Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern:

BB.2014.155–156; BB.2014.177–178

Beschluss vom 25. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A. AG, 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

2. C., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand

Akteneinsicht

(Art. 101 f . i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt:

A. B. und die A. AG reichten am 10. November 2011 Anzeige gegen unbekannte Bedienstete des Bundes ein; gleichzeitig forderten sie Schadenersatz. Im Rahmen der Vorabklärungen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") bezeichneten die Anzeigeerstatter den damaligen Bundespolizisten und heutigen Mitarbeiter des Nachrichtendienstes D. als Tatbeteiligten (act. 1.2 S. 1). Aufgrund dessen Fehlverhaltens sei gegen B. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu Mord an 270 Personen eröffnet worden, welches am 31. März 2004 wieder eingestellt worden sei (act. 1 S. 5; act. 1.4, 1.5).

Am 17. März 2014 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen D. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ernannte daraufhin C. zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes und betraute ihn mit dem Verfahren (act. 1.2 S. 1).

B. Der ausserordentliche Staatsanwalt erliess am 17. November 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.2).

C. Dagegen erhoben die Anzeigeerstatter am 28. November 2014 Beschwerde (act. 1.1). Am nächsten Tag gaben sie eine um Kanzleifehler bereinigte Version auf (act. 1), mit den Anträgen:

"1. Den Beschwerdeführern sei in die Akten des a.o. Bundesanwaltes Akteneinsicht zu gewähren und Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

2. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2014 sei aufzuheben.

3. Der a.o. Staatsanwalt des Bundes sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse."

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 wird beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 5).

D. Am 16. Dezember 2014 ergänzten die Anzeigeerstatter ihre Anträge wie folgt (act. 6):

Der a.o. Staatsanwalt des Bundes sei befangen und nicht zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung befugt. Sie sei deshalb aufzuheben und die Strafanzeige der Beschwerdeführer an einen unabhängigen Staatsanwalt zur Bearbeitung zurückzuweisen.

Daraufhin wurde das Verfahren BB.2014.177–178 eröffnet (Ausstand der Bundesanwaltschaft).

Eingeladen zur Stellungnahme, reichte der a.o. Staatsanwalt seine Gesuchsantwort vom 29. Dezember 2014 ein. Er beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (BB.2014.177–178 act. 3 S. 3).

E. Das Gericht lud die Anzeigeerstatter zur Beschwerdereplik im Verfahren BB.2014.155–156 und Gesuchsreplik im Ausstandsverfahren (BB.2014.177–178) ein. In beiden Verfahren wurde die Replik am 5. Februar 2015 erstattet (BB.2014.177–178 act. 6, 7.1; BB.2014.155–156 act. 13).

In der Replik stellen die Anzeigeerstatter folgenden neuen Antrag:

"Die Akten der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) betreffend die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes des Bundes zur Durchführung der Strafuntersuchung B. und A. AG c. D. u.a. seien durch das Gericht beizuziehen."

Diese Eingaben wurden dem a.o. Staatsanwalt am 11. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Beschwerdeverfahren BB.2014.155–156 sind die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom 20. April 2012, E. 1). Auf die Beschwerde BB.2014.155–156 ist daher einzutreten.

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014, E. 5.3.3). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.126 vom 21. August 2012, E. 1.2; BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.1).

1.3 Die Gesuchsteller führen zur Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs aus, dass sie den Ausstandsgrund erst "vor kurzem erfahren" (BB.2014.177–178 act. 1 S. 1) und davon "bis vor kurzer Zeit keine Kenntnis" (BB.2014.177–178 act. 1 S. 2) gehabt hätten. "Erst nach Einreichung dieser Beschwerde erkannte [der Beschwerdeführer 2] aufgrund von Akten, dass C. schon früher mit seinem Fall befasst war" (BB.2014.177–178 act. 6 S. 2). Angesichts dessen, dass sich auch der a.o. Staatsanwalt nicht mehr daran erinnern konnte (act. 3 S. 2) und die Rechtzeitigkeit nicht bestritten ist (vgl. act. 3 S. 3), ist davon auszugehen, das Gesuch sei ohne Verzug gestellt worden.

Ist damit das Ausstandsgesuch BB.2014.177–178 rechtzeitig von einer Partei gestellt sowie form- und fristgereicht eingereicht, so ist darauf einzutreten.

2. Die Verfahren BB.2014.155–156 und BB.2014.177–178 werden von den gleichen Parteien und Vertretern geführt und haben u.a. die Frage gemeinsam, ob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2014 Bestand habe. Die Verfahren sind daher zu vereinigen.

3.

3.1 Nach Art. 56 lit. f
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie "aus anderen Gründen" befangen sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 2.1). Art. 56 lit. f
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StPO nimmt als Generalklausel all diejenigen Ausstandsgründe auf, die in der Aufzählung zuvor nicht ausdrücklich erwähnt sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.1). Sie entspricht dem Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (Art. 6
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
EMRK; Art. 29 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
und Art. 30 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
BV; BGE 138 IV 142 E. 2.1; 126 I 68 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 5.1; Boog, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 56 bis
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
60 StPO N. 3).

Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 56 StPO N. 11; Boog, a.a.O., N. 11; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N. 509).

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2).

3.2 Das Ausstandsgesuch stützt sich auf zwei Dokumente und einige Unklarheiten.

Beim ersten Dokument handelt es sich um den Antrag vom 18. Januar 2000 auf Eröffnung einer Eidgenössischen Voruntersuchung gegen den Gesuchsteller 2. Es ist vom Gesuchsgegner unterschrieben. Es geht hier um Funkfernsteuerungen und zwar in der Hauptsache im Zusammenhang mit dem Terroristen "Carlos". Erwähnt und beigelegt sind aber auch die Ermittlungsakten "aus den Jahren 1990 und 1992 im Zusammenhang mit dem Sachkomplex Lockerbie". "Damit können seine damaligen Lieferungen von Elektronik an verschiedene ausländische staatliche Stellen gesamthaft untersucht werden." (act. 1.1 S. 2). Gestützt auf diesen Antrag eröffnet die zuständige eidgenössische Untersuchungsrichterin am 15. März 2000 ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 2 wegen Gehilfenschaft zu vollendetem Mordversuch (in act. 1.3).

Das zweite Dokument ist das Protokoll (Aktennotiz) vom 13. August 1999 einer Sitzung beim Bundesamt für Polizei "i.S. Lockerbie" (Sitzungsdauer: 3 Stunden). Der Gesuchsgegner ist als "entschuldigt" rubriziert. Unter anderem war die Untersuchungsrichterin der Verfügung vom 15. März 2000 ebenfalls anwesend (act. 1.2).

3.3 Der Name des Gesuchsgegners erscheint in den Akten der Lockerbie-Untersuchung.

Der Gesuchsgegner legt dar, die Eröffnungsverfügung in seiner Eigenschaft als damaliger Leiter ad interim der BA der Form halber unterzeichnet zu haben (act. 3 S. 2 Ziff. 5). An der genannten Sitzung sei es um Rechtshilfe im Fall Lockerbie gegangen und nicht um die Verfolgung des Gesuchstellers 2. Überdies habe er eben an der Sitzung gerade nicht teilgenommen (act. 3 S. 2 Ziff. 6). Befangenheit liege keine vor. Schliesslich könnten Umstände, die einem Staatsanwalt nach 15 Jahren nicht mehr bekannt sind gar nicht zu Befangenheit führen (act. 3 S. 3).

Nicht von der Hand zu weisen sind die Folgerungen der Gesuchsteller, dass das Sitzungsprotokoll zeige, dass der Gesuchsgegner schon vor seinem Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung im Komplex Lockerbie tätig war (act. 1.3 S. 3) und dass das Sitzungsprotokoll zeige, dass er wohl schon vor dem Sitzungsdatum (13. August 1999) mit dem Komplex befasst gewesen sei. Die Vermutung liege gemäss Gesuchsteller nahe, dass es weitere Protokolle gebe, die den Gesuchstellern indes nicht vorlägen (act. 7.1 S. 2, 4; 32 Ordner des Nachrichtendienstes des Bundes seien für sie gesperrt).

3.4

3.5 Durch Urkunden und Aussagen ist zureichend dargetan, dass der Gesuchsgegner in seiner Eigenschaft als Leiter ad interim der damaligen, viel kleineren BA sich konkret mit dem Lockerbie-Fall und der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller 2 beschäftigte. Die Verteidigungsstrategie des von den Gesuchstellern beschuldigten Bundespolizisten – gemäss Zitat in der Replik, act. 7.1 S. 7, seien im Strafverfahren auch die "verfahrensführenden Ermittlungsbeamten" zu erfassen – rückt den Fall in die Nähe der damaligen Leitung der BA. Es schafft dies den Anschein, dass der Gesuchsgegner befangen sein könnte (oder in extremis gar seine eigene Beteiligung zum Thema werden könnte, so act. 7.1 S. 6 f.).

Damit hat der a.o. Staatsanwalt "in der Sache ein persönliches Interesse", was nach Art. 56 lit. a StPO einen Ausstandsgrund darstellt.

3.6 Den vorliegenden Fall zeichnet weiter aus, dass offenbar zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit ein Staatsanwalt ausserhalb der BA gesucht und eingesetzt wurde ("um jedem Anschein von Befangenheit entgegenzutreten", act. 7.1 S. 5). Damit wurden ausserordentlich hohe Massstäbe an die Unabhängigkeit des Untersuchungsleiters aufgestellt. Denn in der Regel sind allenfalls einzelne Mitarbeiter einer Behörde befangen, nicht die Behörde als solche (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2014 vom 15. April 2014, E. 3.1). Legte man diesen hohen Massstab auch auf den a.o. Staatsanwalt an, so erschiene mit den dargestellten Unklarheiten dessen Befangenheit umso deutlicher. Während dies hier rechtlich nicht ausschlaggebend ist, so zeigen sich darin doch – jedenfalls aufgrund der vorliegenden Akten – Wertungswidersprüche.

3.7 Zusammenfassend besteht ein Anschein von Befangenheit gegen den a.o. Staatsanwalt. Das Ausstandsgesuch ist somit gutzuheissen.

Der in Erwägung 3.6 (und 3.1) dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist das Verfahren zwecks Einsetzung einer neuen Verfahrensleitung zuständigkeitshalber der BA zuzuleiten.

4. Gemäss Gesetz müssen alle Amtshandlungen wiederholt werden, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat (Art. 60 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StPO). Vorliegend lag der Ausstandsgrund schon bei Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vor (vgl. zu diesem Kriterium Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012, E. 2.3), weshalb diese aufzuheben ist. Damit ist, nach Gutheissung des Ausstandsgesuchs BB.2014.177–178, die gegen die Nichtanhandnahme gerichtete Beschwerde BB.2014.155–156 nicht weiter zu prüfen.

5. In Bezug auf weitere Anträge gilt was folgt: Auf den Antrag, der a.o. Staatsanwalt habe ein Strafverfahren zu eröffnen, ist mit Gutheissung des Ausstandsgesuchs und Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haben Einsicht in die vom a.o. Staatsanwalt dem Gericht zugestellten Akten erhalten (BB.2014.155–156 act. 12), womit dieser eingangs erwähnte Antrag bereits erledigt ist. Der beantragte Beizug weiterer Verfahrensakten von der AB-BA ist für den vorliegenden Entscheid nicht erforderlich und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

7. Die Gesuchsteller haben im Ausstandsverfahren obsiegt. Indem in seiner Person ein Ausstandsgrund auftrat, hat der Gesuchsgegner die Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Damit ist die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, den Gesuchstellern und Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen in den vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt und pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2014.155–156 und BB.2014.177–178 werden vereinigt.

2. Das Ausstandsbegehren gegen C. wird gutgeheissen.

3. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2014 wird aufgehoben.

4. Das Verfahren wird zur Einsetzung eines Verfahrensleiters zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft überwiesen.

5. Auf den Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens durch den a.o. Staatsanwalt wird nicht eingetreten. Der Antrag auf Beizug von Akten der Aufsichtsbehörde für die Bundesanwaltschaft wird abgewiesen.

6. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

7. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 25. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

- C., a.o. Staatsanwalt des Bundes

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2014.155
Date : 25. Juni 2015
Published : 04. August 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).


Legislation register
BGG: 79
BV: 29  30
EMRK: 6
StBOG: 37  73
StPO: 56  56bis  58  59  60  101  107  310  322  429
BGE-register
126-I-68 • 136-I-207 • 137-I-227 • 138-I-1 • 138-IV-142 • 139-I-121
Weitere Urteile ab 2000
1B_131/2011 • 1B_138/2013 • 1B_227/2013 • 1B_34/2011 • 1B_357/2013 • 1B_44/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • access records • accompliceship • accused • answer to appeal • bellinzona • board of appeal • clerk • compensation • complaint • complying with a time limit • counterplea • criminal investigation • criminal proceedings • day • decision • delay in performance • delivery • director • feature • federal court • federal criminal court • federal office of police • file • instructions about a person's right to appeal • intelligence service • intention • judicial agency • knowledge • lawyer • leaving do • litigation costs • lower instance • main issue • murder • outside • personal interest • petitioner • position • presumption • process control • public prosecutor • question • quotation • regular remedies • request to an authority • statement of affairs • suspicion • swiss code of criminal procedure • time limit
BstGer Leitentscheide
TPF 2012 37
Decisions of the TPF
BB.2011.120 • BB.2014.155 • BB.2012.126 • BB.2014.177 • BB.2012.118 • BB.2011.23