Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 864/2010

Urteil vom 25. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ersatzforderung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 18. Mai 2010, 22. Juni 2010 und 27. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Entscheid vom 16. September 2008 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG) und der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB), respektive des Versuchs dazu, frei (Entscheid-Dispositiv Ziff. 1). Hingegen befand es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG schuldig (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.-- (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Des Weiteren begründete es zulasten von X.________ und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- (Entscheid-Dispositiv Ziff. 4). Es hob die Sperren verschiedener Konti und eines Depots bei der Bank F.________ soweit auf, als es zur Tilgung der Ersatzforderung notwendig war. Überdies befand es, die Sperren der Konti und des Depots würden nach Begleichung der Ersatzforderung aufgehoben (Entscheid-Dispositiv Ziff. 7). Schliesslich entschied das Bundesstrafgericht, die in Entscheid-Dispositiv Ziff. 7 nicht genannten, bei der Bank F.________ gesperrten Konti
sowie das gesperrte Unterdepot würden sofort zugunsten des Berechtigten freigegeben, und die richterlich verfügte Sperre im Grundbuch Bremgarten/AG (Gemeinde Uezwil) werde sofort aufgehoben (Entscheid-Dispositiv Ziff. 8).

B.
Gegen diesen Entscheid führten die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Verfahren 6B 692/2009), X.________ (Verfahren 6B 693/2009) sowie die Bank F.________ (Verfahren 6B 694/2009 und 6B 695/2009) Beschwerden in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess am 22. April 2010 die Beschwerde der Bundesanwaltschaft vollständig und diejenige der Bank F.________ teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde von X.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Das Bundesstrafgericht verkündete den rechtskräftigen und vollziehbaren Teil des formell in seiner Gesamtheit vom Bundesgericht kassierten Entscheids mit Teilentscheid vom 18. Mai 2010 neu. Am 22. Juni 2010 wies es die Begehren von X.________ ab, eine neue Hauptverhandlung durchzuführen und die Nichtigkeit des Entscheids vom 18. Mai 2010 festzustellen. Am 27. Juli 2010 setzte das Bundesstrafgericht die Ersatzforderung zulasten von X.________ auf Fr. 2'307'000.-- fest und bestätigte die im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung bestehenden Beschlagnahmen und Sperren.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Entscheide vom 18. Mai 2010 und 27. Juli 2010 nichtig seien und die Sache zur Durchführung einer Hauptverhandlung sowie zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen sei (Antrag 1). Eventualiter seien die Entscheide vom 18. Mai 2010, 22. Juni 2010 und 27. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung unter Durchführung einer Hauptverhandlung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen (Antrag 2). Subeventualiter seien die vorerwähnten Entscheide aufzuheben, und es sei vom Bundesgericht ein Urteil zu fällen (Antrag 3). Ausserdem seien die vorsorglichen Massnahmen (Beschlagnahme von Depots und Konti bei der Bank F.________ sowie Grundbuchsperren) bei der Reduktion der strittigen Ersatzforderung anzupassen (Antrag 4). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit keine solche gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG bestehe (Antrag 5). Die Bundesanwaltschaft sowie das zuständige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug seien darüber zu informieren, dass vom Vollzug des Entscheids vom 18. Mai 2010 abzusehen sei, bis hierüber ein rechtskräftiger Entscheid gefällt sei (Antrag 6). Eventuell sei
der Strafvollzug zu sistieren (Antrag 7).

E.
Die Vorinstanz beantragt, auf die Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entscheide vom 18. Mai 2010 und 22. Juni 2010 des Bundesstrafgerichts sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen. Sie verzichtet bezüglich Urteil vom 27. Juli 2010, unter Hinweis auf die Urteilsgründe, auf eine Stellungnahme. Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde in Bezug auf die Entscheide vom 18. Mai 2010 und 22. Juni 2010 nicht einzutreten und sie im Zusammenhang mit dem Urteil vom 27. Juli 2010 abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Höhe der vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 22. April 2010 (6B 692/2009 und 6B 693/2009) festgelegten Obergrenze der Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.-- für die nicht mehr vorhandenen, der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB zu reduzieren ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Frage befasst, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft die Anträge 1-3, mit denen er die vorinstanzlichen Entscheide vom 18. Mai 2010 und 22. Juni 2010 materiell und verfahrensrechtlich anficht. Im Entscheid vom 18. Mai 2010 verkündet die Vorinstanz lediglich den vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid formell aufgehobenen, aber rechtskräftigen Schuld- und Strafpunkt sowie die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände. Diese Punkte sind - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar. Im Entscheid vom 22. Juni 2010 hielt dies die Vorinstanz erneut fest und trat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. Die Anträge 6 und 7 erweisen sich, da sie den Vollzug der rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe thematisieren, ebenfalls als unzulässig.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unter Verletzung der Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes, der Bundesstrafrechtspflege sowie von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK am 27. Juli 2010 ein Urteil ohne Hauptverhandlung durchgeführt. Ein schriftliches Verfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen. Er habe sich zwar im Rahmen einer schriftlichen Vernehmlassung äussern können. Eine mündliche Hauptverhandlung ermögliche jedoch ein objektiveres Beweis- und Urteilsverfahren. Die Vorinstanz äussere sich nicht, weshalb sie keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt habe (Beschwerde, S. 10 f.).

2.2 Die Vorinstanz hält fest, das Gesetz enthalte keine Regel über das Verfahren, das im Falle einer bundesgerichtlichen Rückweisung zur Anwendung gelange. Eine neuerliche Hauptverhandlung werde nicht zwingend vorgeschrieben. Diese diene in erster Linie der Beweiserhebung und ermögliche eine originäre richterliche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht. Eine Hauptverhandlung sei daher vor allem durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssten, was vorliegend nicht der Fall sei. Entsprechend finde auch keine mündliche Urteilseröffnung statt. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften liege nicht vor (angefochtenes Urteil, S. 7).

2.3 Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verleiht dem Einzelnen einen Anspruch, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Zwar erwähnt diese Bestimmung die Mündlichkeit nicht ausdrücklich. Diese ist jedoch unentbehrliche Voraussetzung für die Teilnahme der Allgemeinheit an einem Verfahren (BGE 121 I 30 E. 5d mit Hinweisen). Geboten ist allerdings stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens. Dabei kommt es insbesondere auf die Natur der konkret streitigen, von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilenden Fragen an (Urteil 1C 457/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch in einem jüngeren Urteil die Durchführung einer Hauptverhandlung als nicht notwendig erachtet, wenn die Vorinstanz nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts lediglich noch über die Strafzumessung zu befinden hat (Urteil 6B 200 vom 27. August 2009 E. 3.3).

2.4 Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht eine Ersatzforderung explizit als zulässig, ging aber von einer Obergrenze von Fr. 2'307'000.-- aus (Verfahren 6B 692/2009 und 6B 693/2009 vom 22. April 2010 E. 6.4), während die Vorinstanz diese in ihrem Entscheid vom 16. September 2008 auf Fr. 500'000.-- festgelegt hatte. Die Vorinstanz musste nach der Rückweisung lediglich prüfen, ob eine Reduktion gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB wegen Uneinbringlichkeit oder erschwerter Wiedereingliederung der höher festgelegten Ersatzforderung ausser Betracht fällt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz erneut eine Hauptverhandlung hätte durchführen müssen, zumal sich der Beschwerdeführer schriftlich zur Sache äussern konnte und dies auch tat.
Die Vorinstanz verletzt mit ihrem Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung kein Bundesrecht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine finanziellen Verhältnisse würden erheblich überschätzt, indem die Vorinstanz bei ihm von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 300'000.-- und einem Nettovermögen von 6 Mio. Franken ausgehe. Er habe seit Jahren aufgrund der Beschlagnahmeverfügungen des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes und des Bundesstrafgerichts wie auch wegen der von der Bank F.________ aktenkundig erhobenen Pfandrechtsansprüche keinen Zugriff auf das bei der Bank F.________ angelegte Familienvermögen. Die beiden unverteilten Nachlässe seien in willkürlicher Weise überbewertet worden. Für eine verlässliche Bewertung hätte eine Expertise zur Feststellung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie seiner Ansprüche daran durchgeführt werden müssen. Die diesbezüglichen Beweisanträge seien von der Vorinstanz abgewiesen worden. Die Ersatzforderung sei uneinbringlich, da die Durchsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erfolgsversprechend sei (Beschwerde, S. 14 ff.).
Die Ersatzforderung würde aber auch seine Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug ernstlich behindern, wenn nicht verunmöglichen. Aus dem Strafverfahren entstehe ihm eine finanzielle Belastung von Fr. 495'000.--. Nach erfolgter Erbteilung und der Begleichung der strittigen Ersatzforderung stünden ihm neben der AHV-Rente kein Vermögen und damit auch keine Vermögenserträge mehr zur Verfügung (Beschwerde, S. 16).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, die Einbringlichkeit der Ersatzforderung stehe insoweit nicht zur Diskussion, als Vermögenswerte beschlagnahmt oder vorhanden und diese im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung realisierbar seien. Sie zeigt in der Folge detailliert auf, dass von einer Zwangsverwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers ein positives Ergebnis erwartet werden kann (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.). Die Vorinstanz geht zudem von einem erheblichen Verwertungserlös der nicht beschlagnahmten und verwertbaren Liegenschaften aus (angefochtenes Urteil, S. 19 ff.). Auch die Steuerfaktoren des Beschwerdeführers sprächen nach ihrer Auffassung gegen die Uneinbringlichkeit. So habe er im Jahre 2008 ein Reineinkommen von Fr. 335'031.-- erzielt, bei einem Vermögen von Fr. 5'936'839.--. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, seine finanzielle Situation habe sich seit 2008 nicht verbessert. Er zeige aber nicht substantiiert auf, dass sich diese seither wesentlich verschlechtert hätte. Die behauptete Uneinbringlichkeit allfälliger Darlehen habe er nicht dargetan. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei insgesamt als komfortabel einzustufen, so dass die Durchsetzung der Ersatzforderung nicht a priori
wenig Erfolg verspreche (angefochtenes Urteil, S. 23 ff.).
Die Vorinstanz kommt ausserdem zum Schluss, dass die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht ernstlich behindern könne. Aufgrund der gegen ihn rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren könne er frühestens nach Vollendung seines 75. Lebensjahres entlassen werden. Nach seiner Entlassung stünden ihm neben der AHV-Rente und einem unentgeltlichen Wohnrecht die Erträge und Substanz seines Vermögens zur Verfügung, das sich unter Berücksichtigung der Angaben im Steuerjahr 2008, der mutmasslichen Prozesskosten inklusive Geldstrafe von 0,5 Mio. Franken sowie eines aufwandneutralen Strafvollzugs auf mindestens 5,5 Mio. Franken belaufen würden. Dieses Vermögen entspreche dem Barwert einer lebenslänglichen Rente eines 75-jährigen von rund Fr. 500'000.--. Dies sei mehr als ausreichend, um seinen finanziellen Verpflichtungen nach der Entlassung nachzukommen, weshalb er in seiner sozialen Wiedereingliederung nicht behindert werde (angefochtenes Urteil, S. 25 ff.).

3.3 Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Demnach ist zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder gar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde. Diese Prüfung setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen voraus (BGE 122 IV 299 E. 3b; 119 IV 17 E. 3).

3.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) prüft das Bundesgericht ebenfalls unter den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG vorgegebenen Bedingungen.

3.5 Der Beschwerdeführer, der die von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen zur Prüfung seiner finanziellen Lage anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 462 E. 2.4).

3.6 Zu beachten ist ausserdem, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Urteil 6B 209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3.3; BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (Urteil 6B 209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3.3 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 85 E. 2b).

3.7 Die Vorinstanz legt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers umfassend und detailliert dar. Dieser setzt sich nicht einlässlich mit den Erwägungen und Feststellungen der Vorinstanz zur Berechnung und Einbringlichkeit der Ersatzforderung auseinander, sondern hält ihnen lediglich - unbelegte - eigene Behauptungen entgegen. Dies betrifft etwa die Vorbringen, die ihm zustehenden Vermögenswerte an den Immobilien in den Kantonen Aargau, Bern und Tessin seien deutlich zu hoch beziffert worden, seine gewährten Darlehen im Betrag von 2,75 Mio. Franken seien uneinbringlich, und er verfüge nicht über jährliche Einkünfte von Fr. 300'000.-- sowie ein Nettovermögen von 6 Mio. Franken.
Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern ihn die Ersatzforderung bei der Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug ernstlich behindern würde. So belegt er seine Behauptung nicht, wonach ihm nach Verbüssung der Freiheitsstrafe neben der AHV-Rente kein Vermögen und keine Vermögenserträge mehr zur Verfügung stehen sollten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Antrag 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_864/2010
Date : 25. Januar 2011
Published : 12. Februar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Ersatzforderung


Legislation register
BGG: 66  95  97  103  105  106
BV: 9
BetmG: 19
EMRK: 6
StGB: 59  307
BGE-register
116-IA-85 • 119-IV-17 • 120-IA-31 • 121-I-30 • 122-IV-299 • 130-I-258 • 132-III-209 • 133-II-249 • 133-III-462
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1C_457/2009 • 6B_209/2010 • 6B_692/2009 • 6B_693/2009 • 6B_694/2009 • 6B_695/2009 • 6B_864/2010
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