Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 223/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Februar 2020 (IV.2018.00934).

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene A.________ bezog rückwirkend ab Juni 2010 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 11. Februar 2011). Dieser Anspruch wurde mit Mitteilung vom 9. Oktober 2012 bestätigt. Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle des Kantons Zürich die BEGAZ GmbH Begutachtungszentrum Basel-Land (fortan: BEGAZ), Binningen, mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (Expertise vom 15. November 2014). Die Gutachter attestierten dem Versicherten in einer leichten, adaptierten Tätigkeit seit Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (vollschichtig umsetzbar mit Leistungseinbusse von 25 %). Gegen die in Aussicht gestellte Wiedererwägung der Rentenzusprache erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die Verwaltung bei der MEDAS Interlaken-Unterseen GmbH (fortan: MEDAS) eine erneute polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Neurologie einholte (Expertise vom 1. Februar 2018). Mit Verfügung vom 21. September 2018 zog die IV-Stelle ihre Rentenzusprache vom 11. Februar 2011 in Wiedererwägung. Sie bejahte einen Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente ab Januar 2014 und verfügte die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2020 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellen konkrete und antizipierte Beweiswürdigung Tatfragen dar (statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C 669/2019 vom 7. April 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Dagegen sind etwa die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) Rechtsfragen (etwa: Urteil 8C 796/2019 vom 27. März 2020 E. 1.1 mit Hinweis), ebenso wie die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; vgl. auch Urteil 9C 663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2). Ermessensfrage und letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist die Höhe eines allfälligen Abzugs (zit. BGE 137 V 71, a.a.O.).

2.
Strittig und zu prüfen ist die Bemessung des Invaliditätsgrades. Nicht mehr bestritten werden das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG sowie der Beweiswert der MEDAS-Expertise vom 1. Februar 2018.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze insbesondere zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG i.V.m. Art. 7 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
. ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zur freien Beweiswürdigung durch Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, gemäss MEDAS-Gutachten bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Raumpfleger eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit einer Operation an der Halswirbelsäule im Juli 2009. Eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis knapp mittelschwer, den Rücken schonend, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen) sei gemäss den Gutachtern im Umfang von insgesamt 50 % möglich, könne aber bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung und Angewöhnungszeit von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % gesteigert werden. Es erwog im Wesentlichen, die Ausführungen der Gutachter liessen keinen Zweifel daran offen, dass sie unter Berücksichtigung der erhobenen Inkonsistenzen und aggravatorischen Tendenzen von einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit über 50 % ausgingen. Nachdem der Versicherte spätestens im März 2018 von der Beurteilung durch die Gutachter Kenntnis erlangt habe, sei auch der gutachterlich statuierten Übergangsfrist Genüge getan und habe die IV-Stelle ihrer Verfügung zu Recht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit zugrunde gelegt. Die Werte für das Validen- bzw. Invalideneinkommen habe der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'742.-
und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'517.- (Lohn gemäss Tabellen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE], 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, 70 %) betrage der Invaliditätsgrad selbst dann maximal 56 %, wenn aufgrund der Teilzeittätigkeit ein Tabellenlohnabzug von 5 % gewährt werde, wozu indes mangels überproportionaler Lohneinbusse kein Anlass bestehe. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwerten könne, seien nicht ersichtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle die Möglichkeit der Steigerung seiner Arbeitstätigkeit auf 70 % in den nächsten sechs bis zwölf Monaten zu optimistisch dar. Sowohl im rheumatologischen Teilgutachten als auch im polydisziplinären Konsens werde diese Möglichkeit viel zurückhaltender formuliert, mit den Wendungen "könnte es sein" bzw. "möglich und denkbar". Es handle sich - entgegen der Vorinstanz - um eine bloss vage und prognostisch geäusserte Vermutung, die im Gutachten nicht beweisgenüglich hergeleitet werde; auch werde die Frage nicht beantwortet, wie bei einer 70%igen Tätigkeit dem erheblichen Erholungsbedarf Rechnung getragen werden sollte. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Mit ihrer Annahme sei das Sozialversicherungsgericht in Willkür verfallen und habe die Regeln der Würdigung medizinischer Gutachten durch den Rechtsanwender missachtet. Auszugehen sei vielmehr von einer - gleichmässig auf Vor- und Nachmittag verteilten - Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte dar, die medizinischen Experten hätten die Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt auf mindestens 50 % beziffert, wobei aus ihrem Gutachten offenkundig werde, dass sie unter Berücksichtigung der namhaft gemachten Inkonsistenzen und aggravatorischen Tendenzen von einer überwiegend wahrscheinlich höheren realisierbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien von ca. 70 % spätestens sechs bis zwölf Monate nach der Begutachtung (oben E. 3). Die vom Beschwerdeführer zitierten Formulierungen geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Inwiefern das kantonale Gericht das - unbestritten beweiskräftige (E. 2 hiervor) - Gutachten vom 1. Februar 2018 willkürlich oder in Verletzung der Beweisregeln gewürdigt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zuletzt angesichts dessen vertretbar, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung eine 50%ige Arbeitstätigkeit mit morgens und nachmittags je zweieinhalb Stunden Arbeitstätigkeit für "möglich" erachteten, eine Steigerung auf 70 % innert sechs bis zwölf Monaten als "möglich und denkbar". Dabei verwendeten sie offensichtlich das Wort "möglich" im Sinne von zumutbar, nicht im Sinne einer bloss vagen Möglichkeit.
Aus dem Kontext des Gesamtgutachtens erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Unsicherheit der Gutachter nicht die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Umfang von 70 % aus medizinischer Sicht betraf, sondern vielmehr die praktischen Erfolgsaussichten einer (Wieder) Eingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt angesichts dessen besonders in der neuropsychologischen Testung deutlich zu Tage getretener Neigung zu Selbstlimitierung und eingeschränkter Anstrengungsbereitschaft. Dabei hielten die Experten fest, es seien die Eingliederungsprobleme bei angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3) nicht störungsbedingt.

4.2. Der Versicherte wirft dem Sozialversicherungsgericht weiter vor, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben indem es unerwähnt liess, dass die Arbeitstätigkeit aufgrund des Erholungsbedarfs auf Vor- und Nachmittag verteilt zu realisieren sei.
Das kantonale Gericht hat grundsätzlich die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festzustellen, was durch das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfbar ist (oben E. 1.2). Es ist deshalb von Bedeutung, ob der Aufteilung der Arbeitszeit in concreto eine rechtliche Relevanz zukommt. Dies wäre vorstellbar, wenn auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zum Vornherein keine passenden Stellen existierten oder der Arbeitnehmer aufgrund des offenbar notwendigen täglichen Unterbruchs der Arbeit durch eine längere Erholungspause eine unterdurchschnittliche Entlöhnung in Kauf nehmen müsste. Keines von beidem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine leichten bis mittelschweren Hilfstätigkeiten mit geteilten Diensten oder verlängerter Mittagspause existieren würden, ist weder ersichtlich noch dargetan. Wie sodann in untenstehender Erwägung 4.3.3 aufzuzeigen sein wird, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Arbeitszeitgestaltung allgemein oder im konkreten Fall zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung führen würde. Kommt der Unterbrechung der Arbeitszeit des Beschwerdeführers mithin in diesem Sinne keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, hat das kantonale
Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es dazu keine Feststellungen getroffen hat.

4.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Rahmen des Einkommensvergleichs sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % aufgrund der Arbeitsfähigkeit von nurmehr 50 % zu gewähren. Hinzu komme die Notwendigkeit der Verteilung der Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittag, was sich ohne Weiteres negativ auf den Lohn auswirke. Auch die Abwesenheit vom Berufsleben während mehr als eines Jahrzehnts sei als lohnmindernder Faktor mitzuberücksichtigen, zumal er mittlerweile über 50 Jahre alt sei. Insgesamt sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % gerechtfertigt. Damit betrage das Invalideneinkommen Fr. 28'242.-, was im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 94'742.- zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 % führe.

4.3.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; zum Ganzen vgl. auch zit. Urteil 9C 663/2019 E. 4).

4.3.2. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, wobei das Vorliegen einer solchen Situation hier offen bleiben kann (vgl. dazu statt vieler Urteil 8C 203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.3), muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden (Urteil 8C 610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.2). In casu erwog das kantonale Gericht, es verdienten zwar statistisch Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr; dies stelle aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar. Dem ist beizupflichten (vgl. etwa zit. Urteil 8C 610/2019 E. 4.2.3; Urteil 8C 774/2019 vom 3. März 2020 E. 8.6), zumal der Versicherte die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der statistischen Grundlagen nicht als offensichtlich unrichtig rügt, sondern sich darauf beschränkt, seine nicht weiter begründete Forderung nach einem leidensbedingten Abzug von mindestens 5 % aufgrund des Teilpensums zu wiederholen.

4.3.3. Dass dem Versicherten aufgrund der Notwendigkeit, seine Arbeitstätigkeit auf Vor- und Nachmittag zu verteilen (bzw. jedenfalls durch eine längere Erholungspause zu unterbrechen), allenfalls nicht mehr sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 (oben E. 3) offen stehen, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es seien seine Anstellungschancen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber, nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse intakt. Der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen (vgl. statt vieler Urteil 9C 400/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1 und 5.3.1). Dass sich darunter keine Tätigkeiten befänden, in denen ein 70 %-Pensum mit täglicher Präsenz und jeweils einem längeren Unterbruch zur Erholung ohne zusätzliche Lohneinbusse möglich wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

4.3.4. Das Merkmal "Alter" kann einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C 378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 7.2.1). Dass der Versicherte solchen aufgrund seines Alters (Jahrgang 1969) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg nachgehen könnte, leuchtet angesichts der bis zum ordentlichen Pensionsalter von 65 verbleibenden Zeitspanne von - auch noch im Verfügungszeitpunkt (zur weiterhin offenen Frage nach dem für die Prüfung des Anspruchs auf einen Abzug vom Tabellenlohn infolge Alters massgeblichen Zeitpunkt vgl. zit. Urteil 8C 378/2019 E. 7.1) - immerhin über 15 Jahren nicht ein und begründet er auch nicht näher.

4.3.5. Schliesslich führt auch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls dort rechtsprechungsgemäss nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn, wo - wie hier (oben E. 3) - als Invalidentätigkeiten Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Frage kommen (vgl. etwa Urteile 8C 219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 i.f.; 8C 59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.5 i.f.).

4.3.6. Zusammenfassend hat das Sozialversicherungsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es vom - unbestritten gebliebenen - Tabellenlohn keinen zusätzlichen Abzug gewährt hat.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_223/2020
Date : 25. Mai 2020
Published : 12. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  16  43  53  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 126-V-75 • 132-V-393 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-297 • 137-V-71 • 145-V-57
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