Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_412/2012
6B_422/2012

Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
6B_412/2012
1. Daniel Vasella,
2. Novartis AG,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster,
Beschwerdeführer,

gegen

Erwin Kessler,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdegegner,

und

6B_422/2012
Erwin Kessler,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Daniel Vasella,
2. Novartis AG,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verleumdung;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 16. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Erwin Kessler veröffentlichte auf der Website des von ihm präsidierten Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT am 5. und 15. August 2009 zwei Artikel. Daniel Vasella, ehemaliger Verwaltungsratspräsident und CEO der Novartis AG, sowie die Novartis AG reichten am 3. November 2009 Ehrverletzungsklage ein. Sie werfen Erwin Kessler vor, sich in den Texten ehrverletzend über sie geäussert zu haben.

B.
Das Bezirksgericht Bülach sprach Erwin Kessler am 20. Dezember 2010 der Verleumdung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.--.

Die Berufung von Erwin Kessler hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Mai 2012 teilweise gut. Es sprach ihn betreffend die Äusserungen "Massenverbrechen von Vasella und Konsorten" und "auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung frei. In Bezug auf die Passagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" und "Nazi-Deutschland" sprach es ihn der Verleumdung schuldig. Es reduzierte die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 130.--.

C.
Daniel Vasella, die Novartis AG und Erwin Kessler führen Beschwerde in Strafsachen.

Daniel Vasella und die Novartis AG beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei betreffend den Freispruch aufzuheben, und Erwin Kessler sei im Sinne des Bezirksgerichts Zürich schuldig zu sprechen.

Erwin Kessler beantragt insbesondere, er sei vom Vorwurf der Verleumdung vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu maximal Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Bülach oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

D.
Daniel Vasella und die Novartis AG beantragen in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde von Erwin Kessler sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 nahm Erwin Kessler sein Recht zur Replik wahr. Betreffend die Beschwerde von Daniel Vasella und der Novartis AG wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.
Am 5. August 2009 publizierte Erwin Kessler auf der Internetseite www.vgt.ch unter dem Titel "Offizielle Verlautbarung des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die Tierversuchsindustrie" den folgenden (hier abgekürzten) Text:
"[...] 5. Weiter stellen wir fest: Die schlimmsten von uns aufgedeckten Missstände und die schlimmsten Tierfolterungen in den Labors der Pharma- und Tierversuchsindustrie finden nicht solche Publizität wie diese Anschläge gegen Novartis und Vasella, bei denen - wenn wir richtig informiert sind - niemand verletzt oder getötet wurde. Das Massenverbrechen von Vasella und Konsorten an Milliarden wehrlosen Versuchstieren interessiert diejenigen nicht, welche jetzt heuchlerisch Empörung über diese Anschläge zeigen - der übliche menschlich-arrogante, anthropozentrische Egoismus. Diese Diskriminierung des nichtmenschlichen Leidens ist zutiefst unethisch [...].
6. [...] Ich bin halt nicht Vasella, ist mir schon klar, und ich bin glücklich, dass ich nicht Vasella bin. Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen verzichte ich gerne [...]."

Am 15. August 2009 veröffentlichte Erwin Kessler auf der nämlichen Website unter dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massenverbrechen gehen?" die folgende (abgekürzte) Passage:
"Vorbemerkung:
Die Anschläge militanter Tierschützer gegen die Tierversuchsindustrie hat eine Grundsatzdiskussion über Tierversuche und die Methoden militanter Tierschützer ausgelöst, an der sich der VgT beteiligt. Hingegen nimmt der VgT nicht konkret zu diesen Aktionen Stellung; es steht dem VgT nicht zu, Aktionen anderer Organisationen, mit denen er nichts zu tun hat, zu bewerten.
Die meisten Tierversuche stellen eine nutzlose Massentierquälerei dar
Prof. A.________, Autor des Buches "Tierversuche: Im Spannungsfeld von Praxis und Bioethik", schreibt folgendes über den zweifelhaften Nutzen von Tierversuchen (Weltwoche 33/2009): In München wurden in einer klinischen [Studie] die Ergebnisse von 5000 Tierversuchen analysiert. Dabei wurde festgestellt, dass nach zehn Jahren nur bei 0.3 Prozent der Veröffentlichungen ein direkter Zusammenhang zwischen tierexperimentellen Befunden und den Befunden beim Menschen festgestellt werden konnte.
Dies ist plausibel. Wenn die Milliarden schon durchgeführter Tierversuche wirklich nützlich wären, müssten schon lange alle medizinischen Fragen gelöst sein.
Mit anderen Worten: die überwältigende Mehrheit der Tierversuche sind nutzlos. Sie sind aber nicht nur einfach nutzlos, sondern stellen angesichts des schweren Leidens der Versuchstiere - nicht nur in den Versuchen selbst, sondern auch unter den qualvollen Haltungsbedingungen - Massenverbrechen dar.
Hat wirklich niemand das (moralische) Recht auf gewalttätigen Widerstand?
Professor A.________ verurteilt dennoch die Anschläge militanter Tierschützer gegen Novartis-Chef Daniel Vasella und die Tierversuchsindustrie - weil niemand das Recht habe, 'gegen Gesetze zu verstossen, um seine Ideologien zu verwirklichen.' Tatsächlich? Ist sich dieser Professor aus Deutschland bewusst, was er da sagt? Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen? Diese Helden verletzten klares geltendes Recht und wurden dafür hingerichtet, weil 'niemand das Recht hat, gegen Gesetze zu verstossen, um seine Ideologien zu verwirklichen.' Etwas gar engstirnige politische Korrektheit.
Es war auch in Nazi-Deutschland möglich, gewaltfrei Opposition zu betreiben, im Rahmen des Erlaubten allerdings völlig unwirksam - genau wie heute die gewaltfreie Opposition gegen das Massenverbrechen an den Versuchstieren völlig wirkungslos ist und gegen den Einfluss der Tierversuchsindustrie keine Chance hat [...]."

3. Beschwerde von Daniel Vasella und der Novartis AG im Verfahren 6B_412/2012

3.1 Daniel Vasella und die Novartis AG (Beschwerdeführer) werfen der Vorinstanz zum einen vor, den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt zu haben. Willkürlich sei die Feststellung, dass die von ihnen durchgeführten Tierversuche den Tieren unnötige Qualen und erhebliche Schmerzen zufügten. Zum anderen wende die Vorinstanz Art. 174 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB bundesrechtswidrig an. Mit "Massenverbrechen" würden sie gegenüber einem unbestimmten Personenkreis wider besseres Wissen "eines strafbaren Verhaltens in höchstem erdenklichen Ausmass bezichtigt." Selbst wenn der Vorwurf "Massenverbrechen" nicht im juristischen Sinne zu verstehen wäre, entstünde beim Durchschnittsleser der Eindruck, sie (die Beschwerdeführer) liessen sich äusserst verwerfliche, verbrecherische Handlungen zu Schulden kommen (Beschwerde S. 7 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwieweit sie als Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind. Namentlich ist unklar, worin ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG besteht. Es ist fraglich, ob die unter dem früheren Recht geltende Legitimation des Geschädigten (zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde) bei Delikten gegen die Ehre (BGE 121 IV 76) nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz (BGG) weiterhin massgebend sein kann. Die Frage kann jedoch angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

3.3 Nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. In der politischen Auseinandersetzung ist ein Angriff auf die Ehre nur mit Zurückhaltung zu bejahen und im Zweifel zu verneinen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 128 IV 53 E. 1a S. 58; je mit Hinweisen).

Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 mit Hinweis). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 18 vor Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns hingegen, den ihr ein unbefangener Leser oder Zuhörer beilegt, ist eine Rechtsfrage (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164; Urteil 6S.83/2007 vom 17. Mai 2007 E. 4; je mit Hinweisen).

3.4 Ob Versuchstiere durch wissenschaftliche Experimente "unnötige Qualen und Misshandlungen" und "erhebliche Schmerzen" (Beschwerde S. 9) erleiden, war im vorinstanzlichen Verfahren augenscheinlich nicht Beweisthema. Vielmehr gab die Vorinstanz damit in allgemeiner Weise den Standpunkt von Tierschützern wieder (Entscheid S. 13 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 12). Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde S. 8 ff.) geht an der Sache vorbei.

3.5 Die Garantie der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV und Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK verleiht dem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit und den Privatpersonen Meinungen und Informationen ohne Behinderung durch die Behörden zukommen zu lassen. Dieses Recht ist nicht schrankenlos (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), sondern findet seine Grenze unter anderem an jenen Bestimmungen, welche die Rechtsordnung zum Schutz der Ehre aufgestellt hat. Schutz geniessen dabei auch jene natürlichen und juristischen Personen, die wie die Beschwerdeführer von ihrem verfassungsmässig garantierten Recht Gebrauch machen, sich wirtschaftlich frei zu betätigen (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV).
3.6
3.6.1 Der am 5. August 2009 publizierte Text, worin Erwin Kessler (Beschwerdegegner) Begriffe wie "Pharma- und Tierversuchsindustrie", "Tierversuche" und "Versuchstiere" wiederholt verwendet, thematisiert die Durchführung von Tierversuchen zu Forschungszwecken. Dies geht ebenfalls deutlich aus dem Artikel vom 15. August 2009 hervor, worin der Beschwerdegegner den Diskurs fortsetzt und die Frage nach der Legitimität von gewalttätigem Widerstand aufwirft. Die inkriminierten Äusserungen "Das Massenverbrechen von Vasella und Konsorten an Milliarden wehrlosen Versuchstieren [...]" und "[...] ich bin glücklich, dass ich nicht Vasella bin. Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen verzichte ich gerne" erfolgten in diesem Kontext.

Die Vorinstanz erwägt, für den Beschwerdegegner stelle auch eine Vielzahl jener Tierversuche, die unter der Verantwortung der Beschwerdeführer bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen durchgeführt würden, verbrecherische Handlungen dar. Die Kritik des Beschwerdegegners sei auch gegen die seiner Meinung nach in Bezug auf Tierversuche ungenügenden Tierschutzvorschriften und die staatlichen Autoritäten gerichtet, die entsprechende Vorschriften erliessen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Ausdruck "Massenverbrechen" nur im ethisch-moralischen und nicht im juristischen Sinne gemeint ist. Der Beschwerdegegner sei zudem im Hinblick auf die Publikationen des VgT den meisten Lesern als langjähriger und unermüdlicher Freiheitskämpfer für Labor- und Nutztiere bekannt, der sich grösstenteils pointiert und provokativ für die Rechte dieser Tiere einsetze (Entscheid S. 11 ff.). Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Artikel erweckt entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer beim durchschnittlichen Adressaten nicht den Eindruck, jene nähmen strafbare Handlungen vor respektive hätten Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches begangen. Ebenso wenig ist der Text von einem unbefangenen Adressaten als
Vorwurf zu verstehen, die Beschwerdeführer hielten sich nicht an die schweizerische Tierschutzgesetzgebung.
3.6.2 Gemäss Art. 17
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass - Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Die Notwendigkeit von Tierexperimenten sowie die Anforderungen an die Zulässigkeit und die Durchführung von solchen Versuchen (vgl. dazu beispielsweise: Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW und Akademie der Naturwissenschaften Schweiz SCNAT, Ethische Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche, 3. Aufl. 2005) werden kontrovers diskutiert.

Eine solche Diskussion muss möglich sein. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zukommt. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (sogenannter "chilling effect" [Abschreckungswirkung]; BGE 131 IV 23 E. 3.1 S. 28 mit Hinweisen; vgl. etwa die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Mouvement Raëlien gegen Schweiz vom 13. Juli 2012, 16354/06, Randnr. 48 und in Sachen Lyashko gegen Ukraine vom 10. August 2006, 21040/02, Randnr. 41 lit. a). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Bedürfnis nach öffentlicher Auseinandersetzung in Bezug auf berufliche Tätigkeiten im sensiblen Bereich einen bestimmten Vorwurf zu rechtfertigen vermag (Urteil 6S.234/1996 vom 10. Juni 1996 E. 2c/cc). Das Bezirksgericht Bülach, auf dessen Erwägungen die
Vorinstanz verweist, hielt (im Zusammenhang mit dem hier nicht mehr zur Diskussion stehenden Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführer, für "Millionen schrecklicher Tierversuche und Misshandlungen von Versuchstieren" verantwortlich zu sein) überzeugend fest, den Tierschützern müsse zugestanden werden, eine völlig andere Meinung als diejenige von Pharmaunternehmen und eines grossen Teils der Bevölkerung zu vertreten. Demnach dürfe, so die erste Instanz, die Ansicht kundgetan werden, dass Tierversuche überflüssig und nutzlos seien und den Versuchstieren unnötige Qualen und Misshandlungen zugefügt würden (Entscheid S. 13 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 12).

In der Schweiz werden jährlich rund 700'000 Tierversuche durchgeführt (Quelle: Internetseite des Bundesamts für Veterinärwesen BVET, www.bvet.admin.ch). Ausser Zweifel steht, dass bei vielen Tierversuchen den Tieren Schmerzen, Leiden und Angst zugefügt und die Tiere letztlich im Dienste der Wissenschaft getötet werden. Zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dieser Thematik (betreffend den wissenschaftlichen Nutzen, die Notwendigkeit, die Zumutbarkeit und Verantwortbarkeit entsprechender Versuche, die Versuchstierzüchtung, die tiergerechte Haltung innerhalb der Laboratorien sowie betreffend die Zucht von Tieren mit Krankheiten, Schäden oder Verhaltensstörungen etc.) führen nicht nur zu einer kontrovers, sondern oftmals auch zu einer emotional geführten Diskussion. In dieser rechnet das Publikum mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen.
3.6.3 In den Publikationen des Beschwerdegegners kommt regelmässig die Haltung des sogenannten Egalitaristen zum Ausdruck, wonach von einer weitgehenden Gleichheit zwischen Mensch und Tier ausgegangen wird. Im Artikel vom 5. August 2009 gibt der Beschwerdegegner diese Grundanschauung mit den Begriffen "anthropozentrischer Egoismus" und "Diskriminierung des nichtmenschlichen Leidens" ansatzweise zu erkennen. Wohl trifft mit den Beschwerdeführern zu, dass die inkriminierten Publikationen nicht nur an einen begrenzten Kreis gerichtet, sondern insbesondere durch das Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Beispielsweise ist es ein Leichtes, mit wenigen Schlagworten mittels Internetsuchmaschine auf die Website des VgT und damit auf die fraglichen Texte zu gelangen, ohne die Namen der Parteien zu verwenden. Daraus vermögen die Beschwerdeführer aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdegegner ist als Präsident des VgT über Tierschutzkreise hinaus einer breiten Leserschaft als engagierter Tierschützer bekannt. Wenn er die Tierversuche und die Tötung der Tiere im nicht juristischen Sinne als "Massenverbrechen" bezeichnet, so ist dies mit der Vorinstanz sehr provokativ und pointiert. Massgeblich für die
Wertung der Äusserung ist jedoch der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Im Fokus der Kritik bleiben für einen durchschnittlichen Leser die legale Durchführung von Tierversuchen durch die Industrie respektive im Auftrag der Beschwerdeführer und damit letztendlich die Tierschutzgesetzgebung und deren Vollzug. Die Bezeichnung "Massenverbrechen" ist vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Thematik und des allgemeinen Sprachgebrauchs in massgeblicher Weise zu relativieren. Eine exzessive Äusserung, die unter Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV und Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK nicht mehr zulässig wäre, liegt nicht vor. Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdegegner geäusserte Kritik nicht nur die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch betrifft. Der Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung verletzt kein Bundesrecht.
4. Beschwerde von Erwin Kessler im Verfahren 6B_422/2012
Die Beschwerde von Erwin Kessler (Beschwerdeführer) richtet sich gegen die Verurteilung wegen Verleumdung im Zusammenhang mit folgenden Aussagen vom 15. August 2009: "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" sowie "Nazi-Deutschland".

4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, die Bedeutung des Artikels vom 15. August 2009 unzutreffend ermittelt zu haben. Darin habe er Daniel Vasella (Beschwerdegegner) nicht mit Hitler verglichen. Die inkriminierte Frage "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter [...]" beziehe sich auf Professor A.________ und nicht auf den Beschwerdegegner. Er (der Beschwerdeführer) habe mit dem Hinweis auf die Hitlerattentäter und die Verbrechen der NS-Herrschaft ein extremes Beispiel gewählt. Damit habe er eine Grundsatzdiskussion führen wollen, ohne konkreten Bezug zum Beschwerdegegner respektive zur Novartis AG (Beschwerdegegnerin). Er habe den Beschwerdegegner nicht in die Nähe von Hitler und die Tierversuche der Beschwerdegegnerin nicht mit den Verbrechen des NS-Regimes auf die gleiche Stufe gestellt. Eine Äusserung sei nicht für sich allein, sondern in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Von dieser Fehlinterpretation habe er sich von Anfang an öffentlich distanziert. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und macht wiederholt die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zumindest implizit
beanstandet er auch die Verletzung von Bundesrecht (Art. 174 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB; Beschwerde S. 22-49).

4.2 Die Ermittlung des Sinns eines Textes ist eine Rechtsfrage (E. 3.2 hievor). Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) vorbringt, geht die Beschwerde an der Sache vorbei.

Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zu hören, soweit er keine sachliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid übt, sondern der Vorinstanz "Staatsterror", "unverschämte Behauptungen" etc. vorwirft und damit den gebotenen prozessualen Anstand wiederholt nicht wahrt (Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.3 Im Text vom 15. August 2009 mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massenverbrechen gehen?" vertritt der Beschwerdeführer in Anlehnung an eine Studie von Professor A.________ die Auffassung, die Mehrheit der Tierversuche seien nutzlos. Zudem verursachten sie schwere Leiden und stellten Massenverbrechen an den Versuchstieren dar. Gleichwohl, so der Beschwerdeführer, verurteile der Professor die Anschläge militanter Tierschützer gegen den Beschwerdegegner mit der Begründung, dass "niemand das Recht habe, gegen Gesetze zu verstossen, um seine Ideologien zu verwirklichen." In der Folge distanziert sich der Beschwerdeführer von der Anschauung des Professors. Er wirft die rhetorische Frage auf, ob niemand das moralische Recht auf gewalttätigen Widerstand habe, um sie anschliessend mit ausführlicher Begründung zu bejahen.

Dazu zieht der Beschwerdeführer den Nationalsozialismus heran. Diesen Vergleich bezeichnet er selbst als krass. Die Parallele fällt jedoch nicht nur extrem aus, sondern ist absonderlich übertrieben und damit grotesk. Sie ist jedoch gegen Professor A.________ gerichtet. Die Frage, ob dieser mit seiner Haltung "nicht zutiefst die Hitler-Attentäter" beleidige, kann von einem unvoreingenommenen Leser ebenfalls nur im rhetorischen Sinne verstanden werden. Mithin behauptet der Beschwerdeführer, Professor A.________ beleidige die Hitlerattentäter. Nicht nur gestützt auf die inkriminierte Äusserung, sondern auch aus weiteren Textstellen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Haltung des Professors missbilligt (vgl. etwa "engstirnige politische Korrektheit", "Tja, Herr Professor, etwas mehr denken würde nicht schaden" und den Hinweis auf dessen deutsche Nationalität). Dass dieser Vorwurf eine Sympathie im Sinne einer gewissen Nähe des Professors zum nationalsozialistischen Regime impliziert, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Darauf muss jedoch nicht näher eingegangen werden.

Den Anlass für die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 15. August 2009 gaben gewalttätige Aktionen militanter Tierschützer gegen den Beschwerdegegner. Der Text fokussiert auf die Frage nach der Legitimität von gewalttätigem Widerstand und versteht sich als Beitrag zu einer Grundsatzdiskussion. Wohl hält der Beschwerdeführer darin fest, dass sich die obgenannten Aktionen gegen "Novartis-Chef Daniel Vasella und die Tierversuchsindustrie" richteten. Im Zentrum der Diskussion bleibt aber die Widerlegung der These von Professor A.________ respektive der aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch gebotene Widerstand. Auf wen die Tierschützer im konkreten Fall abzielten, wird lediglich am Rande erwähnt und ist deshalb mit Blick auf den Text und zudem auch für den Diskurs zweitrangig.

Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, durch den Vergleich den Beschwerdegegner in die Nähe von Hitler und die Tierversuche der Beschwerdegegnerin nahezu auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes zu stellen, so drängt sich diese Sichtweise für einen durchschnittlichen Leser nicht auf. Ein solcher Sinn des Textes geht auch aus dem Rest des Artikels nicht hervor. Vielmehr hält der Beschwerdeführer fest, gewaltfreie Opposition gegen die nach seinem Dafürhalten bestehenden Missstände sei wirkungslos. Der Vergleich mit Hitlerdeutschland sei deshalb zulässig, weil "Widerstand [...] mit demokratischen und rechtlichen Mitteln" in der Schweiz nicht möglich sei. Diese Argumentation ist wohl absurd. Gleichwohl lässt sie für einen unbefangenen Leser erkennen, dass der Umstand, gegen wen sich die Gewalt der militanten Tierschützer richtete, in den Hintergrund gedrängt und ihm höchstens marginale Bedeutung beigemessen wird. Zwar mag der eine oder andere Leser den Artikel im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen interpretiert haben. Dies genügt jedoch nicht, um dem Beschwerdeführer die so verstandenen Äusserungen strafrechtlich zuzurechnen.

4.4 Die Beschwerdegegner werden nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers nicht mit Hitler respektive mit den Taten des NS-Regimes verglichen oder in deren Nähe gestellt. Der Vorwurf ehrenrühriger Tatsachen lässt sich aus dem Artikel nicht herauslesen, weshalb der Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 174 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB). Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch näher einzugehen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs geltend. Dazu beruft er sich auf die Garantie eines gerechten Verfahrens gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Zur Begründung führt er an, die erste Instanz habe ihn lediglich in zwei Anklagepunkten verurteilt, ohne ihn in den anderen zwei Anklagepunkten freizusprechen. Die Vorinstanz hätte diesen Mangel von Amtes wegen beheben oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen müssen (Beschwerde S. 57).

5.2 Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer betreffend zwei von vier Aussagen schuldig und hielt fest, dass in zwei Anklagepunkten Freisprüche erfolgen würden. Diese führte es im Dispositiv nicht auf (erstinstanzlicher Entscheid S. 4 f., 11 ff. und 21 f.).

5.3 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Rüge nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte erheben müssen. Sie ist unbegründet. Aus Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergibt sich kein Recht auf Freispruch oder Verurteilung (vgl. Urteil 6P.39/1998 vom 12. Mai 1998 E. 2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Georg gegen Schweiz vom 8. Februar 2001, 44618/98, publ. in VPB 2001 Nr. 133 S. 1379 ff.; WOLFGANG PEUKERT, in: Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 88 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

6.
Die Beschwerde 6B_412/2012 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerde 6B_422/2012 ist teilweise gutzuheissen, soweit sie gegen den Schuldspruch der Verleumdung gerichtet ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Daniel Vasella und der Novartis AG sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 6'700.-- je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Erwin Kessler hat Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- zu tragen. Daniel Vasella und die Novartis AG haben Erwin Kessler für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von je Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B_412/2012 und 6B_422/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 6B_412/2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde 6B_422/2012 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 6'700.-- Daniel Vasella und der Novartis AG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Umfang von Fr. 1'300.-- werden sie Erwin Kessler auferlegt.

5.
Daniel Vasella und die Novartis AG haben Erwin Kessler für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_412/2012
Datum : 25. April 2013
Publiziert : 21. Mai 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Verleumdung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
32 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
StGB: 173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StPO: 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
TSchG: 17
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass - Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
BGE Register
113-IA-390 • 121-IV-76 • 126-V-283 • 128-IV-53 • 131-IV-160 • 131-IV-23 • 137-IV-313
Weitere Urteile ab 2000
6B_412/2012 • 6B_422/2012 • 6P.39/1998 • 6S.234/1996 • 6S.83/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tierversuch • beschwerdegegner • vorinstanz • frage • ehre • bundesgericht • stelle • verhalten • sprache • schmerz • deutschland • verurteilung • gerichtskosten • sachverhalt • weiler • verwirkung • geldstrafe • erste instanz • freispruch • strafbare handlung
... Alle anzeigen