Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 826/2018

Urteil vom 25. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Präsident der Abteilung V.

Gegenstand
Honorar der Rechtsvertreterin / Kostenbeschwerde (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,
vom 31. August 2018 (KES.2018.6-EZE2).

Sachverhalt:

A.

A.a. Rechtsanwältin A.________ vertrat in einem Verfahren betreffend die Errichtung einer Beistandschaft B.________. Dabei ging es um die Anfechtung einer Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen vom 21. August 2017.

A.b. Am 2. November 2017 bewilligte der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission (VRK) B.________ die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

A.c. Am 18. Januar 2018 widerrief die KESB Region St. Gallen die angefochtene Verfügung.

A.d. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 schrieb der Präsident der Abteilung V der VRK das zur Diskussion stehende Verfahren als erledigt ab. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Weiter wurde festgehalten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Erstattung der Parteikosten durch die KESB Region St. Gallen bestehe. Die Entschädigung wurde auf Fr. 2'239.10 festgelegt.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ in Bezug auf die zugesprochene Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2018 (eröffnet am 3. September 2018) mangels Aktivlegitimation ab.

C.
A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (Ziff. 1), festzustellen, dass sie im Verfahren vor dem Kantonsgericht aktivlegitimiert war (Ziff. 2), und die Angelegenheit zur Neubeurteilung in der Sache und Neuverlegung der Gerichtskosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 3 und 4).
Am 18. Dezember 2018 verzichtet die VRK auf eine Vernehmlassung und am 7. Januar 2019 beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) der Beschwerdeführerin das Recht absprach, Beschwerde gegen einen ihren Mandanten betreffenden Kostenentscheid der VRK zu führen. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Im Streit um Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen in der Hauptsache, soweit dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 134 V 138 E. 3 S. 143 f.; Urteile 5A 952/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1; 4A 362/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1). Vorliegend geht es in der Hauptsache um eine Verbeiständung und damit eine Massnahme auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Da vor der Vorinstanz nur noch die Prozesskosten umstritten waren, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. Urteil 5A 352/2013 vom 22. August 2013 E. 1, nicht publiziert in: BGE 139 III 358), wobei der Streitwert sich nach den vor Kantonsgericht strittig gebliebenen Kosten richtet (vgl. BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 143 III 46 E. 1 S. 47 f.). Die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG von Fr. 30'000.-- ist unbestritten nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin macht aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend.

1.3. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161). Demgegenüber stellt sich keine solche Rechtsfrage, wenn lediglich die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall in Frage steht (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117).
Die Beschwerdeführerin erachtet die Frage nach der Aktivlegitimation der unentgeltlich tätigen Rechtsbeiständin zur Kostenbeschwerde im kantonalen Verfahren als von grundsätzlicher Bedeutung. Zu dieser Frage besteht indes, wie die Beschwerdeführerin selbst andeutet, bereits eine breite bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu hinten E. 2.3). Vorliegend steht letztlich die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den Einzelfall in Streit. Hierin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

1.4. Die Beschwerde kann damit nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), die zu erheben die Beschwerdeführerin im Übrigen grundsätzlich berechtigt ist (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG).
Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Rüge hin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtsuchende Partei muss daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Voraussetzungen.

1.5. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die beschwerdeführende Person muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Urteil 5A 346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 361). Ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt, wenn das Bundesgericht auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht in der Läge wäre, selber zu entscheiden (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Vorinstanz ist zwar auf die Beschwerde eingetreten, hat sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigung aber materiell nicht befasst, weil sie die Beschwerdeführerin nicht für legitimiert erachtete, in eigenem Namen die ihrem Klienten zugesprochene Parteientschädigung anzufechten. Bei Gutheissung der Beschwerde wäre die Sache daher zur Feststellung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen und zum Entscheid über die Höhe der Entschädigung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten, obgleich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht kein beziffertes Begehren stellt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3).

1.6. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als die Beschwerdeführerin zusätzlich die Feststellung verlangt, dass sie im Verfahren vor der Vorinstanz aktivlegitimiert sei (Rechtsbegehren Ziff. 2). Über die Aktivlegitimation wird im Prozess über das Leistungsbegehren entschieden. Die Beschwerdeführerin hat kein schützenswertes Interesse an einer separaten Feststellung ihrer Aktivlegitimation (Art. 115 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG; vgl. Urteil 5A 1033/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.2).

2.

2.1. In der Sache ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin befugt war, den Kostenentscheid der VRK vor dem Kantonsgericht im eigenen Namen anzufechten.
Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Haltung damit, dass es sich bei dem der KESB Region St. Gallen bzw. dem Staat auferlegten Honorar nicht um eine Entschädigung infolge unentgeltlicher Rechtspflege, sondern um eine Parteientschädigung zulasten des Staats handle. Diese Entschädigung stehe B.________ und nicht der Beschwerdeführerin als seiner Rechtsvertreterin zu. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin auch nicht befugt, die Entschädigung im eigenen Namen anzufechten.

2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Vorinstanz mit der Ablehnung ihrer Aktivlegitimation die ZPO als ergänzendes kantonales Recht in willkürlicher und Treu und Glauben widersprechender Art und Weise anwende und damit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletze. Die Vorinstanz übersehe, dass sie - im Gegensatz zu einem Anwalt, der die Partei ohne unentgeltliche Rechtspflege vertrete - keine Nachforderung gegenüber ihrem Mandanten für die ungedeckten Kosten habe. Es sei ihr verboten, ihm für Aufwendungen im Verfahren, für welches ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, Rechnung zu stellen (BGE 122 I 322 E. 3b).
Ihr Mandant habe aus diesem Grund auch kein Interesse, das zugesprochene Honorar anzufechten. Für ihn mache es keinen Unterschied, wie hoch das Honorar für seine unentgeltliche Rechtsbeiständin ausfalle. Dadurch, dass er im Verfahren obsiegt habe, werde er so oder anders nicht zur Rückzahlung der Parteientschädigung gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO aufgefordert werden. An der Anfechtung der Honorarhöhe habe nur die unentgeltliche Rechtsbeiständin ein schützenswertes Interesse. Sie sei deshalb zur Beschwerde in eigenem Namen befugt.

2.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt auf dieses hat der Rechtsvertreter eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen (vgl. statt vieler BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Zur Geltendmachung dieser Entschädigung ist der unentgeltliche Rechtsvertreter legitimiert (vgl. z.B. Urteile 5D 49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3). Gläubigerin einer gestützt auf das anwendbare Prozessrecht zugesprochenen Parteientschädigung ist demgegenüber die begünstigte Partei (vgl. statt vieler Urteile 9C 485/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3.1; 8C 94/2017 vom 3. März 2017). Dementsprechend verneint das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation des Rechtsbeistands einer zwar mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden am Ende aber obsiegenden Partei zur Anfechtung der zugesprochenen Parteientschädigung (vgl. statt vieler Urteile 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; 9C 991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen, in: SVR 2009
IV Nr. 48 S. 144). Vor diesem Hintergrund bietet der angefochtene Entscheid, zumal mit Blick auf die beschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes, keinen Anlass zur Kritik (vgl. zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1 S. 168) : Im Erwachsenenschutzverfahren obsiegte der unentgeltlich vertretene B.________, weshalb ihm gestützt auf die einschlägigen Erlasse eine Parteientschädigung gegen den Staat zugesprochen wurde. Damit ist er Gläubiger der Entschädigungsforderung und nicht seine Rechtsvertreterin, die den Kostenentscheid anzufechten nicht berechtigt ist. Von einer willkürlichen oder sonst gegen die Verfassung verstossenden Anwendung des kantonalen Rechts kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

2.4. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 122 I 322. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass der Staat auch die Kosten einer Partei, bei der die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, zu übernehmen hat, wenn diese Partei zwar obsiegt, die zugesprochene Parteientschädigung sich aber nicht als einbringlich erweist (BGE, a.a.O., E. 3a; vgl. auch Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO und dazu die Urteile 4A 112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3; 5A 754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Folglich ist damit gerade ein Fall der unentgeltlichen Vertretung angesprochen. Vorliegend ist dagegen kein solcher Fall gegeben, da die B.________ zugesprochene Entschädigung unbestritten einbringlich ist. Damit kommt das in BGE 122 I 322 E. 3b angesprochene Nachforderungsverbot von vornherein nicht zum Tragen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb B.________ kein Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels haben sollte, wenn er die ihm zugesprochene Entschädigung als zu gering erachtet. Die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.
Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die E. 1.1 des Urteils 5A 39/2014 vom 12. Mai 2014 (nicht publiziert in: BGE 140 III 167), wo der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Obsiegens der vertretenen Partei im Erwachsenenschutzverfahren im eigenen Namen gegen den Entscheid über die Kosten habe Beschwerde führen können. Wie sich der zitierten Erwägung entnehmen lässt, ist das Bundesgericht indessen auf die Beschwerde eingetreten, weil "die Kostenliste für [die] Tätigkeit als amtlicher Anwalt gekürzt worden" war. Trotz Obsiegens der vertretenen Partei (Urteil, a.a.O., Bst. A) war damit, anders als im vorliegenden Fall, die amtliche Entschädigung betroffen, die geltendzumachen der Rechtsvertreter legitimiert war (ähnlich Urteil 5A 933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1). Auch hieraus kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Ausgeführten unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Kanton St. Gallen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_826/2018
Datum : 25. Februar 2019
Publiziert : 15. März 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Honorar der Rechtsvertreterin / Kostenbeschwerde (Beistandschaft)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
115 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZPO: 122 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
BGE Register
122-I-322 • 134-I-159 • 134-III-115 • 134-III-235 • 134-III-379 • 134-V-138 • 135-III-1 • 139-III-358 • 140-III-16 • 140-III-167 • 141-I-124 • 141-I-36 • 141-I-49 • 141-III-159 • 143-III-111 • 143-III-361 • 143-III-46 • 144-III-164
Weitere Urteile ab 2000
4A_112/2018 • 4A_171/2017 • 4A_362/2017 • 5A_1033/2017 • 5A_157/2015 • 5A_346/2016 • 5A_352/2013 • 5A_39/2014 • 5A_754/2013 • 5A_826/2018 • 5A_933/2018 • 5A_952/2015 • 5D_49/2018 • 8C_94/2017 • 9C_485/2016 • 9C_991/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • kantonsgericht • vorinstanz • region • unentgeltliche rechtspflege • gerichtskosten • frage • honorar • rechtsbegehren • kostenentscheid • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • prozessvertretung • stelle • gerichtsschreiber • weiler • hauptsache • kantonales recht • entscheid • parteientschädigung • rückerstattung
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