Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 554/2016
Urteil vom 25. April 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Mathiassen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Erbenvertretung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 13. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Am xx.xx.1998 starb D.________. Seine Erben waren die Ehefrau sowie die beiden Kinder A.________ und C.________. Mit Erbteilungsvertrag vom 11. November 1998 schied die Ehefrau aus der Erbengemeinschaft aus, die von den anderen beiden Erben fortgesetzt wurde. Zum ungeteilten Nachlass gehören die zwei Mehrfamilienhäuser am E.________weg xxx und yyy in U.________ (KTN zzz GB V.________). Über die Verwaltung der Liegenschaft konnten sich die Erben ab 2003 nicht mehr verständigen. Auf Gesuch ernannte das Bezirksgericht W.________ eine erste Erbenvertreterin (Verfügung vom 16. Juni 2004) und nach deren Kündigung eine zweite Erbenvertreterin (Verfügung vom 1. März 2005), die im Februar 2014 kündigte. Am 5. Mai 2014 schlossen die beiden Erben mit der B.________ GmbH einen Verwaltungsvertrag. Das Bezirksgericht bestellte die B.________ GmbH als Erbenvertreterin mit dem Auftrag, die Liegenschaft GB zzz V.________, E.________weg xxx/yyy in U.________, mit Wirkung ab dem 15. Mai 2014 im Sinne des Verwaltungsvertrags vom 5. Mai 2014 zu verwalten (Verfügung vom 9. Mai 2014).
B.
Zur Erfüllung ihres Auftrags verfügt die Erbenvertreterin über eine Kompetenzsumme von Fr. 2'000.-- pro Fall. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 ersuchte sie das Bezirksgericht W.________, die Kompetenzsumme aufzuheben und ihr die Befugnis zu erteilen, sämtliche werterhaltenden Reparaturen sowie den Ersatz von Geräten, Armaturen und Einrichtungen ohne Einverständnis der Erben in Auftrag zu geben. Die Erben nahmen zum Gesuch Stellung. Das Bezirksgericht hob die Kompetenzsumme von Fr. 2'000.-- auf und stellte fest, dass die Erbenvertreterin im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, die den laufenden Betrieb, Unterhalt und Reparatur zur Werterhaltung der Liegenschaft beinhaltet, keine Zustimmung der Erben einholen muss (Verfügung vom 9. März 2016). Das von A.________ dagegen eingelegte Rechtsmittel wies das Kantonsgericht Schwyz ab, soweit darauf einzutreten war (Beschluss vom 13. Juni 2016).
C.
C.a. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 (Datum der Postaufgabe) stellt A.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht die Anträge, es sei der kantonsgerichtliche Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, und es sei festzustellen, dass die Verfügung des Bezirksgerichts vom 9. März 2016 ungültig ist. Es sind die kantonalen Akten eingeholt, die B.________ GmbH (Erbenvertreterin und Beschwerdegegnerin 1) und C.________ (Beschwerdegegnerin 2) hingegen nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.
C.b. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 mitgeteilt, dass das Mandat beendet sei, und mit Schreiben vom 6. Januar 2017 hat der im Rubrum genannte Rechtsvertreter die Vollmacht der Beschwerdegegnerin 2 eingereicht und um Akteneinsicht ersucht.
C.c. Am 11. Januar 2017 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerdeführer eingeladen, zum Zeitpunkt der Zustellung des kantonsgerichtlichen Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat am 18. Januar 2017 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Kantonsgericht hat in einer Aufsichtssache betreffend Erbenvertretung geurteilt und damit einen öffentlich-rechtlichen Entscheid gefällt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
1.2. In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt gemäss Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
|
1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
|
1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
1.3. Der Hauptbeschwerdeantrag lautet auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Er genügt ausnahmsweise, da der Beschwerdeführer neben Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer gerügt, das Bezirksgericht habe seine Vorbringen nicht beachtet und auch nicht im Ansatz materiell geprüft. Das Kantonsgericht hat eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs verneint und die bezirksgerichtliche Verfügung als hinreichend begründet erachtet (E. 4 S. 4 ff. des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung und wirft dem Kantonsgericht seinerseits eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor (S. 3 ff. der Beschwerdeschrift).
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2. Der Beschwerdeführer belegt vor Bundesgericht nicht, welche einzelnen rechtserheblichen Vorbringen er eingebracht haben will, die das Bezirksgericht nicht geprüft und berücksichtigt und deren angeblich unterbliebene Prüfung und Berücksichtigung das Kantonsgericht zu Unrecht nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet haben soll. Er verweist lediglich pauschal und ohne genaue Angaben mit Aktenhinweisen auf seine umfangreichen Darlegungen, weshalb die Kompetenzsumme für ihn von zentraler Bedeutung sei (S. 4 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). Damit genügt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Aus den gleichen Gründen erweist sich der Vorwurf der Gehörsverweigerung gegenüber dem Kantonsgericht als unberechtigt. Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe nicht beurteilt, was gerügt gewesen sei. Das Kantonsgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer rüge seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, weil sich das Bezirksgericht mit seinen Einwendungen überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern auf die Feststellung beschränkt habe, er lehne das Ersuchen der Beschwerdegegnerin 1 ab. Eine weitergehende Würdigung seiner Vorbringen habe nicht stattgefunden und das Bezirksgericht habe sich bei der Begründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Literaturstellen beschränkt. Wenn das Bezirksgericht seine Argumente für unerheblich halte, so habe es dies zu begründen und darzulegen (E. 4 S. 4 des angefochtenen Beschlusses). Das Kantonsgericht hat die Rüge richtig so zusammengefasst, wie sie der Beschwerdeführer heute auch vor Bundesgericht vorträgt (S. 5 Rz. 8 f. der Beschwerdeschrift), und wie vor Bundesgericht (E. 2.2 oben) hat die Rüge auch den formellen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittel insofern nicht genügt (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3 | Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. |
4 | Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. |
2.3.3 S. 576), als der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht belegt hat, welche einzelnen rechtserheblichen Vorbringen er eingebracht haben will, die das Bezirksgericht nicht geprüft und berücksichtigt haben soll. Auf überhaupt nicht bzw. formell offensichtlich unzureichend Gerügtes einzugehen, gebietet die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht nicht (BGE 99 Ia 126 E. 9b S. 142; Urteile 5D 103/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3; 5D 65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.2). Das Kantonsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einzugehen, und hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.
Mit Bezug auf die Aufhebung der Kompetenzsumme erblickt der Beschwerdeführer Willkür zur Hauptsache darin, dass die kantonalen Gerichte die parteiautonome Kompetenzen-Regelung für die Erbenvertretung im Verwaltungsvertrag vom 5. Mai 2014 und damit das Prinzip der Vertragstreue missachtet und ihn seiner letzten privatrechtlichen Regelung und Kontrollmöglichkeit im Rahmen seiner Eigentümerstellung beraubt hätten (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift).
3.1. Nach Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
3.2. Laut Ernennungsakt des Bezirksgerichts vom 9. Mai 2014 ist die Erbenvertreterin beauftragt, die zum Nachlass gehörende Liegenschaft im Sinne des Verwaltungsvertrags vom 5. Mai 2014 zu verwalten. Es trifft damit zu, dass für die Aufgaben und Befugnisse der Erbenvertretung auf eine Vereinbarung verwiesen wird, die die Beschwerdegegnerin 1 und die beiden Erben vor der behördlichen Bestellung und Beauftragung der Beschwerdegegnerin 1 als Erbenvertreterin geschlossen haben. Der Verwaltungsvertrag ist damit integrierender Bestandteil der behördlichen Verfügung geworden (E. 5b S. 7 des angefochtenen Beschlusses). Mit ihrer Übernahme in den Ernennungsakt zwecks näherer Umschreibung des behördlichen Auftrags an die Erbenvertreterin hat die Parteivereinbarung ihren Vertragscharakter verloren und ist Teil der behördlichen Anordnung geworden, wie es z.B. auch im Falle der Scheidungsvereinbarung mit deren gerichtlichen Genehmigung geschieht (BGE 127 III 357 E. 3b S. 361; 138 III 532 E. 1.3 S. 535). In der Lehre ist denn auch anerkannt, dass der Erbenvertreter in seinem Aufgabenbereich an Beschlüsse der Erben, selbst wenn sie einstimmig gefällt worden sind, kraft seiner Stellung nicht gebunden ist. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem
anlässlich seiner Ernennung durch die zuständige Behörde Vorgesehenen (WOLF/EGGEL, Berner Kommentar, 2014, N. 157 und N. 161, und SPAHR, Commentaire romand, 2016, N. 75 zu Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
3.3. Anordnungen betreffend Erbenvertretung gehören zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 72 II 54; 94 II 55 E. 2 S. 58; Urteile 5A 241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.2, in: SZZP 2014 S. 426; 5A 796/2014 vom 3. März 2015 E. 2, in: SJ 137/2015 I S. 396). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so dass auf sie zurückgekommen werden kann (BGE 136 III 178 E. 5.2 S. 182/183). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist es deshalb nicht willkürlich, dass sich die kantonalen Gerichte als befugt erachtet haben, ihre Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse der von ihnen eingesetzten Erbenvertreterin nachträglich anzupassen oder abzuändern (JENNIFER PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
Liegenschaftsverwaltung aufgehoben haben.
3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Kompetenzsumme als unverhältnismässig (S. 9 Rz. 19). Sie schränke seine privatrechtliche Autonomie und seine Kontrollrechte als Gesamteigentümer der Liegenschaft ein (S. 8 Rz. 17) und wirke sich zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aus, die ohnehin grundsätzlich mit den Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 als Erbenvertreterin einverstanden sei (S. 7 Rz. 13 der Beschwerdeschrift). Wie mit diesen und weiteren Vorbringen Willkür belegt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Aufhebung der unstreitig geringfügigen Kompetenzsumme bewirkt, dass die Erbenvertreterin die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft einfacher und zweckmässiger wahrnehmen kann und insbesondere nicht wegen jeder Kleinigkeit die Zustimmung der Erben einholen muss und dadurch von den Erben gegängelt werden kann (E. 5c S. 8 des angefochtenen Beschlusses). Was die Interessenlage angeht, ist daran zu erinnern, dass der Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft bestellt wird und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben (Urteil 5A 796/2014 vom 3. März 2015 E. 5.2, in: SJ 137/2015 I S. 397). Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung
nicht geeignet und auch nicht vorgesehen, doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden (Urteil 5A 241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1, zusammengefasst von EITEL/HORAT, a.a.O., S. 253 f. Rz. 141). Kontrollrechte des Beschwerdeführers bleiben insoweit gewährleistet, als die Erbenvertreterin den Erben periodisch über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten hat (WOLF/EGGEL, a.a.O., N. 166, SPAHR, a.a.O., N. 78, und WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 2015, N. 75 zu Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
3.5. Aus den dargelegten Gründen hält der angefochtene Beschluss der Willkürprüfung stand (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 ein Gesuch um Akteneinsicht zur Vorbereitung seiner Beschwerdeantwort gestellt. Da hier die Einholung von Vernehmlassungen nicht erforderlich war (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
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1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten