Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-525/2013

Urteil vom 25. November 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ AG, ...,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif.

Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2011 meldete die Y._______ (nachfolgend: Spediteurin) für die X._______ AG (nachfolgend: Importeurin) der Zollstelle Pratteln eine Sendung Vliesstoffe im e-dec-Verfahren an. Insbesondere reihte sie den Artikel «A._______TM» (Bezeichnung der Herstellerin, von der Importeurin auch als «...» bezeichnet, nachfolgend: «A._______») als Vliesstoff in die Zolltarifnummer 5603.1400 ein. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». Die Zollstelle Pratteln unterstellte die Sendung der Beschau. Die Veranlagung der Sendung (die nicht nur dieses Produkt enthielt) wurde in zwei Positionen aufgeteilt und das Produkt «A._______» als Filtertuch und dichtes Gewebe nach der Tarifnummer 5911.4000 ausgeschieden. Am 17. November 2011 wurde die Veranlagungsverfügung Nr. ... entsprechend ausgestellt und die Spediteurin informiert.

B.
Die Zollstelle Pratteln nahm zudem eine nachträgliche Überprüfung früherer Einfuhrveranlagungen vor. Die Überprüfung ergab, dass der Artikel «A._______» in den meisten Fällen unter der Tarifnummer 5603.1400 und nicht unter der Tarifnummer 5911.4000 veranlagt worden war.

C.
Mit Brief vom 2. Januar 2012 informierte die Zollstelle Pratteln die Spediteurin über ihre Absicht, einen Zollbetrag von Fr. 24'366.05 (zuzüglich der anteiligen Mehrwertsteuer und Verzugszins) für insgesamt 25 Veranlagungen, welche Einfuhren zwischen dem 19. Januar 2011 und dem 26. September 2011 betrafen, nachzufordern und gewährte eine Frist zur Stellungnahme.

D.
Die Importeurin gelangte mit Stellungnahme vom 6. Januar 2012 an die Zollstelle Pratteln und hielt an ihrer Auffassung fest, dass der genannte Artikel in die Tarifnummer 5603.1400 einzureihen sei.

E.
Die Zollstelle Pratteln überwies die Akten am 9. Januar 2012 der Zollkreisdirektion Basel zur weiteren Veranlassung. Diese informierte die
Importeurin mit Brief vom 3. Mai 2012 darüber, dass der Artikel «A._______» in die Tarifnummer 5911.4000 einzureihen sei und sie (die Zollkreisdirektion Basel) die Absicht habe, einen Zollbetrag von Fr. 24'366.05 (zuzüglich der anteiligen Mehrwertsteuer) nachzufordern. Sie gewährte der Importeurin eine Frist zur Stellungnahme.

F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 beantragte die nunmehr vertretene Importeurin die Einreihung des Artikels «A._______» in die Zolltarifnummer 5603.1400.

G.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 forderte die Zollkreisdirektion Basel den Betrag von Fr. 27'548.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) nach.

H.
Dagegen erhob die Importeurin am 23. August 2012 fristgerecht Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD).

I.
Nachdem die Zollkreisdirektion Basel ihre Vernehmlassung eingereicht und die Importeurin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, erliess die Oberzolldirektion am 18. Dezember 2012 den Beschwerdeentscheid. Sie wies die Beschwerde der Importeurin ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

J.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid führt die Importeurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Produkt «A._______» in die Zolltarifnummer 5603.1400 einzureihen, den angefochtenen Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Abgabennachforderung auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Eventualiter beantragt sie, auf eine Abgabennachforderung für die Einfuhren von «A._______» für die vor dem Erlass eines rechtskräftigen Entscheids liegende Zeit in dieser Angelegenheit zu verzichten, weil sie (die Beschwerdeführerin) auf die Richtigkeit ihrer Zollanmeldung vertrauen durfte.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2013 stellt die Oberzolldirektion den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

L.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest. Sie offeriert zudem einen Augenschein eines von der Zollstelle Pratteln bereits am 28. März 2011 beschauten Artikels vor Ort.

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Auf die mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

1.3

1.3.1 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 145 und 1133 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 817/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1 f., A 469/2013 vom 27. September 2013 E. 2, A 956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 154 ff. und 1136). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

1.3.2 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144).

2.

2.1

2.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; zu diesem Übereinkommen auch unten E. 2.2). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.1, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).

2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
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1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A 606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; zum Ganzen: Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.).

2.2

2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des HS-Übereinkommens. Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
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1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2, A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.2, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578).

2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags )Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.1, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).

2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift 3 b) ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift 3 a) für die Einreihung keine Lösung brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.3, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.3 je mit Hinweisen.).

2.4 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4 je mit Hinweisen; Michael Beusch, Der Einfluss «fremder» Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). Gleiches muss auch für die Einreihung der zuständigen US-Behörden gelten, sind die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) doch ebenfalls Vertragsstaat des HS-Übereinkommens.

2.5

2.5.1 Das Zollverfahren, auf welches die Vorschriften des VwVG gemäss dessen Art. 3 Bst. e
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PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
keine Anwendung finden, ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 ff
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1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
. ZG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3, A 3671/2013 vom 22. August 2013 E. 3.2, A 956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.3). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35
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1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der Eidgenössischen Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36
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1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
ZG). Wird sie angeordnet, kann sie umfassend (bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung) oder stichprobenweise (nur bei einem Teil der Sendung) durchgeführt werden (Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 36 N. 2; Arpagaus, a.a.O., Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Dieser Zollbefund ersetzt selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle. Für die weitere Veranlagung gilt damit im Sinn einer gesetzlichen Vermutung oder Fiktion der Zollbefund für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art als massgebende Grundlage des Verfahrens (Art. 37 Abs. 1
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d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
und 3
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ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.4; Arpagaus, a.a.O., Rz. 707).

2.5.2 Hat die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation im Auge, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen könnte (Urteile des Bundesgerichts 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3, 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012, in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 [2012/2013] S. 588 ff. E. 3.2).

2.5.3 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
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BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A 1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4 je mit Hinweisen).

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.

2.6 Formell rechtskräftige Abgabeverfügungen sind grundsätzlich unabänderlich. Auf einen Veranlagungsentscheid kann daher nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn ein gesetzlicher Revisionsgrund erfüllt ist (BGE 121 II 273 E. 1a/bb; Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3). Nach Art. 85
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3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
ZG kann die Zollverwaltung den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie irrtümlich eine von ihr zu erhebende Zollabgabe zu niedrig festgesetzt hat und die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Der Nachforderungsanspruch nach Art. 85
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3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
ZG stellt demnach eine spezialgesetzlich geregelte Möglichkeit dar, eine rechtskräftig veranlagte Zollschuld der Revision zu unterziehen. Ein Verschulden des Zollschuldners oder der Zollschuldnerin ist dabei nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.4; Arpagaus, a.a.O., Rz. 512 mit Hinweisen).

3.
Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 5603.1400 und 5911.4000 gehören beide zu Abschnitt XI «Spinnstoffe und Waren daraus».

3.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet:
5603
- aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

5603.1400 -- mit einem Gewicht von mehr als 150 g/m2

59 Gewebe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

5911 In Anmerkung 7 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse und Waren aus Spinnstoffen, zu technischen Zwecken:

5911.4000 - Filtertücher und dichte Gewebe, der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

3.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 56 hielten unter der Nummer 5603 soweit vorliegend relevant Folgendes fest:

Hierher gehören, vorausgesetzt, dass sie in anderen Nummern der Nomenklatur nicht genauer erfasst sind, Vliesstoffe am Stück, in Längen geschnitten oder nur in quadratischer oder rechteckiger Form aus grösseren Stücken ohne weitere Bearbeitung ausgeschnitten, auch gefaltet oder verpackt (z.B. für den Einzelverkauf). Als Vliesstoffe dieser Art sind zu nennen: Vliesstoffe zum Einbetten in geschichtete Kunststoffe, Aussenseiten zum Herstellen von Bébéwindeln zum Einmalgebrauch oder zum Herstellen von hygienischen Binden, Vliesstoffe zum Herstellen von Schutzbekleidung oder von Einlagen für Bekleidung, Blätter zum Filtrieren von Flüssigkeiten oder Luft, zum Auspolstern oder zur Schallisolierung, zum Filtrieren oder Trennen beim Strassenbau oder anderen Tiefbauarbeiten, Träger zum Herstellen von Bitumendächern, Rücken für getuftete Teppiche, Taschentücher, Betttücher, Tischwäsche usw.

Hierher gehören unter anderem nicht:

[...]

i) Vliesstoffe zu technischen Zwecken der Nr. 5911;

[...]

Demgegenüber stand zu Nr. 5911 Folgendes:

Spinnstofferzeugnisse und -waren, von denen hier die Rede ist, weisen von ihrer Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um Waren der für Maschinen, Apparate, Installationen oder Instrumente oder als Werkzeuge oder Werkzeugteile verwendeten Art handelt.

Hierher gehören insbesondere Waren, die von anderen Nummern ausgeschlossen sind und die bei Anwendung einer besonderen Bestimmung der Nomenklatur (z.B. der Anmerkung 1 e) zum Abschnitt XVI) zu Nr. 5911 gehören. [...]

A. Gewebe und andere Spinnstoffwaren, am Stück, in Längen geschnitten oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, zu technischen Zwecken

Für diese Waren entfallen die anderen Nummern des Abschnitts XI, es sei denn, dass sie den Charakter von Waren der Nrn. 5908 bis 5910 haben.

Unter diesem Vorbehalt gehören nach Anmerkung 7a) dieses Kapitels nur die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren hierher:

[...]

3) Filtertücher und andere Spinnstoffwaren zum Filtrieren, auch imprägniert, der in Ölpressen oder zu ähnlichen technischen Zwecken (Raffinieren von Zucker, Filtrieren von Most oder beliebigen ähnlichen Filtriervorgängen) oder zum Reinigen von Gas oder Filtrieren von Staub verwendeten Art. Hierher gehören Filtertücher, gewisse dicke und schwere Gewebe aus Wolle, Tierhaar oder Rosshaar, gewisse rohe Gewebe aus synthetischen Fasern (insbesondere Nylon), die dünner als die vorgenannten Gewebe, jedoch eng strukturiert und von einer charakteristischen Steifheit sind, sowie die gleichen Gewebe aus Menschenhaar.

[...]

3.3 Die Anmerkung 3 zu Kapitel 56 lautete:

Zu den Nr. 5602 und 5603 gehören Filze bzw. Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk imprägniert, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen geschichtet, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (kompakt oder zellenförmig).

[...]

Die Anmerkung 7 zu Kapitel 59 hielt fest:

Zu Nr. 5911, und nicht zu anderen Nummern des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

a) die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren aus Spinnstoffen, am Stück, in Längen geschnitten oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren, die sich als solche der Nrn. 5908 bis 5910 kennzeichnen):

[...]

- Filtertücher und dichte Gewebe, der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;

[...]

3.4 Zu Nr. 5911.4000 fand sich folgende Einreihungsavise:

Vliesmatte

(Dimensionen 20 m x 2 m x 2,5 cm) bestehend aus Polyesterfasern, mit einseitigem Nylon-Canevas-Laminat; die Matte ist nach dem Zuschneiden zur Verwendung als Filter bestimmt und wird z.B. in Decken von Vertikalsprühanlagen in Automobilwerken eingebaut, um die Luft von Staubpartikeln und Schmutz zu befreien.

Das Erzeugnis entspricht einem progressiv strukturierten Vliesstoff von hoher Dichte und hohem Wirkungsgrad, hergestellt aus chemisch und thermisch verfestigten synthetischen Fasern; jede einzelne Faser ist bis tief hinein mit einem speziell haftenden Überzug versehen:

- um zu verhindern, dass farbschädigende Partikel mit einer Dimension von mehr als 15 Mikron infolge von Vibrationen durch den Filter dringen können;

- um sicher zu stellen, dass der Überzug aller Fasern zu 100 % erfolgt;

- um die selbstlöschenden Eigenschaften voll zu gewährleisten.

Die der sauberen Luft zugewandte, besonders glatte und dichte Seite ist verstärkt mit einem weitmaschigen Canevasgewebe und bedruckt mit einer Identifikations- und Klassifizierungsnummer.

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde Muster von vier verschiedenen Produkten - darunter «A._______», das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und «B._______», das die Beschwerdeführerin als Vorgängerprodukt von «A._______» bezeichnet - bei. Dies insbesondere, um Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Produkten zu demonstrieren.

Vorab ist deshalb festzuhalten, dass es einzig um die Einreihung des Produkts «A._______» geht. Was die Beschwerdeführerin aus der Einreihung des Produkts «B._______» ableiten will, ist vorliegend nicht relevant. Selbst wenn nämlich die beiden Produkte einander in allen wesentlichen Punkten glichen, wäre es der Zollverwaltung unbenommen, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen, wenn sie berechtigterweise zum Schluss käme, dass die bisherige Einreihung nicht dem Gesetz entspräche (oben E. 2.5.2). Daher kann auch offenbleiben, ob es sich bei «B._______» tatsächlich um ein Vorgängerprodukt von «A._______» handelt. Die Einreihung eines Vorgängerprodukts wäre höchstens ein Indiz für die Einreihung eines Nachfolgeprodukts.

4.1.2 Bei jenen Waren, die bereits am 28. März 2011 einer Beschau unterzogen worden waren (Sachverhalt Bst. L), handelte es sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin um das Produkt «B._______». Aus einer Beschau, die nicht den nun einzureihenden Artikel betrifft, kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten (oben E. 2.5.1). Dass die Beschau gemäss Art. 37 Abs. 1
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PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
ZG auch für Waren gleicher Art gilt, bedeutet nämlich nicht, dass sie sich auch auf Waren bezieht, die dem beschauten Produkt möglicherweise ähnlich sind. Gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung, die von «gleich» spricht, muss es sich um ein Exemplar des gleichen Artikels handeln.

Weil damals nicht das Produkt «A._______» beschaut wurde, die Beschau eines anderen Artikels jedoch keine präjudizielle Wirkung haben kann (vgl. oben E. 2.5 und das soeben Ausgeführte), liesse sich von einem Augenschein des beschauten Artikels für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Demnach ist auf die Abnahme des von der Beschwerdeführerin offerierten Beweises, nämlich vor Ort einen Augenschein des beschauten Objekts durchzuführen, in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (oben E. 1.3.2).

4.2 Damit ist nun auf die Einreihung des Artikels «A._______» einzugehen.

4.2.1 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Produkt «A._______» um einen synthetischen Vliesstoff, der aus folgenden vier Schichten besteht:

- Träger aus Spunbond PET oder Polypropylen

- Vlies mit einer Dicke von ca. 2 mm aus PET oder Polypropylen

- Meltblown mit einer Dicke von ca. 0.3 mm aus PET oder Polypropylen

- Vlies mit einer Dicke von ca. 2 mm aus PET oder Polypropylen

Das Gewicht beträgt ca. 190 g pro m2.

Die Vliesstoffe werden auf Rollen aus den USA geliefert. Sie werden als Luftfilter verwendet.

Die OZD hält hierzu lediglich fest, dass die Begriffe «Spunbond» und «Meltblown» Vliesstoffe bezeichnen dürften, welche nach diesen Technologien hergestellt wurden. Für das vorliegende Produkt erweist sich die Art der Herstellung der (Luft )Filter - wie beide Parteien übereinstimmend festhalten - als nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.2.2 Umstritten ist nur die Einreihung des Produkts «A._______» in die vierstellige Hauptnummer, nicht jedoch die Einreihung in die jeweilige Unternummer. Die Parteien sind sich also einig, dass, wenn das Produkt der Nummer 5603 zuzuordnen ist, die Tarifnummer 5603.1400 zur Anwendung gelangt, wenn hingegen die Nummer 5911 einschlägig ist, die Tarifnummer 5911.4000 anzuwenden ist. Zu klären ist, ob das Produkt, welches zu einem Grossteil aus Vlies besteht, als Vliesstoff unter die Tarifnummer 5603 oder als Spinnstoff unter die Tarifnummer 5911 fällt. Damit sind nur die Hauptnummern, nicht jedoch Unternummern miteinander zu vergleichen.

Die Zollverwaltung ist nun im Wesentlichen der Meinung, beim fraglichen Produkt handle es sich um ein solches, das zu technischen Zwecken verwendet wird, wie es im Text der Tarifnummer 5911 festgehalten ist (oben E. 3.1). Sie stützt sich auch auf eine Einreihungsavise (oben E. 3.4).

Die Beschwerdeführerin hingegen erklärt, die Vliesmatte in der genannten Avise hätte mit dem hier zu beurteilenden Produkt wenig Gemeinsamkeiten. Sie stützt sich vor allem auf die Erläuterungen (vgl. oben E. 3.2) und hält fest, dort werde von Stoffen geredet, die von «charakteristischer Steifheit» seien. Diese Steifheit ginge dem Produkt «A._______» gerade ab, lasse es sich doch problemlos falten. Um ihren Standpunkt zu untermauern, legt die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde - neben einem Muster des Produkts «A._______» (Nr. 1) und dem Produkt «B._______» (Nr. 2) - zwei Muster von Produkten bei, die - gemäss ihren Ausführungen - unter die Tarifnummer 5911 fallen und die diese Steifheit aufweisen würden (Nr. 3 und 4; dazu unten E. 4.3.2.3).

4.3 Auszugehen ist vom Wortlaut der Tariftexte (oben E. 2.3.2 und 3.1). Dabei sind die Einreihungsavisen und die Erläuterungen zu berücksichtigen (E. 2.2.3).

4.3.1 Den verbindlichen Erläuterungen der sehr allgemein gehaltenen Tarifnummer 5603 ist (in Übereinstimmung mit der Einreihungsmethode gemäss Ziff. 3 Bst. a) AV [dazu oben E. 2.3.3]) zu entnehmen, dass andere Nummern, die das fragliche Produkt genauer erfassen, vorbehalten sind. Explizit ausgeschlossen wird zudem die Anwendung der Tarifnummer 5603 auf «Vliesstoffe zu technischen Zwecken der Nr. 5911» (oben E. 3.2). Demnach geht in den verbindlichen Erläuterungen die Einreihung unter die Tarifnummer 5911 - sofern sie in Frage kommt - einer Einreihung unter die Nummer 5603 vor.

4.3.2

4.3.2.1 Damit ist zu prüfen, ob die Einreihung in die Nummer 5911 zu erfolgen hat. Unter die Tarifnummer 5911 fallen Gewebe und Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen. Diese Beschreibung schliesst das Produkt «A._______» nicht aus, besteht dieses doch aus Gewebe bzw. Spinnstoffen. Dies gilt umso mehr, als sich aus den soeben genannten Erläuterungen zur Tarifnummer 5603 ergibt, dass auch Vliesstoffe (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen) unter diese Tarifnummer fallen. Gleiches lässt sich der Einreihungsavise zur Tarifnummer 5911.4000 entnehmen, bei der es um eine Vliesmatte geht (oben E. 3.4).

4.3.2.2 Bereits im Tariftext wird explizit auf die Anmerkung 7 zu Kapitel 59 verwiesen. Demnach sind hier die Anmerkungen direkt - kraft Verweis im Tariftext - für die Einreihung heranzuziehen und nicht erst als zweiter Schritt bei der Interpretation (oben E. 2.3.2). In der genannten Anmerkung 7 werden nun unter Bst. a insbesondere «Filtertücher und dichte Gewebe, der zum Pressen von Öl oder ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art» genannt (oben E. 3.3). Unbestrittenermassen wird das Produkt «A._______» zum Filtern von Luft verwendet, ist also auf den ersten Blick ein Filtertuch, weshalb es naheliegt, die genannte Textstelle genauer zu prüfen. Da das Produkt nicht zum Pressen von Öl verwendet wird, ist zu klären, was unter «ähnlichen technischen Zwecken» zu verstehen ist. Immerhin hält der Tariftext in viel allgemeinerer Form fest, dass es sich um Waren handeln muss, die «zu technischen Zwecken» verwendet werden. Den Erläuterungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass «Gewebe und andere Spinnstoffwaren [...] zu technischen Zwecken» und insbesondere (Bst. A Ziff. 3) «Filtertücher und andere Spinnstoffwaren zum Filtrieren [...] der in Ölpressen oder zu ähnlichen technischen Zwecken [...] oder zum Reinigen von Gas oder Filtrieren von Staub verwendeten Art» darunter fallen. Es wird ausserdem festgehalten, dass für solche Waren (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) die anderen Nummern des Abschnitts XI (also auch die Tarifnummer 5603) entfallen (oben E. 3.2).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Tariftext selbst die Verwendung der Waren als Einreihungskriterium enthalten ist, weshalb sie zu beachten ist (vgl. oben E. 2.3.1). Jedoch geht es hier gemäss Wortlaut nicht um die konkrete Verwendung der Waren, sondern um deren Eignung zu einer bestimmten Verwendung.

Gemäss Hinweis der Herstellerin des Produkts, der in den Akten liegt, hat «A._______» verschiedene Verwendungsmöglichkeiten, darunter die Verwendung in Farbspritzanlagen, in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, für Staubsauger, Abgasfilter, Atemgeräte oder Luftansaugfiltersysteme. Das Produkt ist demnach sowohl zum Reinigen von Gas (z.B. Abgasfilter) als auch zum Filtrieren von Staub (z.B. Klimaanlagen, Staubsauger) geeignet, wie dies für eine Einreihung in die Tarifnummer 5911 verlangt ist.

4.3.2.3 Weiter ist der Erläuterung zu entnehmen - worauf insbesondere auch die Beschwerdeführerin hinweist (oben E. 4.2.2) -, dass (zumindest) gewisse Produkte über eine «charakteristische Steifheit» verfügen. Den Unterlagen der Lieferantin ist zu entnehmen, dass ihrer Auffassung nach «A._______» über eine hohe Steifheit bzw. Steifigkeit («high stiffness») verfüge, die - unter anderem - dazu führe, dass das Produkt seine Form in verschiedenen Systemen für Haustechnik (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen) erhalte. Zum Begriff «Steifigkeit» steht im Brockhaus unter der allgemeinen Definition: «Fähigkeit eines Werkstoffs oder Bauteils, einer Beanspruchung Widerstand entgegenzusetzen, z. B. die S[teifigkeit] einer Kfz-Karosserie gegen Verwindung und Durchbiegung» (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Mannheim 1987, Bd. 21, S. 128). Weiter wird auf den Begriff der «Biegesteifigkeit» verwiesen. Diese wird definiert als «die Fähigkeit eines auf Biegung beanspruchten Bauteils, der Verbiegung Widerstand entgegenzusetzen und nach Aufhören der Beanspruchung elastisch (durch gedämpfte Biegeschwingungen oder aperiodisch) in den Ausgangszustand zurückzukehren [...]» (Brockhaus Enzyklopädie, a.a.O., Bd. 3, S. 286). Eine etwas kürzere Beschreibung, die mit dem ersten Teil diese Definition wörtlich übereinstimmt, findet sich auch in «Meyers grosses Universal Lexikon in 15 Bänden», Mannheim/Wien/Zürich 1981, Bd. 2, S. 424. Das in den Akten liegende Beweisobjekt «A._______» lässt sich zwar tatsächlich relativ leicht biegen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Allerdings «springt» es, sobald der Druck nachlässt, in seine ursprüngliche Position zurück. «A._______» widersetzt sich demnach einer Veränderung der ihm einmal gegebenen Form, bzw. es setzt der Verbiegung Widerstand entgegen und kehrt nach Aufhören der Beanspruchung in den Ausgangszustand zurück. In diesem Sinn kann es als steif bezeichnet werden - wie dies die verbindlichen Erläuterungen verlangen. Demnach verfügt das Produkt «A._______» über die «charakteristische Steifheit», wie sie von der Herstellerin angepriesen wird. Offenbleiben kann somit, ob sich der Hinweis auf die charakteristische Steifheit in den Erläuterungen auf alle oder nur auf einen Teil der dort genannten Produkte bezieht.

Die Einreihung weiterer von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegter Produkte (oben E. 4.2.2) ist für die Einreihung des Produkts «A._______» ebenso wenig von Bedeutung wie die Einreihung des Produkts «B._______» (vgl. oben E. 4.1.1 f.), weshalb darauf nicht einzugehen ist.

4.3.2.4 Die Bedeutung des Ausdrucks «zu technischen Zwecken» wird nirgends definiert. Den Erläuterungen zu Tarifnummer 5911 ist in der Einleitung aber zu entnehmen, dass die dort einzureihenden Erzeugnisse und Waren «besondere Merkmale [aufweisen], die erkennen lassen, dass es sich um Waren der für Maschinen, Apparate, Installationen oder
Instrumente oder als Werkzeuge oder Werkzeugteile verwendeten Art handelt» (oben E. 3.2). Mit anderen Worten wird von Waren, die die entsprechenden Merkmale aufweisen, angenommen, dass sie technischen Zwecken dienen. Dies gilt auch für die in Bst. A Ziff. 3 genannten Waren, wobei das Produkt «A._______» - wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt (E. 4.3.2.1 - 4.3.2.3) - diese Anforderungen erfüllt. Gestützt wird dies durch die vielen Anwendungsmöglichkeiten des Produkts «A._______». Es ist für den Einsatz in technischen Apparaten geeignet und dient demnach einem technischen Zweck.

4.3.2.5 Nach dem Gesagten passt die Tarifnummer 5911 auf das Produkt «A._______»: Es handelt sich um einen Vliesstoff (E. 4.3.2.1). Dieser ist zum Reinigen von Gas und zum Filtrieren von Staub geeignet (E. 4.3.2.2) und verfügt über die charakteristische Steifheit (E. 4.3.2.3). Daraus lässt sich auf die technische Verwendung schliessen (E. 4.3.2.4).

4.3.3 Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tariftexte, dass das Produkt «A._______» unter die Tarifnummer 5911 (genauer 5911.4000; oben E. 4.2.2) fällt, was eine Einreihung unter die Tarifnummer 5603 (genauer 5603.1400) ausschliesst (oben E. 4.3.1). Ob auch der Text der letztgenannten Tarifnummer auf das Produkt passen würde, ist somit nicht mehr relevant und nicht zu prüfen.

4.4 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass diese Einreihung durch die Entscheide der US-Zollbehörde (U.S. Custom and Border Protection) - die zwar für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sind (oben E. 2.4), im Licht des Ziels einer einheitlichen Auslegung des HS (oben E. 2.2.3) aber beachtet werden dürfen - gestützt wird, wie dies bereits die Vorinstanz festhielt. Von den US-Behörden wurden Vliesstoffe, die als Luftfilter verwendet wurden, in die Tarifnummer 5911.4000 eingereiht (Ruling HQ 965174 vom 11. Juli 2002 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung, im Internet zu finden über http://rulings.cbp.gov).

4.5 Damit ist in der gebotenen Kürze auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie vorstehend nicht explizit oder implizit bereits behandelt worden sind.

4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht klar, welche Luftfilter überhaupt noch unter die Tarifnummer 5603 fallen könnten, wenn das Produkt «A._______» nicht dazugehöre. Sie versucht daraus für sich abzuleiten, dass das genannte Produkt unter die Tarifnummer 5603 fallen müsse. Sie übersieht mit diesem Argument, dass es nicht darum geht zu bestimmen, welche anderen Produkte allenfalls unter eine bestimmte Tarifnummer fallen könnten, sondern einzig darum, das in Frage stehende Produkt einzureihen. Ob überhaupt und wenn ja, welche Produkte in eine bestimmte Tarifnummer einzureihen wären, ist zur Beantwortung dieser Frage vorliegend nicht relevant.

4.5.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, fallen gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 5603 «Blätter zum Filtrieren [...] von Luft» unter diese Tarifnummer. Da sie aber selbst davon ausgeht, dass mehrlagige Produkte wie «A._______» nicht mehr als «Blätter» gelten können, widerlegt sie ihre eigene Argumentation. Zwar erklärt die Beschwerdeführerin auch, die Zollverwaltung habe mit der Einreihung des dreilagigen Produkts «B._______» unter die Tarifnummer 5603 gezeigt, dass nicht nur «Blätter» unter die Tarifnummer 5603 fallen würden. Auf diese Argumentation ist aber nicht weiter einzugehen, da die Einreihung von «B._______» nicht Gegenstand des Verfahrens ist (E. 4.1.1).

4.5.3 Weiter ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es für eine Einreihung in die Tarifnummer 5911 einer über das blosse Zuschneiden hinausgehenden Bearbeitung der Waren oder besonderer Eigenschaften derselben bedürfe. Diese Interpretation ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, denn - wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst festhält - geht aus dem Wortlaut der Anmerkung 7a zum Kapitel 59 hervor, dass «Waren [...] am Stück, in Längen geschnitten oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten» hierunter fallen. Eine weitergehende Bearbeitung ist damit ausdrücklich nicht notwendig.

4.5.4 Die Beschwerdeführerin hält fest, die Zollkreisdirektion Basel habe «A._______» als Filtertuch bezeichnet. Sie (die Beschwerdeführerin) erklärt, Filtertücher müssten aus Geweben sein, und impliziert, deshalb fielen diese unter die Tarifnummer 5603. Da Gewebe auch von der Tarifnummer 5911.4000 erfasst werden können, bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will. Soweit sie ferner geltend macht, das Produkt «A._______» verfüge nicht über die nötige Dichte und Steifheit, handelt es sich dabei um ein eigenständiges Argument, auf das bereits eingegangen wurde (oben E. 4.3.2.3). Überdies hat bereits die Zollkreisdirektion Basel in einer Stellungnahme zuhanden der Oberzolldirektion vom 1. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass die von ihr gewählte Bezeichnung «Filtertuch» möglicherweise nicht ganz korrekt gewesen sei. Aus dieser Bezeichnung kann die Beschwerdeführerin damit ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Lieferantin würde das Produkt «A._______» und die Vorgängerprodukte seit Jahren in mehr als 20 Länder exportieren und überall die Zolltarifnummer 5603 verwenden, ist sie den Beweis dafür - wie die Zollverwaltung zu Recht festhielt - schuldig geblieben. Überhaupt wäre eine solche Einreihung anderer Länder für die Schweiz nicht bindend (oben E. 2.4, vgl. auch E. 4.4).

4.6 Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, die Einreihung des Produkts «A._______» unter die Tarifnummer 5911 habe erst ab Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu erfolgen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer solchen Einreihung habe rechnen müssen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin damit auf Vertrauensschutz berufen will, ist festzuhalten, dass dessen Voraussetzungen von Vornherein nicht gegeben sind. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise, ein Verhalten der ESTV aufzuzeigen, das ein solches Vertrauen erwecken könnte (vgl. oben E. 2.5.3). Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus der Einreihung des Produkts «B._______» - die hier nicht zu beurteilen ist - keine zu schützenden Schlüsse für die Einreihung des Produkts «A._______» ziehen (insb. oben E. 4.1.1). Selbst eine Beschau würde nicht zu einem Vertrauensschutz für die Zukunft führen (oben E. 2.5.2).

Die Zollverwaltung kann überdies einen ihr geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres mitteilt (oben E. 2.6). Diese klare gesetzliche Vorschrift stünde einem allfälligen (hier nur behaupteten) Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Richtigkeit ihrer Zollanmeldung entgegen (vgl. auch oben E. 2.5.3).

5.2 In zeitlicher Hinsicht teilte die Zollverwaltung ihre Absicht, einen entsprechenden Zollbetrag nachzufordern, am 2. Januar 2012 mit (Sachverhalt Bst. C). Die nachträglich überprüften Veranlagungen umfassten den Zeitraum vom 19. Januar 2011 bis 26. September 2011. Diese Veranlagungen fallen in den Zeitraum von einem Jahr vor der Ankündigung. Die Zollverwaltung hat damit zu Recht den in diesem Zeitraum zu Unrecht nicht erhobenen Betrag nachgefordert.

5.3 Auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'200.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

7.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'200.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-525/2013
Date : 25. November 2013
Published : 02. Dezember 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif


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BV: 9  133  190
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4  7
VwVG: 2  5  33  48  49  50  52  62  63  64
ZG: 3  7  21  35  36  37  85  116
ZTG: 1  3  4  15
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Weitere Urteile ab 2000
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