Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.118 und BB.2012.119

Beschluss vom 25. Oktober 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 28. Juni 2011 eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen Geldwäscherei sowie Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB (act. 7.1, S.1).

B. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Februar 2012 mussten die im Verfahren zuständigen Staatsanwälte des Bundes infolge Anscheins der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO in den Ausstand treten (act. 1.1).

In der Folge stellten A. und B. am 17. Februar 2012 bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es seien sämtliche in dem gegen sie geführten Verfahren (unter Mitwirkung der Staatsanwälte des Bundes C. und D.) vorgenommenen Amtshandlungen aufzuheben (act. 1.2). Diese Eingabe blieb seitens der Bundesanwaltschaft unbeantwortet, sodass A. und B. sich mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bei der Bundesanwaltschaft über den Stand der Dinge erkundigten (act. 1.3). Daraufhin teilte die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2012 mit, dass die Verfahrensleitung an die Bundesanwältin E. übertragen wurde und informierte die Beschwerdeführer, weshalb die Amtshandlungen der Staatsanwälte des Bundes C. und D. nicht aufzuheben seien (act. 1.4).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 opponierten A. und B. gegen die Ansicht der Bundesanwaltschaft, kündigten Beschwerde an und beantragten Akteneinsicht, damit gegenüber dem Bundesstrafgericht jene Verfahrenshandlungen bezeichnet werden könnten, die aufzuheben seien (act. 1.5).

C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte die Bundesanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte mitgewirkt hatten, ab. Zudem eröffnete sie eine Auflistung aller seit dem 22. November 2011 vorgenommenen Verfahrenshandlungen, wies jedoch das Gesuch um weitergehende Akteneinsicht ab. Schliesslich setzte die Bundesanwaltschaft A. und B. bis zum 31. August 2012 Frist, die aufzuhebenden bzw. zu wiederholenden Amtshandlungen aus der vorerwähnten Auflistung zu bezeichnen (act. 1.17).

D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 gelangten A. und B. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhoben Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Sie beantragen, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte des Bundes D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Eventualiter beantragen sie, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Ein Doppel der Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme und mit der Bitte um Einreichung der Akten zugestellt (act. 1).

E. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess am 13. August 2012 den Antrag der Bundesanwaltschaft um Einreichung des Aktenverzeichnisses bzw. eines Ausdrucks der Verfahrenshandlungen anstelle der Akten gut (act. 6).

F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 7).

G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest, soweit diese nicht noch gegenstandslos würden (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die zwei vorliegenden Beschwerden beinhalten identische Rechtsbegehren und beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Aufgrund dieses engen sachlichen Konnexes erscheint es angezeigt, die beiden Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln.

1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerden ist die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit Erhalt bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2012 eingereicht, womit die Frist von 10 Tagen gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde jedoch berücksichtigen (Boog, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 6.; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 3). Der Beschluss vom 14. Februar 2012 über den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes wurde den Beschwerdeführern am 16. Februar 2012 zugestellt. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 17. Februar 2012 bei der Bundesanwaltschaft die Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, die die in den Ausstand zu tretenden Staatsanwälte vorgenommen oder veranlasst haben. Folglich ist die 5-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO gewahrt.

2.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die Rechtsfolgen der Mitwirkung an Amtshandlungen einer zum Ausstand verpflichteten Person im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO im Lichte der Ausstandgründe gemäss Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO auszulegen seien. Dementsprechend könne sich eine objektivierbare Befangenheit allenfalls erst während der Dauer des Verfahrens einstellen und es seien nur diejenigen Verfahrenshandlungen aufzuheben, welche ab dem Zeitpunkt des Vorliegen des Ausstandgrundes vorgenommen wurden. Als diesbezüglich relevanten Zeitpunkt bezeichnet die Beschwerdegegnerin, mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Februar 2012, den Erlass des Strafbefehls vom 22. November 2011 (act. 7, Ziff. 7).

2.3 Gemäss Gesetz müssen alle Amtshandlugen wiederholt werden, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat. Dabei wird nicht unterschieden, ob eine Amtshandlung vor oder nach der Einreichung des Ausstandsgesuches erfolgt ist (Keller, a.a.O., Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 5). Wiederholt werden müssen alle Verfahrenshandlungen, bei deren Vornahme der Ausstandgrund bestand (Boog, a.a.O., Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 1; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2009, N. 530). Inwiefern jene Handlungen, welche noch vor der Befangenheit erfolgt sind, nicht wiederholt werden müssen, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Schmid vertritt die Ansicht, dass wenn der Zeitpunkt der Befangenheit, welcher zum Ausstand führte, klar definiert werden kann, diejenigen Amtshandlungen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, nicht wiederholt werden müssen (Schmid, a.a.O., N. 530). Insbesondere aufgrund der Gefahr des Missbrauchs und der Möglichkeit, dass sämtliche Amtshandlungen über Jahre zurück von der Anfechtbarkeit und der Pflicht der Wiederholung betroffen sein könnten, erscheint eine Unterscheidung zwischen den Amtshandlungen vor und jenen nach dem Vorhandensein des Ausstandgrundes als angebracht (Keller, a.a.O., Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 5).

Der Sinn von Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit "kontaminierten" Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren. Tritt nun während eines Verfahrens ein Ausstandgrund ein und werden nur die ab Eintritt dieses Grundes ausgeführten Verfahrenshandlungen und erhobenen Beweise aus dem Verfahren gelöscht, ist der Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO gewahrt und ein faires Verfahren garantiert. Gründe für die Entfernung weiterer, nicht "kontaminierten" Akten und Verfahrenshandlungen sind nicht ersichtlich. Zudem regelt Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO gemäss Marginalie die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften. Ausstandsvorschriften sind ab jenem Zeitpunkt verletzt, ab welchem ein Ausstandsgrund besteht und die zum Ausstand verpflichtete Person sich nicht im Ausstand befindet. Dementsprechend können Amtshandlung erst ab Bestehen des Ausstandsgrunds unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommen werden, mithin ist Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO auf Amtshandlungen, die noch vor dem Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgt sind, nicht anwendbar.

2.4 Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht vom 14. Februar 2012 wurde entschieden, dass die verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes C. und D. in den fraglichen Verfahren in den Ausstand treten müssen. Dabei wurde als Indiz für den Anschein der Befangenheit auf den von der Bundesanwaltschaft veröffentlichten Strafbefehl vom 22. November 2011, in welchem die Beschwerdeführer namentlich genannt wurden, abgestellt. Die Beschwerdekammer führt aus, eine Publikation, welche eine sofortige weltweite Wirkung hat, erwecke nicht nur den Eindruck, eine Verurteilung der Beschwerdeführer sei eine reine Formalität, sondern sie lasse auch darauf schliessen, dass sich die publizierende Bundesanwaltschaft bezüglich der Strafbarkeit der Beschwerdeführer festgelegt habe. Zudem verunmögliche diese Publikation es den verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bundes durch den damit geschaffenen Öffentlichkeitsdruck faktisch, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss zu kommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.135/136 vom 14. Februar 2012, E. 2.2).

Dadurch wird deutlich, dass die ausstandbegründende Handlung einzig aus der namentlichen Nennung der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 22. November 2011 und der damit verbundenen Publikation auf der Homepage der Bundesanwaltschaft bestand. Indizien für eine bereits früher vorhandene Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bundes und eine voreingenommene Verfahrensführung gab es keine und konnten auch von den Beschwerdeführern nicht konkret dargelegt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Ausstandsgrund gegenüber den Staatsanwälten des Bundes C. und D. erst seit dem 22. November 2011, dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, gegeben war.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwälte des Bundes C. und D. bis zur Ausstellung des Strafbefehls vom 22. November 2011 und dessen anschliessenden Publikation auf der Homepage der Bundesanwaltschaft nicht als befangen erschienen und somit bei keiner der vor dem 22. November 2011 erfolgten Verfahrenshandlungen die Ausstandsvorschriften verletzt waren. Mithin müssen nur jene Verfahrenshandlungen, an welchen die Staatsanwälte C. und D. seit dem 22. November 2011 mitgewirkt haben, aufgehoben und aus den Akten entfernt werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

3. Der Bundesanwaltschaft wurde aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr erlaubt, anstelle der Akten ein Inhaltsverzeichnis der Akten einzureichen. Damit konnten die Beschwerdeführer die aus dem Verfahren zu entfernenden Akten nur summarisch bezeichnen. Es ist weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht möglich, abschliessend jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, an denen die Staatsanwälte des Bundes C. und D. nach dem 22. November 2011 mitwirkten. Demensprechend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Akten, welche durch die Mitwirkung der Staatsanwälte C. und D. ab dem 22. November 2011 erhoben wurden, aus den Strafakten zu entfernen sowie alle Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte des Bundes seit dem 22. November 2011 mitgewirkt haben, aufzuheben. Gründe für eine Unmöglichkeit der Wiederholung dieser Beweismassnahmen sind, gemäss heutigem Kenntnisstand der Beschwerdekammer, nicht ersichtlich und werden von der Bundesanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.

Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens beizuziehen und den Beschwerdeführern sei Gelegenheit zu geben, jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, die aufzuheben sind, ist damit gegenstandslos geworden und demgemäss als erledigt abzuschreiben.

4.

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, die eine vollständige Aufhebung sämtlicher Verfahrenshandlungen, an denen die Staatsanwälte C. und D. mitgewirkt haben sowie die Separation der dadurch erhobenen Akten und Beweismittel verlangt haben, so scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.--, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
und Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundestrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erschiene eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) angemessen, die ausgangsgemäss auf die Hälfte, also Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu reduzieren ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte C. und/oder D. gegen die Beschwerdeführer seit dem 22. November 2011 vorgenommen oder veranlasst haben, aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel zu separieren.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Der prozessuale Antrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Bellinzona, 25. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter Jann

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.