Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 665/2018

Urteil vom 25. Februar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gesellschafterversammlung, Einberufung

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. November 2018 (Z2 2018 37).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ GmbH, U.________ wurde 1992 gegründet und bezweckt den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch sowie von technischen Produkten zur Vitalisierung. C.________, U.________, ist als Geschäftsführer der B.________ GmbH eingetragen.

A.b. Die A.________ GmbH, R.________ bezweckt den Vertrieb von marktgerechten Agrar-, Gebrauchs- und Verbrauchsprodukten, insbesondere Heimtierfutter und Nahrungsergänzungen für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen, vorwiegend in der Schweiz. Sie wurde im Jahre 2007 gegründet. Die Stammanteile der A.________ GmbH werden zu 70 % von ihrer Geschäftsführerin D.________ gehalten und zu 30 % von der B.________ GmbH.

A.c. Die Gesellschafter der A.________ GmbH liegen im Streit. Die A.________ GmbH reichte am 15. September 2014 beim Kantonsgericht Zug Klage auf Ausschluss der B.________ GmbH als Gesellschafterin ein. Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage am 10. November 2016 teilweise gut und schloss die B.________ GmbH als Gesellschafterin aus. Auf Berufung der B.________ GmbH wies das Obergericht des Kantons Zug die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2017 ab. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 17. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen. Das Ausschluss-Verfahren ist noch hängig.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 gelangte die B.________ GmbH an das Kantonsgericht Zug mit dem Begehren um Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit diversen Traktanden, insbesondere betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016. Die Gesuchsgegnerin beantragte Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei sie zu verpflichten, die Gesellschafterversammlungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 mit den Standardtraktanden innert 60 Tagen nach Vorliegen des Urteils über den Ausschluss der Gesuchstellerin einzuberufen für den Fall, dass die Klage abgewiesen werde.
Am 25. September 2018 entschied der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug was folgt:

" 1.1 Die Gesuchsgegnerin bzw. deren Geschäftsführerin wird verpflichtet, innert 20 Tagen ab Urteilsdatum eine ordentliche Gesellschafterversammlung der A.________ GmbH einzuberufen und die Gesellschafterversammlung bis spätestens 30 Tage ab Versand der Einladung durchzuführen zur Behandlung folgender Traktanden und Anträge:

1. Feststellung der Ordnungsmässigkeit der Gesellschafterversammlung
Antrag: Bejahung der Ordnungsmässigkeit (falls tatsächlich gegeben)
2. Genehmigung Geschäftsbericht 2015
Antrag: Ablehnung
3. Genehmigung Revisionsbericht 2015
Antrag: Ablehnung
4. Genehmigung der Jahresrechnung 2015 (Bilanz, Erfolgsrechnung)
Antrag: Ablehnung
5. Beschluss über Gewinnverwendung 2015
Antrag: Auszahlung an Gesellschafter
6. Entlastung Geschäftsführerin betreffend Geschäftsjahr 2015
Antrag: Ablehnung der Entlastung
7. Genehmigung Geschäftsbericht 2016
Antrag: Ablehnung
8. Genehmigung Revisionsbericht 2016
Antrag: Ablehnung
9. Genehmigung der Jahresrechnung 2016 (Bilanz, Erfolgsrechnung)
Antrag: Ablehnung
10. Beschluss über Gewinnverwendung 2016
Antrag: Auszahlung an Gesellschafter
11. Entlastung Geschäftsführerin betreffend Geschäftsjahr 2016
Antrag: Ablehnung der Entlastung
12. Antrag auf Auskunft der B.________ GmbH über folgende Fragen:

- Wie hoch waren die Kosten, welche die Gesellschaft für Beratungsdienstleistungen ausgegeben hat in den Geschäftsjahren 2015 und 2016?
- Mit welchen Beratern bzw. Beratungsfirmen ist die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 vertragliche Beziehungen eingegangen?
- Ist die Gesellschaft mit Herrn Dr. H.________ (oder mit von ihm beherrschten Gesellschaften wie insbesondere der F.________ AG) in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 vertragliche Beziehungen eingegangen? Falls ja, welche?
- Welche Beträge hat die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 an Herrn Dr. H.________ (oder an von ihm beherrschte Gesellschaften wie insbesondere die F.________ AG) bezahlt?
- Inwiefern hat D.________ als gemäss Handelsregistereintrag bei der F.________ AG Zeichnungsberechtigte von Zahlungen der A.________ GmbH an die F.________ AG profitiert?
- Welche Rechtskosten (Anwalts- und Gerichtskosten, Parteientschädigungen) hat die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 ausgegeben und für welche Verfahren/Mandate?
- Welchen Lohn und/oder sonstiges Einkommen hat D.________ als Geschäftsführerin der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 bezogen?
- Wie hoch waren die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse G.________ betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016?
- Welche Beträge mussten in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 der AHV-Ausgleichskasse G.________ für Nachfoderungen aus früheren Geschäftsjahren bezahlt werden?
- In welchem Umfang wurden die nachzubezahlenden AHV-Beiträge bei den Beratern zurückverlangt und in welchem Umfang wurden solche von den Beratern auch tatsächlich erhältlich gemacht?
- Wie hoch waren die Inkassokosten für die Rückforderungen der AHV-Beiträge bei den Beratern?
- Welche Massnahmen wurden ergriffen bzw. sind geplant, um die Qualifizierung der Berater als unselbständig durch die AHV-Ausgleichskasse zukünftig zu vermeiden?
- Mit welchen Massnahmen sollen zukünftig der Umsatz und Gewinn der Gesellschaft gesteigert werden?
- Welches sind die wesentlichsten geschäftlichen Herausforderungen/ Probleme, welche die Gesellschaft in naher Zukunft aller Voraussicht nach zu bewältigen hat und wie sollen diese erfolgreich gemeistert/ gelöst werden?
- Was sind die Ziele der Gesellschaft in naher Zukunft und wie sollen diese erreicht werden?
- Welche Geschäftsfelder sollen in naher Zukunft ausgebaut oder neu erschlossen werden?

Antrag: Gutheissung des Antrages für sämtliche Fragen.

13. Antrag auf Einsicht der B.________ GmbH in folgende Unterlagen:

- Bilanzen 2015 und 2016
- Erfolgsrechnungen 2015 und 2016
- Geschäfts- und Revisionsberichte 2015 und 2016
- Detaillierte Buchhaltung 2015 und 2016
- Sämtliche Rechnungen der G.________ betreffend die Geschäfsjahre 2015 und 2016
- Sämtliche Rechnungen der G.________ für Nachforderungen von AHV-Beiträgen
- Sämtliche Unterlagen zu den Inkassomassnahmen zur Rückforderung der AHV-Beiträge bei den Beratern (Schreiben, Mahnungen, Korrespondenz mit Beratern, Korrespondenzen mit Creditreform, Rechnungen der Creditreform etc.)
- Sämtliche Gerichtsentscheide und Verfügungen im Zusammenhang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Berater
- Sämtliche Korrespondenzen mit der G.________ betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Status der Berater

Antrag: Gutheissung des Antrags in Bezug auf sämtliche Unterlagen.

1.2 Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Entscheids wird der Geschäfts-führerin die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Sanktion: Busse) angedroht."

B.b. Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 28. November 2018 die dagegen erhobene Berufung der Gesuchsgegnerin ab und bestätigte den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. September 2018. Die Frist von 20 Tagen zur Einberufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung gemäss Dispositiv 1.1 des Entscheids des Einzelrichters wurde neu ab Erhalt des obergerichtlichen Urteils angesetzt. Das Obergericht stellte fest, dass die Gesuchstellerin, welche 30% des Stammkapitals vertritt, die Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin aufgefordert hatte, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, und dass diese dem Begehren nicht entsprochen hatte, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 805 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 805 - 1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.
1    Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.
2    Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.
3    Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.
4    ...689
5    Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:
1  die Einberufung;
2  das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
2bis  den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
3  die Verhandlungsgegenstände;
4  die Anträge;
5  die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
6  die vorbereitenden Massnahmen;
7  das Protokoll;
8  die Vertretung der Gesellschafter;
9  die unbefugte Teilnahme.
OR in Verbindung mit Art. 699 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
1    Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3    Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2  bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4    Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5    Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
und 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
1    Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3    Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2  bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4    Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5    Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
OR) erfüllt seien. Streitig ist nach den Erwägungen des Obergerichts nur, ob das Gesuch um Einberufung der Gesellschafterversammlung das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt. Mit der ersten Instanz verneinte das Obergericht einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch sowohl für die üblichen Traktanden einer ordentlichen Gesellschafterversammlung (Ziffern 1-11 Traktandenliste) wie für die Anträge auf Auskunft und Einsicht (Ziffer 12 und 13 Traktandenliste).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt die Gesuchsgegnerin die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. November 2018 sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2018 sei abzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin (recte: die Beschwerdeführerin) zu verpflichten, die Gesellschafterversammlungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 mit den Standardtraktanden innert 60 Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Ausschlussverfahren zwischen den Parteien durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, der Streitfall werfe eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen trotz Nichterreichens der Streitwertgrenze einzutreten sei. Sie rügt, das Obergericht habe die zeitliche Komponente, mit welcher das hängige Ausschlussverfahren mit dem Begehren um Einberufung einer Gesellschafterversammlung zusammenhänge, nicht ausreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist, begründet sie ihre Anträge in der Verfassungsbeschwerde mit einer Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

BV und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

C.b. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, soweit die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil verpflichtet wird, eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchzuführen. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen.

C.c. Zur Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) das Gesuch der Beschwerdegegnerin (Art. 250 lit. c Ziffer 9
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 250 Obligationenrecht - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Allgemeiner Teil:
a1  gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR104),
a2  Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR),
a3  Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR),
a4  Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
a5  Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1105 OR),
a6  Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
b  Einzelne Vertragsverhältnisse:
b1  Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR),
b2  Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337a OR),
b3  Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR),
b4  Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR),
b5  Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR),
b6  Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR),
b7  Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR),
b8  Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR),
b9  Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR);
c  Gesellschaftsrecht und Handelsregister:106
c1  vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR),
c10  Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),
c11  Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731b, 819 und 908 OR),
c12  Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
c13  Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR),
c14  Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR),
c2  Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR),
c3  Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
c4  Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR),
c5  Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR),
c6  Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731b, 819, 908 und 941a OR),
c7  Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),
c8  Sonderuntersuchung (Art. 697c-697hbis OR),
c9  Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR),
d  Wertpapierrecht:
d1  Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR),
d2  Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR),
d3  Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR),
d4  Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).
ZPO) gutgeheissen und die Anträge der Beschwerdeführerin abgelehnt hat (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), dagegen ist der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) unbestritten nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin bringt indes vor, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165, 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin formuliert keine Rechtsfrage. Sie bringt allgemein vor, die Wahrscheinlichkeit sei infolge der Streitwertgrenze gering, dass "die entsprechende Frage" sonstwie dem Bundesgericht unterbreitet werden könne, sie hält dafür, der "Voraussetzung des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs" komme im Zusammenhang mit der Einberufung der Generalversammlung erhöhte Bedeutung zu, weil nur formelle Fragen zu prüfen seien, das Bundesgericht habe sich zur "zeitlichen Komponente" bisher kaum geäussert und vorliegend sei das Einberufungsbegehren umso rechtsmissbräuchlicher, als gleichzeitig beim Obergericht ein Verfahren auf Ausschluss der Beschwerdegegnerin als Gesellschafterin hängig sei.

1.3. Das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB setzt nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft, sondern weist das Gericht bloss an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 121 III 60 E. 3d S. 63 mit Hinweis). Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 133 III 61 E. 4.1 S. 76 mit Hinweis). Stehen die tatsächlichen Voraussetzungen fest, hat jede Instanz Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 III 407 E. 4.2.3 S. 409, 134 III 52 E. 2.1 S. 58, 121 III 60 E. 3d S. 63; BGE 128 III 201 E. 1c S. 206, je mit Hinweisen).

1.4. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin die formellen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt, wenn sie die Rechtsfrage nicht formuliert, welche angeblich von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Soweit es aber wie beim Rechtsmissbrauchsverbot auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, kann jedenfalls ohnehin von einer umstrittenen Rechtsfrage nicht die Rede sein, an deren Beantwortung ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts zu gewährleisten. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.

1.5. Für den Fall, dass die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig sein sollte, erhebt die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde. Deren Voraussetzungen im Sinne von Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG sind gegeben. Damit auf die Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann, müssen indes die Anforderungen an die Begründung erfüllt sein. Denn es kann mit diesem Rechtsmittel nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht aber gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dafür ist erforderlich, dass die angeblich verletzten Grundrechte in der Beschwerde genannt sowie klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufgezeigt wird, inwiefern diese verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 140 V 57 E. 2.2 S. 60; 139 I 229 E. 2.2 S. 232 je mit Verweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und bringt vor, die Vorinstanz habe willkürlich die bestehende Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt und unzureichend gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin Vertriebspartner abgeworben habe.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17, 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt namentlich, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweise). Dabei muss sie sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

2.2. Wenn die Beschwerdeführerin (unter Verweis auf ihre Gesuchsantwort vor erster Instanz) vorbringt, die Vorinstanz habe für die Beurteilung des behaupteten Rechtsmissbrauchs die bestehende Konkurrenzsituation zu wenig in ihre Beurteilung einbezogen, ist nicht erkennbar, inwiefern sie den Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt erachtet. Denn wenn sie behaupten wollte, sie sei mit konkreten Vorbringen im Verfahren vor Obergericht nicht gehört worden, hätte sie dies mit Aktenhinweisen belegen müssen. Soweit sie rügen wollte, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet, übergeht sie, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 1.5.3 mit ihren Ausführungen zur Schädigungsabsicht der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hat.

2.3. Wenn die Beschwerdeführerin (hier unter Verweis auf ihre Berufung an die Vorinstanz) vorbringt, die Vorinstanz habe zu wenig gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich einer Veranstaltung am 2. Mai 2013 die Hälfte ihrer Vertriebspartner abgeworben habe, zeigt sie nicht auf, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des angeblich rechtsmissbräuchlichen Einladungsgesuchs zur Generalversammlung von Bedeutung sein könnte. Die Vorinstanz hat in Erwägung 1.5.2 des angefochtenen Urteils die Konfliktsituation und das hängige Ausschlussverfahren gewürdigt und mit der ersten Instanz nicht erkannt, inwiefern deswegen die Einberufung zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung mit den üblichen Traktanden rechtsmissbräuchlich sein sollte. Sie hat in Erwägung 1.5.4 angefügt, dass schon die erste Instanz darauf hingewiesen habe, die Aufnahme der Traktanden 12 und 13 in die Einladung bedeute nicht deren automatische Gutheissung. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist nicht hinreichend begründet.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und bringt vor, die Vorinstanz habe willkürlich gewisse Umstände nicht oder zu wenig berücksichtigt.

3.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdegegnerin Gesellschafterin der Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 30% des Stammkapitals ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren nicht, dass ihre Ausschlussklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht rechtskräftig gutgeheissen ist. Das Gerichtsurteil über einen Ausschluss wirkt konstitutiv ex nunc (vgl. STÄUBLI, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 825
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 825 - 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
1    Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
2    Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.
OR). Der Beschwerdegegnerin stehen daher selbst im Falle einer Gutheissung der Klage die Rechte einer Gesellschafterin bis zum Ausschluss zu und nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin denn auch unter Einhaltung sämtlicher formeller Anforderungen von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 zu verlangen.

3.3. Die Vorinstanz hat verneint, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem Recht zur Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung für die beiden Geschäftsjahre 2015 und 2016 rechtsmissbräuchlich Gebrauch macht. Sie hat mit der ersten Instanz berücksichtigt, dass die in der Einladung aufgeführten Traktanden 1 - 11 vorwiegend unübertragbare Befugnisse der Gesellschafterversammlung betreffen und eine konkrete Schädigung durch bestimmte Informationen in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert behauptet wurde. Diese Würdigung vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen mit der Behauptung, es sei "sachimmanent", dass sie entsprechende Informationen nicht im Detail substanziieren könne, da sie schon damit Geschäftsgeheimnisse offen legen würde. Sie verkennt im Übrigen, dass die von ihr als offensichtlich bezeichnete Absicht der Schädigung und der Konkurrenzierung seitens der Beschwerdegegnerin Gegenstand des von ihr eingeleiteten Ausschlussverfahrens bilden und bis zur gerichtlichen Klärung nicht als gesichert angesehen werden können. Wenn die Vorinstanz daher den Nachweis verlangte, welche konkreten Informationen die Beschwerdegegnerin zum Nachteil der Beschwerdeführerin nutzen könnte,
hat sie Bundesrecht offensichtlich nicht willkürlich angewendet. Dass das Ausschlussverfahren schon eine geraume Zeit dauert, ändert daran nichts.

4.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die Verfassungsbeschwerde genügt weitgehend den formellen Anforderungen an die Begründung nicht. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, ist sie als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde auch die Ursache für die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur aufschiebenden Wirkung gesetzt. Der Beschwerdegegnerin ist dafür eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

5.
Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt in Bezug auf die fristgebundene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einberufung der Gesellschafterversammlung. Diese Frist ist daher neu anzusetzen. Inwiefern die von den Vorinstanzen angeordnete Dauer Recht verletzen sollte, wird in der Beschwerde auch für den Fall nicht begründet, dass das Subeventualbegehren auf einen entsprechenden Antrag zu beschränken wäre. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Organ ist entsprechend dem vorinstanzlichen Dispositiv eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils anzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig.

2.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Frist von 20 Tagen zur Einberufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. September 2018 beginnt neu ab Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für deren Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_665/2018
Date : 25. Februar 2019
Published : 14. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesellschaftsrecht
Subject : Einberufung Gesellschafterversammlung


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BGG: 42  72  74  75  76  90  100  106  113  116
BV: 9  29
OR: 699  805  825
StGB: 292
ZGB: 2
ZPO: 250
BGE-register
121-III-60 • 128-III-201 • 133-III-61 • 134-III-52 • 135-II-286 • 137-III-580 • 138-I-232 • 139-I-229 • 140-I-99 • 140-III-16 • 140-V-57 • 141-III-159 • 141-III-28 • 141-V-557 • 142-III-433 • 143-I-1 • 143-III-65 • 144-I-11 • 144-III-164 • 144-III-407
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