und die Sachherrschaft aus (BGE 81 II 339 E. 5; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Eigentum und Besitz, 2. Aufl. Basel 2014, S. 559 Rz. 1232). Ein Besitzerwechsel
infolge der Übertragung der Stammanteile der D.________ GmbH auf den Beschwerdeführer fand nicht statt. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend annimmt, angesichts seiner Organstellung habe der Beschwerdeführer zumindest gelockerten Gewahrsam am Fahrzeug gehabt. Dass dieses der Gesellschaft im Rahmen des Leasingverhältnisses anvertraut worden war, ist unbestritten. Es gilt daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, über die Legalfiktion von Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB auch als deren Organen anvertraut (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB). Ob der Beschwerdeführer lediglich ein Strohmann war, ist nicht entscheidend. Indem er Y.________ die unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug im Wissen darum verschaffte, dass dieser es verkaufen würde, verfügte er darüber wie ein Eigentümer und eignete sich das Fahrzeug an. Hierfür würde im Übrigen bereits das Angebot zum Verkauf genügen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 103 f. zu Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB). Er erfüllt daher (für die Gesellschaft) den Tatbestand der Veruntreuung. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage
nach dem Gewahrsam ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage, deren Beurteilung allein dem Gericht obliegt.
Das vorstehend Gesagte gilt für die Anklagepunkte ND 12, 22, 26 und 31 (Range Rover Sport, Smart, Maserati Granturismo, BMW X3) gleichermassen. Der Beschwerdeführer handelte wiederum als Organ der von ihm übernommenen Firmen, welche Leasingverpflichtungen eingegangen waren. Da er ebenfalls auf seine diesbezügliche Argumentation verweist, kann auf eine Wiederholung grundsätzlich verzichtet werden. Entgegen seiner hier anscheinend vertretenen Auffassung sind aber nicht der formale Kauf der Stammanteile an einer Firma oder der tatsächliche Empfang der Fahrzeuge für die Gewahrsamsbegründung resp. das Anvertrautsein entscheidend, sondern seine Organstellung. Es schadet daher nicht, dass er einzelne Fahrzeuge nicht gesehen haben mag. Auch liegt die von ihm bestrittene Aneignung (ND 12) nicht in der Besitznahme durch den unrechtmässigen Erwerber oder den Beschwerdeführer selbst, zumal ein Gewahrsamswechsel im Nachgang zur Unternehmensübernahme, wie gesagt, nicht stattfand. Die Aneignung liegt vielmehr in der Überlassung der Fahrzeuge an den Dritten in Kenntnis der Verpflichtungen der Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer darum wusste, bestreitet er hier nicht.

2.2.3. Hinsichtlich der Vorwürfe der Hehlerei rügt der Beschwerdeführer in mehreren Anklagepunkten eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ND 1, 5, 6, 17 und 29) und in weiteren Punkten (ND 13, 18-20, 30) das Vorliegen von Eventualvorsatz.
Die Vorinstanz begründet indes überzeugend, weshalb sie die Einlassungen des Beschuldigten Y.________ auch im Anklagepunkt ND 1 (BMW 135i) für glaubhaft erachtet und gestützt darauf annimmt, dass der Beschwerdeführer um die Leasingeigenschaft des Fahrzeugs und dessen vorgängige Aneignung durch Y.________ wusste, als er in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.________ GmbH den Verkaufsvertrag für diese unterzeichnete. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen von Y.________ seien keineswegs pauschal. Er habe den modus operandi der stets ähnlich ablaufenden Firmenkäufe und Aneignungen von Leasingfahrzeugen sowie die Rolle und Bezahlung des Beschwerdeführers bei deren Verkauf detailliert geschildert. Zudem habe er sich selbst als Hauptverantwortlicher präsentiert und sich somit schwer belastet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz primär auf die Aussagen von Y.________ aus dem Jahre 2016 und nicht auf dessen Angaben in der ersten Einvernahme von 2012 abstellt. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selber darauf hin, dass Y.________ bereits am 6. Dezember 2012 behauptet hatte, der Beschwerdeführer habe vom Leasingverhältnis gewusst. Diese Annahme ist nicht zuletzt
angesichts des wiederholt nach gleichem Muster ablaufenden Vorgehens plausibel, jedenfalls aber nicht willkürlich. Von einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung kann keine Rede sein.
Mit analoger und nachvollziehbarer Begründung erachtet die Vorinstanz den Tatbestand der Hehlerei auch im Anklagepunkt ND 5 (BMW 335i) als erfüllt, wobei sie ebenfalls auf die Aussagen von Y.________ abstellt und zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe das zuvor von jenem für 40% seines Werts erworbene Fahrzeug am 7. November 2011 namens der F.________ GmbH an eine Garage veräussert. Wenn der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, er sei lediglich kurz vor dem Kauf in die Organfunktion geschoben worden, so entlastet ihn dies nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat er den Verkauf des Fahrzeugs mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags als Organ der angeblichen Eigentümerin massgeblich gefördert. Auch, dass er um die deliktische Vortat wusste, nimmt die Vorinstanz willkürfrei an. Dies gilt ebenso in den Anklagepunkten ND 20, 29 und 30 (Bentley Continental GTC; Dodge RAM; Maserati Coupé GT), wobei der Beschwerdeführer besagte Fahrzeuge am 22. Januar 2009 für die G.________ AG, am 26. März 2011 für die H.________ GmbH und am 18. November 2011 als Geschäftsführer der I.________ GmbH verkauft hat. Auch insoweit geht die Vorinstanz von eventualvorsätzlichem Handeln aus. Sie schliesst dies nachvollziehbar aus den Aussagen
von Y.________ (ND 29) sowie daraus, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 bereits mehrfach bewusst Leasingfahrzeuge verkauft habe. Zudem habe ihn die Polizei schon 2008 wiederholt darauf hingewiesen, dass die von ihm formell geführten Gesellschaften in engem Konnex zu geleasten Fahrzeugen gestanden hätten und dass der Vermerk "Halterwechsel verboten" unrechtmässig aus den Fahrzeugausweisen entfernt worden sei. Auch über das Haftungsrisiko als Organ habe man ihn informiert; dennoch habe er aus finanziellen Motiven weitere dubiose Mandate angenommen. Schliesslich seien im Januar und März 2011 Verfahren wegen Betrugs und Veruntreuung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Unter diesen Umständen ist es plausibel, wenn die Vorinstanz annimmt, er habe auch anlässlich der Vertragsschlüsse für die H.________ GmbH und die I.________ GmbH im März und November 2011 mindestens in Kauf genommen, dass die - nach gleichem Muster - veräusserten Fahrzeuge aus einer deliktischen Vortat stammten. Gleiches gilt für den 2009 verkauften Bentley Continental GTC. Von dessen Verkäufer hat der Beschwerdeführer nach willkürfreier Feststellung der Vorinstanz zudem gewusst, dass jener im Jahr 2007 einen geleasten Jeep besessen und verkauft hatte,
nachdem auch hier der Vermerk "Halterwechsel verboten" entfernt worden war. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, der Kaufpreis für den Bentley Continental GTC sei nur zur Hälfte bezahlt worden, was unter der Annahme, es handle sich um ein legales Geschäft, nicht nachvollziehbar wäre. Auf dubiose Hintergründe liessen auch die Umstände des Verkaufs eines Audi A4 am 6. Januar 2010 schliessen (ND 19). Obwohl der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nie gesehen und den Erwerber nicht gekannt haben wolle, habe er unbestrittenermassen einen Kaufvertrag dafür unterzeichnet.

2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die in der vorstehenden Erwägung 2.2.3 wiedergegebenen Annahmen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse. Zum vor Bundesgericht wiederholten Argument, hinsichtlich des Bentley Continental GTC habe ein schriftlicher Vertrag bestanden, sodass der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit der Angaben habe vertrauen dürfen, hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert. Sie hat dargelegt, weshalb sie den Vertrag als unglaubhaft und vorgeschoben beurteilt. Der Verkauf des Maserati Coupé GT im Jahre 2011 erfolgte zudem für nur Fr. 24'000.-- bei einem Wert von Fr. 75'743.50 zwei Jahre zuvor, was - zusammen mit dem dargestellten stets ähnlichen Vorgehen des Beschwerdeführers und den polizeilichen Einvernahmen - ebenfalls für dessen Wissen um die deliktische Herkunft spricht. Mit Bezug auf den Anklagepunkt ND 13 (BMW 335i) ergibt sich zudem bereits aus den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Herkunft des Fahrzeugs dem Beschwerdeführer egal war. Demnach hat er sich beim Verkäufer hierüber erkundigt und mehrmals zur Antwort erhalten, dies müsse ihn nicht interessieren. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe einen deliktischen Hintergrund mindestens in Kauf
genommen, ist dies nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als auch zu jenem Zeitpunkt Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden waren. Wie bereits in den Erwägungen zum Anklagegrundsatz ausgeführt (oben E. 1), setzt der Tatbestand der Hehlerei ferner nicht voraus, dass die beschuldigte Person die genauen Umstände der deliktischen Vortat kennt. Ebenso wenig musste der Beschwerdeführer wissen, wie genau der Vermerk "Halterwechsel verboten" entfernt worden war.

2.2.5. In den Anklagepunkten ND 17 und ND 18 (BMW 320i; Mercedes E350 CDI) sowie ND 6/1 (Smart mhd fortwo) bestreitet der Beschwerdeführer Hehlerei mit dem Argument, er habe nur als vermeintliches Organ gehandelt resp. nachweislich einen fingierten Kaufvertrag abgeschlossen. Entgegen seiner Auffassung ändert dies nichts daran, dass er mit seinen Handlungen das - zumindest kurzfristige - Fortbestehen einer rechtswidrigen Vermögenslage gefördert und die Wiedererlangung des Fahrzeugs durch die rechtmässigen Berechtigten erschwert hat. Er hat damit trotz fingierten Kaufvertrags und nur vorgegebener Organstellung bei der Veräusserung der Fahrzeuge geholfen, zumal im erstgenannten Fall kein anderer (schriftlicher) Vertrag vorlag, und die Vorinstanz solches zu Recht als durchaus üblich betrachtet. Auch, dass der Beschwerdeführer als formelles Organ einer Gesellschaft gültig über die Fahrzeuge muss verfügen können, ist zur Tatbestandserfüllung nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig bedurfte es zusätzlich eines rechtsgültigen Erwerbs der Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer. Hinsichtlich seines Wissens bzw. Wissenmüssens um die strafbare Vortat gegen das Vermögen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer, soweit
er dies überhaupt in Frage stellt, wiederum nicht aufzeigt, dass die diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz unhaltbar wären.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits abgewiesen wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_292/2019
Date : 25. Juni 2019
Published : 13. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache Hehlerei, mehrfache Veruntreuung; Willkür, Anklageprinzip


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
StGB: 29  138  160
StPO: 9  325  350
BGE-register
106-IV-257 • 116-IV-193 • 117-IV-445 • 118-IV-32 • 129-IV-257 • 133-IV-21 • 141-IV-369 • 142-III-364 • 143-IV-297 • 143-IV-63 • 144-IV-198 • 144-IV-345 • 144-IV-52 • 81-II-339
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