Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2344/2017

Urteil vom 25. September 2017

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richter Hans Schürch,
Besetzung
Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

B.
Am 8. Juni 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und suchte am 9. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juni 2015 und der Anhörung vom 10. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Vater, der für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Chauffeur gearbeitet habe, sei im Jahr 1997 verschwunden. Am 21. Januar 2007 sei er selbst von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe jedoch nach zwei Monaten flüchten können. Im April 2008 sei er erneut rekrutiert worden und in der medizinischen Abteilung, die der Waffenproduktionsabteilung unterstanden habe, in Erste Hilfe geschult worden. Anschliessend habe er in verschiedenen Spitälern Verletzte behandelt. Im März 2009 sei in der Nähe eines Spitals eine Splitterbombe explodiert. Durch die Splitter habe er Verletzungen an seinen Händen, Beinen sowie am Bauch erlitten, weshalb er nicht mehr habe arbeiten können. Am 17. Mai 2009 sei er zur sri-lankischen Armee übergelaufen und zur Befragung in ein Camp gebracht worden. Er habe den Behörden verheimlicht, dass die medizinische Abteilung der Waffenproduktion unterstellt gewesen sei. Im Juni 2010 habe er im Rehabilitationscamp seinen A-Level Abschluss machen können und sei schliesslich am 4. September 2010 entlassen worden. Er habe sich jedoch weiterhin wöchentlich bei den Behörden melden und zweimal monatlich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen. Aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit habe er lediglich Gelegenheitsarbeiten ausführen können, jedoch mit Hilfe eines illegal erlangten Leumundszeugnisses im April 2013 eine Festanstellung gefunden. Im August 2013 sei er vom CID telefonisch aufgefordert worden, sich am 21. August 2013 in einem Militärcamp zu melden. Da er Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt habe, sei er am 28. August 2013 mit Hilfe eines Schleppers nach Malaysia ausgereist. Im November 2014 hätten ihn die malaysischen Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft. Nur dank Bestechungszahlungen und der Hilfe des Schleppers habe er nach eineinhalb Tagen das Deportationszentrum am Flughafen verlassen können. Er habe weiterhin Angst vor einer Inhaftierung gehabt, weshalb er im Dezember 2014 mit einem gefälschten Pass ein weiteres Mal aus Sri Lanka ausgereist sei.

Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte (im Original), seinen Reisepass (in Kopie), eine Haftbestätigung des Internationalen Komittees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 12. Oktober 2010 (in Kopie), ein "certificate of commonalty" vom 4. September 2010 (in Kopie), eine Rehabilitationsbestätigung vom 2. September 2010 (in Kopie), zwei Schulzeugnisse vom 7. Dezember 2010 (in Kopie), eine Schulabschlussbestätigung des Jahres 2010 (in Kopie), zwei Vermisstenanzeigen (in Kopie), ein Zeitungsbericht vom 15. Januar 2017, einen Todesschein seines Onkels (in Kopie), acht Fotos sowie drei Ausweiskarten.

C.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, seinen Reisepass und einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Am 10. März 2017 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht ein.

D.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 (eröffnet am 21. März 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an,

E.
Am 29. März 2017 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt wurde und ersuchte um Akteneinsicht.

F.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.

G.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. März 2017 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in alle Akten zu gewähren, insbesonderen Einsicht in die gesamten Akten seines ersten Asylgesuchs. Nachdem dies geschehen sei, sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zudem seien ihm sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka zukommen zu lassen und er sei durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfügt und unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers, erneut anzuhören.

Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014 von Prof. Walter Kälin, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Bericht des SEM vom 30. April 2014, verschiedene Berichte (Dailymirror, The Sunday Leader, Ceylon News, The New Indian Express, Asian Tribune, Newsfirst, Fast News, The Hindu, NZZ, Human Rights Council, AP, Eurasia Review, The World Post, Colombo Gazette, Human Rights Watch, MAP, The New York TImes), 13 Fotos, eine Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Kopie des Aufenthaltsausweises von C._______, und eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen).

H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 5. Juli 2016 nicht ein und überwies es dem SEM zur Behandlung, forderte die Vorinstanz auf, Einsicht in die Akten des Auslandgesuches zu gewähren, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab. Zudem wies er den Antrag betreffend Durchführung einer weiteren Anhörung ab, setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.

I.
Am 2. Juni 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.

J.
Am 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration sowie verschiedene Artikel und Berichte (New York Times, MAP, Human Rights Watch, Human Rights Council, The Sunday Times, Groundviews, Euractiv, Colombo Gazette, The World Post, Eurasia Review, AP).

K.
Am 13. Juni 2017 gab die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten.

L.
Am 22. Juni 2017 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung ein.

M.
Am 7. September 2017 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

2.1 Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

2.2 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob er sich auf einer "Stop-List" befinde. Ebenso hätte sie Abklärungen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten, zu den Kenntnissen des CID über seine Truppenzugehörigkeit und zu seinen Kriegsnarben vornehmen und die Schweizerische Botschaft in Colombo mit der Nachforschung beauftragen müssen, ob er legal aus Sri Lanka ausgereist sei. Aus diesen Gründen sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden.

Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seine Kriegsnarben genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl in der BzP und der Anhörung vertieft zu seiner Hilfstätigkeit für die LTTE befragt. Auch in der Verfügung wird festgehalten, dass er im März 2009 durch eine Splitterbombe verletzt wurde. Auf Beschwerdeebene dokumentiert der Beschwerdeführer erstmals seine Narben und reichte Fotos zu den Akten. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er lediglich einen Arztbericht bei, aus welchem hervorgeht, dass er eine Narbe hat. Art und Grösse der Narbe sind daraus jedoch nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung der Vorinstanz, weitere Abklärungen zu den Narben vorzunehmen, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Narben bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu dokumentieren und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Dass ihm dies bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, zeigen die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bilder. Das Gleiche gilt für die Begehren, die Vorinstanz hätte Nachforschungen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten und der Kenntnis des CID über seine Truppenzugehörigkeit anstellen müssen. Der Beschwerdeführer gab weder in der BzP noch in der Anhörung an, exilpolitisch tätig zu sein und erwähnte auch zu keinem Zeitpunkt, dass die Behörden nach seiner Ausreise Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur Waffenreparaturabteilung erhalten haben. Ebenso war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Es liegt am Beschwerdeführer, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten.

2.4 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz.

2.5 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, das SEM habe ihm unrechtmässig die Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka verweigert.

Die Vorinstanz zitierte im Rahmen der Begründung ihres Asylentscheids den in der Beschwerde genannten Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August 2016". In diesem öffentlich zugänglichen Lagebericht werden, neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen, überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Somit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör genüge getan. Daran vermögen auch die in der Eingabe vom 21. Juni 2017 geltend gemachten Einwände nichts zu ändern. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt hingegen nicht das rechtliche Gehör, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen.

2.6 Bezüglich des gestellten Beweisantrags, der Beschwerdeführer sei durch eine Fachperson erneut anzuhören, ist auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017, in welcher das Gesuch abgelehnt wurde, zu verweisen. Auf die in der Eingabe vom 7. Juni 2017 vorgebrachten Einwände gegen die Ablehnung dieses Antrages ist nicht weiter einzugehen, zumal die Kassation einer Verfügung nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein Asylbewerber erneut anzuhören ist, und nicht rechtsgenüglich begründet wird, inwiefern der Instruktionsrichter in Verletzung seiner Kompetenzen gehandelt habe.

2.7 Dasselbe gilt für die Gesuche, um Einsicht in die Akten und Frist zur Beschwerdeergänzung, welchen teilweise entsprochen wurde. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines Auslandsgesuches, soweit es sich nicht um interne Akten handelt, gewährt. Aus seinem mit Eingabe vom 7. Juni 2017 vorgebrachten Einwand, das Aktenverzeichnis sei erst nachträglich erstellt worden und die Akte A9 sei im Verzeichnis mit falschem Datum aufgenommen worden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht geltend macht, welche Nachteile er dadurch erlitten haben soll. Dasselbe gilt für seine Einrede, ihm sei die Einsicht in zwei von ihm verfasste Briefe verwehrt worden. Aus den Akten und dem Aktenverzeichnis ist ersichtlich, dass sich diese Briefe zu keinem Zeitpunkt bei den Akten befunden haben, was den Schluss zulässt, dass sie, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nie zu den Akten gereicht wurden. Die Rüge ist unbegründet.

2.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe rund eineinhalb Jahre zugewartet, bis ihm im Rahmen ihrer Anhörung das rechtliche Gehör zu den Asylgründen gewährt worden sei. Durch ihr Zuwarten habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.

Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der BzP und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachten haben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. Die Rüge geht fehl.

2.9 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel sei glaubhaft, dass er für die LTTE tätig gewesen und nach Kriegsende in Rehabilitationshaft gewesen sei. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rehabilitation weiterhin verfolgt worden sei. Aus der ihm auferlegten Meldepflicht, der regelmässigen Teilnahme an Versammlungen sowie der Vorladung für ein Militärcamp könne nicht gefolgert werden, dass ihm in Sri Lanka eine erneute Inhaftierung drohe. Wäre er tatsächlich auf einer "Watch-List" vermerkt gewesen, so hätte er nicht mit seinem eigenen Pass nach Malaysia ausreisen können und wäre spätestens bei seiner Deportation nach Sri Lanka von den Behörden verhaftet worden. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben sei zudem davon auszugehen, dass er bei seiner zweiten Ausreise im Dezember 2014 ebenfalls problemlos aus Sri Lanka habe ausreisen können. Aus diesen Gründen sei nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ein spezielles Interesse an ihm gehabt hätten. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten Überwachungsmassnahmen würden alleine den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer verfüge, auch wenn er illegal ausgereist sei, über keine Risikofaktoren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Annahme der Vorinstanz, er sei legal aus Sri Lanka ausgereist, sei falsch. Er habe detailliert geschildert, dass er die Hilfe eines Schleppers benötigt und eine erhebliche Geldsumme bezahlt habe. Dasselbe gelte für seine Deportierung von Malaysia nach Sri Lanka. Er sei folglich nicht legal aus- beziehungsweise eingereist, weshalb er auf der "Watch-List" stehe. Der Umstand, dass er widersprüchliche Aussagen zu den Angaben in seinem gefälschten Pass gemacht habe, sei unwesentlich, zumal er in den Befragungen gesagt habe, dass er sich an den Namen nicht mehr erinnern könne. Er sei von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer identifiziert worden, habe einen Rehabilitationsprozess durchlaufen und verfüge deshalb über einen Strafeintrag, weshalb er zudem auf der "Stop-List" eingetragen sei. Die sri-lankischen Behörden würden nun vermehrt gegen rehabilitierte LTTE-Kämpfer vorgehen, was diverse Berichte bestätigen. Nach seiner Ausreise seien Beamten der CID bei seiner Mutter erschienen und hätten nach seiner Truppenzugehörigkeit gefragt. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden herausgefunden hätten, dass er Mitglied der Waffenreparaturabteilung gewesen sei. Die zu den Akten gereichten Bilder würden zudem seine regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und Heldengedenkfeiern in der Schweiz belegen. Zudem habe er Narben, die Hinweise für eine LTTE-Kriegsbeteiligung seien. Bei einem Background-Check wäre für das sri-lankische Generalkonsulat in Genf sofort ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen rehabilitierten LTTE-Kämpfer handle. Überdies habe er eine Schule besucht, aus welcher eine Vielzahl von Schülern für die LTTE rekrutiert worden sei. Da er den Namen der Schule auf dem Generalkonsulat angeben müsse, würde dies bereits den Verdacht auslösen, dass er ein LTTE-Unterstützer sei. Zurückgeschafften Personen drohe in Sri Lanka mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung, Misshandlung, Folter und sogar der Tod. Als ehemaliger LTTE-Unterstützer sei er den Behörden bekannt, sei in einem Rehabilitationscamp inhaftiert worden und verfüge deshalb über einen Strafregistereintrag, besitze Kriegsnarben, habe Sri Lanka illegal verlassen, befinde sich wegen seiner Flucht auf der "Stop-List", sei exilpolitisch tätig und habe sich längere Zeit im Ausland aufgehalten, weshalb er sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren erfülle.

3.5 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum korrekten Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 von der sri-lankischen Armee inhaftiert, in verschiedene Rehabilitationscamp gebracht und anschliessend mit diversen Auflagen (Meldepflicht, Versammlungsteilnahme) entlassen wurde. Es ist zudem mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer anfangs August 2013 telefonisch aufgefordert wurde, sich am 21. August 2013 für eine Woche im Militärcamp einzufinden. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgestellt, dass aus dieser Vorladung nicht unmittelbar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen werden könne, da er rehabilitiert sei und problemlos zwei Mal aus- beziehungsweise einmal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka habe einreisen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht legal aus Sri Lanka ausgereist, sondern sei den Behörden nur dank der Hilfe eines Schleppers und dank Bestechungszahlungen entkommen. Anlässlich der Anhörung gab er an, er sei im Jahr 2013 mit seinem sri-lankischen Pass vom Flughafen in Colombo ausgereist. Der Schlepper habe ihm ein Visum für Malaysia beschafft (vgl. Akten der Vorinstanz B22/23; F75, F80 und F81). Daraus ergibt sich, dass er zwar mit einem illegal beschafften Visum in Malaysia eingereist ist, er Sri Lanka jedoch problemlos mit seinem eigenen Pass verlassen konnte, obwohl er der Vorladung zum Militärcamp nicht Folge geleistet hatte. Hätten die Behörden zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und hätte er sich demnach auf der "Stop-List" oder zumindest auf der "Watch-List" befunden, so hätten sie ihn nicht ohne weiteres ausreisen lassen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die Vorladung vom 21. August 2013 nicht im Zusammenhang mit einer Verdächtigung von terroristischen Aktivitäten oder LTTE-Verbindungen gestanden habe konnte. Desgleichen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Deportation von Malaysia nach Sri Lanka ohne grosse Probleme mit seinem eigenen Pass einreisen konnte. Er gab an, er sei in Malaysia von den malaysischen Behörden festgenommen worden. Weil er ihnen Geld bezahlt habe, hätten sie ihm vor seinem Rückflug nach Sri Lanka ein weiteres Visum ausgestellt. In Sri Lanka sei er wie die anderen Leute normal angekommen und mit seinem sri-lankischen Pass eingereist (vgl. Akten der Vorinstanz B22/23; F89, F90). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er sei eineinhalb Tage am Flughafen festgehalten worden. Hätte der Schlepper den Beamten nicht bestochen, wäre er in Haft gekommen (vgl. Akten der Vorinstanz B22/23; F93). Im Widerspruch dazu gab er in der gleichen Anhörung an, nach der Befragung sei
er unmittelbar entlassen worden. Er denke, Gott habe ihn gerettet (vgl. Akten der Vorinstanz; B22/23; F98). Nebst diesem Widerspruch handelt es sich bei der Aussage, ihm hätte ansonsten eine Verhaftung gedroht, um reine Spekulation, zumal der Beschwerdeführer bis heute keine Belege einreichte, welche seine Aussagen bekräftigen. Aus dem allgemeinen Hinweis, es sei zu einer Reihe von Verhaftungen von Ex-LTTE Mitgliedern gekommen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sein Einwand in der Rechtmitteleingabe, es sei unwesentlich, dass er widersprüchliche Angaben zu seinem Ausreisepass gemacht habe, ist nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz, er sei mit seinem eigenen Pass und somit legal aus Sri Lanka ausgereist, zu entkräften. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Aus den Zeitungsberichten kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verhaftung droht, zumal es sich bei ihm um kein ehemaliges kämpfendes Mitglied der LTTE handelt und gemäss den Berichten vorwiegend Kadermitglieder dieser Gefahr ausgesetzt sind. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nicht zu beanstanden sind.

Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal zu seinen Asylgründen befragt und hatte wiederholt die Möglichkeit, bei der Vorinstanz geltend zu machen, dass sich das CID bei seiner Mutter über ihn erkundigt habe. Erklärungen dafür, weshalb er erst innert der Beschwerdefrist von diesem Umstand Kenntnis erhalten haben soll, bringt er nicht vor. Es erscheint nicht plausibel, dass sich die sri-lankischen Behörden vier Jahre nach seiner Ausreise nach Malaysia beziehungsweise zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise in die Schweiz erstmals bei seiner Mutter über ihn erkundigen sollten. Zudem reichte er keine Beweismittel ein, welche die neuen Vorbringen belegen würden. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Besuch einer sri-lankischen Schule. Der Beschwerdeführer nennt weder den Namen der Schule noch legt er dar, weshalb sämtliche Schüler dieser Schule als LTTE-Sympathisanten gelten sollen. Dies lässt sich auch aus den eingereichten Fotos nicht entnehmen. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren.

3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

Den Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp verbracht hat und im September 2012 als rehabilitiert entlassen wurde, weiterhin jedoch einer Meldepflicht unterstanden hat. Nachdem seine weiteren Vorbringen als unglaubhaft bewertet wurden, ist davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ergeben sich alleine aus einer Melde- und Unterschriftspflicht keine genügend intensiven Nachteile, die als asylrelevant zu qualifizieren wären. Da der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung zudem weder einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung erhalten und gegen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden ist, ist entgegen seiner Ansicht nicht anzunehmen, dass er auf einer "Stop-List" vermerkt ist. Zudem geht die Vorinstanz zu Recht von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz gültigem Pass und Identitätskarte mit fremdem Namen per Luftweg hätte ausreisen sollen, zumal er den gefälschten Pass bis heute nicht zu den Akten reichte. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz mehrmals am Heldentag und an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe. Die zu den Akten gereichten Fotos machen sichtbar, dass es sich bei ihm lediglich um einen gewöhnlichen Teilnehmer beziehungsweise Mitläufer handelte, dessen exilpolitisches Engagement sich im niederschwelligen Bereich bewegt. Der Beschwerdeführer läuft folglich nicht Gefahr, von den sri-lankischen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtig zu werden. Daran vermag auch sein Einwand, ein Bild zeige ihn mit den Organisatoren der Heldengedenkfeier und ein weiteres Bild präsentiere ihn in der leeren Halle der Heldengedenkfeier, nichts zu ändern. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den Narben, die lediglich zu den schwach risikobegründenden Faktoren zu zählen sind, um keine leicht sichtbaren Narben handelt. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

3.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

4.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).

Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ aus der Nordprovinz, wo er nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise nach Malaysia lebte. Gemäss eigenen Angaben hat er weiterhin Kontakt mit seiner Mutter, die zusammen mit seiner Tante und einem seiner Brüder in B._______ lebt. Zudem hat er zwei weitere Geschwister in Sri Lanka. Er hat die Schule bis zum A-Level besucht und anschliessend eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert. Nachdem er verschiedene Gelegenheitsarbeiten auf dem Bau machte, hatte er zuletzt eine Festanstellung in einem Unternehmen. Aus dem Arztbericht vom 9. März 2017 ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befindet und arbeitsfähig ist. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt und er eine neue Existenz wird aufbauen können.

5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2344/2017
Date : 25. September 2017
Published : 02. Oktober 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  13  29  48  49  52  63
BGE-register
135-II-286 • 136-I-184
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