Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 671/2010

Urteil vom 25. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

M._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schürer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 23. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a M._________ (geboren 1949) war nach seinem Studienabschluss als Dr. rer. pol. zunächst in verschiedenen Firmen in leitender Position tätig, bevor er im Jahre 1992 die X._________ AG gründete. Als Leiter des Unternehmens führte er verschiedene Projekte in den Bereichen Restrukturierung und Neuausrichtung industrieller Unternehmen im In- und Ausland durch. Wegen einer im November 2003 aufgetretenen Erschöpfungsdepression meldete er sich im April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. J._________ vom 10. Juli 2005 sowie den Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juni 2005 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent rückwirkend ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem M._________ die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Teilpensums von 20 Prozent ab August 2005 wieder aufgenommen hatte, setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 80 Prozent fest und bestätigte mit Verfügung vom 5. Januar 2006 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auch ab November 2005.
A.b Im Rahmen des im Februar 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle die Verlaufsberichte des Dr. med. J._________ vom 20. März 2006 und 14. September 2007, einschliesslich des Berichts des Neuropsychologen Dr. phil. G._________ vom 20. Dezember 2006, bei. Zudem liess sie vom Institut Z._________ ein neuropsychologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen, welches von Frau dipl. psych. L._________ (neuropsychologisches Teilgutachten) und Dr. med. Y._________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. November 2008 erstattet wurde. Gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen erkannte die IV-Stelle auf einen Invaliditätsgrad von 40 Prozent und eröffnete M._________ mit Verfügung vom 26. März 2009 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente. Mit Verfügung vom 9. April 2009 setzte sie den monatlichen Rentenbetrag für die Zeit ab 1. Mai 2009 neu fest. Mit einer weiteren Verfügung vom 25. September 2009 sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 2009 eine zusätzliche Kinderrente zu.

B.
M._________ hat gegen die Verfügungen vom 26. März, 9. April und 25. September 2009 je separat Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vereinigte die Verfahren. Mit Entscheid vom 23. Juni 2010 trat dieses auf die gegen die Verfügungen vom 9. April und 25. September 2009 gerichteten Beschwerden nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2009 hiess es in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, dem Versicherten auch über den 1. Mai 2009 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten (Dispositiv-Ziffer 2). Überdies auferlegte es der IV-Stelle die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete sie zur Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 4).

C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, und es seien die Anträge in der Vernehmlassung vom 27. August 2009 gutzuheissen. Zudem ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
M._________ lässt beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 hat der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der vorinstanzliche Entscheid spricht dem Beschwerdegegner eine ganze Invalidenrente zu. Mit Bezug auf die angefochtene Anspruchsberechtigung liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vor (vgl. BGE 133 V 477; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C 684/2007 E. 1.1; ferner BGE 125 V 413 E. 2c S. 416). Die IV-Stelle, welche die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beanstandet, ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) legitimiert (Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Die Beschwerdeführerin stellt in Ziffer 1 formell den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verweist in Ziffer 2 auf die im kantonalen Gerichtsverfahren gestellten Anträge. Der Beschwerdegegner macht geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil ein materieller Antrag in der Sache fehle.
1.2.2 Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, stellt das Gericht nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge ab. Das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 135 I 119 E. 4 S. 122; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414). Ein Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge ist jedoch nicht hinreichend (Urteil 9C 495/2007 vom 20. März 2008 E. 1.2.2; 2A.251/2005 vom 29. November 2005 E. 1.3; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 18 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
1.2.3 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids anstrebt, sondern auch die Bestätigung, dem Beschwerdegegner keine ganze, sondern höchstens eine halbe Invalidenrente ausrichten zu müssen. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1 als zulässig.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit die IV-Stelle verlangt, gemäss ihren Anträgen in der Vernehmlassung vom 27. August 2009 des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Antrag Ziffer 2). Diesbezüglich ist der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift auch keine Begründung zu entnehmen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf die Verfügung vom 26. März 2009 verwiesen, worin die IV-Stelle die gesetzlichen Bestimmungen zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; SR 830.1) sowie zur Änderung des Anspruchs aufgrund einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) angeführt hat. Richtig hat die Vorinstanz zudem Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG erwähnt, woraus sich die Voraussetzungen für eine Rentenrevision ergeben. Der angefochtene Entscheid hält auch zutreffend fest, dass zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts Z._________ vom 3. November 2008 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners im Vergleichszeitraum vom 5. Dezember 2005 bis 26. März 2009 verbessert habe, indem die ursprünglich vom behandelnden Psychiater Dr. med. J._________ diagnostizierte ausgeprägte und protrahierte Erschöpfungsdepression zu einer leichtgradigen depressiven Störung abgeklungen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Manager oder in vergleichbaren Tätigkeiten sei der Versicherte nunmehr während 8.5 Stunden täglich und einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 Prozent arbeitsfähig.

4.2 Die Vorinstanz hat durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) einen Invaliditätsgrad von 80 Prozent ermittelt, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Das Einkommen, welches der Beschwerdegegner ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) im Jahre 2009 hätte erzielen können, bezifferte sie auf Fr. 454'219.- bzw. Fr. 444'153.55. Dabei stützte sie sich zum einen auf den Durchschnittswert der Einträge im Individuellen Konto (IK-Auszug vom 30. September 2005) der Jahre 1992 (Beginn der Geschäftstätigkeit) bis 2003 (Eintritt des Gesundheitsschadens) und zum andern auf das während einem Jahr vor Krankheitseintritt im November 2003 erzielte Einkommen, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2009. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach aus einem "Über-100%-Pensum" stammendes Einkommen vollumfänglich zu berücksichtigen ist, wenn die versicherte Person regelmässig Überstunden leistet, eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt oder selbständig erwerbstätig ist, bezog das kantonale Gericht das gesamte Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen Aufwand in das Valideneinkommen
mit ein.

4.3 Die rechnerische Ermittlung des Valideneinkommens wird von der IV-Stelle grundsätzlich nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Invalidenversicherung biete nur für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit Versicherungsschutz. Daher sei das mit einem zeitlich deutlich überdurchschnittlichen und das gesundheitlich zumutbare Mass übersteigenden Arbeitseinsatz erwirtschaftete Einkommen - nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts betrug die Arbeitszeit des Beschwerdegegners vor Eintritt des Gesundheitsschadens rund 16 Stunden pro Tag - für die vorzunehmende Vergleichsrechnung auf ein übliches volles Pensum umzurechnen. Nach Auffassung der IV-Stelle ist die bisherige Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern, da diese zum stossenden Ergebnis führe, dass die Sozialversicherung Kosten aufgrund eines gesundheitsschädigenden beruflichen Verhaltens zu tragen habe. Im vorliegenden Fall sei daher von einem üblichen Pensum von 8.5 Stunden und damit von einem Valideneinkommen von Fr. 241'304.- auszugehen.

4.4 Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 135 II 78 E. 3.2 S. 85; 135 III 66 E. 10 S. 79; 134 V 72 E. 3.3 S. 76).
4.5
4.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C 5/2009).
4.5.2 Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (Urteil 9C 45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Praxisgemäss gehören dazu - ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand - auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen (SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2; Urteil I 181/05 vom 3. Februar 2006 E. 2 mit Hinweisen).
4.5.3 Das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil 9C 45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Dies schliesst indessen grundsätzlich nicht aus, dass auch aufgrund guter Berufskenntnisse, breiter Berufserfahrung, optimaler Leistung oder eines dauernd überdurchschnittlichen Arbeitspensums vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte sehr hohe Einkommen in den Einkommensvergleich miteinbezogen werden.
4.5.4 In der Literatur wird die Berücksichtigung hoher Löhne als Valideneinkommen bejaht und zwar selbst dann, wenn sie im Rahmen einer oberhalb eines bestimmten Durchschnitts liegenden Arbeitszeit erzielt wurden (PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. 1999, S. 181 f.; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 zu Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), wobei ULRICH MEYER (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 305) die Berücksichtigung sehr hoher Löhne zumindest nicht ausschliesst. Die befürwortende Lehrmeinung geht davon aus, dass der Invaliditätsbeurteilung ein überdurchschnittlicher Lohn oder gar ein Spitzenlohn zugrunde zu legen ist, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die versicherte Person tatsächlich einen solchen erzielt hat und weiterhin erzielen würde (OMLIN, a.a.O.). Die Rechtsprechung, gemäss welcher bei über ein Vollpensum hinausgehenden Mehrfachbeschäftigungen eine Kürzung auf ein 100 %-Pensum zu erfolgen hat (SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2), wird dagegen als nicht überzeugend betrachtet (KIESER, a.a.O.).
4.5.5 Weder das Invalidenversicherungsgesetz noch das ATSG sehen eine obere Grenze für das massgebende Valideneinkommen vor. Laut Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Massgebend für die Rentenberechnung sind sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (Art. 36 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG und Art. 32
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 32 Ermittlung - 1 Die Artikel 50-53bis AHVV187 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. Das BSV kann anstelle von Rententabellen Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe erlassen.188
1    Die Artikel 50-53bis AHVV187 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. Das BSV kann anstelle von Rententabellen Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe erlassen.188
2    Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.
IVV in Verbindung mit Art. 29bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
1    Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3    Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4    Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a  ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b  Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6    Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
ff., insbesondere Art. 29quinquies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
1    Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
2    Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.
3    Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a  wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
b  wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
4    Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.142
6    Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.143
AHVG). Die Rechtsordnung verbietet es den versicherten Personen auch nicht, mehr als 8.5 Stunden pro Tag zu arbeiten. In zahlreichen Kaderpositionen ist dies denn auch keine Seltenheit. Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung ist daher nicht einzusehen, weshalb gegebenenfalls nicht auch ein Entgelt als Validenlohn berücksichtigt wird, welches während einer überdurchschnittlichen Arbeitszeit erzielt worden ist (in diesem Sinne: KIESER, a.a.O.).
4.5.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es gehe nicht an, der Sozialversicherung Kosten eines gesundheitsschädigenden beruflichen Verhaltens der versicherten Person zu überbinden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen fragt die Invalidenversicherung als grundsätzlich finale Versicherung nicht nach den Ursachen eines Gesundheitsschadens. Zum andern spielt die Frage der Zumutbarkeit bei der Ermittlung des Valideneinkommens - im Gegensatz zum Invalideneinkommen - keine Rolle. Massgebend ist nur, dass ein bestimmtes Einkommen erzielt wurde und ohne Invalidität weiterhin erzielt worden wäre. Dabei schliesst die Beschränkung des Valideneinkommens auf das normalerweise erzielbare Einkommen das Abstellen auf ein 8.5 Stunden pro Tag übersteigendes Arbeitspensum nicht aus.
4.5.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die IV-Stelle für die von ihr angestrebte Lösung einer systematischen Reduktion des bei einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erzielten Einkommens auf ein 100 %-Pensum im Rahmen des Einkommensvergleichs keine überzeugenden Gründe vorzubringen vermag und solche auch nicht ohne weiteres zu erkennen sind. Offenbleiben kann, ob an der mit Urteil I 433/06 bestätigten Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach das Valideneinkommen bei versicherten Personen, die Entgelte aus über ein Vollpensum übersteigenden Doppel- oder Mehrfachbeschäftigungen erzielen, auf der Grundlage eines Arbeitspensums von 100 Prozent zu bemessen ist.

4.6 Ob eine versicherte Person im Validenfall einer bestimmten Tätigkeit nachgehen würde, ist eine Tatfrage, soweit sie im Rahmen einer Würdigung der konkreten Lage beantwortet wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Diesfalls prüft das Bundesgericht die vorinstanzlichen Feststellungen bloss daraufhin, ob sie offensichtlich unrichtig getroffen worden sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hätte der Beschwerdegegner die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer nicht aufgegeben, wenn er gesund geblieben wäre. Diese Annahme wird von der IV-Stelle nicht bestritten. Sie ist weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz konnte sodann aufgrund der IK-Einträge davon ausgehen (vgl. SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3; Urteil 9C 683/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.3), dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Einkommen von Fr. 454'219.- bzw. Fr. 444'153.55 erzielen würde. Dieses Vergleichseinkommen wurde weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Bundesrecht ermittelt, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist.

5.
5.1 Die IV-Stelle macht weiter geltend, aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids habe der Beschwerdegegner Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, obwohl er aus medizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit bei einem üblichen Pensum von 8.5 Wochenstunden lediglich eine Leistungseinbusse von 20 Prozent verzeichne. Einem praktisch voll arbeitsfähigen Versicherten werde somit eine ganze Invalidenrente ausgerichtet.

5.2 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Ein - in die Bemessung des Valideneinkommens - einbezogenes Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb ist insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie beim Haupterwerb massgebend, welche Arbeiten und Leistungen ihr aufgrund ihres Gesundheitsschadens nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (Urteil 9C 883/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.3). Dies muss nach dem in E. 4 hievor Gesagten auch dann gelten, wenn ein Einkommen mit hohem zeitlichen Einsatz erarbeitet wurde.

5.3 In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass allein aufgrund der mangelnden Zumutbarkeit des bisher geleisteten überdurchschnittlichen Pensums nicht automatisch auf eine Invalidität geschlossen werden darf. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht nur dem Grundsatz, wonach die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung im Prinzip für eine normale erwerbliche Tätigkeit Versicherungsschutz bietet, sondern auch dem Grundsatz, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs invaliditätsfremde Faktoren überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (Urteil 9C 883/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.4). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht.

5.4 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ging das kantonale Gericht nicht davon aus, der Beschwerdegegner könne seine von 1992 bis 2003 ausgeübte Tätigkeit als Firmensanierer und "Troubleshooter" weiterhin ausüben. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Instituts Z._________. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dem Versicherten sei die bisherige Tätigkeit als Manager grundsätzlich zumutbar. Damit kann jedoch vernünftigerweise nicht die bis zum Ausbruch der Krankheit ausgeübte, psychisch belastende Tätigkeit als Sanierer von Drittfirmen und Restrukturierer vor Ort gemeint sein. Diese ist dem Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar. Vielmehr ist die ärztliche Aussage so zu verstehen, dass ihm die seit dem Jahre 2005 auf Teilzeitbasis effektiv ausgeübte Stabstätigkeit ohne operative Führungsverantwortung im bisherigen Betrieb weiterhin zumutbar ist. Bezüglich dieser Tätigkeit ist der Beschwerdegegner nach ärztlicher Einschätzung bezogen auf ein Normalpensum von 8.5 Stunden zu 80 Prozent arbeitsfähig. Dem Versicherten ist somit nicht nur die ursprüngliche Tätigkeit, sondern auch das damalige überdurchschnittliche Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Der beschwerdeführerische Einwand erweist sich
daher als unbegründet.

6.
6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen; Urteil 9C 118/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1).

6.2 Da der Beschwerdegegner mit seiner seit 1. September 2006 in einem Teilpensum von 25 Prozent ausgeübten Tätigkeit seine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit unbestreitbar nicht ausschöpft, hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 08) ermittelt. Mit Blick auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und den beruflichen Werdegang hat es dabei auf die Tabelle TA1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor"), Sektor 3 ("Dienstleistungen"), Branche 74 (Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen), Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwieriger Arbeiten sowie Verrichtung selbständiger qualifizierter Arbeiten) abgestellt und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung entsprechend einer Leistungsfähigkeit von 80 Prozent auf einen massgebenden Jahreslohn von Fr. 92'095.95 erkannt.
6.3
6.3.1 Die IV-Stelle rügt, die Bemessung des Invalideneinkommens sei zu Unrecht gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt worden. Vielmehr sei vom ehemaligen Einkommen von Fr. 454'219.- auszugehen und dieses entsprechend der attestierten Leistungsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag und unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 20 Prozent auf Fr. 193'043.- festzusetzen. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 58 Prozent. Es handelt sich dabei um eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
6.3.2 Wie in E. 5.4 hievor dargelegt, kann der Beschwerdegegner aus medizinischer Sicht seine frühere Tätigkeit als Sanierer fremder Unternehmen nicht mehr ausüben. Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist daher nicht von jenem Einkommen auszugehen, sondern vom Verdienst, den er trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch realisieren kann (vgl. E. 6.1 hievor). Die Vorinstanz hat somit bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht nicht auf das frühere Einkommen von Fr. 454'219.- abgestellt.
6.4
6.4.1 Für den Fall, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen sind, setzt sich die IV-Stelle gegen die Anwendung von Tabelle TA1 zur Wehr. Angesichts der beruflichen Qualifikation des über einen Hochschulabschluss verfügenden Beschwerdegegners sei vielmehr Tabelle TA11 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") heranzuziehen und dort vom Anforderungsniveau 1+2 (oberes, oberstes und mittleres Kader), Bereich universitäre Hochschule auszugehen, was für Männer im Quartilbereich ein monatliches Einkommen von Fr. 20'215.- ergebe. Daraus resultiere bezogen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners ein Invalideneinkommen im Jahre 2009 von Fr. 210'056.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen einem Invaliditätsgrad von 54 Prozent entspreche.
6.4.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE vom Zentralwert (Median) der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf diese Tabelle abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für qualifizierte Berufsleute mit Fach- und Hochschulabschluss kann es sich durchaus rechtfertigen, Tabelle 11 anzuwenden, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (Urteile 8C 704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1; 9C 87/2007 vom 25. Juli 2007 E. 3.4).
6.4.3 Nach der Rechtsprechung stellt die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE anzuwendenden Tabelle eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Als für das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilter Aspekt erscheint hingegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen. Die Prüfung solcher bedeutsamer Gegebenheiten fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung und kann vom Bundesgericht - soweit eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsermittlung ausscheidet - grundsätzlich nur noch auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden (Urteil 8C 548/2007 vom 5. Mai 2008 E. 3.2).
6.4.4 Angesichts der beruflichen Qualifikation des Beschwerdegegners könnte es als sachgerecht erscheinen, das Invalideneinkommen mit der IV-Stelle auf der Basis von schwergewichtig die berufliche Stellung berücksichtigenden tabellarischen Ansätzen zu eruieren. Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass nicht der Quartilbereich, sondern der Zentralwert (Median) massgebend ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner stets in der Privatwirtschaft tätig war. Es erscheint daher fraglich, ob er seine Kenntnisse gleichermassen in einer ähnlich verantwortungsvollen Position und in etwa derselben Einkommensklasse im öffentlichen Sektor einbringen könnte. Überdies wird er aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 80 Prozent wohl kaum eine Stelle im oberen oder mittleren Kaderbereich (berufliche Stellung 1+2) besetzen können. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der IV-Stelle ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen auf die Tabelle TA1 LSE 2008 bundesrechtswidrig sein sollte.

6.5 Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 454'219.- und Fr. 92'095.95) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 80 Prozent. Damit besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_671/2010
Date : 25. Februar 2011
Published : 15. März 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich)


Legislation register
AHVG: 29bis  29quinquies
ATSG: 16  17
BGG: 42  66  68  82  89  90  95  96  97  105  107
IVG: 28  28a  36
IVV: 25  32  88a
BGE-register
124-V-321 • 125-V-413 • 126-V-75 • 128-V-29 • 132-V-393 • 133-II-409 • 133-V-108 • 133-V-477 • 134-III-379 • 134-V-322 • 134-V-72 • 135-I-119 • 135-II-78 • 135-III-66 • 135-V-297 • 136-V-131
Weitere Urteile ab 2000
2A.251/2005 • 8C_548/2007 • 8C_671/2010 • 8C_704/2009 • 8C_9/2009 • 9C_118/2010 • 9C_45/2008 • 9C_495/2007 • 9C_5/2009 • 9C_683/2010 • 9C_684/2007 • 9C_87/2007 • 9C_883/2007 • I_181/05 • I_433/06
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