Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 113/2021

Urteil vom 25. Januar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

gegen

Richteramt Dorneck-Thierstein,
handelnd durch Giorgia Marcionelli Gysin,
c/o Richterant Dorneck-Thierstein,
Amthausstrasse 15, 4143 Dornach.

Gegenstand
Strafverfahren; Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 1. Februar 2021 (BKBES.2020.167).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein Anklage gegen B.________ (im Folgenden: der Angeklagte) wegen Mordes, mehrfachen bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie Urkundenfälschung. Er wird amtlich verteidigt von Rechtsanwalt A.________. Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung, die es aus Sicherheitsgründen in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (im Folgenden: JVA) durchführte, auf den 7.-15. Dezember 2020 an.

B.
Am 3. Dezember 2020 wurde der Angeklagte für die Dauer der Hauptverhandlung aus einem anderen Gefängnis in eine Zelle der JVA verlegt.
Mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 an die Präsidentin des Amtsgerichts beschwerte sich Rechtsanwalt A.________ über die Haftbedingungen des Angeklagten in der JVA. Diese seien menschenunwürdig. Der Angeklagte sei sofort in eine menschenrechtskonforme Zelle zu verlegen. Andernfalls werde er - Rechtsanwalt A.________ - an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 nicht teilnehmen.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 teilte die Präsidentin des Amtsgerichts Rechtsanwalt A.________ mit, sie habe dessen E-Mail an den Direktor der JVA weitergeleitet.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 erläuterte der Direktor der JVA Rechtsanwalt A.________ die Haftbedingungen.
Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember 2020 an den Direktor der JVA legte Rechtsanwalt A.________ dar, er sehe nicht, wie sich der Angeklagte wirksam verteidigen könne, wenn sich an dessen folterähnlichen Situation nichts ändere.
Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020 entgegnete der Direktor der JVA, die Haftbedingungen des Angeklagten seien nicht folterähnlich.

C.
Am 11. Dezember 2020, dem aufgrund einer vorherigen Unterbrechung erst zweiten Tag der Hauptverhandlung, beantragte Rechtsanwalt A.________ im Namen des Angeklagten, dieser sei umgehend in eine menschenwürdige Zelle zu verbringen. Die Hauptverhandlung sei zu sistieren und dem Angeklagten sowie Rechtsanwalt A.________ zu ermöglichen, sich angemessen auf das Verfahren vorzubereiten.
Zur Begründung führte Rechtsanwalt A.________ aus, die Haftbedingungen des Angeklagten in der JVA seien degradierend, persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen oder vor dem Amtsgericht zu erscheinen, würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft nicht in der Zelle verrichten müsse, esse er fast nichts mehr. Der Boden seiner Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette nicht kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der Angeklagte könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht wirksam verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden werden, ob ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe somit viel auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale
Ressourcen, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die folterähnlichen Bedingungen, die der Angeklagte nun genau während der Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies vollständig. Trotz entsprechendem Vorbringen von Rechtsanwalt A.________ habe sich an den Haftbedingungen bisher nichts geändert. Das Setting für den Aufenthalt des Angeklagten in der JVA sei sofort zu ändern. Darauf benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen der letzten Tage zu erholen. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren bis dahin zu sistieren und danach wieder aufzunehmen.

D.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 wies das Amtsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte dessen Präsidentin während der Verhandlung mündlich aus, auf Druck und Wunsch von Rechtsanwalt A.________, die Verhandlung so rasch als möglich, noch im Jahr 2020, stattfinden zu lassen, habe das Gericht alle Hebel in Bewegung gesetzt. Nun setze just der Verteidiger alles daran, das Verfahren zu verzögern. Dieses Vorgehen schade nicht zuletzt dem Angeklagten. Der Verteidiger habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Angeklagten auf den Prozess vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen eine Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen gewesen. Das Amtsgericht habe den Angeklagten lediglich mittels Vorladung zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert und nicht dessen Unterbringung in der JVA verfügt.
Im Anschluss an diese Begründung der Präsidentin des Amtsgerichts stand Rechtsanwalt A.________ auf und packte seine Sachen. Auf die Frage der Präsidentin, was er tue, antwortete er, er könne so nicht weitermachen. Darauf verliess er den Gerichtssaal. Die Präsidentin machte ihn noch darauf aufmerksam, dass dies den Standesregeln widerspreche und eine Kostenauferlegung nach sich ziehen werde. Zudem werde das Gericht der Anwaltskammer Meldung erstatten.
In der Folge verschob das Amtsgericht die Hauptverhandlung aufgrund des Verhaltens von Rechtsanwalt A.________ in Anwendung von Art. 336 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung - 1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
1    Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a  Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b  die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2    Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
3    Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
4    Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5    Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO auf unbestimmte Zeit.

E.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Präsidentin des Amtsgerichts fest, Rechtsanwalt A.________ habe die Hauptverhandlung unerlaubterweise verlassen, und auferlegte ihm dafür eine Ordnungsbusse von Fr. 700.--.

F.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Februar 2021 ab.

G.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er die Hauptverhandlung nicht unerlaubterweise verlassen habe und daher auch mit keiner Ordnungsbusse zu sanktionieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

H.
Das Obergericht und die Präsidentin des Amtsgerichts haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Die Ordnungsbusse wurde dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gestützt auf Art. 64
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
1    Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
2    Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
StPO auferlegt. Gegen den angefochtenen Beschluss ist damit gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Urteil 1B 321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 1.1 mit Hinweis).
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Urteil 1B 321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 1.3 mit Hinweisen). Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt.
Ob der angefochtene Beschluss einen Endentscheid gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG darstellt, kann offen bleiben. Auf die Beschwerde wäre auch einzutreten, wenn es sich um einen Zwischenentscheid handelte. Das Verlassen des Gerichtssaals war nach Auffassung des Beschwerdeführers zur wirksamen Verteidigung des Angeklagten notwendig. Die Ordnungsbusse könnte den Beschwerdeführer davon abhalten, im weiteren Verlauf des Verfahrens das seiner Ansicht nach für die wirksame Verteidigung Erforderliche vorzukehren und damit die Interessen des Angeklagten vollumfänglich zu wahren. Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist daher nach der Rechtsprechung zu bejahen (Urteil 1B 321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 1.4 mit Hinweis).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) verletzt.
Der Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einlässlich begründet. Nach der Rechtsprechung musste sie sich nicht mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussprechung der Ordnungsbusse verletze Art. 64
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
1    Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
2    Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
StPO.

3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
1    Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
2    Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestrafen.
Die Verfahrensleitung kann auch einem Anwalt eine Ordnungsbusse auferlegen. Dessen Sanktionierung ist nicht der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte vorbehalten (Urteil 1B 321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 5 mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verhalten sei durch einen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt gewesen. Die Haftbedingungen des Angeklagten seien unmenschlich gewesen und dieser sei deshalb nur eingeschränkt in der Lage gewesen, sich zu verteidigen. Das Verlassen der Hauptverhandlung sei für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit gewesen, diese Nachteile vom Angeklagten abzuwenden. Deshalb hätte ihm die Präsidentin des Amtsgerichts keine Ordnungsbusse auferlegen dürfen.

3.4. Gemäss Art. 336 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung - 1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
1    Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a  Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b  die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2    Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
3    Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
4    Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5    Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO hat der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
Nach der Rechtsprechung ist das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Verteidiger gerechtfertigt, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 9b S. 111).

3.5. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Sie kommt zum Schluss, von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Angeklagten nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK könne keine Rede sein. Das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Beschwerdeführer sei daher von Vornherein ungeeignet gewesen, einen dem Angeklagten drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. Selbst wenn die Haftbedingungen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzt hätten, hätte sich am Ergebnis nichts geändert, da das Amtsgericht für die Behandlung des Antrags, den Angeklagten umgehend in eine menschenrechtskonforme Zelle zu verlegen, nicht zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte diesen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen können und müssen. Das Verlassen der Hauptverhandlung sei daher auch insoweit nicht die einzige Möglichkeit gewesen, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden.

3.6. Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Dasselbe ergibt sich aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK.
Damit eine Behandlung unter diese Bestimmungen fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere aufweisen. Bei der Beurteilung dieses Masses sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, bei Haft insbesondere deren Dauer, die Grösse der Zelle, die Zahl der sich darin befindenden Gefangenen, die Belüftung und Beheizung der Zelle, die darin herrschenden Lichtverhältnisse, die Möglichkeit und Dauer eines Spaziergangs, die hygienischen Verhältnisse und die Möglichkeit der Benützung einer Toilette unter Beachtung der Privatsphäre. Die mit jedem Freiheitsentzug unvermeidbar verbundenen Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV bzw. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.3 ff.; 246 E. 2.4.1 f.; je mit Hinweisen).

3.7. Nach den Darlegungen der Vorinstanz wurde der Angeklagte in der Disziplinarzelle des Neubaus der JVA untergebracht, da keine ordentliche Zelle verfügbar war und die aufgrund der Corona-Krise zu beachtende Anstaltsquarantäne eine getrennte Unterbringung erforderte. Bei der Disziplinarzelle handelt es sich um einen ca. 5 m langen und 3 m breiten Raum. Die Zelle hat sechs Fenster. In einer Ecke befindet sich eine "Hocktoilette". Darüber ist ein Wasserhahn installiert. Über diesem befinden sich je ein Knopf für die im Boden integrierte WC-Spülung und die Öffnung des Wasserhahns, aus dem Trinkwasser fliesst. Die Zelle hat einen durch Scheiben abgetrennten Vorraum, der beidseits Türen aufweist. In der Zelle sind zwei Videokameras installiert. Sie enthält ein Bett sowie einen Hocker- und Tischwürfel. Auf die Intervention des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2020 hin wurden die Videokameras mit einer Folie abgeklebt und ein Fernsehgerät sowie eine Leselampe in der Zelle installiert. Bei Belegung der Zelle sind die in ihren Vorraum führenden Türen jeweils geschlossen. Die Videokameras wurden zusätzlich abgeschaltet. Für den Aufenthalt des Angeklagten wurde das Bett der Zelle mit Wäsche bezogen. Dreimal täglich wurden ihm Mahlzeiten
in die Zelle gebracht. Dabei wurde ihm jedesmal bzw. nach Bedarf eine Flasche Trinkwasser zur Verfügung gestellt. Dem Angeklagten standen täglich Raum und Zeit für die Körperhygiene (Dusche und Toilette ausserhalb der Zelle), einen Spaziergang und den uneingeschränkten Austausch mit seinem Verteidiger (per Telefon oder im Besuchsraum ohne Trennscheibe) zur Verfügung.
Bei diesen Darlegungen der Vorinstanz handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen. Dass diese nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht erkennbar. Sie sind für das Bundesgericht daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.8. Der Angeklagte befand sich demnach allein in einer ausreichend grossen Zelle. Sein Aufenthalt dort beschränkte sich auf die Dauer der Hauptverhandlung und damit auf eine vergleichsweise kurze Zeit. In die Zelle strömte Tageslicht. Er konnte dort lesen und fernsehen. Da die Videokameras mit einer Folie abgeklebt und überdies abgeschaltet sowie die Türen des Vorraums verriegelt waren, war seine Privatsphäre gewahrt. Zwar konnte er beobachtet werden, wenn Gefängnispersonal in den Vorraum eintrat. Damit, dass Gefängnispersonal eintritt und der Gefangene deshalb beobachtet werden kann, muss er jedoch in jeder Zelle rechnen. Insofern bestand im vorliegenden Fall keine weitergehende Beeinträchtigung. Die Hocktoilette mag unkomfortabel gewesen sein. Mangelnder Komfort begründet jedoch keine Verletzung von Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV bzw. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit Hinweis). Der Angeklagte wurde sodann ausreichend verpflegt. Er konnte täglich spazieren und duschen sowie uneingeschränkt mit dem Beschwerdeführer kommunizieren. Eine ungenügende Beheizung der Zelle wird nicht geltend gemacht. Sofern der Wasserhahn in der Zelle nicht einwandfrei funktioniert haben und Wasser auf den Boden gespritzt sein sollte, hätte der Angeklagte einen
Lappen verlangen können, um den Boden zu trocknen. Dass er das erfolglos getan habe, wird nicht vorgebracht.

3.9. Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) gewesen. Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt.
Die Hauptbegründung der Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben.

4.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Dorneck-Thierstein und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_113/2021
Date : 25. Januar 2022
Published : 12. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Ordnungsbusse


Legislation register
BGG: 66  78  80  81  90  93  97  105
BV: 10  29
EMRK: 3
StPO: 3  64  336
BGE-register
106-IA-100 • 140-I-125 • 146-II-335
Weitere Urteile ab 2000
1B_113/2021 • 1B_321/2015
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Pra
105 Nr. 65