Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 21/2013

4A 23/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
4A 21/2013
X.________ Trading GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
Beschwerdeführerin 1,

4A 23/2013
X.________ Holdings GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Handelsregistergebühren,

Beschwerden gegen die Entscheide des
Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 12. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Trading GmbH (vormals: X.________ Oroplata Trading GmbH; Beschwerdeführerin 1) und die X.________ Holdings GmbH (vormals: X.________ Oroplata Holdings GmbH; Beschwerdeführerin 2) meldeten dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern am 17. bzw. 29. August 2012 die Änderung ihrer Firmen an.
Nach erfolgter Eintragung der Änderungen stellte das Handelsregisteramt den beiden Gesellschaften mit Verfügungen vom 23. August bzw. 4. September 2012 Gebühren über Fr. 4'258.-- bzw. Fr. 4'050.-- in Rechnung.

B.
Dagegen erhoben die beiden Gesellschaften am 11. September 2012 Beschwerden beim Obergericht des Kantons Luzern mit den Anträgen, es seien die Verfügungen des Handelsregisteramts vom 23. August bzw. 4. September 2012 aufzuheben und die Rechnungsbeträge auf Fr. 2'258.-- bzw. Fr. 2'050.-- herabzusetzen.
Mit Entscheiden vom 12. November 2012 wies das Obergericht die Beschwerden ab.

C.
Mit Beschwerden in Zivilsachen beantragen die beiden Gesellschaften dem Bundesgericht, es seien die Entscheide des Obergerichts aufzuheben und die Rechnungsbeträge gemäss den Verfügungen des Handelsregisteramts vom 4. September 2012 seien auf Fr. 2'258.-- bzw. Fr. 2'050.-- herabzusetzen.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung, soweit Eintreten. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Die Beschwerdeführerinnen reichten je eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
Die inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden in den Verfahren 4A 21/2012 und 4A 23/2012 richten sich gegen gleich begründete Urteile und werfen identische Rechtsfragen auf, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1 S. 216).

2.1. Bei der vorliegenden Handelsregistersache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da die angefochtenen Entscheide Endentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) sind, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; BGE 137 III 47). In den vorinstanzlichen Verfahren war einzig die Herabsetzung der Handelsregistergebühren von Fr. 4'258.-- auf Fr. 2'258.-- bzw. von Fr. 4'050.-- auf Fr. 2'050.-- umstritten. Der von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG geforderte Mindeststreitwert ist demnach in beiden Verfahren nicht erreicht, weshalb sich die Beschwerden in Zivilsachen insoweit als unzulässig erweisen.

2.2.

2.2.1. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen u.a. dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4).

2.2.2. Vorliegend ist die Frage umstritten, ob es sich bei der Änderung einer Firma um eine "dem Umfang nach geringfügige Änderung" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1; nachfolgend: GebV HReg) oder um einen "anderen Fall" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV handelt. Handelt es sich - wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen - um eine "geringfügige Änderung", so beträgt die zu erhebende Gebühr 20 % der Grundgebühr, im "anderen Fall" beträgt sie 40 % der Grundgebühr. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist die Frage nach der gebührenrechtlichen Qualifikation einer Firmenänderung von grundsätzlicher Bedeutung, da die entsprechende Gebührenfestlegung eine Vielzahl von weiteren Gesellschaften betreffe und deren Beantwortung daher im Interesse für weitere Rechtsunterworfene liege. Dies trifft zu; bei der aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht noch nie zu beurteilen hatte und deren Entscheidung für die Praxis mit Blick auf eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts wegleitend sein kann. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unter Vorbehalt zulässiger (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und
hinreichend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei der Änderung einer Firma nicht um einen Anwendungsfall von lit. b sondern von lit. c des Art. 4 Abs. 1
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg. Im konkreten Fall sei jeweils nur das Wort "Oroplata" aus der Firma entfernt worden. Dies seien geringfügige Änderungen i.S. von lit. c.

3.1. Art. 4
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg regelt die Gebühr für die Eintragung von Statutenänderungen ins Handelsregister. Abs. 1 dieser Norm lautet wie folgt:
"Für die Eintragung von Statutenänderungen sind auf den nächsten gerundeten Franken zu beziehen:
a. 50 Prozent der Grundgebühr, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird;
b. 40 Prozent der Grundgebühr in allen anderen Fällen, sofern nicht Buchstabe c anwendbar ist;
c. 20 Prozent der Grundgebühr für die dem Umfang nach geringfügigen Änderungen."

3.2. Die Vorinstanz verweist in den angefochtenen Entscheiden auf die Stellungnahme des Handelsregisteramts. Danach komme Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg zur Anwendung, wenn wesentliche Merkmale einer Gesellschaft verändert werden. Darunter fielen gemäss herrschender Praxis der Handelsregisterämter die Veränderung von publikationspflichtigen Tatsachen, wozu gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 73 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Stammkapitals;
i  die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile;
j  bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
l  gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
m  im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte;
n  falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
o  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
p  die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;
q  die zur Vertretung berechtigten Personen;
r  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Geschäftsführung gemäss Artikel 62 Absatz 2;
s  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
t  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
u  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
v  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.144
HRegV bei einer GmbH etwa die Firma falle. Die Firma sei ein wesentliches Identifikationsmerkmal einer Gesellschaft, weshalb für die Gebührenerhebung irrelevant sei, ob nur ein Wort oder sogar nur ein Buchstabe von der Veränderung tangiert sei.
Gestützt auf diese Ausführungen sowie eigene Nachforschungen auf den Internet-Seiten der Handelsregisterämter der Kantone Zürich und Basel-Land kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine entsprechende Praxis der Handelsregisterämter existiere. Ob eine Statutenänderung "dem Umfang nach geringfügig" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg ist, entscheidet sich nach Auffassung der Vorinstanz demnach nicht nach der Anzahl von weggelassenen oder hinzugefügten Worten bzw. nach dem Prüfungsaufwand des Handelsregisteramtes, sondern nach der durch das Kriterium der Publikationspflicht definierten Bedeutung der Statutenänderung. Die Änderung der Firma sei gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 73 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Stammkapitals;
i  die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile;
j  bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
l  gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
m  im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte;
n  falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
o  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
p  die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;
q  die zur Vertretung berechtigten Personen;
r  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Geschäftsführung gemäss Artikel 62 Absatz 2;
s  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
t  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
u  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
v  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.144
HRegV publikationspflichtig und damit gemäss der Praxis der Handelsregisterämter im Gegensatz zu Statutenänderungen ohne publikationspflichtige Tatsachen dem Umfang nach nicht geringfügig. Diese Unterscheidung erscheine aufgrund der Publizitäts-, Kontroll- und Anknüpfungsfunktion des Handelsregisters gerechtfertigt.

3.3. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg am Wortlaut und Sinn des Adjektivs "geringfügig" anzusetzen sei. Gemäss dem Duden-Herkunftswörterbuch leite sich das Wort "geringfügig" vom mittelhochdeutschen "[ge]ringe" ab und bedeute "leicht, schnell, behend, klein, unbedeutend, schlecht". Es sei in unserem lokalen Sprachgebrauch denn auch immer noch gebräuchlich als "ring" mit der Bedeutung, dass etwas schnell und leicht von der Hand gehe. Damit ergebe sich der Sinn der Unterscheidung zwischen lit. b und lit. c in Art. 4
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
der GebV HReg: Statutenänderungen, die dem Registerführer nur geringfügigen Aufwand verursachen und diesem daher schnell von der Hand gehen, sollen auch die geringsten Gebühren auslösen. Die Auffassung des Obergerichts, wonach auf die Bedeutung der Statutenänderung abzustellen ist, finde keine Stütze im Wortlaut von Art. 4 Abs. 1
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GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg. Zudem habe das Obergericht in einem Entscheid vom 2. Juni 2010 gerade gegenteilig entschieden. Darin habe es ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. c
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GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg unabhängig von der Bedeutung der Statutenänderung in denjenigen Fällen anzuwenden sei, wo anzahlmässig wenige Statutenänderungen vorliegen. In den vorliegenden Fällen
habe die Firmenänderung lediglich in der Streichung eines einzigen Wortes ("Oroplata") bestanden. Der dadurch verursachte Aufwand für das Handelsregisteramt sei zweifellos als gering im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c
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1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg zu qualifizieren.

3.4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221; 136 II 149 E. 3 S. 154; 131 II 562 E. 3.5; BGE 129 II 114 E. 3.1 mit Hinweis). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221; 136 III 373 E. 2.3 S. 376; 135 III 640 E. 2.3.1 S. 644; 135 V 249 E. 4.1 S. 252). Verordnungsrecht ist sodann gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete
Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 131 V 263 E. 5.1 S. 266 mit Hinweisen). Ebenfalls ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass - sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 135 I 161 E. 2.3 S. 163 mit Hinweis).

3.5.

3.5.1. Umstritten ist vorliegend die Auslegung des Begriffs der "dem Umfang nach geringfügigen Änderungen" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg, bzw. in den lateinischen Versionen der "modifications de peu d'importance quant à leur étendue" sowie "modifiche di lieve importanza". Während die Vorinstanz dafür hält, dass sich die Geringfügigkeit auf die materielle Bedeutung der Änderung bezieht, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, diese beziehe sich auf den durch die Änderung verursachten Aufwand für das Handelsregisteramt.

3.5.2. Der Wortlaut allein liefert kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Es lässt sich rein grammatikalisch nicht festlegen, worauf sich die "Geringfügigkeit" der Änderungen ("modifications de peu d'importance quant à leur étendue", "modifiche di lieve importanza") genau bezieht.
Es ist daher auf den Zweck von Art. 4 Abs. 1
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg abzustellen, der in der Bemessung des Entgelts besteht, das für die bei einer Statutenänderung veranlassten Amtshandlung des Handelsregisterführers geschuldet ist. Diese Bemessung ist u.a. durch das übergeordnete verfassungsrechtliche Prinzip der Äquivalenz determiniert, wonach eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der von der Behörde erbrachten Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) bzw. nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; zum Ganzen BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; 128 I 46 E. 4a S. 52; 126 I 180 E. 3a/bb S. 188; 122 I 279 E. 6c S. 289; Urteil 2C 900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2).
Teleologisch und verfassungskonform ausgelegt lässt sich die "Geringfügigkeit" ("peu d'importance ... quant à leur étendue", "lieve importanza") der Statutenänderung nur auf den objektiven Wert der entsprechenden Eintragung beziehen, also auf den Nutzen, den sie der um Eintragung ersuchenden Rechtseinheit verschafft, sowie den Kostenaufwand, der dem Handelsregisteramt im Zusammenhang mit der entsprechenden Eintragung anfällt.

3.6.

3.6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 73 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Stammkapitals;
i  die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile;
j  bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
l  gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
m  im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte;
n  falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
o  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
p  die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;
q  die zur Vertretung berechtigten Personen;
r  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Geschäftsführung gemäss Artikel 62 Absatz 2;
s  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
t  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
u  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
v  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.144
HRegV gehört die Firma einer GmbH zu den Tatsachen, die ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Sie erscheint im Handelsregisterauszug gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge - 1 Auf Verlangen gewähren die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege und erstellen:
1    Auf Verlangen gewähren die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege und erstellen:
a  beglaubigte Auszüge über die Einträge einer Rechtseinheit im Hauptregister;
b  Kopien von Anmeldungen und von Belegen.
2    Vor der Veröffentlichung einer Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt dürfen Auszüge nur ausgestellt werden, wenn die Eintragung durch das EHRA genehmigt ist.
3    ...13
4    ...14
5    Das EHRA sorgt durch eine Weisung für eine einheitliche Struktur und Darstellung der Auszüge. Dabei ermöglicht es den Kantonen, kantonale Wappen und Symbole zu verwenden. Es kann Vorschriften zur Sicherheit der Auszüge erlassen.
6    Ist eine Rechtseinheit nicht eingetragen, so bescheinigt dies das Handelsregisteramt auf Verlangen.
7    Für die Erstellung der Auszüge, der Kopien von Anmeldungen und Belegen und Bescheinigungen in elektronischer Form sowie für die Erstellung beglaubigter Papierausdrucke elektronischer Dokumente ist die EÖBV15 anwendbar.16
HRegV sowie im über Internet frei zugänglichen zentralen Firmenindex (www.zefix.ch; vgl. RINO SIFFERT, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung [HregV], 2013, N. 4 zu Art. 14
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix) - 1 Die Daten der Rechtseinheiten, die nach Artikel 928b Absatz 2 OR im Internet gebührenfrei zugänglich sind, können über die Internetplattform Zefix oder über eine technische Schnittstelle abgerufen werden. Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen.
1    Die Daten der Rechtseinheiten, die nach Artikel 928b Absatz 2 OR im Internet gebührenfrei zugänglich sind, können über die Internetplattform Zefix oder über eine technische Schnittstelle abgerufen werden. Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen.
2    Das EHRA stellt aus der zentralen Datenbank Rechtseinheiten Daten der aktiven Rechtseinheiten, die zu deren Identifizierung notwendig sind, öffentlich zur gebührenfreien Nutzung zur Verfügung.
3    Das EJPD bestimmt:
a  die Daten, die in die zentrale Datenbank Rechtseinheiten aufgenommen werden;
b  die Daten der zentralen Datenbank Rechtseinheiten, die öffentlich sind;
c  den Inhalt der gesamten Datenbestände, die zugänglich gemacht werden;
d  die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen.
HRegV). Die Firma ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - ein wesentliches Identifikationsmerkmal einer GmbH. Sie bringt die Identität der juristischen Person im sozialen Kontext sinnfällig zum Ausdruck und nach der Verkehrsanschauung wird die juristische Person mit der Firma denn auch geradezu gleichgesetzt (vgl. UWE JOHN, Die organisierte Rechtsperson, Berlin 1977, S. 92 ff.). Unabhängig von den konkreten Motiven verspricht sich eine Gesellschaft von einer Firmenänderung und der entsprechenden Sichtbarmachung im öffentlich zugänglichen Handelsregister bzw. Firmenindex stets einen wie auch immer gearteten Nutzen, der angesichts der Bedeutung der Firma nicht "geringfügig" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg sein kann. Der Vorinstanz ist damit insoweit zuzustimmen, als sie bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1
lit. c
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg auf die Bedeutung der im Handelsregister und Firmenindex publizierten Änderung abstellt, korrespondiert doch damit auch der Nutzen, den sie der um Eintragung ersuchenden Rechtseinheit verschafft.

3.6.2. Die Beschwerdeführerinnen weisen demgegenüber zu Recht darauf hin, dass die für eine Eintragung erhobene Gebühr auch durch den Kostenaufwand gerechtfertigt sein muss, der dem Handelsregisteramt anfällt. Ihnen kann indessen nicht gefolgt werden, wenn sie dafür halten, dass der durch die Eintragung einer Firmenänderung entstandene Aufwand des Handelsregisteramts geringfügig sei: Denn nach Art. 955
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
OR ist der Registerführer von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. Das Handelsregisteramt muss bei der Anmeldung einer Firmenänderung somit prüfen, ob die Firma noch rechtmässig ist ( MARTINA ALTENPOHL, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 955
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
OR). Angesichts dieses erhöhten Prüfungsaufwands kann eine Firmenänderung damit auch aus aufwandorientierter Sicht nicht als lediglich "geringfügige" Änderung i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg qualifiziert werden. Dies gilt auch dann, wenn wie hier nur ein Wort aus der Firma gestrichen wird, muss doch das Handelsregisteramt auch in solchen Fällen die Rechtmässigkeit der veränderten Firma umfassend prüfen (so etwa hinsichtlich des Täuschungsverbots nach Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR etc.; vgl. dazu umfassend die Weisung
vom 1. April 2009 des Eidg. Amtes für das Handelsregister an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen, http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/wirtschaft/handelsregister/ weisung-firmenrecht-d.pdf).
Die Vorinstanz hat somit Art. 4 Abs. 1
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)
GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
b  Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
c  Übersetzungskosten.
GebV HReg bundesrechtskonform angewendet, wenn sie die vorliegenden Firmenänderungen als "andere Fälle" i.S. von lit. b qualifiziert hat.

3.7. Soweit die Beschwerdeführerinnen zusätzlich zur verfassungskonformen Auslegung der Gebührenverordnung das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auch noch eigenständig anrufen wollen, sind sie damit nicht zu hören. Denn bei diesen Grundsätzen handelt es sich um verfassungsrechtliche Prinzipien (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1 S. 10), deren Missachtung das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Entsprechende Rügen werden in den Beschwerdeschriften nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend begründet vorgetragen. Soweit die Beschwerdeführerinnen erstmals in der Replik ausführlicher auf das Äquivalenzprinzip eingehen, sind ihre Ausführungen zudem verspätet, denn die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und die Replik kann nicht dazu verwendet werden, um die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4).

4.
Aus den dargelegten Gründen sind die Beschwerden abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A 21/2012 und 4A 23/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_21/2013
Date : 25. Juni 2013
Published : 13. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesellschaftsrecht
Subject : Handelsregistergebühren


Legislation register
BGG: 42  51  66  71  72  74  90  95  106
BZP: 24
GebT HReg: 4
HRegV: 11  14  73
OR: 944  955
BGE-register
122-I-279 • 126-I-180 • 128-I-46 • 128-V-124 • 129-II-114 • 130-III-225 • 131-II-562 • 131-V-263 • 132-I-42 • 133-III-439 • 133-III-493 • 133-III-645 • 134-I-179 • 134-III-267 • 135-I-161 • 135-III-1 • 135-III-212 • 135-III-640 • 135-V-249 • 136-II-101 • 136-II-149 • 136-III-373 • 137-III-217 • 137-III-417 • 137-III-47 • 138-I-232
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