SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
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1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
|
1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 73 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
|
1 | Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe und die Währung des Stammkapitals; |
i | die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile; |
j | bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
l | gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile; |
m | im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte; |
n | falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
o | falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte; |
p | die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer; |
q | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
r | falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Geschäftsführung gemäss Artikel 62 Absatz 2; |
s | falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; |
t | das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; |
u | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter; |
v | ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.144 |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 73 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe und die Währung des Stammkapitals; |
i | die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile; |
j | bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
l | gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile; |
m | im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte; |
n | falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
o | falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte; |
p | die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer; |
q | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
r | falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Geschäftsführung gemäss Artikel 62 Absatz 2; |
s | falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; |
t | das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; |
u | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter; |
v | ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.144 |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 73 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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1 | Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe und die Währung des Stammkapitals; |
i | die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile; |
j | bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
k | bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
l | gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile; |
m | im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte; |
n | falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
o | falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte; |
p | die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer; |
q | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
r | falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Geschäftsführung gemäss Artikel 62 Absatz 2; |
s | falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; |
t | das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; |
u | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter; |
v | ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.144 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge - 1 Auf Verlangen gewähren die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege und erstellen: |
|
1 | Auf Verlangen gewähren die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege und erstellen: |
a | beglaubigte Auszüge über die Einträge einer Rechtseinheit im Hauptregister; |
b | Kopien von Anmeldungen und von Belegen. |
2 | Vor der Veröffentlichung einer Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt dürfen Auszüge nur ausgestellt werden, wenn die Eintragung durch das EHRA genehmigt ist. |
3 | ...13 |
4 | ...14 |
5 | Das EHRA sorgt durch eine Weisung für eine einheitliche Struktur und Darstellung der Auszüge. Dabei ermöglicht es den Kantonen, kantonale Wappen und Symbole zu verwenden. Es kann Vorschriften zur Sicherheit der Auszüge erlassen. |
6 | Ist eine Rechtseinheit nicht eingetragen, so bescheinigt dies das Handelsregisteramt auf Verlangen. |
7 | Für die Erstellung der Auszüge, der Kopien von Anmeldungen und Belegen und Bescheinigungen in elektronischer Form sowie für die Erstellung beglaubigter Papierausdrucke elektronischer Dokumente ist die EÖBV15 anwendbar.16 |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix) - 1 Die Daten der Rechtseinheiten, die nach Artikel 928b Absatz 2 OR im Internet gebührenfrei zugänglich sind, können über die Internetplattform Zefix oder über eine technische Schnittstelle abgerufen werden. Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen. |
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1 | Die Daten der Rechtseinheiten, die nach Artikel 928b Absatz 2 OR im Internet gebührenfrei zugänglich sind, können über die Internetplattform Zefix oder über eine technische Schnittstelle abgerufen werden. Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen. |
2 | Das EHRA stellt aus der zentralen Datenbank Rechtseinheiten Daten der aktiven Rechtseinheiten, die zu deren Identifizierung notwendig sind, öffentlich zur gebührenfreien Nutzung zur Verfügung. |
3 | Das EJPD bestimmt: |
a | die Daten, die in die zentrale Datenbank Rechtseinheiten aufgenommen werden; |
b | die Daten der zentralen Datenbank Rechtseinheiten, die öffentlich sind; |
c | den Inhalt der gesamten Datenbestände, die zugänglich gemacht werden; |
d | die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 955 - Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
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1 | Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. |
2 | Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen. |
SR 221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) GebV-HReg Art. 4 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
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1 | Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. |
2 | Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
a | Übermittlungs- und Kommunikationskosten; |
b | Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen; |
c | Übersetzungskosten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |