Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2012.118 und BB.2012.119
Beschluss vom 25. Oktober 2012 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 28. Juni 2011 eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen Geldwäscherei sowie Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 305bis Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
B. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Februar 2012 mussten die im Verfahren zuständigen Staatsanwälte des Bundes infolge Anscheins der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
In der Folge stellten A. und B. am 17. Februar 2012 bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es seien sämtliche in dem gegen sie geführten Verfahren (unter Mitwirkung der Staatsanwälte des Bundes C. und D.) vorgenommenen Amtshandlungen aufzuheben (act. 1.2). Diese Eingabe blieb seitens der Bundesanwaltschaft unbeantwortet, sodass A. und B. sich mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bei der Bundesanwaltschaft über den Stand der Dinge erkundigten (act. 1.3). Daraufhin teilte die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2012 mit, dass die Verfahrensleitung an die Bundesanwältin E. übertragen wurde und informierte die Beschwerdeführer, weshalb die Amtshandlungen der Staatsanwälte des Bundes C. und D. nicht aufzuheben seien (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 opponierten A. und B. gegen die Ansicht der Bundesanwaltschaft, kündigten Beschwerde an und beantragten Akteneinsicht, damit gegenüber dem Bundesstrafgericht jene Verfahrenshandlungen bezeichnet werden könnten, die aufzuheben seien (act. 1.5).
C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte die Bundesanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte mitgewirkt hatten, ab. Zudem eröffnete sie eine Auflistung aller seit dem 22. November 2011 vorgenommenen Verfahrenshandlungen, wies jedoch das Gesuch um weitergehende Akteneinsicht ab. Schliesslich setzte die Bundesanwaltschaft A. und B. bis zum 31. August 2012 Frist, die aufzuhebenden bzw. zu wiederholenden Amtshandlungen aus der vorerwähnten Auflistung zu bezeichnen (act. 1.17).
D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 gelangten A. und B. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhoben Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Sie beantragen, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte des Bundes D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Eventualiter beantragen sie, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Ein Doppel der Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme und mit der Bitte um Einreichung der Akten zugestellt (act. 1).
E. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess am 13. August 2012 den Antrag der Bundesanwaltschaft um Einreichung des Aktenverzeichnisses bzw. eines Ausdrucks der Verfahrenshandlungen anstelle der Akten gut (act. 6).
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 7).
G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest, soweit diese nicht noch gegenstandslos würden (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die zwei vorliegenden Beschwerden beinhalten identische Rechtsbegehren und beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Aufgrund dieses engen sachlichen Konnexes erscheint es angezeigt, die beiden Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln.
1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerden ist die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit Erhalt bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2.
2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |
2.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die Rechtsfolgen der Mitwirkung an Amtshandlungen einer zum Ausstand verpflichteten Person im Sinne von Art. 60 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
2.3 Gemäss Gesetz müssen alle Amtshandlugen wiederholt werden, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat. Dabei wird nicht unterschieden, ob eine Amtshandlung vor oder nach der Einreichung des Ausstandsgesuches erfolgt ist (Keller, a.a.O., Art. 60

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |
Der Sinn von Art. 60 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |
2.4 Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht vom 14. Februar 2012 wurde entschieden, dass die verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes C. und D. in den fraglichen Verfahren in den Ausstand treten müssen. Dabei wurde als Indiz für den Anschein der Befangenheit auf den von der Bundesanwaltschaft veröffentlichten Strafbefehl vom 22. November 2011, in welchem die Beschwerdeführer namentlich genannt wurden, abgestellt. Die Beschwerdekammer führt aus, eine Publikation, welche eine sofortige weltweite Wirkung hat, erwecke nicht nur den Eindruck, eine Verurteilung der Beschwerdeführer sei eine reine Formalität, sondern sie lasse auch darauf schliessen, dass sich die publizierende Bundesanwaltschaft bezüglich der Strafbarkeit der Beschwerdeführer festgelegt habe. Zudem verunmögliche diese Publikation es den verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bundes durch den damit geschaffenen Öffentlichkeitsdruck faktisch, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss zu kommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.135/136 vom 14. Februar 2012, E. 2.2).
Dadurch wird deutlich, dass die ausstandbegründende Handlung einzig aus der namentlichen Nennung der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 22. November 2011 und der damit verbundenen Publikation auf der Homepage der Bundesanwaltschaft bestand. Indizien für eine bereits früher vorhandene Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bundes und eine voreingenommene Verfahrensführung gab es keine und konnten auch von den Beschwerdeführern nicht konkret dargelegt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Ausstandsgrund gegenüber den Staatsanwälten des Bundes C. und D. erst seit dem 22. November 2011, dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, gegeben war.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwälte des Bundes C. und D. bis zur Ausstellung des Strafbefehls vom 22. November 2011 und dessen anschliessenden Publikation auf der Homepage der Bundesanwaltschaft nicht als befangen erschienen und somit bei keiner der vor dem 22. November 2011 erfolgten Verfahrenshandlungen die Ausstandsvorschriften verletzt waren. Mithin müssen nur jene Verfahrenshandlungen, an welchen die Staatsanwälte C. und D. seit dem 22. November 2011 mitgewirkt haben, aufgehoben und aus den Akten entfernt werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
3. Der Bundesanwaltschaft wurde aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr erlaubt, anstelle der Akten ein Inhaltsverzeichnis der Akten einzureichen. Damit konnten die Beschwerdeführer die aus dem Verfahren zu entfernenden Akten nur summarisch bezeichnen. Es ist weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht möglich, abschliessend jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, an denen die Staatsanwälte des Bundes C. und D. nach dem 22. November 2011 mitwirkten. Demensprechend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Akten, welche durch die Mitwirkung der Staatsanwälte C. und D. ab dem 22. November 2011 erhoben wurden, aus den Strafakten zu entfernen sowie alle Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte des Bundes seit dem 22. November 2011 mitgewirkt haben, aufzuheben. Gründe für eine Unmöglichkeit der Wiederholung dieser Beweismassnahmen sind, gemäss heutigem Kenntnisstand der Beschwerdekammer, nicht ersichtlich und werden von der Bundesanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.
Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens beizuziehen und den Beschwerdeführern sei Gelegenheit zu geben, jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, die aufzuheben sind, ist damit gegenstandslos geworden und demgemäss als erledigt abzuschreiben.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, die eine vollständige Aufhebung sämtlicher Verfahrenshandlungen, an denen die Staatsanwälte C. und D. mitgewirkt haben sowie die Separation der dadurch erhobenen Akten und Beweismittel verlangt haben, so scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.--, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte C. und/oder D. gegen die Beschwerdeführer seit dem 22. November 2011 vorgenommen oder veranlasst haben, aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel zu separieren.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der prozessuale Antrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
Bellinzona, 25. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dieter Jann
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.